LVwG T LVwG-2026/47/0694-4

LVwG-2026/47/0694-4Landesverwaltungsgericht30.07.2026

Regest

subsidiär Schutzberechtigter<br/>Übergangsregelung<br/>kein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/47/0694-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.47.0694.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Mitarbeiter des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 04.12.2025 für den Zeitraum ab Antrag bis 31.12.2025 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe einmalig Euro 368,23 gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl, Nr 6/2011, idF gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Höhe der gewährten Mindestsicherung aufgrund der angehängten Berechnung ergebe. Bei Erstantragstellung im Dezember 2025 gebühre für subsidiär Schutzberechtigte ab 01.01.2026 kein Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 16.02.2026, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer durch den Ausschluss der subsidiär Schutzberechtigten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt erachte. Er lebe bereits seit über zehn Jahren in Österreich und seit über fünf Jahren verfüge er über den Status als subsidiär Schutzberechtigter. Der Ausschluss eines bestimmten Aufenthaltstitels - wie in seinem Falle des subsidiären Schutzes - stelle eine unsachliche Diskriminierung dar. Es erweise sich sowohl § 4 Abs 1 letzter Satz SH-GG als auch § 3 Abs 2 TMSG als verfassungswidrig. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht möge einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Darüber wurde moniert, dass die Übergangsregelung in Art IV Abs 2 bis 4 TMSG unsachlich sei und verfassungsrechtliche Bedenken aufweise. Auch diesbezüglich wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Aktes mit der Bitte um Entscheidung vor und führte in einem weiteren Schreiben vom 05.03.2026 aus, dass sich eine ergänzende Stellungnahme aus Sicht der belangten Behörde und des Inhalts der Beschwerde hinsichtlich verfassungskonformer Auslegung und verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend den Ausschluss aus der Mindestsicherung und die damit zusammenhängende Übergangsregelung für Personen mit dem Aufenthaltstitel „subsidiär Schutzberechtigt“ erübrige.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 15.07.2026.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am 08.11.2007 geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 AsylG. Sein am 30.06.2015 eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen.

Über seinen Antrag vom 29.12.2025 wurden dem Beschwerdeführer Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gewährt. Seit 30.12.2025 werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen und der Beschwerdeführer erhält als aliquoten Anspruch für Dezember 2025 Euro 17,05 für Verpflegung und ab Jänner 2026 Euro 260,00 pro Monat an Verpflegung. Zudem erhält er ab Jänner 2026 Bekleidungshilfe in der Höhe von Euro 75,00 (Auszahlung im Juni und Dezember).

Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 04.12.2025 bei der belangten Behörde eingebracht und es handelte sich um einen Erstantrag.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers konnten aufgrund des eingeholten Auszuges des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und seinen eigenen damit übereinstimmenden Angaben getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Leistungen, die der Beschwerdeführer gemäß dem Tiroler Grundversorgungsgesetz erhält, stützen sich auf das Schreiben der Abteilung Soziales vom 13.01.2026, Zl ***, und die korrelierenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der beschwerdegegenständliche Antrag ein Erstantrag ist und am 04.12.2025 eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, in der Fassung LGBl Nr 97/2025 (bis 30.06.2026) und LGBl Nr 38/2026 (ab 01.07.2026) lauten auszugsweise wie folgt:

„Art. IV Abs 2 bis 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2025 lauten:

(2) § 3 Abs. 2 lit. f des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2025, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, denen für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt.

(3) § 3 Abs. 2 lit. f des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2025, ist auf jene subsidiär Schutzberechtigten, die für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 einen Antrag auf Gewährung von Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt haben und denen erst nach dem 31. Dezember 2025 diese Leistungen gewährt werden, bis zum 30. Juni 2026 weiterhin anzuwenden; die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung an diese Personen ist dabei auf Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes eingeschränkt. Eine Antragstellung nach dem 31. Dezember 2025 für die Monate September, Oktober oder November des Jahres 2025 ist nicht zulässig.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von Fremden nach § 3 Abs. 2 lit. f des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2025, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3 fallen, eingebrachte Anträge nach § 29 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, über die noch nicht nach § 30 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes entschieden wurde, gelten als Anträge nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2025.

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf der Frist sind zudem aufenthaltsberechtigte Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR-Abkommens und der Schweiz und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Mindestsicherung aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.

(2) Mindestsicherung kann nur Personen gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz, oder in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(3) Personen, die sich rechtmäßig in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 1 anspruchsberechtigt sind, können Grundleistungen auf Grundlage des Privatrechts gewährt werden, sofern der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Tirol,

b)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

c)ausreisepflichtige Fremde,

d)Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,

e)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen) und

f)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, es sei denn, dass sie nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl I Nr 41/2019 idF BGBl I Nr 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§ 4

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr. 21/2026, idF LGBl Nr 97/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4

Anspruchsberechtigte

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a)Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 17/2025 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2025,

b)Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c)Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde,

d)Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.“

V.Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich ist die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ab 01.01.2026. Der Leistungsspruch (Zuerkennung für Leistungen im Zeitraum 04.12.2025-31.12.2025) ist nicht beschwerdegegenständlich. Der Leistungsspruch blieb unbekämpft und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter ab 01.01.2026 keinen Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung hat.

