LVwG T LVwG-2026/30/1238-4

LVwG-2026/30/1238-4Landesverwaltungsgericht27.07.2026

Regest

Bestrafung nach AuslBG

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/30/1238-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.30.1238.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.04.2026, Zl ***, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Tiroler Landesregierung als belangte Behörde der vom Beschwerdeführer am 21.08.2025 eingebrachte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG abgewiesen. Die Abweisung wurde zusammengefasst mit einer aufscheinenden schwerwiegenden Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG erfüllt, begründet, weil er als Unternehmer eine Person ohne die hierfür nötige Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt hat und dafür rechtskräftig gemäß § 28 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft wurde. Wobei die Frist für den Ablauf der fünfjährigen Frist zur Tilgung der Strafe mit Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung am 16.02.2024 begann. Laut Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides steht der Verleihung der beantragten Staatsbürgerschaft das zwingende Verleihungshindernis der Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 10 Abs 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG) entgegen. Laut Ausführungen der belangten Behörde darf unter Verweis auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.01.2026, Ra 2025/01/0391) in diesem Fall die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides

angefochten.

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am 21.08.2025 beim Amt der Tiroler Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt.

Dieser Antrag wurde mit der bekämpften Entscheidung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Beschäftigung einer Person ohne erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG gem. § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG rechtskräftig bestraft worden sei und diese – noch ungetilgte – Bestrafung eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die ein Verleihungshindernis nach § 10 Abs 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG 1985 bewirke, darstelle.

2. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid ist sowohl einfachgesetzlich als auch verfassungsrechtlich rechtswidrig.

2. 1 Systematische Inkonsistenz innerhalb des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG

§ 10 Abs 2 Z 2 StbG lautet wie folgt:

Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn er

  • mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991,

  • oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,

rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

Das Staatsbürgerschaftsgesetz differenziert innerhalb des § 10 Abs. 2 Z 2 zwischen zwei unterschiedlichen Regelungsansätzen.

Der erste Regelungsteil stellt auf „mehr als einmal“ begangene schwerwiegende Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt ab. Darunter fallen insbesondere auch Verstöße nach § 99 Abs. 1 bis 2 StVO, also insbesondere das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss. Diese Konstellation ist nach der gesetzlichen Wertung nur dann relevant, wenn sie wiederholt gesetzt wurde.

Demgegenüber normiert der zweite Regelungsteil desselben Absatzes, dass bereits eine einmalige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen – darunter insbesondere nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – ein Verleihungshindernis begründet.

Damit entsteht innerhalb derselben Norm ein struktureller Wertungsunterschied, dessen sachliche Begründung nicht erkennbar ist. Während bei einer Alkoholisierung im Straßenverkehr mit unmittelbarer Gefährdung von Leib und Leben eine zweimalige Bestrafung erforderlich ist, genügt bei einer Übertretung im Bereich der Ausländerbeschäftigung bereits ein singulärer Verstoß.

Eine sachliche Erklärung dafür, warum ein einmaliger Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, auch wenn er noch so unbedeutend ist, schwerer wiegen soll als wiederholte schwerwiegende Verkehrsdelikte mit Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben), ist nicht ersichtlich.

2. 2 Innerer Wertungswiderspruch und Systembruch

Der Verfassungsgerichtshof prüft Wertungswidersprüche innerhalb ein und derselben Norm besonders streng.

Der erste Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG verlangt ausdrücklich eine mehrmalige Begehung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt. Damit wird ein erhöhtes Gewicht an die Wiederholungsstruktur und an eine gesteigerte Verwerflichkeit im Verhalten geknüpft.

Der zweite Tatbestand desselben Absatzes verzichtet hingegen vollständig auf dieses Kriterium und stellt ausschließlich auf die einmalige Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ab.

Damit entsteht ein systematischer Bruch: Wenn bestimmte Delikte bereits bei einmaliger Begehung ausreichen sollen, müssten sie nach der inneren Logik des Gesetzes als schwerwiegender bewertet werden als jene, bei denen eine Wiederholung erforderlich ist. Eine solche Wertungsreihung ist jedoch nicht nachvollziehbar begründbar.

Gerade im Vergleich zwischen § 99 StVO und dem Ausländerbeschäftigungsrecht zeigt sich diese Inkonsistenz besonders deutlich.

