Leerstandsabgabe upheld despite alleged business use

LVwG-2026/49/0907-7Landesverwaltungsgericht27.07.2026Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant owned a house in X that the municipality taxed as vacant for 2024. He argued the property was used for his company CC and therefore fell outside the vacancy charge. The court found that the building had exclusive residential character, no residential use in 2024 was shown, and the alleged business use was limited to occasional administrative work without office infrastructure or outward signs of business use. The exception for commercial or professional use did not apply. The complaint was dismissed and the ordinary revision declared inadmissible.

Omnilex-Regeste

§§ 6 and 7 lit c TFLAG; leerstandsabgabe and business-use exception; a building is subject to the vacancy charge when it is not used as a residence for at least six months. The statute is not determined by ZMR registration but by actual use as a dwelling. Occasional work-related presence in premises with purely residential character, without office premises, ongoing workplace infrastructure, or outwardly recognizable business use, does not constitute use for commercial or professional purposes within the meaning of § 7 lit c TFLAG. A mere company seat or business registration is insufficient. Questions of evidence assessment usually do not raise a legal question of fundamental importance for ordinary revision.

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/49/0907-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.49.0907.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.12.2025, Zl *** (Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2026, Zl ***), betreffend die Vorschreibung einer Leerstandsabgabe für das Jahr 2024 nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 19.12.2025, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X als Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum stehende Objekt Adresse 2, **** X, die Leerstandsabgabe auf Basis einer Nutzfläche von 199,50 m² mit € 3.240,00 für das Jahr 2024 vor. In der Begründung des Bescheides führte die Abgabenbehörde aus, im Zentralen Melderegister scheine im Jahr 2024 keine polizeiliche Wohnsitzmeldung in diesem Objekt/Gebäude auf. Der Abgabenbehörde seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die einen glaubhaften Ausnahmetatbestand begründen würden.

Mit E-Mail vom 7.1.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, die im Bescheid zu Grunde gelegte Annahme eines abgabepflichtigen Leerstandes entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Er habe seit dem Jahr 2024 gemeinsam mit Herrn BB die CC gegründet. Der Firmensitz der CC befinde sich im Objekt „Adresse 2“. In diesem Zusammenhang werde das Objekt regelmäßig für betriebliche Zwecke genutzt. Aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter sei er sehr häufig persönlich vor Ort, um operative und organisatorische Aufgaben wahrzunehmen. Eine durchgehende Nichtnutzung bzw ein Leerstand liege daher nicht vor. Das Objekt diene somit nicht ausschließlich Wohn- oder Freizeitzwecken, sondern werde aktiv und regelmäßig betrieblich genutzt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Leerstandsabgabe seien daher nicht gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.3.2026, Zl ***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, es konnte im Zuge der im erweiterten Ermittlungsverfahren durchgeführten Kontrollbesuche im Jahr 2026 keine Nutzung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken festgestellt werden. Das Fehlen einer Hauptwohnsitzmeldung und die Feststellung mittels Kontrollen, dass keine betriebliche Nutzung stattfinde, indiziere, dass das Gebäude nicht dem überwiegenden Lebensmittelpunkt einer Person diene und auch nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt werde. Die vom Abgabepflichtigen angegebenen Nutzungsumstände (Firmen-/Arbeitswohnen) würden daher nicht zutreffen. Nur die Angabe, ein Objekt für gewerbliche oder berufliche zu nutzen, könne nicht als Ausnahmetatbestand gemäß § 7 lit c TFLAG geltend gemacht werden. Dies treffe auf das Objekt „Adresse 2“ zu, da eine Benutzung als Hauptwohnsitz oder ein glaubhafter Nachweis eines tauglichen Ausnahmetatbestands nicht erbracht worden sei. Der Verweis auf eine gewerbliche oder berufliche Nutzung des Objekts reiche angesichts der fehlenden Hauptwohnsitzmeldung und dem Ergebnis der durchgeführten Kontrollen nicht aus, um die Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabe entfallen zu lassen.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 18.3.2026 begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen führte er darin aus, es sei im Jahr 2024 kein tatsächlicher Leerstand vorgelegen, die Vorschreibung beziehe sich auf das Jahr 2024, während die von der Abgabenbehörde durchgeführten Kontrollgänge erst im Jahr 2026 und lediglich innerhalb eines kurzen Zeitraums stattgefunden hätten. Diese Kontrollen seien daher nicht geeignet, belastbare Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzungssituation im Jahr 2024 zuzulassen. Die Abgabenbehörde habe damit ihre Ermittlungspflicht verletzt, da keine ausreichenden und zeitnahen Ermittlungen für den maßgeblichen Zeitraum durchgeführt worden seien. Die Schlussfolgerung eines Leerstandes stütze sich im Wesentlichen auf das Fehlen einer Hauptwohnsitzmeldung sowie punktuelle Kontrollen ohne Anwesenheit. Diese Umstände seien jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen abgabepflichtigen Leerstand nachzuweisen. Darüber hinaus werde das Vorbringen hinsichtlich der betrieblichen Nutzung des Objekts nicht ausreichend berücksichtigt.