Mit der Novelle LGBl Nr 97/2025, in Kraft getreten am 01.01.2026, wurde die Bestimmung in § 3 TMSG novelliert, welche den persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes normiert.

Gemäß § 3 Abs 4 lit e TMSG haben jedenfalls Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist, keinen Anspruch auf Mindestsicherung.

Gemäß § 4 lit d TGVG wird Grundversorgung Fremden, denen der Status subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden.

Das durchgeführte Beweisverfahren brachte unstrittig hervor, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Mit der Novelle LGBl Nr 97/2025 zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz wurde die Bestimmung im § 4 Abs 1 letzter Satz SH-GG umgesetzt, welche bereits mit 01.06.2019 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 4 Abs 1 letzter Satz SH-GG sind subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl I Nr 80/2004) nicht übersteigen.

Um Härtefälle bei der Überführung in das Regime des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu vermeiden und sicherzustellen, dass die betroffenen Personen ihre Lebenssituation an die neuen Gegebenheiten anpassen können und sie insbesondere adäquate Wohnmöglichkeiten erhalten, führte der Landesgesetzgeber mit der Novelle LGBl 97/2025 in Art IV eine Übergangsregelung ein, wonach subsidiär Schutzberechtigten, denen die in den Monaten September bis November 2025 Grundleistungen nach dem 2. Abschnitt des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gewährt wurden, solche Leistungen bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin bis längstens 30.06.2026 gewährt werden können.

Das Beschwerdeverfahren brachte unstrittig hervor, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers um einen Erstantrag handelt, welcher am 04.12.2025 und sohin nicht in den Monaten September bis November 2025, eingebracht wurde.

Die in Art IV Tiroler Mindestsicherungsgesetz normierte Übergangsregelung findet sohin auf dem Beschwerdeführer keine Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Übergangsregelung im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zum Vertrauensschutz des Art 7 BVG teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht.

Vom Landesgesetzgeber wurde vielmehr eine Übergangsregelung geschaffen, um – wie aus den Erläuterten Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 97/2025 hervorgeht – Härtefälle zu vermeiden.

Auch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmung in § 4 SH-GG teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenso wenig. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2017, E3297/2016, welche zum niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz ergangen ist, festgestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter von Leistungen nach dem niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz angesichts der Leistungen aus der Grundversorgung bestehen. Dem Verfassungsgerichtshof zufolge liegt kein Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor. Der Verfassungsgerichtshof führte zudem aus, dass eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter vorliegt, weil zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Maße Unterschiede bestehen, welche eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Anders als bei Asylberechtigten ist der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter – dem Verfassungsgerichtshof zufolge – von vornherein eher von provisorischer Natur, als es bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall ist.

Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken hinsichtlich Art 29 Abs 2 der Statusrichtlinie 2011/95/EU.

Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) sah in Artikel 29 Abs 2 vor, dass abweichend von der allgemeinen Regelung nach Abs 1 die Mitgliedsstaaten, die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken können, die sich im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

Aus den Erwägungen der Statusrichtlinie (Abs 45) geht hervor, dass die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernhilfe so zu verstehen ist, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.

Seit 12.06.2026 findet nunmehr die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 (Statusverordnung) Anwendung und in dieser Verordnung ist in Art 31 Abs 2 – wie bereits in der Statusrichtlinie – normiert, dass ungeachtet des Absatzes 1 die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, auf Kernleistungen beschränkt werden kann, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist. Normiert wurde außerdem, was Kernleistungen sind: Mindesteinkommensunterstützung (lit a), Unterstützung bei Krankheit oder Schwangerschaft (lit b), Unterstützung bei Elternschaft, einschließlich Unterstützung bei der Kinderbetreuung (lit c) und Wohngeld, soweit diese Leistung Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach nationalem Recht gewährt werden (lit d).

Aufgrund der annähernd gleichlautenden Bestimmungen in Statusrichtline und -verordnung und der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz, welche auch auf den gegenständlichen Fall umzulegen ist, bestehen für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine unionsrechtlichen Bedenken der anzuwendenden Bestimmungen.

Aus alledem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu Recht lediglich Leistungen von 04.12.2025 bis 31.12.2025 nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt wurden und ihm ab 01.01.2026 zu Recht kein Anspruch aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen. Auch wenn noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu einer Gesetzesbestimmung vorliegt, handelt es sich dann nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ein eindeutiger Gesetzeswortlaut keiner weiteren Deutung bedarf. Eben dies liegt hier vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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