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LVwG-348-001/13•LVwG V LVwG-348-001/13
LVwG-348-001/13Landesverwaltungsgericht31.03.2014
vereinfachtes Verfahren eingeschränkte Parteistellung Nachbar
Im Namen der Republik!
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Herzog über die Beschwerden 1. der R T, D, und 2. des W S, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.03.2013, Zl BHBL-II-3002-2008/0158, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, Feststellung gemäß § 8 ElWiG und Zurkenntnisnahme gemäß § 345 Abs 6 GewO 1994
I.den Beschluss gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. (naturschutzrechtliche Bewilligung) richten, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
II.zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. (Feststellung nach § 8 ElWiG) und III. (Zurkenntnisnahme gemäß § 345 Abs 6 GewO 1994) richten, abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde K E, D, unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 24 Abs 2, 25 Abs 2, 35 Abs 1 und 37 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes „Tischlerei E“ in D nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt.
Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz über den Bewilligungsantrag des K E vom 29.05.2012 nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen festgestellt, dass das Kleinkraftwerk „Tischlerei E“ in D die in § 8 Abs 1 lit b leg cit geforderte Beschaffenheit aufweist.
Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 345 Abs 6 iVm § 81 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 und §§ 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Anzeige des K E vom 10.10.2012 über die Änderung der Tischlerei E durch Verkleinerung des Holzlagerraumes im Zusammenhang mit der Errichtung des Kleinkraftwerkes nach Maßgabe des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen zur Kenntnis genommen.
Unter den Spruchpunkten IV. bis VIII. wurden für das Kleinkraftwerk „Tischlerei E“ die wasserrechtliche Bewilligung erteilt und damit zusammenhängende Entscheidungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 getroffen.
Unter Spruchpunkt IX. wurde für Rodungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Kleinkraftwerkes die forstrechtliche Bewilligung erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig eine Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) erhoben, in denen der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig, über die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zu entscheiden.
In den Beschwerden wird vorgebracht, dass der Einbau eines neuen Maschinensatzes mit wesentlich verstärkter Leistung geplant sei. Das neue Krafthaus werde anstelle des bestehenden Holzlagers errichtet. Es sei ein Gewerberechtsverfahren mit Parteistellung der Nachbarn erforderlich. Die Nutzungsänderung des bestehenden Holzlagers und die Errichtung eines brandschutzsicheren Gebäudes für die Kraftwerksturbinen unterlägen einem Verfahren nach dem Gewerberecht. Eine Parteistellung sei dabei unabdingbar. Ein Verfahren nach der Gewerbeordnung im Anzeigeverfahren sei unzulässig. Eine Berücksichtigung aller Umstände für das Gesamtprojekt der Tischlerei sei in der Bewilligung des neuen Kraftwerkes zu berücksichtigen. Aus den Einreichunterlagen sei abzuleiten, dass eine Erweiterung des gesamten Betriebsumfanges erfolge. Der Neubau sehe mehr als eine Verdoppelung der Leistung des Kraftwerkes vor. Da das Holzlager am heutigen Standort entfalle, sei sicherlich eine Neustrukturierung der gesamten Betriebsanlage nötig. Dies sei in den Einreichunterlagen nicht dargestellt. Es könne keinesfalls von einem Austausch gleichartiger Maschinen gesprochen werden. Im Spruch des Bescheides sei über den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach der Gewerbeordnung zur Wahrung ihrer Nachbarrechte nicht entschieden worden. Der Bau eines wesentlich stärkeren Kraftwerkes lasse vermuten, dass es zu einer Ausweitung des Maschinenparks und der Lohnarbeiten führe. Der Spruchpunkt III. des Bescheides sei unzulässig. § 345 Abs 6 der Gewerbeordnung 1994 sehe die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes vor. Dies treffe nicht zu. Da die gesamte Betriebsanlage mit Mängeln belastet sei, sei ein Verfahren unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Betriebes E durchzuführen.
Im Übrigen enthalten die Beschwerden – für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevante – Ausführungen materieller Art.
3. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird auf den angefochtenen Bescheid und die einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen verwiesen.
4. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung:
Gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Beschwerdeführer stützen sich auf ihre Nachbarstellung als Grundeigentümer bzw Wohnnachbarn und auf Wassernutzungsrechte. Für eine Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sind aber allein öffentliche Interessen maßgebend. Private Interessen Dritter liegen außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes (vgl VwGH 29.01.2001, 2000/10/0195). Daher begründet die Nachbarstellung bzw ein Wassernutzungsrecht kein vom Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der Bewilligung. Die Beschwerden gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung sind daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
5. Zur Feststellung gemäß § 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz:
Verfahrensgegenständlich ist eine Wasserkraftanlage mit Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Netz der VKW Netz AG. Das Kleinkraftwerk unterliegt daher dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl Nr 59/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013.
Gemäß § 5 Abs 1 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWiG) bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Leistung von mehr als 25 kW neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
Die Bezirkshauptmannschaft B hat über den Bewilligungsantrag ein „vereinfachtes Verfahren“ gemäß § 8 ElWiG durchgeführt.
Für dieses Verfahren sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
„§ 8
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage
(2) …“
„§ 19
Rechtsansprüche
Folgende Bestimmungen dieses Hauptstückes räumen Rechtsansprüche ein:
In § 19 ElWiG ist ausdrücklich festgelegt, inwieweit den Nachbarn einer Erzeugungsanlage in den Belangen des II. Hauptstückes („Errichtung und Betrieb von Erzeugungsanlagen“) subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, ihnen also gemäß § 8 AVG Parteistellung eingeräumt ist (vgl Bericht zur RV des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Blg 65/1998, 26. LT).