Mit Vorlageschreiben vom 26.3.2026, Zl ***, wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Mit E-Mail vom 11.4.2026 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Beschwerdevorbringen. Er führte darin aus, er sei im Jahr 2026 zu näher angeführten Zeiträumen, die sich jeweils über mehrere Tage erstreckten, persönlich vor Ort gewesen. Diese Aufenthalte seien insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die CC erfolgt. Vor Ort habe er regelmäßig organisatorische sowie operative Aufgaben wahrgenommen, sodass eine tatsächliche Nutzung des Objekts gegeben gewesen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, das Chalet stehe bereits seit August 2025 aktiv zum Verkauf. Auch in diesem Zusammenhang würden wiederholt Vor-Ort-Termine stattfinden, unter anderem zur Abstimmung und Vorbereitung des Verkaufs. Vor diesem Hintergrund liege kein Leerstand im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor.

Mit E-Mail vom 14.4.2026 teilte die Abgabenbehörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, im Zentralen Melderegister seien keine Personen an der Adresse „Adresse 2“ seit dem Jahr 2024 gemeldet.

Mit E-Mail vom 13.5.2026 übermittelte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzende Unterlagen im Zusammenhang mit einem baurechtlichen Verfahren gegenüber der CC: Den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.4.2026, Zl ***), wonach ihr gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 die weitere Benützung der baulichen Anlage Adresse 2, KG X, zu anderen als den bewilligten Wohnzwecken untersagt wird. Die diesem Bescheid vorausgegangene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.4.2026, in welcher er ausführt, das Objekt „Adresse 2“ werde überwiegend privat genutzt. Der Schwerpunkt der Nutzung liege etwa 70 % im privaten Bereich. Im untergeordneten Ausmaß von ca 30 % würden Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit (CC) erfolgen. Dabei handle es sich jedoch ausschließlich um gelegentliche organisatorische und administrative Tätigkeiten. Darüber hinaus werde die berufliche Tätigkeit überwiegend mobil ausgeübt. Ein Großteil der geschäftlichen Aktivitäten erfolge ortsunabhängig, sodass keine Notwendigkeit für eine dauerhafte physische Präsenz an einem festen Bürostandort bestehe. Diese Tätigkeiten würden daher nicht in Form eines dauerhaften oder eingerichteten Bürobetriebs im Objekt ausgeübt. Im Objekt würden keine dauerhaften Arbeitsplätze bestehen, erfolge kein Kundenverkehr, seien keine Mitarbeiter vor Ort und erfolge keine nach außen erkennbarer gewerblicher Nutzung. In der Beschwerde gegen den Benützungsuntersagungsbescheid verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, im Chalet würden keine Büroräume existieren und verwies diesbezüglich auf mitübermittelte Fotos. Die Abgabenbehörde übermittelte zudem die Zählerstände des Wasserverbrauchs für das Objekt „Adresse 2“, wonach im Zeitraum 1.9.2023 bis 31.8.2024 ein Wasserverbrauch von 40 m³ und im Zeitraum 1.9.2024 bis 31.8.2025 ein Wasserverbrauch von 20 m³ vorlag.

