LVwG V LVwG-411-023/R10-2014

LVwG-411-023/R10-2014Landesverwaltungsgericht20.06.2014

Regest

Umschreibung eines Führerscheines, Lenkverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-411-023/R10-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.411.023.R10.2014

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Elisabeth Wischenbart über die Beschwerde des H M, CH-Z, vertreten durch die Advokaten P K F S OG, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.01.2014, Zl BHFK-III-5381-2013/0927, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt I. behoben wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. heißt: “(§ 30 Abs 1 iVm § 24 Abs 1 Z 1, § 25 Abs 1, § 26 Abs 1 Z 1 und § 29 FSG)“ und „…laut Führerschein des Straßenverkehrsamtes des Kanton Z vom 22.04.1996“.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Abs 3 Z 11 iVm § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 A2, A und B auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 und § 26 Abs 1 Z 1 FSG das Recht aberkannt, von seiner ausländischen Lenkberechtigung für die Klassen A, A1, B, B1, BE, D1, D1E, F, G und M laut dem Führerschein des Straßenverkehrsamtes des Kantons Z vom 08.03.2006, für die Dauer von drei Monaten (berechnet ab Zustellung des Bescheides) in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer gemäß Urteil des Landesgerichtes F vom 17.09.2013, GZ xxx, wegen der Vergehen des Suchtmittelhandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt worden sei. Richtig sei auch, dass diese strafbaren Handlungen als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 FSG gelten würden. Das Vorliegen einer bestimmten Tatsache alleine könne jedoch lediglich ein Indiz für die Verkehrsunzuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers sein. Die bestimmte Tatsache bedürfe jedenfalls noch einer Wertung anhand der Kriterien des § 7 Abs 4 FSG. Zu beurteilen seien dabei die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG habe die Behörde unterlassen und sei der gegenständliche Bescheid damit mangelhaft. Die belangte Behörde führe lediglich aus, dass die Verbrechen nach § 28 SMG wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen als verwerflich anzusehen seien. Die Tatsache, dass der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die von ihm begangenen Taten nicht übermäßig verwerflich seien, zeige der Behörde, dass er das Unrecht der Vergehen noch nicht erkannt habe. Die belangte Behörde verkenne, dass Taten, die unter Strafandrohung stehen, grundsätzlich verwerflich seien, allenfalls keine Strafsanktionen notwendig wären. Die belangte Behörde verkenne auch, dass eine Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht durch das Gericht und nicht durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren ein voll umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt und damit sehr wohl das Unrecht seiner Tat eingesehen und anerkannt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde hingegen berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer die Suchtgifte lediglich selbst konsumiert habe und damit die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen sei, als beispielsweise im Falle des Erzeugens einer großen Suchtgiftmenge mit der Absicht, sie in Verkehr zu setzen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Eigenkonsum im Zusammenhang mit einer damals schweren Erkrankung gestanden habe und der Konsum von Suchtmitteln lediglich der Milderung der physischen und psychischen Schmerzen gedient habe. Diese Umstände seien vom Strafgericht als mildernd berücksichtigt worden. Auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hätten diese Umstände berücksichtigt werden müssen. Richtigerweise sei die Verwerflichkeit der Taten wie bereits in der Stellungnahme aufgezeigt, in Anbetracht der besonderen Umstände lediglich gering. Die Wertung der bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs 4 FSG hätte somit beim Beschwerdeführer folgende Ergebnisse erbringen müssen:

Der Beschwerdeführer habe Suchtmittel nur selbst konsumiert und zwar zur Linderung der damaligen Erkrankung. Durch den Eigenkonsum habe zu keiner Zeit eine Gefahr für andere Personen bestanden. Der letzte Konsum von Suchtmitteln habe im Juni 2013 stattgefunden und liege somit mehr als sieben Monate zurück. Seit Juni 2013 habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten und insbesondere einen vollkommenen Sinneswandel aufgezeigt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte die Behörde auf Grund der festgestellten bestimmten Tatsachen und deren Wertung zu beurteilen und zu entscheiden gehabt, ob der Beschwerdeführer in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährden oder sich sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde oder nicht. Die Behörde hätte also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Lenkers im Straßenverkehr erstellen müssen. Auch diese Prognose fehle und sei der Bescheid damit mangelhaft.

