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LVwG-359-3/2019-R7•LVwG V LVwG-359-3/2019-R7
LVwG-359-3/2019-R7Landesverwaltungsgericht25.10.2019
Flurverfassung, Anteilsrechte, Übertragung, Zersplitterung
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerden des 1. J E, R, der 2. A R, S, des 3. E E, R und des 4. A E, R, alle vertreten durch RA Dr. Edgar Düngler, Schruns, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.04.2019 betreffend Übertragung von Anteilsrechten (Weiderechten),
I.zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.den Beschluss gefasst:
Der Antrag, die Beschwerde auch als Aufsichtsbeschwerde zu beurteilen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde Folgendes entschieden:
„B e s c h e i d
Herr J E, R, U, ist Mitglied der nicht regulierten Agrargemeinschaft Alpe K in EZ, KG S. Er ist im Besitz von 44/202 Anteilen an der Alpe K. Dies entspricht 22 Anteilsrechten (Weiderechten).
Mit Schenkungsvertrag vom 29.09.2017 überträgt J E, 42/202 seiner 44/202 Anteile, in EZ, B-LNR 3, im Grundbuch der KG S seinen drei Kindern wie folgt:
-A R, geb. E, S, Astraße14/202 Anteile
-E E, R, U14/202 Anteile
-A E, R, U14/202 Anteile.
Zusätzlich werden mit Schenkungsvertrag vom 22.06.2018 die restlichen 2/202 Anteile, in EZ, B-LNR 3, im Grundbuch der KG S, an seine Tochter A R, geb. E, S, Astraße, übertragen.
Mit Antrag vom 16.10.2017 und vom 27.06.2018 wurde um Bewilligung der oben erwähnten Schenkungsverträge ersucht. Hierüber ergeht gemäß § 82 des Flurverfassungsgesetzes folgender
Spruch
I.Die Übertragung der 14/202 Anteile, dies sind 7 Anteilsrechte (Weiderechte), in EZ, B-LNR 3, im Grundbuch der KG S (Alpe K),
von J E, R, U,
auf A R, geb. E, S, Astraße,
wird gemäß § 33 Abs. 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 idgF,
v e r s a g t.
II.Die Übertragung der 2/202 Anteile, dies sind 1 Anteilsrecht (Weiderecht), in EZ, B-LNR 3, im Grundbuch der KG S (Alpe K),
von J E, R, U,
auf A R, geb. E, S, Astraße,
wird gemäß § 33 Abs. 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 idgF,
v e r s a g t.
III.Die Übertragung der 14/202 Anteile, dies sind 7 Anteilsrechte (Weiderechte), in EZ, B-LNR 3, im Grundbuch der KG S (Alpe K),
von J E, R, U,
auf E E, R, U,
wird gemäß § 33 Abs. 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 idgF,
v e r s a g t.
IV.Die Übertragung der 14/202 Anteile, dies sind 7 Anteilsrechte (Weiderechte), in EZ, B-LNR 3, im Grundbuch der KG S (Alpe K),
von J E, R, U,
auf A E, R, U
wird gemäß § 33 Abs. 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 idgF,
v e r s a g t.“
2. Gegen diesen Bescheid haben die Einschreiter rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht:
„Wir fechten den genannten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und führen das Rechtsmittel wie folgt aus:
1. )Mit Schenkungsvertrag vom 29.09.2017 hat J E seine 42/202 Anteile der Liegenschaft in EZ, GB S, mit den Gst … mit dem darauf erbauten Wohnobjekt K, … zu je 1/3 Anteil an seine Kinder R A, geb. E, Astr. S, E E, U, R und E A, U, R, übertragen. Mit diesen Anteilen sind Weiderechte an der Alpe K verbunden.
Mit Schreiben vom 16.10.2017 an die Agrar wurde um Genehmigung des Rechtsgeschäftes ersucht.
2/202 Anteile der Liegenschaft in EZ, GB S, hat der Geschenkgeber zurückbehalten, um weiterhin sein Stimmrecht und seine Funktion im Jagdausschuss, Kraftwerksausschuss und Wegausschuss auszuüben.
2. )Daraufhin erfolgte von der Agrarbezirksbehörde weder eine Stellungnahme noch eine Genehmigung. Nach acht Monaten der Untätigkeit wurde der Originalvertrag am 07.06.2018 mit der Bitte um Genehmigung des Rechtsgeschäftes an die Agrarbezirksbehörde B übermittelt.
3. )Am 11.06.2018 ruft Frau E an und teilt mit, dass die Rechtsabteilung die Übertragung der restlichen zwei Anteile der Alpe K wolle. Ansonsten werde der bereits vorgelegte Vertrag der Alpe K nicht genehmigt. Die zuständige Mitarbeiterin von der Agrar erklärt mir über meinen Vorhalt, dass der Vertrag tatsächlich vor Monaten an die Agrar übermittelt worden sei. Dort sei er herumgelegen, weil man mit der zuständigen Alpe Kontakt aufgenommen habe. Diese habe sich jedoch nicht gemeldet. Man werde erforderlichenfalls auch ohne Stellungnahme der Alpe entscheiden.