Mit E-Mail vom 18.5.2026 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer an die von ihm im Verfahren verwendete E-Mail-Adresse die von der Abgabenbehörde mit E-Mail vom 13.5.2026 übermittelten ergänzenden Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und teilte darüber hinaus seine vorläufige Rechtsansicht mit, wonach der Ausnahmetatbestsand gemäß § 7 lit c TFLAG, LGBl Nr 86/2022, aufgrund des derzeit vorliegenden Sachverhaltes nicht vorliege. Ergänzend wurde nochmals auf die für den 16.6.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung hingewiesen und der diesbezügliche Ladungsbeschluss vom 17.4.2026, LVwG-2026/49/0907-4, mitübermittelt.

Eine Stellungnahme hierzu langte von Seiten des Beschwerdeführers nicht ein.

Am 16.6.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht teilnahm. Die Vertreterin der belangten Behörde führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere aus, nachdem keine Meldung im Zentralen Melderegister für das Jahr 2024 vorgelegen sei und die Verbrauchsdaten gering gewesen seien, sei die Abgabenbehörde von einem Leerstand ausgegangen.

Für das Jahr 2023 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 8.10.2024, ***, bereits eine Leerstandsabgabe für das Objekt „Adresse 2“ vor, welcher nach erhobener Beschwerde und anschließender Zurückziehung dieser rechtskräftig wurde (Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.8.2025, LVwG-2025/50/1000-3).

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der Abgabenbehörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt und die Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde in der am 16.6.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, Y, ist Alleineigentümer des Objekts „Adresse 2“, Grst.**1, KG X, mit einer Nutzfläche von 199,50 m², für welches der Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 2.7.2020, AZ ***, die Baubewilligung zu Wohnzwecken erteilte.

Das Objekt weist nach seiner baulichen Gestaltung und Einrichtung ausschließlich Wohncharakter auf; eine Ausgestaltung als Büro oder sonstige betriebliche Räumlichkeiten besteht nicht.

Im Objekt „Adresse 2“ befindet sich seit Februar 2024 der Firmensitz der CC, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.

Der Beschwerdeführer nutzte das Objekt „Adresse 2“ im Jahr 2024 gelegentlich zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit für die CC in Form von organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Der Beschwerdeführer übt seine berufliche Tätigkeit überwiegend mobil und damit ortsunabhängig aus. Im Objekt besteht weder ein dauerhafter noch eingerichteter Bürobetrieb. Es bestehen keine dauerhaften Arbeitsplätze, es erfolgt kein Kundenverkehr, es sind keine Mitarbeiter vor Ort und am Objekt befinden sich keine nach außen erkennbaren Hinweisen auf einen Bürobetrieb oder eine sonstige betriebliche Nutzung, insbesondere keine Firmenaufschrift oder ein als solcher erkennbarer Firmenbriefkasten.

Der Beschwerdeführer brachte eine Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken, insbesondere für Nächtigungen, im Jahr 2024 nicht vor. Aufenthalte über mehrere Tage wurden vom Beschwerdeführer erst für das Jahr 2026 vorgebracht.

Im Zentralen Melderegister scheint im Jahr 2024 keine Wohnsitzmeldung für dieses Objekt auf.

Im Zeitraum von 1.9.2023 bis 31.8.2024 lag für das Objekt „Adresse 2“ ein Wasserverbrauch von 40 m³ und im Zeitraum 1.9.2024 bis 31.8.2025 ein Wasserverbrauch von 20 m³ vor.

Ein typischer 1-Personen-Haushalt weist einen Wasserverbrauch von 45 bis 50 m³ pro Jahr auf.