In diesem Zusammenhang hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz habe und mittlerweile nur sehr selten in Österreich sei. Schlussendlich führe die Behörde aus, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid sei daher die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Auch diese standartmäßige Formulierung zeige, dass sich die Behörde nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt habe. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebe es keine Veranlassung. Bereits durch das Wohlverhalten seit Juni 2013 habe der Beschwerdeführer ausreichend dargelegt, dass er gewillt sei, die Vorschriften und Gesetze der Republik Österreich einzuhalten.

Schlussendlich sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass durch die Umschreibung der österreichischen Lenkberechtigung in eine ausländische Lenkberechtigung die österreichische Lenkberechtigung auch rein formal nicht mehr entzogen werden könne.

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Urteil des Landesgerichtes F vom 17.09.2013, GZ: xxx, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden,

I.)im Zeitraum Anfang 2012 bis Anfang Juni 2013 im Raume F einen bislang unbekannten Drogenlieferanten dazu bestimmt zu haben, in diesem Zeitraum vorschriftsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt mindestens 45 g Kokain und 20 g Marihuana, beinhaltend jedenfalls mehr als 15 g reine Kokainbase, im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und einzuführen, indem er die Suchtgifte telefonisch bestellte und den Drogenlieferanten beauftragte, die Suchtgifte von der Schweiz nach Vorarlberg zu schmuggeln und nach F zu liefern, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt gewesen sei und die Straftat vorwiegend deshalb begangen habe, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu seinem Erwerb zu verschaffen;

II.)im Zeitraum 2006 bis August 2013 in der Schweiz im Raume Z vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen zu haben, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, und zwar geringe Mengen Kokain konsumiert habe.

Hiedurch habe er begangen:

Zu I.)Das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. Fall und Abs 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12, 2. Fall, StGB;

Zu II.)Die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall, und Abs 2 SMG;

Der Beschwerdeführer wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 1 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes F, GZ: xxx vom 13.03.2014, wurde die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 17.11.2015 unter Bestimmung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach § 11 Abs 2 Z 1 bis 5 SMG aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und war laut ZMR-Auszug bis zum 11.11.1987 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seinen Wohnsitz hat er seither in die Schweiz verlegt. Laut den Administrativakten des Straßenverkehrsamtes Kanton Z wurde ihm sein Führerschein am 22.04.1996 in einen Schweizer Führerausweis umgeschrieben. Dabei ist aus dem Auszug des Administrativaktes ersichtlich, dass die Schweizer Behörde auf das Ausstellungdatum des Führerscheins durch die Bezirkshauptmannschaft F Bezug nimmt. Dieses Datum ist im Schweizer Administrativakt als Prüfdatum eingetragen. Es wurde somit der österreichische Führerschein des Beschwerdeführers in einen Schweizer Führerschein umgeschrieben und der österreichische Führerschein an die österreichische Führerscheinbehörde rückübermittelt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in Österreich und ist im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung.

4.1. Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

Gemäß § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken (Z 2).

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach der Z 11 hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31 Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz (SMG) begangen hat.

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Nach § 26 Abs 1 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, und wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schweiz nicht Mitglied der EWR ist. Sie ist jedoch Vertragspartner des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr (BGBl 1982/289 idF BGBl 1993/585). Die Rechtslage zum „Umschreiben“ eines ausländischen Führerscheines ist mit jener in Österreich weitgehend identisch. Mit der Schweiz besteht Gegenseitigkeit im Sinne des § 23 Abs 3 Z 5 FSG und § 9 FSG-DV. Der Vorgang der Umschreibung eines Führerscheins in der Schweiz entspricht somit dem österreichischen Recht.