So lautet bspw. § 99 Abs 1a StVO wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG lautet wie folgt:

[…], begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, […] bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro […]

Während also eine erhebliche Alkoholisierung im Straßenverkehr eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben darstellt und dennoch erst bei mehrfacher Begehung relevant wird, genügt eine einmalige Übertretung im Bereich der Ausländerbeschäftigung, die primär wirtschafts- und verwaltungsrechtliche Zielsetzungen verfolgt, für den sofortigen Ausschluss von der Staatsbürgerschaft.

2. 3 Fehlen einer Einzelfallprüfung im zweiten Tatbestand

Der erste Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH eine Beurteilung des besonderen Unrechtsgehalts im Einzelfall. Maßgeblich sind dabei insbesondere die konkreten Tatumstände und die Intensität des Fehlverhaltens. Demgegenüber erfolgt beim zweiten Tatbestand keine vergleichbare Prüfung. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt dort bereits die bloße Tatsache einer rechtskräftigen Bestrafung.

Damit fehlt es im zweiten Regelungsbereich vollständig an einer Differenzierung nach Schwere, Umständen und individueller Verantwortlichkeit. Diese Differenz zwischen einem einzelfallbezogenen und einem rein schematischen Zugang innerhalb derselben Norm verstärkt den bereits bestehenden Wertungswiderspruch zusätzlich.

2. 4 Verfassungsrechtliche Bedenken im Lichte der Rechtsprechung des VfGH

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung G 88/2024 ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzgeber zwar berechtigt ist, an bestimmte Verwaltungsübertretungen Verleihungshindernisse anzuknüpfen, jedoch verpflichtet ist, ein sachlich widerspruchsfreies System zu schaffen. Ein solches widerspruchsfreies System liegt insbesondere dann nicht vor, wenn innerhalb derselben Norm vergleichbare Konstellationen ohne nachvollziehbare Begründung unterschiedlich behandelt werden.

Im Lichte dieser Rechtsprechung des VfGH sind keine Gründe ersichtlich, die die gegenständliche Differenzierung zwischen einmaliger und mehrfacher Bestrafung sachlich rechtfertigen.

2. 5 Unverhältnismäßigkeit im konkreten Fall

Die Anwendung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG führt im konkreten Fall zu einer absoluten Sperrwirkung.

Dies erfolgt trotz folgender Umstände:

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestrafung (Gelstrafe € 1.000,00) des Beschwerdeführers erfolgte im Mindestbereich des Strafrahmens (€ 1.000,00).

Sie steht im Zusammenhang mit einer einmaligen, abgeschlossenen Lebenssituation. Es liegt keine Wiederholung oder Fortsetzung des Verhaltens vor.

Der Beschwerdeführer lebt seit nahezu 27 Jahren in Österreich und ist in dieser gesamten Zeit weder strafgerichtlich verurteilt worden noch wurde gegen ihn jemals ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren geführt. Ebenso wurden gegen ihn keine vergleichbaren oder sonstigen schwerwiegenden verwaltungsstrafrechtlichen Verstöße festgestellt.

Die gegenständliche Tätigkeit erfolgte im Vertrauen darauf, dass sämtliche administrativen und rechtlichen Meldepflichten durch den Steuerberater des Beschwerdeführers ordnungsgemäß erfüllt werden. Der Steuerberater hat die entsprechenden Anmeldungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis vorgenommen und auch im konkreten Fall keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit erstattet.

Sobald der Beschwerdeführer vom möglichen Vorliegen eines rechtlichen Verbots durch Dritte Kenntnis erlangt hat, hat er unverzüglich reagiert, eine Selbstanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet und das betreffende Dienstverhältnis umgehend beendet. Dieses Dienstverhältnis bestand lediglich im Zeitraum vom 20.02.2023 bis 25.04.2023 und wurde danach nicht fortgesetzt.

Die Rechtsfolge knüpft somit ausschließlich an die formale Existenz einer einmaligen Verwaltungsstrafe an, ohne dass eine (qualitative) Bewertung des Verhaltens erfolgt oder die konkreten Umstände des Einzelfalls – insbesondere die sofortige Reaktion, die kurze Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Fehlen jeglicher Wiederholung – berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass ein rechts- und gesetzestreuer Bürger, der nach Kenntniserlangung eines möglichen Gesetzesverstoßes unverzüglich die Behörde informiert und sich kooperativ verhält, einer Person gleichgestellt wird, die sich gegenteilig verhält und weder Einsicht zeigt noch zur Aufklärung beiträgt. Der österreichischen Rechtsordnung ist jedoch immanent, dass kooperatives Verhalten – insbesondere in Form einer Selbstanzeige, eines Geständnisses oder aktiver Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung – grundsätzlich mildernd zu berücksichtigen und gegenüber fehlender Kooperation besserzustellen ist.

