Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/50/1969-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.08.2026
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.50.1969.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.5.2026, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz – PyroTG 2010,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1 Datum/Zeit:31.12.2025, 20:05 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, am Vorplatz des Wohnhauses
Sie haben pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Form einer ''Feuerwerksbatterie" der Kategorie F2 im Ortsgebiet verwendet, obwohl der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätze der Kategorien F2, F4, T2 und S 2, sowie Anzündemittel der Kategorie P2 nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 40 Abs. 1 PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl. I Nr. 161/2013 i.V.m. § 38 Abs. 1 PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 idF BGBl. I Nr. 20/2015.“
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde eine Strafe in der Höhe von EUR 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) nach § 40 Abs 1 Pyrotechnikgesetz 2010 verhängt sowie anteilsmäßige Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. –
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist mangelhaft:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.
Nach § 44a lit a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VSlg 11894A/1985).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.
Als verletzte Verwaltungsvorschrift ist jene Norm anzuführen, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet und unter der die Tat nach Z 1 zu subsumieren ist (VwGH 23.2.2006, 2003/07/0056). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Z 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwSlg 17.767 A/2009).
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 26.01.1998, Zl 97/10/0156).
Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselements im Spruch unterlassen, kann dies nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 24. 4. 2015, 2011/17/0201).
Im gegenständlichen Fall ist eine Zuordnung des Tatverhaltens zu den Verwaltungsvorschriften, die jeweils durch die Tat verletzt worden ist, nicht möglich.
Dem Beschwerdeführer wurde zusammengefasst vorgeworfen, er habe eine Feuerwerksbatterie der Kategorie F2 im Ortgebiet verwendet, obwohl der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen ua der Kategorie F2 nur aufgrund behördlicher Bewilligung erlaub sei.
Es wurde gegenständlich der § 28 Abs 1 PyroTG 2010 herangezogen und die Kategorie F3 mit der Kategorie F2 ausgetauscht.
Für eine vermeintliche Übertretung - ua Verwendung Kategorie F2 im Ortgebiet - ist aber die Bestimmung des § 38 Abs 1 leg cit maßgeblich. Der Bürgermeister könnte eine Ausnahme vom Verbot mittels Verordnung erlassen. Eine behördliche (Einzel-) Bewilligung ist nicht vorgesehen.
Beide Normen sanktionieren völlig unterschiedliche Handlungen.
Auch hinsichtlich des Strafausspruchs ist der Spruch des Straferkenntnisses mangelhaft: Es wurde die Strafbestimmung für das 2. Hauptstück des Pyrotechnikgesetzes herangezogen.
Es war daher schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)