In § 23 Abs 3 FSG ist ausdrücklich von „Lenkberechtigung“ die Rede. Daraus folgt, dass der umgangssprachlich als „Umschreibung des Führerscheins“ bezeichnete Vorgang in rechtlicher Hinsicht eine Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung, dokumentiert in einem neuen inländischen Führerschein darstellt. Auf Basis einer ausländischen Lenkberechtigung wird der ausländische Führerschein in einen inländischen umgeschrieben. Der Umschreibung des Führerscheines folgt gleichsam akzessorisch die Lenkberechtigung. Das bedeutet also, dass die ausländische Lenkberechtigung untergeht und ab der Umschreibung allein eine inländische Lenkberechtigung, dokumentiert durch einen neuen inländischen Führerschein vorliegt (siehe UVS Tirol vom 12.09.2012, Zl uvs-2012/22/2459-2)

4.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit, dass sich mit der Umschreibung des österreichischen Führerscheines durch die Schweizer Führerscheinbehörde die österreichische Lenkberechtigung in eine Schweizer Lenkberechtigung umwandelt und die österreichische Lenkberechtigung daher untergeht. Dokumentiert wird dieser Vorgang durch den neuen Schweizer Führerschein. Der österreichische Führerschein muss auch nach Schweizer Recht an die österreichische Führerscheinbehörde rückübermittelt werden. Der Beschwerdeführer verfügt sohin, ungeachtet der Eintragung im österreichischen Führerscheinregister, über keine österreichische Lenkberechtigung mehr.

Die Behörde war daher nicht berechtigt, eine Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, da zum einen, wie oben ausgeführt, eine solche nicht mehr existiert und zum anderen Besitzern einer ausländischen Lenkberechtigung, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, nur nach § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden kann, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 1 FSG (Blg 1203, XXIV. GP) ist zu entnehmen, dass, wenn der Betreffende keinen Wohnsitz in Österreich hat, nur ein Lenkverbot mit Geltung für das österreichische Hoheitsgebiet ausgesprochen werden kann. Eine Entziehung gemäß § 24 Abs 1 FSG kommt daher nicht in Betracht (vgl VwGH 20.04.2010, 2008/11/0130).

5.1. Das Landesverwaltungsgericht geht unter Hinweis auf die im obigen Punkt 3. getroffenen Feststellungen vom Vorliegen einer durch § 7 Abs 3 Z 11 FSG erfassten strafbaren Handlung nach dem SMG und damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG aus.

Der Beschwerdeführer hat nämlich einen Dritten dazu bestimmt, große Mengen der Suchtmittel, auf das sich das strafbare Verhalten bezogen hat, in Verkehr zu setzen und diese auch selbst konsumiert. Weiters wirken sich erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, der lange Tatzeitraum sowie die teilweise gewinnsüchtigen Tatmotive aus.

Hingegen sind als mildernd zu berücksichtigen das Geständnis und die durch Suchtgiftergebenheit bedingte Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit.

Es spielt keine entscheidende Rolle, dass das Strafgericht zur Entwöhnung von der Sucht gemäß § 39 Abs 1 SMG einen Strafaufschub gewährt hat. Selbst wenn die Maßnahmen zur Entwöhnung erfolgreich waren und der Inhaber der Lenkberechtigung jetzt nicht mehr an Suchtmittel gewöhnt ist, ist daraus für ihn im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen, weil im gegebenen Zusammenhang nicht der Konsum, sondern die Bestimmung zum Inverkehrsetzen von Suchtmitteln seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich gezogen hat (vgl VwGH 23.04.2002, 2001/11/0389).

Bei der Bemessung der Dauer der Aberkennung des Rechtes, von der österreichischen Lenkberechtigung ist die Behörde von einer Entzugsdauer von drei Monaten ausgegangen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits wegen einer Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 11 StVO rechtskräftig bestraft worden ist. Diese Bestrafung stellt eine bestimmte Tatsache des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar, welche gemäß § 26 Abs 1 Z 1 FSG, wenn sie zum im vorliegenden Fall genannten Delikt hinzukommt, eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten vorsieht.

6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs 1 und § 25 FSG, als die Wertung (im Sinne des § 7 Abs 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs 2 FSG genannten Mindestdauer begnügt (vgl VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

Da es sich im gegenständlichen Fall bei der Aberkennung des Rechtes, von der ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, um eine Mindestentziehungsdauer im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 handelt, konnte von einer Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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