LVwG V LVwG-1-236/R9-2015

LVwG-1-236/R9-2015Landesverwaltungsgericht13.11.2015

Regest

gegenseitige Anerkennung Führerschein Österreich Schweiz gemäß Abkommen Österreich-Schweiz, nicht für Schweizer Führerausweis für Motorfahrräder Kategorie M, Ermahnung, geringes Verschulden, Gesetzesunkenntnis, schwierige Rechtslage, 14-jähriger Mopedfahrer, Fahren mit in Österreich nicht gültigem Schweizer Führerausweis für Motorfahrräder Kategorie M

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-236/R9-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.236.R9.2015

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Be-schwerde des J K, vertreten durch S K, beide CH-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.03.2015, Zl X-9-2014/63783, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Beschuldigte in Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Re-vision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

B e g r ü n d u n g

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 08.11.2014 um 14.30 Uhr in D, auf der L 204 auf Höhe Km XXX, Richtung D, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG). Es wurde in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 181,50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig mit E-Mail vom 09.04.2015 eine Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass eine Abklä-rung beim Astra ergeben habe, dass der Schweizer Fahrausweis auch in Österreich Gültigkeit habe.

Ergänzend führte er mit Schreiben vom 30.04.2015 aus, dass in dem in Wien am 08.11.1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr 0.741.10 und dem Zusatzvertrag 0.741.101 vom 01.05.1971 ersichtlich sei, dass er keine Übertretung des Gesetzes begangen habe. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht werde nicht gewünscht.

Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer zur eingeholten Stellungnahme der für Verkehr zuständigen Fachabteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 11.06.2015 vor, dass er nach wie vor festhalten möchte, dass er sich in keiner Art und Weise straf- und verkehrsrechtlich schuldig gemacht habe. Er habe einen gültigen Fahrausweis und sei somit freizusprechen. In Erwartung, dass sich die Bundesrepublik Österreich an die internationalen Vereinbarungen halte, sehe er einem Freispruch entgegen.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 08.11.2014 um 14.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtli-chen Kennzeichen XXX in D auf der L 204 in Fahrtrichtung D auf Höhe Km XXX, als er von der Grenzpolizeiinspektion L einer Kontrolle unterzogen wurde.

Der Beschwerdeführer zeigte den Kontrollbeamten seinen von den Schweizer Behörden ausge-stellten Führerausweis der Spezialkategorie M (Motorfahrrad), welcher in der Schweiz bereits ab dem 14. Lebensjahr erworben werden kann. Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer 14 Jahre alt.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

Der Sachverhalt selbst ist unstrittig. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob der von den Schwei-zer Behörden ausgestellte Führerausweis des Beschwerdeführers in Österreich anzuerkennen ist.

Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

5.1. Gemäß § 1 Abs 3 erster Satz FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG lenkt, begeht nach § 37 Abs 1 FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro zu bestrafen.

5.2. Nach dem am 08.11.1968 abgeschlossenen Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, idF BGBl Nr 517/1991 und BGBl III Nr 80/2014, bei dem sowohl die Republik Österreich als auch die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragsparteien sind, ist im (nunmehrigen) Artikel 41 Abs 2 lit a die gegenseitige Anerkennung nationaler Führerscheine geregelt. Demnach erkennen die Vertragsparteien jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6 (s lit i) und jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht (s lit ii), wenn er zusammen mit entsprechendem nationalen Führerschein vorgelegt wird, als gültig an, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde.

In den Anhängen 6 und 7 werden unter anderem die Führerscheinklassen angeführt. Die Katego-rie M (Schweizer Spezialkategorie für Motorfahrräder) bzw die Klasse AM (Österreichische Klasse für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) ist nicht angeführt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Führerscheine für Motorfahrräder vom Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr umfasst werden; folglich ist das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Wenn der Beschwerdeführer ua auf Artikel 44 Abs 3 iVm Anhang 5 des Wiener Übereinkommens verweist, dann ist festzustellen, dass hiebei lediglich von technischen Anforderungen (und nicht von Führerscheinen für Motorfahrräder) die Rede ist.