Die Abgabenbehörde führte im Jahr 2024 keine Vorort-Kontrollen durch. Kontrollen erfolgten ihrerseits aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens im Zeitraum von 30.1.2026 bis 5.3.2026.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich dem Grunde nach aus dem Abgabenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Abgabenverfahren als auch im baupolizeilichen Verfahren, wonach er vor allem unter Verweis auf sein Beschwerdevorbringen das Objekt seit dem Jahr 2024 gelegentlich zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nutzte.

Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers am Objekt „Adresse 2“ ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug vom 13.4.2026 (OZ 3).

Die Daten zur CC ergeben sich aus dem im Abgabenakt einliegenden Firmenbuchauszug vom 26.3.2026.

Der Umstand, dass im Objekt „Adresse 2“ im Jahr 2024 keine Person im Zentralen Melderegister mit einem Wohnsitz gemeldet war, ergibt sich laut E-Mail vom 14.4.2026 der Abgabenbehörde.

Der Wasserverbrauch ergibt sich durch den von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol per E-Mail am 13.5.2026 übermittelten Zählerstand (OZ 5).

Der durchschnittliche Wasserverbrauch für einen 1-Personen-Haushalt ergibt sich aus den Daten zum Trinkwasserverbrauch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (https://www.bmluk.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/zahlen/trinkwasserverbrauch.html?utm_source=chatgpt.com; 23.7.2026).

Der festgestellte Sachverhalt daher unbestritten fest.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022:

„2. Abschnitt

Leerstandsabgabe

§ 6

Abgabengegenstand

(1) Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.

(2) Als Wohnsitz gelten:

a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,

b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,

c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder

d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

(3) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 7

Ausnahmen

Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

(…)

c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 6 Abs 1 TFLAG, LGBl Nr 86/2022, ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.

Als Wohnsitz gelten ua der Hauptwohnsitz, ein Freizeitwohnsitz oder auch Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden (§ 6 Abs 2 lit a, b und c TFLAG).

Das TFLAG stellt dabei nicht auf die Meldung im Zentralen Melderegister ab, sondern auf die Verwendung als Wohnsitz. Es geht also nicht darum, ob in einer Wohnung jemand nach dem Meldegesetz angemeldet ist, sondern darum, ob das betreffende Gebäude/die betreffende Wohnung als Wohnsitz verwendet wird.

Mangels einer eigenständigen Definition des Wohnsitzbegriffs im TFLAG kann zur Auslegung auf den Wohnsitzbegriff des Meldegesetzes zurückgegriffen werden. Danach ist ein Wohnsitz an einer Unterkunft begründet, an der sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen oder sie zumindest regelmäßig zu Wohnzwecken zu benützen.

Unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt nutzte der Beschwerdeführer das Objekt „Adresse 2“ im Jahr 2024 weder als Hauptwohnsitz noch als Freizeitwohnsitz. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bzw erstattete der Beschwerdeführer für das Vorliegen eines Haupt- bzw Freizeitwohnsitzes auch kein gegenteiliges Vorbringen. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein unentschuldigtes Fernbleiben keinen Gebrauch von der Möglichkeit machte, seine Verteidigungsrechte im Rahmen der Verhandlung auszuüben und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten bzw Beweise vorzulegen.

Sein Beschwerdevorbringen richtete sich vielmehr ausschließlich auf die berufliche Nutzung des Objekts; eine (damit verbundene) Nutzung als Wohnsitz wurde nicht behauptet. Das diesbezügliche Vorbringen, insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes und der Art und Weise wie das Objekt vom Beschwerdeführer genutzt wurde, vermögen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch nicht den Tatbestand des § 6 Abs 2 lit c TFLAG erfüllen. Es mag zwar im Jahr 2024 eine gelegentliche Nutzung des Objekts zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen der CC erfolgt sein, die Nutzung und Anwesenheit im Objekt beschränkte sich dabei jedoch auf organisatorische und administrative Tätigkeiten. Für die Annahme, dass diese Nutzung aber im Rahmen einer Wohnsitznutzung erfolgte, die § 6 Abs 2 lit c TFLAG jedoch voraussetzt, ergaben sich keine Hinweise. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer nicht vor, das Objekt im Jahr 2024 im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu Wohnzwecken, etwa durch Nächtigungen, genutzt zu haben.

