Taxi permit refused for lack of trustworthiness

LVwG-2025/13/1571-1Landesverwaltungsgericht28.07.2026Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Tirol Administrative Court dismissed the appeal against the refusal to issue a taxi driver permit. It held that the applicant was not trustworthy within the meaning of § 6 BO 1994 because he had recently been finally sanctioned for driving a car while his driving licence was revoked, which is a specific fact under § 7 FSG. The court therefore upheld the authority’s denial of the permit and found no basis for an ordinary revision.

Omnilex-Regeste

§ 6 Abs 1 Z 3 BO 1994; § 7 Abs 1, Abs 3 Z 6 lit a FSG; taxi permit requires trustworthiness, which is lacking where the applicant is not traffic-reliable. A final administrative conviction for driving despite a revoked licence constitutes a specific fact within § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG and excludes the requisite trustworthiness for the issue of a taxi driver permit. The authority may rely on such conduct even if other proceedings concerning the same incident had been pending earlier; once finally decided, the conduct is fully usable in the trustworthiness assessment (consid. IV).

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/1571-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.13.1571.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.05.2025, Zl ***, betreffend eines Antrages auf Ausstellung eines Taxi-Ausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 in der Fassung BGBl ll in Nr 408/2020,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.05.2025, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxi-Ausweises gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 in der Fassung BGBl ll Nr 408/2020 abgewiesen.

In seiner Frist gerecht gegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die belangte Behörde den abweisenden Bescheid auf Ausstellung eines Taxi-Ausweises damit begründet habe, dass sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens herausgestellt habe, dass ihm der Führerschein vom 10.01.2025 bis 20.01.2025 aufgrund der fehlenden Beibringung von Befunden und vom 28.01.2025 bis 28.04.2025 aufgrund des Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung entzogen worden sei.

Dies könne wohl nicht als Begründung für die Nichterteilung der Taxi Lenkerberechtigung herangezogen werden und werde dies bezüglich auf die anhängige Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu *** verwiesen.

Abschließend wurde in dieser Beschwerde beantragt das Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Taxi-Ausweis ausgestellt werde, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Dieser Beschwerde waren das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.02.2025 Zl *** samt der dagegen erhobenen Beschwerde angeschlossen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten behördlichen Akt, den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt LVwG Tirol *** (BH Z, Zl ***) betreffend den Beschwerdeführer.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist in **** Adresse 2, wohnhaft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F mit der Auflage verschiedener Kontrolluntersuchungen alle 30 Monate (bis zum 07.04.2024) bis zum 07.10.2026 verlängert. Anlässlich der Vorlage eines Facharztbefundes im Mai 2024 wurde mit seinem Einverständnis die für die Verlängerung der Lenkberechtigung erforderliche amtsärztliche Untersuchung vorgezogen. Bei dieser Untersuchung am 21.05.2024 zeigte sich eine Hörminderung. Da der Beschwerdeführer die im Zuge dessen aufgetragene Vorlage eines HNO-Befundes nicht wahrnahm, wurde dies seitens des amtsärztlichen Dienstes am 08.11.2024 der belangten Behörde mitgeteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2024 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen einen aktuellen Befund eines HNO-Facharztes vorzulegen. Dieser Bescheid wurde mangels Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ab 21.11.2024 zur Abholung bei der CC Z hinterlegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bei der CC nicht behoben und an die belangte Behörde retourniert.

Da der Beschwerdeführer in der Folge den von der Behörde mit Bescheid abverlangten Facharztbefund nicht vorlegte, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 30.12.2024 mit welchem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F bis zur Vorlage eines aktuellen Befundes eines HNO-Facharztes entzogen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen; weiters wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung spruchmäßig aberkannt. Dieser Bescheid konnte dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse nicht zugestellt werden, sodass dieser ab 09.01.2025 bei der CC Z zur Abholung bereitgehalten wurde. Anlässlich der versuchten Zustellung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Poststücks in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Da auch dieser Bescheid vom Beschwerdeführer nicht bei der CC behoben wurde, wurde er nach Ablauf der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert und langte dort am 29.01.2025 ein. Dieser Bescheid wurde mit seiner Zustellung rechtskräftig, da der Beschwerdeführer keine Beschwerde dagegen erhob.