4. )Am 20.06.2018 habe ich mit Herrn E in der Kanzlei die Sach- und Rechtslage besprochen. Ich habe ihm mitgeteilt, dass die Agrar derzeit keine Zustimmung für den Vertrag erteilt. Es werde befürchtet, dass die nicht übergebenen zwei Anteile der Alpe K nicht den Kindern zukommen. Ich bin mit J E dann so verblieben, dass ich evtl. einen Vertrag mit A mache, mit welchem diese die restlichen zwei Anteile der Alpe K erhält und dieser Vertrag bei der Agrar beglaubigt unterfertigt deponiert wird. Die Agrar könnte den Vertrag dann erst nach einiger Zeit genehmigen und in der Zwischenzeit wäre es möglich, dass J E seine Funktion als Zuständiger im Jagdausschuss, bei der Straße und beim Kraftwerk weiterhin aufrechterhält und ausübt. Anschließend habe ich dies mit Frau E besprochen. Sie erklärt, sie werde mit dem Chef Kontakt aufnehmen. Sie ruft mich dann zurück und gibt grünes Licht. Sie erklärt, dass auch die zwei restlichen Anteile zu übertragen sind. Nach Übermittlung dieses Vertrages werde mir der genehmigte erste Vertrag zurückgesendet.
5. )Im Auftrag der Agrar habe ich einen zweiten, mit 22.06.2018 datierten Schenkungsvertrag hinsichtlich der restlichen 2/202 Anteile der Liegenschaft in EZ, GB S, erstellt, mit welchem die Anteilsübertragung an die Tochter A erfolgt. Die Genehmigung wurde mit Schreiben vom 27.06.2018 beantragt.
6. )Am 01.10.2018 teilt Frau B mit, dass sie noch auf den Vertrag mit den restlichen zwei Anteilen warte. Ich habe ihr erklärt, dass der Vertrag am 27.06.2018 an Frau E auf dem Postwege übermittelt worden sei. Sie erklärt, der Vertrag sei nicht bei ihnen, man müsse ihn nunmehr suchen.
7. )Am 03.10.2018 hat Frau B bekanntgegeben, dass der zweite Vertrag noch nicht übermittelt worden sei. Ich habe auf mein Schreiben vom 27.06.2018 verwiesen und wurde mir danach die Erledigung zugesagt.
8. )Am 20.11.2018 ruft Frau B an und erklärt, die Angelegenheit sei inzwischen wieder bearbeitet worden. Ihre Abteilung habe mir die Zusicherung erteilt, dass der Vertrag genehmigt wird, falls ich die restlichen zwei Anteile vertraglich weitergebe. Nunmehr sei eine andere Abteilung gekommen und habe ein Gutachten in Auftrag gegeben, ob meine Vorgangsweise genehmigungsfähig sei. Ich habe daraufhin erklärt, dass ich mich mit dem Vorsitzenden in Verbindung setze. Sie erklärt, dieser sei derzeit in W und erst am Donnerstagnachmittag erreichbar.
9. )Am 23.11.2018 habe ich Dr. N darüber informiert, dass mir bei Errichtung eines zweiten Vertrages die Genehmigung des Rechtsgeschäftes zugesagt wurde.
10. )Mit Schreiben vom 07.02.2019 habe ich wegen der Äußerung zum Gutachten die Fristverlängerung beantragt, um den Besprechungstermin mit dem Landeshauptmann vorzubereiten.
11. )Am 25.02.2019 habe ich die Angelegenheit mit Dr. N besprochen und ihm mitgeteilt, dass ich die Angelegenheit wegen der fragwürdigen Vorgangsweise der Agrar dem Herrn Landeshauptmann bei einem Besprechungstermin bekanntgeben werde.
12. )Mit Schreiben vom 26.02.2019 habe ich Dr. N um Stellungnahme ersucht, um anschließend einen Termin mit dem Landeshauptmann anzuberaumen.
13. )Dr. N wollte offensichtlich verhindern, dass ich die Angelegenheit mit dem Landeshauptmann bespreche und hat, ohne mir die gewünschte Stellungnahme zu übermitteln, den Akt dem Abteilungsleiter übergeben.
14. )Am 02.04.2019 ruft Herr O an und erklärt, er sei der Abteilungsleiter. Dr. N habe sich zurückgezogen, er sei nunmehr zuständig. Er wolle mich darüber verständigen, dass ein negativer Bescheid ausgefertigt werde, er werde diesen morgen unterschreiben. Er bestätigt anlässlich des Telefonats, dass vieles schiefgelaufen sei. Man habe mir Hoffnungen gemacht. Ihm sei auch bekannt, dass man mir aufgetragen habe, einen zweiten Vertrag zu machen. Ich habe ihm erklärt, dass die Vorgangsweise der Agrar sehr bedenklich sei, wenn man nach den gemachten Zusagen nunmehr einen negativen Bescheid ankündige.
15. )Die Stellungnahme des Geschenkgebers vom 12.04.2019 wird nunmehr zum Gegenstand des weiteren Verfahrens gemacht und zum weiteren Beweis vorgelegt.
