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LVwG-2026/29/0546-5•LVwG T LVwG-2026/29/0546-5
LVwG-2026/29/0546-5Landesverwaltungsgericht28.07.2026
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TROG 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht
1. Der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 1 Stunde) auf Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 500,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:10.06.2022- 18.09.2025
Ort:**** W, Adresse 3
Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse **** W, Adresse 3 auf Gst. **1, GB *** W, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.
Das Gebäude diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt währen des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 und § 13a Abs 1 lit a und Abs 3 TROG 2022 begangen und wurde über sie gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 1 Stunde) und der gleichzeitigen Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Tatzeitraum lediglich 2-mal am Objekt angetroffen worden. Allein der Umstand, dass sie am Objekt den Nebenwohnsitz gemeldet gehabt habe, vermöge jedoch nicht konkrete Ermittlungshandlungen zu ersetzen, insbesondere würden Beweise dahingehend fehlen, dass die Beschwerdeführerin das Objekt zu Ferien- oder Erholungszwecken benützt habe. Das Straferkenntnis verletze zudem Art 8 EMRK und habe die Behörde § 13 und 13a TROG 2022 denkunmöglich angewandt, da lediglich auf Basis zweier bestätigter Aufenthalte der Beschwerdeführerin ohne dahingehendes Beweissubstrat, dass eine Verwendung zu Freizeit-, Urlaubs- oder Erholungszwecken und folglich unrichtig eine Subsumtion unter die Strafbestimmung des § 13a TROG 2022 erfolgt sei.
Bemängelt wurde auch die Strafhöhe. Die Beschwerdeführerin sei nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich am 28.11.2022 sowie am 28.12.2024 am Objekt angetroffen worden. Für eine Verwendung des Objektes als unzulässiger Freizeitwohnsitz nach Inkrafttreten der Strafverschärfung mit LGBl Nr 6/2025, somit ab 01.03.2025 bestünden keinerlei Beweisergebnisse. Richtigerweise hätte die Behörde, sofern sie zum Ergebnis gelange, dass eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliege, die konkrete Strafe anhand des Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00 pro Verwaltungsübertretung auszumitteln gehabt.
Zudem sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, ebenso dass die Beschwerdeführerin von Anfang an ein Tatsachengeständnis geleistet habe, welches der Sachverhaltsaufklärung diente. Die Beschwerdeführerin habe es fahrlässig unterlassen, ihren Nebenwohnsitz abzumelden und unstrittig Besuche bei ihrem Ehegatten unternommen, nicht jedoch zu Freizeit-, Urlaubs- oder Erholungszwecken, sondern ausschließlich zur Pflege der familiären Beziehungen. Auch dies sei strafmildernd zu berücksichtigen.
Es wurde beantragt, die Zeugen CC und DD einzuvernehmen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-2025/14/2678. Am 09.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Zeugen CC und DD einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war vom 03.10.2022 bis 19.08.2025 mit Nebenwohnsitz an der Adresse **** W, Adresse 3 gemeldet (ZMR, unstrittig). Das Grundstücknummer **1, EZ ***, KG *** W, steht im Eigentum des Ehegatten der Beschwerdeführerin, CC. Das Objekt ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Marktgemeinde W eingetragen (unstrittig).
Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, seit 01.05.2003 gemeldet (Auskunft aus dem Melderegister der Gemeinde Z vom 10.11.2025). Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland berufstätig, sozialversichert und steuerverfangen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat ebenfalls an der vorgenannten Adresse in Deutschland seinen Hauptwohnsitz seit 01.03.2010 gemeldet (Auskunft aus dem Melderegister der Gemeinde Z vom 13.05.2025) und hat dort auch seinen Lebensmittelpunkt. Das gegenständliche Objekt in W diente dem Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis, er nutzt das Objekt auch nicht berufsbedingt, sondern zu Erholungszwecken (Akt LVwG-2025/14/2678).
Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, 23 und 25 Jahre alt, leben in V bzw in U.
Die Beschwerdeführerin hielt sich im Tatzeitraum 20.06.2022 bis 18.09.2025 zumindest ca drei- bis viermal jährlich im Objekt in W auf, wobei die Aufenthaltsdauer jeweils ein- bis zwei Tage, jedoch auch länger, wie zB im Jahr 2024 zwei Wochen, betrug.