Des Weiteren war noch zu prüfen, ob allenfalls der Ausnahmetatbestand des § 7 lit c TFLAG vorliegt. Gemäß § 7 lit c TFLAG sind von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs 1 TFLAG Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden ausgenommen, die ua für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale.

Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass das Objekt in seiner baulichen Gestaltung und Einrichtung ausschließlich Wohncharakter aufweist; Hinweise auf eine Ausgestaltung als Büro oder sonstige betriebliche Räumlichkeiten bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund sind die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz - TFLAG) zu § 7 lit c TFLAG heranzuziehen, wonach von der Leerstandsabgabe jene Objekte ausgenommen werden sollen, deren Ausgestaltung für berufliche oder gewerbliche Zwecke typischerweise nicht disponibel ist. Die im Gesetz genannten Beispiele („insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale") verdeutlichen diesen Regelungszweck. Daraus folgt nicht, dass ausschließlich diese Beispiele erfasst wären; sie verdeutlichen jedoch, dass die Ausnahme auf Objekte abzielt, deren objektive Beschaffenheit und tatsächliche Nutzung einen beruflichen oder gewerblichen Zweck erkennen lassen. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszwecks erfüllt ein Gebäude, das nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich Wohncharakter aufweist und lediglich fallweise für organisatorische oder administrative Tätigkeiten genutzt wird, den Ausnahmetatbestand des § 7 lit c TFLAG nicht.

Die bloße Begründung eines Firmensitzes oder eine Gewerbeanmeldung vermögen für sich allein den Ausnahmetatbestand des § 7 lit c TFLAG ebenso nicht zu erfüllen.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich am Objekt keine nach außen erkennbaren Hinweisen auf einen Bürobetrieb oder eine sonstige betriebliche Nutzung befinden, insbesondere keine Firmenaufschrift oder ein als solcher erkennbarer Firmenbriefkasten.

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 7 lit c TFLAG liegt damit zusammenfassend nicht vor.

Im Übrigen steht auch der festgestellte Wasserverbrauch für das Jahr 2024 dem Vorliegen eines Leerstandes nicht entgegen, zum einen ist dieser als gering einzustufen, zum anderen mit einer gelegentlichen beruflichen Nutzung des Objekts im Jahr 2024 als plausibel einzustufen. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein gewisser Wasserverbrauch nicht automatisch zum Vorliegen eines Wohnsitzes bzw Nichtvorliegens eines Leerstandes führt.

Zusammenfassend lag im Jahr 2024 für das Objekt „Adresse 2“ weder der Ausnahmetatbestand gemäß § 7 lit c TFLAG vor, noch eine Verwendung als Wohnsitz, weshalb ein Leerstand iSd § 6 Abs 1 TFLAG gegeben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Fragen der vorgenommenen Beweiswürdigung stellen in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG dar. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagwörter

vacancy chargeresidential usebusiness usemunicipal taxevidence assessmentexceptioncompany seatoral hearing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the property was subject to leerstandsabgabe for 2024 under the TFLAG.

Extrahierter Entscheid

The property was not used as a residence during 2024 and therefore constituted a taxable vacancy.

Extrahierte Begründung

No main residence or leisure residence was shown; the appellant did not claim residential use in 2024, and the available evidence supported non-use as a dwelling.

Kernrechtsfrage

Whether the business-related use of the property triggered the exception under § 7 lit c TFLAG.

Extrahierter Entscheid

No. Occasional organizational and administrative use, and the mere existence of a company seat, did not make the object a building used for commercial or professional purposes within the meaning of the exception.

Extrahierte Begründung

The building had exclusive residential character, no office setup, no visible business infrastructure, and only occasional mobility-based work was performed there.

Kernrechtsfrage

Whether the ordinary revision was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The case raised no question of fundamental legal importance; the dispute turned on evidence and fact-specific assessment.

Extrahierte Begründung

Issues of evidence evaluation generally do not justify ordinary revision under Art. 133 Abs. 4 B-VG.

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