16. )Beweis: zu Pkt. 1.)-15) jeweils in Kopie
Schenkungsvertrag 29.09.2017
Schreiben vom 16.10.2017
Schreiben vom 07.06.2018
Aktenvermerk 26.06.2018
Aktenvermerk 26.06.2018
Schenkungsvertrag 22.06.2018
Schreiben 27.06.2018
Aktenvermerk 09.10.2018
Aktenvermerk 03.10.2018
Aktenvermerk 22.11.2018
Aktenvermerk 23.11.2018
Aktenvermerk 26.11.2018
Schreiben vom 07.02.2019
Aktenvermerk 25.02.2019
Schreiben 26.02.2019
Aktenvermerk 02.04.2019
Grundbuchsauszug EZ, GB S
Schreiben Geschenkgeber vom 12.04.2019
17. )Der angefochtene Bescheid wurde in Kenntnis eines noch durchzuführenden Besprechungstermins mit dem Herrn Landeshauptmann und in Kenntnis der mir bereits zugesagten Genehmigung des Rechtsgeschäftes erlassen. Die Unbefangenheit des Entscheidungsträgers ist nicht gegeben. Der Abteilungsleiter hat mich bereits einen Tag vor der Entscheidung über den Verfahrensausgang informiert.
18. )Die Behörde führt aus, dass der beantragte Rechtserwerb zu einer Zersplitterung der Anteilsrechte führe, obwohl bei der gegenständlichen Alpe bereits bei der Familie K die Anteilsrechte aufgeteilt wurden und dies zu keiner Behinderung der Alpwirtschaft geführt hat. Die gegenständliche Entscheidung stellt daher eine Ungleichbehandlung und Schlechterstellung der Geschenknehmer gegenüber den 12/202 Anteilen der C S (B-LNr. 12), den 12/202 Anteilen des M K (B-LNr. 13) und den 12/202 Anteilen der A M K (B-LNr. 14) dar.
19. )Pkt. XV. des Schenkungsvertrages 29.09.2017
Die von den Geschenknehmern übernommenen Miteigentumsanteile bzw. Weiderechte können nicht weiter geteilt werden und dürfen sowohl bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, als auch im Erbfalle, nur an einen Nachkommen in der geraden Linie (ein Kind oder ein Enkel) übertragen, werden.
Sollte dies nicht möglich sein, erhalten die Miteigentümer gern. Pkt. XII. des Vertrages das Übernahmerecht.
Falls die Bewirtschaftung eines Miteigentumsanteiles an EZ, GB S, bzw. der Weiderechte durch einen Miteigentümer nicht möglich sein sollte, sind die Nutzungsrechte den beiden weiteren Miteigentümern zur Nutzung oder zur gemeinsamen Verpachtung anzubieten und stehen dem Pächter das Alpgebäude zur gemeinsamen Nutzung und die Nebenkammer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.
20. )In der angefochtenen Entscheidung wird auch nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Formulierung des Vertragstextes zu Pkt. XV. eine ungehinderte Verpachtung der Weiderechte durchaus möglich ist.
21. )Dieser Sachverhalt war der entscheidenden Behörde bekannt, wurde jedoch nicht in den Feststellungen und in der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt.
22. )Das Rechtsgeschäft wäre aufgrund der mir bereits bestätigten fernmündlichen Genehmigung auch schriftlich zu genehmigen gewesen, da es nicht dem allgemeinen Interesse und der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauanstandes widerspricht und der Erwerb der Anteilsrechte auch der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen Grundbesitzes nicht widerspricht.
23. )Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des materiellen Inhalts des angefochtenen Bescheids und offenkundiger Befangenheit der am gesamten Verfahren beteiligten Personen aufzuheben.“
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch die anwesenden Parteien Folgendes ergänzend vorgebracht:
„Die rechtliche Vertretung bringt ergänzend vor wie folgt:
J E hat in der heutigen Verhandlung selbst erklärt, dass ihm die Aufteilung der Weiderechte an drei Kinder sehr wichtig erscheint, da er davon ausgeht, dass seine drei Kinder sehr wohl in der Lage sind, die ihnen übertragenen Weiderechte landwirtschaftlich zu nutzen bzw einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Herr E führt ausdrücklich an, dass er im Falle der Übertragung seiner Weiderechte an ein einzelnes Kind befürchtet, dass unter Umständen – wie er selbst sagt – die Stalltüren verschlossen bleiben. Hinsichtlich dieses Problems wird nochmals auf den Schenkungsvertrag hinsichtlich Punkt XV. verwiesen. In dieser Formulierung ist beinhaltet, dass die gemeinschaftliche Verwertung der Weiderechtsanteile nicht nur das Stallgebäude, sondern auch den Wohnteil beinhaltet. Sollte daher nur einer der Beteiligten an einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht interessiert sein bzw dieser sie nicht selbst durchführen können, ist das Verwertungsrecht automatisch an die weiteren Berechtigten zu übertragen.
Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend die Störung der Strukturen ist darauf zu verweisen, dass aus Sicht der rechtlichen Vertretung diese Möglichkeit nicht gegeben ist, da aus vertraglicher Hinsicht alles getan wurde, um eine ungestörte landwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten.