In der Zeit vom 12.09.2022 bis 16.12.2022 wurden 24 Kontrollen am Objekt durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin am 28.11.2022 persönlich angetroffen wurde. Im Zeitraum 30.11.2024 bis 14.04.2025 wurden wiederum 20 Kontrollen vor Ort durchgeführt und konnte die Beschwerdeführerin lediglich am 28.12.2024 angetroffen werden (Kontrollberichte).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 18.09.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Benützung des Objektes Adresse 3, **** W als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W vom 18.09.2025, ***, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin die Benützung des Objektes Adresse 3, **** W als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 11.02.2026, LVwG-2025/14/2678, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig (Akt LVwG-2025/14/2678).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin am gegenständlichen Objekt im Zeitraum 03.10.2022 bis 19.08.2025 mit Nebenwohnsitz gemeldet war, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Feststellungen dazu, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte CC den Hauptwohnsitz in Deutschland, Z, im Tatzeitraum gemeldet hat, ist den entsprechenden Meldeauskünften der Gemeinde Z zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin in Deutschland berufstätig ist, einen sogenannten „Minijob“ ausübt, wurde von ihrem Ehegatten anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt. Weiters wurde vom Zeugen angegeben, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland sozialversichert und steuerverfangen ist. Der Zeuge gab über entsprechende Befragung auch an, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin, 23 und 25 Jahre alt, in Deutschland leben, die anlässlich eines Unfalles schwerverletzte Tochter lebt in V, die andere Tochter in U, wobei sie „bis vor kurzem“ noch bei ihrer Mutter in Z gelebt habe.
Dass sich die Beschwerdeführerin zumindest 3- bis 4-mal im Jahr im gegenständlichen Objekt in W aufgehalten hat, gab der Zeuge CC ebenso bekannt, wie die Aufenthaltsdauer von grundsätzlich 1 bis 2 Tagen, aber auch die längere Aufenthaltsdauer im Jahr 2024 von zwei Wochen. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen DD, welcher bestätigte, dass er die Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 bis 2025 in W angetroffen habe, zuletzt im Februar dieses Jahres (2026). Er selbst habe die Beschwerdeführerin ca 10 Tage im Jahr angetroffen, vorrangig in der Winterzeit bzw über Weihnachten, was vom Zeugen auch damit begründet wurde, dass auch er sich während dieser Zeit öfter zu Hause aufgehalten habe, da er Urlaub hatte. Auch anlässlich der seitens der Gemeinde durchgeführten Kontrollen im Jahr 2022 und 2024 wurde die Beschwerdeführerin nur zweimal im Objekt angetroffen, sodass insgesamt die lediglich sporadische aber regelmäßige Nutzung des Objektes durch die Beschwerdeführerin feststeht.
Die Feststellungen zum Nutzungsverhalten des Objektes durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin sind der gekürzten Erkenntnisausfertigung des LVwG zu 2025/14/2678 zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den Benützungsuntersagungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten CC ergeben sich aus den diesbezüglichen Vorakten, in welchen festgestellt wurde, dass das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, weshalb die Feststellungen unbedenklich getroffen werden konnten.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025 lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(…)
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen. (…)
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 80.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
...“
§ 13a Abs 3 TROG 2022 in der bis 28.02.2025 geltenden Fassung lautet wie folgt:
„Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001).
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes lediglich entscheidungsrelevant, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001, 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).
§ 13 TROG 2016 knüpft die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, wie bereits ausgeführt, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
Vorab ist festzuhalten, dass bereits in den vorangegangenen gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten durchgeführten Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um einen – von den Eheleuten genutzten - Freizeitwohnsitz handelt (Verfahren betreffend Benützungsuntersagung des gegenständlichen Objektes als Freizeitwohnsitz iSd § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 gegen die Beschwerdeführerin zu *** (Bescheid des BM der Gmde W vom 18.09.2025) und gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu *** (Bescheid des BM der Gmde W vom 18.09.2025, bestätigt durch das Erkenntnis des LVwG vom 10.03.2026, LVwG-2025/14/2678-13)).
Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch im gegenständlichen Verfahren gar nicht behauptet, dass das gegenständliche Objekt ihr als Hauptwohnsitz diente, vielmehr wurde bestätigt, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Deutschland liegt, was durch die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin in Deutschland, ebenso wie den Umstand, dass sie in Deutschland arbeitet, dort sozialversichert und steuerverfangen ist und auch die familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland sind, untermauert wird. Festgestellter Maßen hat auch ihr Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und nutzt das Objekt in W lediglich zu Erholungszwecken.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum regelmäßig zumindest tageweise im verfahrensgegenständlichen Objekt aufgehalten hat. Ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt liegt in Deutschland. Zumal auch feststeht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin das Objekt lediglich zu Erholungszwecken nutzte, ist auch von derselben Nutzung durch die Beschwerdeführerin, die laut ihrem Vorbringen ihren Ehegatten besuchte, auszugehen, anderes wird auch gar nicht behauptet (Die Beschwerdeführerin ist zudem zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – trotz ausdrücklichem Hinweis darauf – unentschuldigt nicht erschienen (die Unabkömmlichkeit aufgrund der Pflege der Tochter bzw Schwiegermutter wurde in keiner Weise belegt), sie ist folglich der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen). In diesem Zusammenhang ist auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, dass ein Eingriff iSd Art 8 EMRK vorliege, zumal die §§13 und 13 a TROG 2022 denkunmöglich angewandt wurde, zumal das Objekt – wie ausgeführt – als Freizeitwohnsitz genutzt wurde, obwohl es sich um keinen bewilligten bzw eingetragenen Freizeitwohnsitz handelt.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie das verfahrensgegenständliche Objekt im Tatzeitraum entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Freizeitwohnsitz verwendet hat (es liegt auch weder eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des Objektes als Freizeitwohnsitz noch eine Ausnahmebewilligung vor).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es wurde weder vorgebracht, dass sie sich bei der zuständigen Behörde betreffend der möglichen Nutzung des Objektes erkundigt hat, noch sind sonstige Umstände zutage getreten, welche ein mangelndes Verschulden aufgezeigt hätten. Die Mitteilung der Gemeinde, dass sie ihren Nebenwohnsitz melde solle belegt nicht, dass die rechtmäßige Nutzung des Objektes zu Erholungszwecken bzw als Freizeitwohnsitz bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin selbst hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass sie Euro 400,00 monatlich aufgrund eines „Minijobs“ verdiene. Vorerst wurde von ihm jedoch angegeben, dass sie gar keiner Beschäftigung nachgehe. Ob bzw, dass das Wohnobjekt in Z im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, wurde seitens ihres Rechtsvertreters nicht bestätigt. Sohin liegen keinerlei nachvollziehbare bzw belegte Einkommens- und Vermögensnachweise der Beschwerdeführerin vor, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Für die Annahme von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wie von der Behörde angenommen, liegen keine Anhaltspunkte vor (die Liegenschaft in W steht im Eigentum des Ehegattens der Beschwerdeführerin).
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der lange Tatzeitraum zu werten.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, sollen die betreffenden Bestimmungen des TROG doch sicherstellen, dass die mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einhergehenden negativen Auswirkungen auf dem Wohnungsmarkt in Tirol vermieden werden und leistbarer Wohnraum entsteht bzw erhalten bleibt. Zudem soll dem Flächenverbrauch durch Bebauung entgegengewirkt werden, folglich wurde dem Schutzweck der Norm in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt.
Gegenständlich liegt ein Dauerdelikt vor (vgl. etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026). Maßgeblich ist daher primär jene Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung (Tatzeitpunkt) darstellte. Eine Verwaltungsübertretung wird dabei in jenem Zeitpunkt begangen, in dem der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikt) handeln hätte sollen. Im Falle von fortgesetzten oder Dauerdelikten orientiert sich die Beurteilung am Zeitpunkt der Setzung des letzten Teilaktes bzw der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016) § 1 Rz 10, siehe auch VwGH 21.8.2014, 2011/17/0069).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass während der Großteil des Tatzeitraumes (10.06.2022 bis 28.02.2025) die Strafbestimmungen des § 13a TROG 2022 für gegenständliche Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen bis zu Euro 40.000,00 vorsahen und erst seit 01.03.2025 die nunmehr geltende Bestimmung des § 13a TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025, welche einen Strafrahme bis zu Euro 80.000,000 vorsieht, anzuwenden war, erscheint jedoch, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war, die von der Behörde verhängte Geldstrafe überhöht. Die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) ist schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig. Eine weitere Herabsetzung kam jedoch aufgrund des insgesamt mehr als 3-jährigen Tatzeitraumes nicht in Betracht. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist jedenfalls verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.
§ 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht anzuwenden, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und ist zudem die Bedeutung des durch § 13a TROG 2022 strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes nicht als gering einzustufen. Auch der Strafrahmen nach § 13a Abs 3 TROG 2022 (Euro 40.000,00 bzw ab 01.03.2025 bis Euro 80.000,00) spricht gegen eine geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (VwGH 01.07.2022, Ra 2021/04/0007, 13.12.2023, Ra 2023/03/101 uvam).
Aufgrund des Umstandes, dass die Geldstrafe herabgesetzt wurde, entfiel die Kostenbestimmung für das Beschwerdeverfahren und waren die Kosten für das behördliche Verfahren mit 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe neu festzusetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des VwGH, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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