Dem Beschwerdeführer wurde deswegen der Führschein für den Zeitraum vom 10.01.2025 bis 20.01.2025 aufgrund Nichtbefolgung einer Anordnung (Befund eines HNO-Facharztes nicht vorgelegt) entzogen. Einen Befund eines HNO-Facharztes betreffend seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen legte der Beschwerdeführer am 20.01.2025 beim amtsärztlichen Dienst der belangten Behörde vor.

Am 19.01.2025 um 04:35 Uhr lenkte der nunmehrige Beschwerdeführer auf der DD im Gemeindegebiet von Y im Bereich von Strkm. *** den Pkw mit dem Kennzeichen ***. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 09.01.2025, entzogen worden war.

Aufgrund dieses Vorfalles wurde seitens der belangten Behörde das Straferkenntnis vom 12.02.2025, Zl ***, erlassen. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung am 19.01.2025) bestraft. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.09.2025 Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Wegen dieses Vorfalls (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung am 19.01.2025) wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein vom 28.01.2025 bis 28.04.2025 (3 Monate) entzogen.

Mit Eingabe vom 05.05.2025 bei der belangten Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Taxilenkerausweises und schloss diesem Antrag sein Zeugnis, ausgestellt von der EE, Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 30.04.2025 an. In diesem Zeugnis bestätigt die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW-Taxi, dass der Beschwerdeführer die Kenntnisse gemäß § 6 Abs 1 Z 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 für Tirol ohne X am 30.04.2025 nachgewiesen hat.

Nach Einsichtnahme in die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ab. Der Beschwerdeführer wies zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 (), deren Tilgung am 02.10.2021 begann, auf. Das Verfahren betreffend die Übertretung nach § 37 Abs 1 FSG in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung am 19.01.2025 () war - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführt – noch nicht rechtskräftig.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aus den genannten, teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024 über die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Vorlage eines Facharztgutachtens durch Hinterlegung am 09.01.2025 zugestellt wurde und er nicht darzutun vermochte, dass ihn an der Unkenntnis von der Entziehung seiner Lenkberechtigung kein Verschulden trifft, ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt LVwG Tirol 2025/17/0703-3, insbesondere auch in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.09.2025 Zl LVwG-2025/17/0703-3.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ist der Taxi-Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkt.

Im Gegenstandsfall wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.02.2025, Zl ***, wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung am 19.01.2025 rechtskräftig bestraft. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.08.2025, Zl LVwG-2025/17/0703-3, als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund dieses Vorfalles (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung am 19.01.2025) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vom 28.01.2025 bis 28.04.2025 (3 Monate) entzogen. Vorher wurde ihm der Führerschein vom 10.01.2025 bis 20.01.2025 aufgrund der fehlenden Beibringung eines HNO-Facharztbefundes entzogen. Bereits am 05.05.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag auf Ausstellung eines Taxi-Ausweises gestellt.

Die festgestellte Verwaltungsübertretung (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung - wie oben ausgeführt - steht der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers und damit der Ausstellung des Taxi-Ausweises entgegen.

Weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde „lediglich“ auf das noch beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Verfahren (Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung am 19.01.2025 – LVwG 2025/17/0703-3 verwies, demzufolge der dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgeworfene Sachverhalt „noch“ nicht als Begründung für die gegenständliche Nichterteilung der Taxilenkerberechtigung herangezogen werden könne, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Das Verfahren Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung am 19.01.2025 betreffend den Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig rechtskräftig entschieden (vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.09.2025, GZ 2025/17/0703, die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen).

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG dar.

Im Sinn der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gilt als nicht vertrauenswürdig insbesondere, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinn des § 7 FSG anzusehen ist.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagwörter

taxi permittrustworthinesstraffic reliabilitydriving while disqualifiedadministrative appealrevision admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the trustworthiness requirement for a taxi permit despite a recent traffic offence.

Extrahierter Entscheid

No. Driving a motor vehicle while the licence was revoked counts as a specific fact showing lack of traffic reliability and thus lack of trustworthiness for a taxi permit.

Extrahierte Begründung

Under § 6(1)(3) BO 1994, trustworthiness is missing where the applicant is not traffic-reliable under § 7 FSG. The applicant had been finally sanctioned for driving despite a revoked licence, which is expressly a specific fact under § 7(3)(6)(a) FSG.

Kernrechtsfrage

Whether the ordinary revision was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The court saw no legal question of fundamental importance.

Extrahierte Begründung

There was settled and consistent Supreme Administrative Court case law on the relevant issues, and no indication of divergent jurisprudence.

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