Wenn auch die belangte Behörde ausführt, dass betreffend der Familie K keine vertragliche Übertragung der Anteilsrechte stattgefunden hat (Verlassenschaftsverfahren), muss doch darauf hingewiesen werden, dass im gegenständlichen Fall Parallelen zu berücksichtigen sind. Es hat in der Vergangenheit bezüglich der Familie K bzw aufgrund derer Aufteilung der Weiderechte keine Probleme gegeben. Die Anteile der Familie K werden vollumfänglich wirtschaftlich verwertet und genutzt. Daher ist es ohne weiteres möglich, dass für den Anlassfall der Aufteilung der Weiderechte des Herrn J E die Zustimmung erteilt wird und erkläre ich mich als Rechtsvertreter damit einverstanden, dass hinsichtlich des Punktes XV. im Schenkungsvertrag seitens der Behörde eine entsprechende Auflage erteilt wird, um in Zukunft eine ungehinderte landwirtschaftliche Nutzung rechtlich abzusichern und tatsächlich zu gewährleisten.
Die belangte Behörde führt aus wie folgt:
Die gegenständliche Entscheidung ist negativ, da aufgrund des Gutachtens vom 17.12.2018 durch die Übertragung der Weiderechte eine abträgliche Zersplitterung iSd Flurverfassungsgesetzes vorliegt; daher wurde so entschieden.“
3. In gegenständlicher Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Agrargemeinschaft Alpe K (folgend: AG K) ist eine nicht regulierte Agrargemeinschaft, womit diese über keine Satzungen verfügt.
Die AG K ist eine Gemeinschaftsalpe mit einer Gesamtfläche von 843 ha im hinteren Wtal in der KG S. Die Alpe ist in Anteile unterteilt, wobei 1/101 Anteil einem Weiderecht entspricht. Die Alpbewirtschaftung erfolgt traditionell nach „W System“. Das heißt, dass jeder Landwirt sein eigenes Alpgebäude mit Wohnteil und Stall zur Verfügung hat und die Milch gemeinschaftlich in der Sennerei verarbeitet wird. Auf der Alpe K befinden sich sechs Alpgebäude mit Wohnteil und Stall, eine Gemeinschaftssennerei, eine Kapelle und eine Jagdhütte. Auf „S“ - Oberlager der AG K - befindet sich ein Gemeinschaftsstall. Jährlich werden ca 70 Stück Milchkühe, ca 35 Stück Jungvieh und einige Ziegen gealpt. Die Alpfutterfläche beträgt 139 ha. Gemäß Grundbuchauszug der Einlagezahl KG S, gibt es auf der AG K derzeit acht Anteilseigentümer. Von diesen Anteilseigentümern sind K P und W D aktive Landwirte, welche auch Vieh auf die Alpe K auftreiben.
J E (Erstbeschwerdeführer) besitzt auf der AG K 44/202 Anteile. Der Genannte möchte an seine Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) die Anteilsrechte aufteilen. So sollen 16/202 Anteile (acht Weiderechte) an A R, 14/202 Anteile (sieben Weiderechte) an E E und 14/202 Anteile (sieben Weiderechte) an A E aufgeteilt werden (dazu siehe Schenkungsverträge vom 29.09.2017 sowie vom 22.06.2018).
Derzeit ist der Erstbeschwerdeführer im Besitz von 22, K P von 16, W D von 14 ½, A P von 14, I B von 12 ½, und drei Personen der Familie K jeweils im Besitz von sechs Weiderechten.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2019 als erwiesen angenommen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige für Alpwirtschaft Ing. M R sein bereits in der gegenständlichen Angelegenheit erteiltes Gutachten vom 17.12.2018 dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass dieses nach wie vor gilt und fachlich richtig ist. Die Ausführungen lauten wie folgt:
„Die Alpe K ist eine große Gemeinschaftsalpe mit einer Gesamtfläche von 843 ha im hinteren Wtal in der KG S. Die Alpe ist in Anteile unterteilt, wobei 1/101 Anteil einem Weiderecht entspricht.
Die Alpbewirtschaftung erfolgt traditionell nach „W System“. Das heißt, dass jeder Landwirt sein eigenes Alpgebäude mit Wohnteil und Stall hat, und die Milch gemeinschaftlich in der Sennerei verarbeitet wird. Auf der Alpe K befinden sich sechs Alpgebäude mit Wohnteil und Stall, eine Gemeinschaftssennerei, eine Kapelle und eine Jagdhütte. Auf „S“ – Oberlager der Alpe K - befindet sich ein Gemeinschaftsstall.
Jährlich werden ca. 70 Stück Milchkühe, ca. 35 Stück Jungvieh und einige Ziegen gealpt. Die Alpfutterfläche beträgt 139 ha.
Wie aus dem Grundbuchsauszug der EZ, KG S, zu entnehmen ist, gibt es auf der Alpe K aktuell 8 Anteilseigentümer. Von diesen Anteilseigentümern sind K P und W D aktive Landwirte, welche auch Vieh auf die Alpe K auftreiben.
J E besitzt auf der Alpe K 44/202 Anteile. 42/202 Anteile möchte Herr E an seine Kinder wie folgt übertragen:
14/202 Anteile (7 Weiderechte) an A R, geb. E
14/202 Anteile (7 Weiderechte) an E E
14/202 Anteile (7 Weiderechte) an A E
Die restlichen 2/202 Anteile (ein Weiderecht) sollen an die Tochter A R erst nach Aufgabe der Ämter von J E Jagdausschuss und Straßengemeinschaft) im Grundbuch übergeben werden.
