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LVwG-340-12/2020-R18•LVwG V LVwG-340-12/2020-R18
LVwG-340-12/2020-R18Landesverwaltungsgericht18.08.2020
Mindestsicherung, Arbeitskraft, zumutbarer Einsatz, Kürzung, keine weitere Ermahnung, Ermahnung, Zeit zum Nachweis der Arbeitsbereitschaft
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Magdalena Honsig-Erlenburg aufgrund des Vorlageantrages vom 17.07.2020 über die Beschwerde des I M, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.05.2020 betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ab dem 01.06.2020 bis 30.06.2020 Mindestsicherung zur Sicherung von folgendem Bedarf bewilligt:
Lebensunterhalt monatlich 148,77 Euro
Wohnkosten monatlich 313,95 Euro
Stromkosten monatlich102,00 Euro.
Es wurde ausgesprochen, dass der beiliegende Berechnungsbogen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet und der Mindestsicherungssatz um 50 % gekürzt wird.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und bringt im Wesentlichen vor, dass mit dem gewährten Lebensunterhalt von 148,77 Euro eine Deckung des Lebensunterhaltes in Österreich im Jahr 2020 stark beeinträchtigt bzw nicht umsetzbar sei. Durch die Mindestsicherung sollte eigentlich eine Hilfsbedürftigkeit abgewendet werden. Die Führung eines menschenwürdigen Lebens sei durch den gewährten Lebensunterhalt nicht möglich.
3. Die belangte Behörde hat über diese Beschwerde fristgerecht in einer Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2020 abgesprochen und die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG abgewiesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer am 17.07.2020 rechtzeitig und zulässig einen Vorlageantrag gestellt und begehrt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 1999 Sozialhilfe bzw Mindestsicherung gewährt. Danach bezog er mit Unterbrechungen Sozialhilfe bzw Mindestsicherung.
Zuletzt wurde ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2020 ab dem 01.04.2020 bis 30.06.2020 Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 309,17 Euro monatlich bzw der Wohnkosten in Höhe von 313,95 Euro monatlich gewährt. Bei der Berechnung dieser Mindestsicherung wurde der Mindestsicherungssatz um 50 % gekürzt, da keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw zur Integration gezeigt worden sei.
3.2. Mit angefochtenem Bescheid wurde die mit Bescheid vom 18.03.2020 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse neu bemessen und dem Beschwerdeführer ab dem 01.06.2020 bis 30.06.2020 Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 148,77 Euro monatlich, von Wohnkosten in Höhe von 313,95 Euro monatlich und von Stromkosten von 102,00 Euro monatlich bewilligt. Bei der Berechnung dieser Mindestsicherung wurde der Mindestsicherungssatz ebenfalls um 50 % gekürzt, da keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw zur Integration gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über intensive Arbeitsbemühungen nicht nachgekommen.
3.3. Der Beschwerdeführer bewohnt alleine eine gemeinnützige Wohnung mit 45,59 m². Der Mietzins für die Wohnung beträgt 313,95 Euro im Monat, einschließlich Betriebskosten (287,75 Euro ohne Heizkosten). Der Beschwerdeführer bezog im Mai 2020 ein Einkommen in Höhe von 58,40 Euro.
3.4. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitskraft im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen sei, ansonsten die Mindestsicherungsleistungen gekürzt würden, bzw wurde von der Behörde aufgefordert, fehlende Unterlagen – wie die Nachweise über intensive Arbeitsbemühungen – vorzulegen (vgl ua Bescheide der belangten Behörde vom 26.11.2019, vom 31.12.2019, vom 31.01.2020 und vom 28.02.2020).
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2020 darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitskraft im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen sei, und wurde darauf hingewiesen, dass der ihm grundsätzlich zustehende Mindestsicherungssatz stufenweise bis zur Hälfte gekürzt werden könne; in besonders gravierenden Fällen sei sogar ein Entfall der Mindestsicherung möglich (§ 8 Abs 6 MSG und § 6 Abs 2 MSV). Zudem wurde er mit diesem Bescheid für eine allfällige Weitergewährung der Mindestsicherung aufgefordert, fehlende Unterlagen, nämlich Nachweise über intensive Arbeitsbemühungen (Bewerbungsunterlagen) vorzulegen.
Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Hinweise und auf die zahlreichen Aufforderungen zur Vorlage von fehlenden Unterlagen nicht: Unterlagen, wie zB Bewerbungsschreiben, eine Bewerbungsliste uä, um die Arbeitssuche bzw seinen Willen zu dokumentieren, wurden nicht vorgelegt.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.
5.1. Die im Beschwerdefall (hinsichtlich der Berechnung der Mindestsicherung im Jahr 2020) maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Mindestsicherung (MSG) lauten auszugsweise:
„§ 5
Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung sowie Bestattungskosten)
[LGBl.Nr. 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017]
(1) Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; weiters umfasst er den Aufwand für den Wohnbedarf (Abs. 2), soweit dieser einen mit Verordnung nach § 8 Abs. 8 zweiter Satz pauschalierten Höchstsatz für den Wohnbedarf übersteigt.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
[…]
§ 8
Form und Ausmaß der Mindestsicherung
[LGBl.Nr. 64/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 17/2018]
(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen kann auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Anstelle von Geldleistungen können Sachleistungen gewährt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser gewährleistet erscheint. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
[…]
(6) Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.