Aus dem Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass den Nachbarn – anders als im Bewilligungsverfahren nach § 10 ElWiG – keine Parteistellung zukommt und sie nur ein Anhörungsrecht haben. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist allerdings die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 – diese Bestimmung enthält eine fast wortgleiche Regelung wie § 8 Abs 1 ElWiG – auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 8 ElWiG anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass den Nachbarn in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zukommt (vgl zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zB das VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, 2003/04/0009).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Wasserkraftanlage, also eine Erzeugungsanlage, die mit einer erneuerbaren Energiequelle betrieben wird. Aus dem eingereichten Bewilligungsprojekt ergibt sich, dass die Anlage eine elektrische Leistung von 37,5 kW aufweist. Auch das im Behördenverfahren eingeholte elektrotechnische Gutachten vom 18.10.2012 weist zu den technischen Daten der Anlage eine Abgabeleistung von 37,5 kW aus. Damit handelt es sich um eine Anlage, die die in § 8 Abs 1 lit b ElWiG normierten Kriterien erfüllt. Der Bewilligungsantrag des Antragstellers wurde daher zu Recht dem „vereinfachten Verfahren“ unterzogen. Der Feststellungsbescheid gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Bezirkshauptmannschaft B im Bewilligungsverfahren die Einzelfallprüfung gemäß § 9 ElWiG durch Einholung entsprechender Gutachten durchgeführt hat. Die Einzelfallprüfung hat auch zur Vorschreibung von (elektrotechnischen und maschinenbautechnischen) Auflagen zum Schutze der gemäß § 9 Abs 1 ElWiG wahrzunehmenden Interessen der Nachbarn geführt. Auf die Einzelfallprüfung ist jedoch, da diesbezüglich den Nachbarn aufgrund ihrer eingeschränkten Parteistellung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, in diesem Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.
6. Zur Zurkenntnisnahme gemäß § 345 Abs 6 GewO 1994:
Aus dem gegenständlichen Einreichprojekt ergibt sich eine Änderung der Tischlereibetriebsanlage lediglich insoweit, als der Turbinenraum (2,83 m x 1,70 m) der Wasserkraftanlage in den bestehenden Holzlagerraum im Westteil des Tischlereigebäudes integriert wird und es dadurch zu einer dementsprechenden Reduzierung der für die Holzlagerung zur Verfügung stehenden Fläche im Gebäude kommt. Weitergehende Änderungen der Betriebsanlage sind nicht projektsgegenständlich, so insbesondere nicht eine Ausweitung der Holzlagerung in anderen Betriebsteilen, eine Erweiterung des Betriebsumfanges oder eine Ausdehnung der Betriebszeiten.
Die gegenständliche Änderung der Tischlereibetriebsanlage hat K E bei der Bezirkshauptmannschaft B nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) angezeigt.
Auf diese Anzeige sind folgende Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden:
„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. …“
§ 345. (1) …
(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. …“
„§ 356. (1) …
(3) Im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.
…“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 22.03.2000, 2000/04/0062, und VwGH 29.10.2008, 2008/04/0164), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in § 356 Abs 3 GewO 1994 abschließend geregelt und ist eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 dort nicht vorgesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat demgegenüber im Erkenntnis vom 01.03.2012, B 606/11, ausgesprochen, dass sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren nach § 359b GewO auf Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO übertragen lässt und in verfassungskonformer Interpretation die Bestimmungen des § 81 Abs 3 iVm §345 Abs 6 GewO daher dahingehend auszulegen sind, dass den Beschwerdeführern (Nachbarn) ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt.
In Berücksichtigung dieser jüngeren VfGH-Judikatur geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn in der Frage besteht, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 vorliegen.
Im vorliegenden Fall besteht die Änderung der Tischlereibetriebsanlage in einer kleinräumigen Reduzierung der für die Holzlagerung zur Verfügung stehenden Fläche im bestehenden Holzlagerraum ohne gleichzeitige Ausweitung der Holzlagerung in einem anderen Betriebsteil. Schon nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ist davon auszugehen, dass eine bloße Verkleinerung der Fläche für die Holzlagerung emissionsneutral ist. Auch die Argumente in der Beschwerde lassen keine andere Beurteilung zu, weil es nicht zutrifft, dass eine Erweiterung des gesamten Betriebsumfanges, eine Neustrukturierung der gesamten Betriebsanlage oder eine Ausweitung des Maschinenparks und der Lohnarbeiten projektsgegenständlich ist, und weil auch die geltend gemachte Belästigung durch Immissionen aufgrund des laufenden Betriebes der Betriebsanlage nicht projektsgegenständlich ist. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Turbinenraum Teil des Kraftwerkes ist, das in seiner Gesamtheit dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz unterliegt.
Damit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung der Betriebsanlage, die dem § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 entspricht und somit aufgrund einer Anzeige des Anlagenbetreibers gemäß § 345 Abs 6 GewO 1994 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.
7. Zum Antrag auf Durchführung eines Bauverfahrens ist auszuführen, dass dem angefochtenen Bescheid kein Bauverfahren zugrunde liegt. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft B geprüft hat, ob für das beantragte Vorhaben eine Baubewilligung nach dem Baugesetz erforderlich ist.
8. Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 8 ElWiG fehlt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung des Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 von jener des Verfassungsgerichtshofes abweicht.
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