Das Alpgebäude von J E ist seit drei Jahren an K T verpachtet. Der Stall bietet Platz für 17 Milchkühe. Der Pächter K T nutzt nur den Stall und ist aktuell in der Sennereiwohnung untergebracht, da der jetzige Senn diese Wohnung nicht benötigt. Wenn die Sennereiwohnung für den Senn benötigt wird, dann ist es für einen Pächter unbedingt notwendig, dass er nicht nur den Stall sondern auch den Wohnteil benutzten darf.
Durch die geplante Übertragung der Anteile von J E an seine Kinder wird eine bisherige Bewirtschaftungseinheit (Hütte und dazugehörende Weiderechte), die einen Besitzer hat, auf in Summe vier Personen aufgeteilt bzw. zerstückelt. Dies hat zur Folge, dass bei der
Nutzung/Bewirtschaftung vom Alpgebäude „E“ künftig vier Personen zustimmen müssten, ob die Hütte und die dazugehörenden Weiderechte verpachtet werden. Durch die Aufteilung des Alpgebäudes auf drei weitere Besitzer, welche nicht Landwirte sind, wird das Begehren für die Nutzung des Alpgebäudes für außerlandwirtschaftliche Zwecke, wie z.B. Ferienzwecke, größer. Eine alpwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes ist künftig nur mit Zustimmung von vier Personen möglich, was in der Praxis dazu führt, dass mittelfristig das Gebäude der alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht mehr zur Verfügung stehen wird.
Durch die Übertragung der Anteile von E J an drei seiner Kinder und den Rückbehalt von einem Weiderecht, sind künftig faktisch 4 Personen die Anteilseigentümer sein werden.
Diese Übertragung führt zu einer Zersplitterung der Anteilsrechte.
Solche Teilungen/Zersplitterungen führen dazu, dass eine bisher geschlossene Bewirtschaftungseinheit, welche ein Teil der gesamten Alpe K ist, künftig nicht mehr bewirtschaftbar wird, da eine solche Absonderung einer land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung widerspricht. Ein leistungsfähiger Bauernstand ist darauf angewiesen, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen nach Möglichkeit im Eigentum sind. Ist dies nicht möglich, so ist es besonders wichtig, dass Eigentumsstrukturen vorhanden sind, die es den Landwirten ermöglichen Flächen zu pachten. Durch die Aufteilung der Anteilsrechte wird eine Struktur geschaffen, die eine künftige Bewirtschaftung sehr schwer oder gar unmöglich machen.
Aus alpwirtschaftlicher Sicht ist die Übertragung von 42/202 Anteilen von E J an drei Kinder ein großer Nachteil für die Erhaltung bzw Bewirtschaftung der Alpe K. Die Zersplitterung von 44/202 Anteilen (22 Weiderechten und ein Alpgebäude) an der Alpe K wird aus alpwirtschaftlicher Sicht sehr negativ beurteilt!“
Der Amtssachverständige für Alpwirtschaft hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein Gutachten vom 17.12.2018 ergänzt und auf Befragung Folgendes ausgeführt:
„Der Sachverständige gibt auf Befragung durch den Verhandlungsleiter an wie folgt:
Das gegenständliche Gutachten stützt sich auf das bereits erstellte Gutachten vom 17.12.2018, welches nach wie vor gilt und fachlich richtig ist. Abweichend dazu ergibt sich zwischenzeitlich, dass nun die Weiderechte an drei anstatt vier Personen übertragen werden sollen (A R erhält zwei weitere Anteile). Darüber hinaus hat sich verändert, dass die jeweiligen Wohnteile nicht verpachtet sind. Dies soll heißen, dass der Wohnteil des jeweiligen Gebäudes nicht landwirtschaftlich verpachtet bzw an den jeweiligen Bewirtschafter verpachtet ist.
Auf Frage, worin die Befürchtung liegt, dass die zukünftige Nutzung des Alpgebäudes für andere als landwirtschaftliche Zwecke größer werden könnte, gebe ich an, dass jetzt schon der Wohnteil des Alpgebäudes nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verpachtet bzw genutzt wird. Das Begehren, diesen Wohnteil anderweitig als landwirtschaftlich zu nutzen, ist als groß zu bezeichnen. Konkret kann ich dazu derzeit keine weiteren Ausführungen machen; es handelt sich jedoch um eine Befürchtung, welche sich aus meiner langjährigen Erfahrung als Amtssachverständiger mit vergleichbaren Sachverhalten ergibt.
Betreffend die Frage, ob die hier vorliegenden Anteile bzw Weiderechtsanteile als große bzw wesentliche Anteile an der Agrargemeinschaft zu beurteilen sind, gebe ich an, dass J E derzeit 22, K P 16, A P 14, I B 12 ½, W D 14 ½ und die Familie K (drei Personen) jeweils sechs Weiderechte besitzen. Vorliegend würde die Aufteilung bedeuten, dass zwei Kinder des J E 7 und ein Kind 8 Weiderechte erhalten würde. Diese Anteile wären eher als kleinere Weiderechtsanteile, lediglich mit Ausnahme der Familie K (jeweils sechs Weiderechte), zu bezeichnen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der bestehende Fall K mit Aufteilung in jeweils drei mal sechs Weiderechte aus meiner fachlichen Sicht eine abträgliche Zersplitterung iSd Flurverfassungsgesetzes darstellt. Betreffend im Vergleich mit anderen Agrargemeinschaften ist festzustellen, dass dort alles möglich ist. Es gibt größere, aber auch wesentlich kleinere Weiderechtsanteile bzw Anteile an Agrargemeinschaften.