Im Abschnitt V des am 22.10.1958 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, kundgemacht im BGBl Nr 123/1959, ist die gegenseitige Anerkennung von Führer- und Fahrzeugausweisen geregelt. In Artikel 11 Abs 2 erster Satz ist festgelegt, dass die nationalen Führerscheine jedes Vertragsstaates den Inhaber, der sich vorübergehend im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, berechtigen, Motorfahrzeuge der Kategorie zu führen, für die der Führerschein gilt, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug eingetragen ist.

Dieses bilaterale Abkommen aus dem Jahr 1958 kann sich nur auf die damals aktuellen Fahrzeugkategorien und Führerscheine beziehen. Führerscheine für die Kategorie der Motorfahrräder gab es zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens nicht, weshalb diese Kategorie nicht Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung sein kann. Diesbezüglich ändert auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zusatzabkommen, BGBl Nr 290/1982, das für Österreich am 11.08.1982 in Kraft trat, nichts. Somit gelangen auch diese Abkommen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.

In diesem Zusammenhang sei am Rande erwähnt, dass einem im Ausland wohnhaften Lenker das Führen eines Motorfahrrades in der Schweiz erst ab einem Mindestalter von 16 Jahren gestattet ist (vgl § 43 Abs 2 der Verkehrszulassungsverordnung). Das heißt auch im umgekehrten Fall hätte ein Österreicher in der Schweiz kein Motorfahrrad lenken dürfen, obwohl die Verkehrszulassungsverordnung den in der Schweiz wohnhaften Personen bereits ab Erreichen des 14. Lebensjahres das Führen eines Mofas erlaubt.

Aufgrund dessen, dass hier weder der internationale Vertrag (Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr) noch das bilaterale Abkommen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen) anzuwenden sind, ist rein auf das nationale Recht zurückzugreifen.

5.3. In Österreich gilt als Motorfahrrad ein Kraftrad, also ua ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (§ 2 Abs 1 Z 14 Kraftfahr-gesetz 1967 - KFG).

Für das Lenken eines solchen Motorfahrrades ist eine Lenkberechtigung der Klasse AM und die Vollendung des 15. Lebensjahres erforderlich (§ 2 Abs 1 Z 1 und § 6 Abs 1 Z 1 FSG).

Gemäß § 18 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung für die Klasse AM nur erteilt werden, wenn der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat (Z 1), sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern dieser im Kraft-fahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat (Z 2), eine theoretische Prüfung, die nicht den Anforderungen des § 11 Abs 2 entsprechen muss, erfolgreich abgelegt hat (Z 3), sechs Un-terrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz (Z 4) sowie zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat (Z 5), die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat (Z 6), verkehrszuverlässig ist (Z 7), eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Z 8) und ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 beibringt, sofern der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM nach der Vollendung des 20. Lebensjahres gestellt wird (Z 9).

Nach § 23 Abs 5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl Nr 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl Nr 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrecht-licher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollen-det hat. Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Perso-nen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

„Personen aus Nicht-EWR-Ländern“ – wozu auch die Schweiz zählt – „(die keinen Wohnsitz in Österreich haben) können nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse AM sein und dürfen daher in Österreich keine Mopeds lenken“ (vgl Grundtner/Pürstl, FSG, § 23, Rz 18a). „Da die Lenkberechtigung für die Klasse AM“ (nach Art 4 Abs 6 lit a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) „schon ab dem 14. Lebensjahr erteilt werden kann, wird zudem generell festgelegt, dass eine Anerkennung erst ab einem erreichten Mindestalter von 15 stattfindet“ (= Zitat aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 23 Abs 5 FSG, RV 1203 BlgNR 14. GP, Seite 11).

Demzufolge ist eine Anerkennung des von den Schweizer Behörden ausgestellten Führerausweises der Kategorie M des Beschwerdeführers in Österreich aus zwei Gründen nicht möglich: Ei-nerseits benötigen Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet die Lenkberechtigung der Klasse AM, um ein Motorfahrrad in Österreich lenken zu dürfen und andererseits ist in Österreich ein Alter von mindestens 15 Jahren erforderlich. Beide Prämissen erfüllte der Beschwerdeführer nicht. Hervorzuheben ist allerdings, dass allein schon der Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer Lenkberechtigung der Klasse AM war, für eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG ausreichend ist.

