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LVwG-453-2/2015-R10•LVwG V LVwG-453-2/2015-R10
LVwG-453-2/2015-R10Landesverwaltungsgericht17.02.2016
Verein, behördliche Auflösung, Abwicklung, keine Parteistellung Vereinsmitglieder
Beschluss
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des D Tvereins, D, vertreten durch die Rechtsanwälte Brandtner Doshi, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.12.2015, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 29 Abs 1 3. Fall des Vereinsgesetzes 2002 der Verein „V T“ behördlich aufgelöst. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 29 Abs 4 iVm § 30 Vereinsgesetz 2002 als Abwickler Notar Dr. R F, F, bestellt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.
3. Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:
Mit Schreiben vom 29.09.2015 regte der ehemalige Präsident des Vereins „V T“ bei der Behörde die behördliche Auflösung des Vereins an. In diesem Schreiben brachte der ehemalige Präsident des Vereins „V T“ unter anderem vor, dass seit 30.03.2013 kein ordnungsgemäß gewählter Vorstand mehr existiere. Bis zum heutigen Tag seien der Behörde keine gültig gewählten organschaftlichen Vertreter bekannt gegeben worden. Der Verein verfüge daher über kein handlungsfähiges Leitungsorgan und entspreche nicht mehr seinem rechtlichen Bestand.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Verein „V T“ gemäß § 29 Abs 3 Vereinsgesetz 2002 aufgelöst.
Dagegen hat der Tverein D Beschwerde erhoben. Dieser ist Mitglied des Vereins „V T“.
4.1. Nach § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
4.2. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes steht das Recht der Beschwerde gegen den Auflösungsbescheid der Behörde nur dem Verein selbst und nicht seinen Mitgliedern zu, solange der Auflösungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist und der Verein demnach noch existiert (VfSlg 1532/47, 2003/50, Anh 3/52, 2560/53, 2563/53). Seine Existenz verliert der Verein mit dem Ende seiner Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister, ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtspersönlichkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Die einzelnen Vereinsmitglieder dürfen, solange sich die Sache noch im Stadium des Verwaltungsverfahrens befindet, keine Beschwerde einbringen (vgl VfSlg 2003/50). Vor Rechtskraft des Auflösungsbescheides kommt den einzelnen Vereinsmitgliedern im Verfahren überhaupt keine Parteistellung zu.
Erst nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins sind seine ehemaligen Mitglieder Träger der Vereinsfreiheit und somit berechtigt Beschwerde/Revision an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vorzunehmen (vgl VfGH 22.09.2009, B 823/09).
4.3. Im gegenständlichen Fall ist das Verfahren zur Auflösung des Vereins „V T“ noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es liegt noch keine rechtskräftige Auflösung des Vereins „V T“ vor und somit mangelt es nach der Judikatur des VfGH dem Beschwerdeführer an der Parteistellung gemäß § 8 AVG. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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