Ich erwähne im Zusammenhang mit der gegenständlichen Agrargemeinschaft die Besonderheit der „W Bewirtschaftung“. Dies bedeutet, dass zur Bewirtschaftung auch ein Hüttenrecht gehört, dies im Zusammenhang mit der Unterbringung der Tiere im Stall und der Unterbringung des jeweilig sich auf der Alpe befindlichen Bewirtschafters.
In der ohne Bewilligung der Übertragung von Anteilsrechten vorliegenden Situation ist der Beschwerdeführer J E als der größte Besitzer von Anteils- bzw Weiderechten an der gegenständlichen Agrargemeinschaft zu bezeichnen (ca 1/5 der Weiderechte im Besitz des Genannten).
Betreffend den Vorhalt aus dem gegenständlichen Schenkungsvertrag, Punkt V., und der diesbezüglichen gemeinsamen Verpachtung der Weiderechte an einen Bewirtschafter gebe ich an, dass dieser Ansatz positiv zu beurteilen ist. Es ist jedoch erforderlich, dass dies auch tatsächlich in der Praxis passiert bzw eine solche Verpachtung überhaupt erfolgen kann.
Auf Frage, ob sich aufgrund der gegenständlichen Aufteilung auf mehr als eine Person der vorliegenden Weide- oder Anteilsrechte eine Verschlechterung ergibt, gebe ich an, problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass das Hüttenrecht an den Anteilsrechten hängt. Zur Verpachtung bzw für die Inanspruchnahme des Hüttenrechtes müssten sodann künftig drei Personen anstatt einer Person zustimmen. Vorliegend sehe ich das Hauptproblem aus landwirtschaftlicher Sicht in der Bewirtschaftung der Alpe bzw der Nutzung der Weiderechte und der Nutzung der zur Verfügung stehenden Hütte; Stall mit Wohnanteil für den jeweiligen Bewirtschafter bzw Senn muss zur Verfügung stehen.
Auf Frage, wie die vorliegende Konstellation der Übertragung der Anteilsrechte aus landwirtschaftlicher Sicht zu beurteilen ist, gebe ich an, dass vorliegend durch die Aufteilung der Anteilsrechte auf mehrere Personen zu befürchten ist, dass der Wohnungsanteil zB in mehrere Anteile aufgeteilt und dann auch jeweils genutzt wird. Es wäre der optimale Fall, wenn alle Anteile an einen betreibenden Landwirt übergehen würden. Im hier vorliegenden familiären Bereich wäre es vorteilhaft, wenn alle Anteile an eine Person übertragen würden. In diesem Zusammenhang kenne ich aus meiner Erfahrung als Sachverständiger sehr viele Beispielfälle.“
Es ist festzuhalten, dass der obige Sachverhalt unbestritten ist. Die diesbezüglichen Ausführungen ergeben sich aus der Aktenlage, dem vom Amtssachverständigen gelegten Gutachten samt Ergänzungsgutachten in der mündlichen Verhandlung sowie aus der mündlichen Verhandlung selbst, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist.
5. Gemäß § 33 Abs 8 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979, idF LGBl Nr 44/2013, dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs 6 leg cit ist die Bewilligung von der Behörde zu versagen,
a) wenn durch die Absonderung eine den wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder
b) wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder
c) wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche.
In gegenständlicher Angelegenheit wurde bereits im behördlichen Verfahren der Amtssachverständige für Alpwirtschaft im Zusammenhang mit dem beantragten Weiderechtserwerb der Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) des Erstbeschwerdeführers beauftragt dazu aus alpwirtschaftlicher Sicht Stellung zu nehmen. Der Amtssachverständige führt zusammengefasst aus, dass durch die geplante Übertragung der Anteile von J E an seine Kinder eine bisherige Bewirtschaftungseinheit (Hütte und dazugehörende Weiderechte), die einen Besitzer habe, auf in Summe vier Personen (nunmehr drei Personen) aufgeteilt bzw zerstückelt werde. Dies habe zur Folge, dass bei der Nutzung/Bewirtschaftung vom Alpgebäude „E“ künftig vier (nunmehr drei) Personen zustimmen müssten, ob die Hütte und die dazugehörenden Weiderechte verpachtet würden. Durch die Aufteilung des Alpgebäudes auf drei (nunmehr zwei) weitere Besitzer, welche nicht Landwirte seien, werde das Begehren für die Nutzung des Alpgebäudes für außerlandwirtschaftliche Zwecke, wie zB Ferienzwecke, größer. Eine alpwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes sei künftig nur mit Zustimmung von vier (nunmehr drei) Personen möglich, was in der Praxis dazu führe, dass mittelfristig das Gebäude der alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht mehr zur Verfügung stehen werde. Des Weiteren führt er aus, dass die Übertragung zu einer Zersplitterung der Anteilsrechte führen werde. Solche Teilungen/Zersplitterungen würden dazu führen, dass eine bisher geschlossene Bewirtschaftungseinheit, welche ein Teil der gesamten Alpe K sei, künftig nicht mehr bewirtschaftbar werde, da eine solche Absonderung einer land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung widersprechen würde. Ein leistungsfähiger Bauernstand sei darauf angewiesen, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen nach Möglichkeit im Eigentum seien. Sei dies nicht möglich, so sei es besonders wichtig, dass Eigentumsstrukturen vorhanden seien, die es den Landwirten ermöglichen würden, Flächen zu pachten. Durch die Aufteilung der Anteilsrechte werde eine Struktur geschaffen, die eine künftige Bewirtschaftung sehr schwer oder gar unmöglich machen würde. Aus alpwirtschaftlicher Sicht sei die Übertragung von 42/202 (nunmehr 44/202) Anteilen vom Erstbeschwerdeführer auf drei Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) ein großer Nachteil für die Erhaltung bzw Bewirtschaftung der Alpe K. Die Zersplitterung von 44/202 Anteilen (22 Weiderechten und ein Alpgebäude) an der Alpe K werde aus alpwirtschaftlicher Sicht sehr negativ beurteilt.