[…]
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Schließlich sind nähere Vorschriften über die Arten der in Betracht kommenden integrationsfördernden Maßnahmen sowie über die Inhalte der Integrationsvereinbarung zu treffen.
(8) In der Verordnung nach Abs. 7 sind für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes pauschale Sätze festzusetzen. Weiters können für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des Wohnbedarfs pauschale Höchstsätze festgesetzt werden; der darüber hinausgehende Aufwand für den Wohnbedarf ist aus den Mitteln für den Lebensunterhalt zu bestreiten; bei der Festsetzung der pauschalen Höchstsätze für den Wohnbedarf ist insbesondere die Haushaltsgröße zu berücksichtigen; für den Fall der ungerechtfertigten Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Verfügung stehenden Unterkunft kann ein eigener, niedrigerer pauschaler Höchstsatz für den Wohnbedarf festgesetzt werden.“
5.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung - MSV) lauten auszugsweise:
„§ 6
Deckung des Lebensunterhalts
[LGBl.Nr. 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2019]
(1) Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
a) Alleinstehende, die nicht in einer Wohngemeinschaft wohnen, oder Alleinerziehende sowie Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften, deren Wohnplatz im Rahmen der Integrationshilfe finanziert wird, und Personen in Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen,
[…]
(2) Hilfsbedürftigen Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder zur zumutbaren Teilnahme an von der Bezirkshauptmannschaft angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zeigen, ist der jeweilige Mindestsicherungssatz (Abs. 1) stufenweise bis zur Hälfte zu kürzen, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Bei einer Sperre nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist die Mindestsicherung auch ohne vorherige Ermahnung einzuschränken. Von einer mangelnden Bereitschaft im Sinne des § 8 Abs. 6 des Mindestsicherungsgesetzes ist auch dann auszugehen, wenn die hilfsbedürftige Person eine ihr von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegte Integrationsvereinbarung (§ 10 Abs. 4) nicht unterzeichnet.
[…]“
6. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Mindestsicherungssatz des Beschwerdeführers von 670,73 Euro abermals – wie bereits zuletzt mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 26.11.2019, vom 31.12.2019, vom 31.01.2020, vom 28.02.2020 und vom 18.03.2020 – um 50 % gekürzt. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Kürzung. Es war daher nunmehr zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufrechterhaltung der Kürzung des Mindestsicherungssatzes von 670,73 Euro um 50 % zu Recht erfolgt ist.
Eine Kürzung des Mindestsicherungssatzes ist zulässig, wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigt (vgl § 8 Abs 6 MSG).
Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Mindestsicherungssatzes liegen im gegenständlichen Fall vor:
Wenn der Mindestsicherungssatz bereits gekürzt wurde, dann bedarf eine weitere Kürzung wegen fehlender Arbeitsbereitschaft, die im Anschluss daran vorgenommen wird, keiner neuerlichen schriftlichen Ermahnung. Die vorangegangene Kürzung, die ja gerade wegen einer fehlenden Arbeitsbereitschaft ausgesprochen wurde, erfüllt dieselbe Funktion wie eine Ermahnung.
Nach einer Ermahnung bzw nach einer vorangegangenen Kürzung muss dem Hilfsbedürftigen eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um seine Arbeitsbereitschaft nachweisen zu können. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts hat der Hilfsbedürftige dafür etwa einen Monat Zeit (vgl dazu auch § 6 Abs 2 MSV, wonach die Kürzung der Mindestsicherung nur monatlich erfolgen darf). Dies war gegenständlich der Fall: Zwischen dem Bescheid vom 18.03.2020 hinsichtlich der vorangegangenen Kürzung und dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2020 hinsichtlich der neuerlichen Kürzung liegt ein Zeitraum von über zwei Monaten. In diesen Monaten hätte der Beschwerdeführer die ausreichende Arbeitsbereitschaft nachweisen müssen.
Der Beschwerdeführer hat – wie unter Punkt 3.4. festgestellt - keine erkennbare Bereitschaft zu einem zumutbaren Arbeitseinsatz gezeigt: Es sind keine Nachweise über Bemühungen um Arbeit, welche in der Beschwerde auch nicht einmal ansatzweise behauptet wurden, aktenkundig. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ um Stellen beworben hätte. So hat er insbesondere keine Unterlagen (Bewerbungsschreiben, nachvollziehbare Bewerbungsliste oä) vorgelegt, die ernsthafte Anstrengungen belegen könnten.
Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde bereits mehrfach ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kürzung der Mindestsicherung hingewiesen sowie wiederholt zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 18.03.2020 der Mindestsicherungssatz gekürzt bzw wurde er zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Dennoch wurde der Beschwerdeführer nicht tätig.
Die gegenständliche Kürzung des Mindestsicherungssatzes von 670,73 Euro um 50 % ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts angemessen, sodass die belangte Behörde den Mindestsicherungssatz für den Monat Juni 2020 zu Recht abermals um 50 % gekürzt hat. Durch die Kürzung wird – wie sich aus den Berechnungsbogen (welcher dem angefochtenen Bescheid beiliegt) ergibt – die Deckung des Wohnbedarfes des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Zudem hält das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage nicht für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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