Dafür, dass der Schweizer Führerausweis der Kategorie M in Österreich nicht anerkannt bzw nicht mit dem österreichischen Führerschein der Klasse AM gleichgestellt werden kann, spricht auch, dass in der Schweiz geringere Voraussetzungen zur Erlangung des Führerausweises notwendig sind. In der Schweiz wird – im Gegensatz zu Österreich – kein Praxiskurs vorausgesetzt.

6. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Be-scheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafba-rer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, wurde § 45 VStG (unter anderem) um den - im gegenständlichen Fall maßgeblichen - Einstellungstatbestand der Z 4 erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde - nach dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG - dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (s Beschluss des (Österreichischen) Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0052) .

Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist, so Fister in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 45 VStG, Rz 3, das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, näm-lich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite).

Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zur vergleichbaren Be-stimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte, der zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt über einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie M (Motorfahrrad) verfügte, bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Dornbirn überprüft. Dem bislang unbescholtenen Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er mit einem Motorfahrrad unterwegs war, ohne im Besitz einer in Österreich gültigen Lenkberechtigung zu sein; er hat auf seiner Fahrt weder einen sonstigen Verkehrsverstoß begangen noch einen Schaden verursacht.

Im vorliegenden Fall vollendete der Beschuldigte am XX.XX.2014 sein vierzehntes Lebensjahr. Somit war er bei der Übertretung am 08.11.2014 gemäß § 4 Abs 1 VStG strafmündig. Nach Auf-fassung des Verwaltungsgerichtshofes „hat auch ein jugendlicher Lenker eines Motorfahrrades sich als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr mit den einschlägigen Vorschriften des Kraftfahr-gesetzes vertraut zu machen […]. Kennt er die einschlägigen Bestimmungen nicht, so verhält er sich diesbezüglich fahrlässig“ (VwGH 15.02.1991, 85/18/0176).

Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass aufgrund der im Straßenverkehr zwischen Österreich und der Schweiz geltenden Ab- sowie Übereinkommen Führerscheine bzw Führerausweise, die in einem dieser Staaten ausgestellt wurden, vom jeweils anderen Staat anzuerkennen sind. Dem Beschuldigten war jedoch nicht bekannt, dass sich diese gegenseitige Anerkennungspflicht nur auf Führerausweise der allgemeinen Führerausweiskategorien bezieht und nicht auf Führerausweise der (schweizerischen nationalen) Spezialkategorie M. Wie aus den obigen Ausführungen zu Pkt 5.1. bis 5.3. hervorgeht, bedarf es für die Klärung der Frage, weshalb nicht generell vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht ausgegangen werden kann, mehr als nur allgemeine rechtliche Kenntnisse. Auf dies deutet nicht nur der Umstand hin, dass (selbst) die belangte Verwaltungsstrafbehörde im vorliegenden Fall die für Verkehrsfragen zuständige Fachabteilung im Amt der Vorarlberger Landesregierung um Erteilung einer Rechtsauskunft ersucht hat, sondern auch jener (Umstand), dass dieselbe Fachabteilung auf die vom Schweizer Radio und Fernsehen an die belangte Behörde gerichtete Anfrage, die sich auf den konkreten Vorfall stützt, eine mehrseitige Stellungnahme erstattet hat und ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit), welchem ua die Auslegung internationaler Abkommen obliegt, ebenfalls mittels ausführlicher E-Mail gegenüber dem erwähnten Medium schriftlich Stellung genommen hat.

Grundsätzlich schützt Rechtsunkenntnis nicht vor Strafe: Wer am Kraftfahrzeugverkehr teil-nimmt, hat sich mit den einschlägigen Vorschriften vorab vertraut zu machen. Dies gilt auch, wer mit seinem Fahrzeug die Grenze überschreitet. „Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist“ (VwGH 27.04.1993, 90/04/0358). Somit ist zu differenzieren bzw nicht immer vom selben Sorgfaltsmaßstab auszugehen. Der diesbezügliche Sorgfaltsmaßstab ist bei einem Jugendlichen, der erst wenige Monate vor der Tat das 14. Lebensjahr vollendet hat, geringer anzusetzen als bei einem Erwachsenen oder älteren Jugendlichen.

All die erwähnten Umstände sprechen dafür, dass im vorliegenden Fall von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist, da dem bei der Tat erst vierzehnjährigen Beschuldigten die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sind. Aufgrund dessen werden in diesem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nach den oben zitierten Bestimmungen als gegeben erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu be-urteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent-scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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