Des Weiteren hat der Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals seine Befürchtung dargelegt, dass durch die Übertragung der gegenständlichen Weiderechte die zukünftige Nutzung des Alpgebäudes für andere als landwirtschaftliche Zwecke größer werden könnte und hat angegeben, dass derzeit schon der Wohnteil des Alpgebäudes nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verpachtet sei. Schließlich weist der Amtssachverständige auf die vorliegende Besonderheit der „W Bewirtschaftung“ hin, welches bedeutet, dass zur Bewirtschaftung auch ein Hüttenrecht gehört, dies im Zusammenhang mit der Unterbringung der Tiere im Stall und der Unterbringung des sich jeweils auf der Alpe befindlichen Bewirtschafters. Nach wie vor beurteilt der Amtssachverständige die Aufteilung der Weiderechte auf die Kinder des Erstbeschwerdeführers als eine Verschlechterung der möglichen Bewirtschaftung der Alpe bzw als eine dem wirtschaftlichen Zweck der Alpe abträgliche Zersplitterung der Weiderechtsanteile; dies insbesondere betreffend des Hüttenrechtes, da künftig drei Personen anstatt derzeit einer Person (Erstbeschwerdeführer) zB einer Verpachtung zustimmen müsste. Schließlich führt der Amtssachverständige aus, dass der optimale Fall wäre, wenn alle Anteile an einen betreibenden Landwirt übergeben oder auch im vorliegenden familiären Bereich alle Anteile an eine Person übertragen würden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus dem Sachverhalt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, dass sich auf Grund der Aufteilung bzw der Aufteilung und Übertragung der gegenständlichen Weiderechtsanteile an die drei Kinder eine Anteilsgröße von einmal acht und zweimal sieben Weiderechten ergibt, welche bezogen auf die anderen Mitglieder der Agrargemeinschaft als kleinere Anteile an der AG K zu bezeichnen sind. An dieser Beurteilung ändert auch das Faktum, dass betreffend der Familie K (Verlassenschaftsverfahren) eine Aufteilung von ursprünglich 18 Weiderechten auf drei Kinder mit jeweils sechs Weiderechten stattgefunden hat, nichts. Zunächst hat der Amtssachverständige diese Aufteilung (der Familie K) aus seiner fachlichen Sicht als eine Zersplitterung iSd Flurverfassungsgesetzes beurteilt. Des Weiteren kann aus diesem Faktum kein Recht für zukünftige - dem Flurverfassungsgesetz widersprechende - Weiderechtsübertragungen abgeleitet werden. Sieht man daher die jeweilige Größe der vorhandenen Weiderechtsanteile von 16, 14 ½, 14 und 12 ½ Weiderechte in Zusammenschau mit dem Anteil des Erstbeschwerdeführers von 22 Weiderechten (und vor dem Verlassenschaftsfall von 18 Weiderechten der Familie K), so wird klar, dass hier aufgrund dieser Aufteilung im Gefüge der Agrargemeinschaft sehr wohl von einer Zersplitterung ausgegangen werden muss. Bei dieser Zersplitterung handelt es sich nach den Angaben des Amtssachverständigen um eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung von Anteilsrechten. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen. Es ist daher schon gemäß § 33 Abs 8 iVm Abs 6 lit a Flurverfassungsgesetz - dies vor allem auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen - die Übertragung der gegenständlichen Weiderechtsanteile zu versagen.
Als weitere Begründung für eine Versagung der Übertragung der Weiderechtsanteile tritt bei vorliegender AG K hinzu, dass es sich um ein besonderes System der Bewirtschaftung bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft handelt. Es ist das vom Amtssachverständigen beschriebene „W System“ vorliegend. Bei diesem Bewirtschaftungssystem wird zu den jeweiligen Weiderechten auch ein Hüttenrecht gegeben, dies im Zusammenhang mit der Unterbringung der Tiere im Stall und der Unterbringung des sich jeweils auf der Alpe befindlichen Bewirtschafters. Dieses System zeigt sich auch auf Grund der Angaben des Amtssachverständigen zur AG K, in welchen er darauf hinweist, dass jeder Landwirt sein eigenes Alpgebäude mit Wohnteil und Stall hat. Somit befinden sich sechs Alpgebäude mit Wohnteil und Stall, eine Gemeinschaftssennerei, eine Kapelle, eine Jagdhütte sowie ein Gemeinschaftsstall auf der Alpe. Sieht man nun die bisherigen Mitglieder der AG K und berücksichtigt man, dass vor der Aufteilung der Weiderechte K (Verlassenschaftsfall) auch dort nur ein Weiderechtsbesitzer war, so wird klar, dass „einer“ Person die jeweiligen Weiderechte, ein Alpgebäude samt Stall und Wohnanteil zugeordnet war, womit eine Bewirtschaftung als auch allfällige Verpachtung wesentlich erleichtert wurde und wird. Auch unter diesem Aspekt ist die vorliegende Übertragung der Weiderechte zu beurteilen und werden die vom Amtssachverständigen geäußerten Bedenken betreffend das Alpgebäude vom Landesverwaltungsgericht geteilt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass zukünftig die Interessen dreier Personen, die keine Landwirte sind, nicht mehr gemeinsam in jene Richtung gehen, welche einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung innerhalb der AG K zugutekommen könnte.
An dieser Beurteilung ändern auch die genannten Schenkungsverträge und der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Punkt XV. nichts. Es liegt in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine diesbezügliche Festlegung im Schenkungsvertrag zwar durchaus positiv zu beurteilen ist - wie dies auch der Amtssachverständige meinte -, jedoch sich daraus Fallkonstellationen ergeben können, die der Bewirtschaftung einer Alpe zuwiderlaufen. Man denke nur daran, dass - falls sich einer der drei künftigen Weiderechtsbesitzer den Vorgaben des Schenkungsvertrages nicht fügt - Streitereien und unter Umständen daraus folgend jahrelanger Stillstand der Bewirtschaftung der betreffenden Flächen entstehen können, welches ohne Zweifel dem wirtschaftlichen Zweck der AG K zuwiderlaufen würde.
Das Landesverwaltungsgericht geht daher insgesamt davon aus, dass die vorliegende Übertragung der Weiderechte des Erstbeschwerdeführers an die Zweit-, den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer zu einer dem wirtschaftlichen Zweck der AG K abträglichen Zersplitterung von Anteilsrechten (Weiderechten) führen würde, womit die belangte Behörde rechtmäßig entschieden hat.
An der obigen Beurteilung ändern auch die Vorbringen und Absichtserklärungen der Beschwerdeführer nichts, wonach zB hinsichtlich des Problems auf den Schenkungsvertrag und dort den Punkt XV. verwiesen werde; entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend die Störung der Strukturen darauf zu verweisen sei, da aus vertraglicher Hinsicht alles getan worden sei, eine ungestörte landwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten; der Erstbeschwerdeführer sich damit einverstanden erkläre, dass hinsichtlich des Punktes XV. des Schenkungsvertrages seitens der Behörde eine entsprechende Auflage erteilt werde und anderes mehr. In diesem Zusammenhang ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen sowie schlussendlich auch auf die Ausführungen der belangten Behörde, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die gegenständliche Entscheidung negativ sei, da aufgrund des Gutachtens vom 17.12.2018 durch die Übertragung der Weiderechte eine abträgliche Zersplitterung im Sinne des Flurverfassungsgesetzes vorliegen würde, weshalb so entschieden worden sei.
Abschließend ist betreffend der Befangenheitsvorbringen, wonach von einer offenkundigen Befangenheit der am gesamten Verfahren beteiligten Personen auszugehen sei, auszuführen, dass diesem Vorbringen das Landesverwaltungsgericht nicht folgen kann. Falls der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, dass im Vorfeld der gegenständlich bekämpften Entscheidung Personen befangen gehandelt hätten, kann dies nicht nachvollzogen werden. Wenn jedoch mit diesem Vorbringen die in der Beschwerde behaupteten Versprechungen betreffend der gegenständlich bekämpften Entscheidung gemeint sind, ist auf den nächsten Punkt (5.1.) zu verweisen.
5.1. Die Beschwerdeführer haben vorliegend einen Antrag gestellt, ihre Beschwerde auch als Aufsichtsbeschwerde zu beurteilen, da sich gezeigt habe, dass die Zusagen der am Verfahren beteiligten Personen nachträglich als unbeachtlich angesehen worden seien und die Durchführung des Verfahrens zu groben Nachteilen der Antragsteller erfolgt sei.
Zunächst ist betreffend diesen Antrag darauf hinzuweisen – falls mit dem Antrag „wesentliche Verfahrensfehler“ aufgezeigt werden sollten –, dass gemäß den für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Aktenteilen diesbezügliche Verfahrensfehler durch das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden konnten.
Zum Antrag die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu beurteilen ist anzumerken, dass dem Landesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Zuständigkeit nicht zukommt. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde der belangten Behörde. Daher war der diesbezüglich gestellte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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