Das alleinige Abstellen auf das Vorliegen einer Eintragung im Verwaltungsstrafregister, ohne Berücksichtigung der Umstände ihres Zustandekommens, erweist sich daher als sachlich nicht gerechtfertigt und steht mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang.

2. 6 Ungleichgewicht der Schutzgüter

Die gesetzliche Systematik führt darüber hinaus zu einer nicht erklärbaren Gewichtung unterschiedlicher Rechtsgüter.

So wird etwa im Bereich des § 99 StVO – also bei Alkoholisierung im Straßenverkehr mit unmittelbarer Gefährdung von Leib und Leben – eine wiederholte Begehung verlangt. Im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechts genügt hingegen eine einmalige Übertretung, obwohl dort keine vergleichbare unmittelbare Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter vorliegt.

Diese Differenzierung ist in ihrer Wirkung nicht konsistent und wirft erhebliche Fragen nach der sachlichen Rechtfertigung auf.

3. Anregung auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens (Art. 140 B-VG)

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird daher ersucht, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG zu beantragen.

Es bestehen ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend, dass die gegenständliche Regelung aufgrund innerer Wertungswidersprüche, fehlender sachlicher Differenzierung und mangelnder Einzelfallprüfung gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 BVG verstößt.

Insbesondere ist zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung von einmaligen und mehrfachen Verwaltungsübertretungen innerhalb derselben Normstruktur sachlich gerechtfertigt werden kann und ob die absolute Rechtsfolge ohne Einzelfallprüfung verfassungskonform ist.

4. Gesamtwürdigung und systemische Problematik

Die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung führt im Ergebnis zu einer rein schematischen Rechtsfolge, die sich ausschließlich aus dem formalen Vorliegen einer einmaligen Verwaltungsstrafe ableitet.

Eine Auseinandersetzung mit der konkreten Lebenssituation des Beschwerdeführers findet nicht statt, obwohl diese im vorliegenden Fall besonders deutlich gegen die Annahme eines nachhaltigen oder systematischen Fehlverhaltens spricht.

Der Beschwerdeführer ist seit nahezu 27 Jahren in Österreich durchgehend rechtmäßig integriert, ohne dass jemals strafgerichtliche Verurteilungen erfolgt wären oder strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn geführt wurden. Auch im verwaltungsstrafrechtlichen Bereich sind – abgesehen von der gegenständlichen Einzelfallkonstellation – keinerlei einschlägigen oder schwerwiegenden Verstöße aktenkundig.

Das konkrete Dienstverhältnis bestand nur über einen kurzen Zeitraum von rund zwei Monaten und wurde nicht in der Absicht einer Umgehung rechtlicher Vorschriften geführt. Vielmehr erfolgte die Tätigkeit in gutem Glauben auf die ordnungsgemäße Abwicklung durch den beauftragten Steuerberater, der sämtliche Anmeldeschritte übernommen hat, ohne auf eine rechtliche Problematik hinzuweisen.

Sobald der Beschwerdeführer von der möglichen Unzulässigkeit Kenntnis erlangt hat, hat er ohne Verzögerung reagiert, das Dienstverhältnis beendet und eine Selbstanzeige erstattet. Damit wurde nicht nur keine Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens gesetzt, sondern aktiv eine sofortige Bereinigung der Situation herbeigeführt.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtsfolge, die allein an das formale Bestehen einer einmaligen Verwaltungsstrafe anknüpft, ohne jede Differenzierung nach Intensität, Dauer, Verschulden oder nachträglichem Verhalten, in besonderem Maße überschießend.

Gerade diese schematische Betrachtungsweise führt dazu, dass die konkrete Integrationsbiographie des Beschwerdeführers vollständig unberücksichtigt bleibt und ein einzelner, eng umgrenzter Lebenssachverhalt über eine jahrzehntelange Lebensführung dominiert.

Beweis für das gesamte Vorbringen:

  • PV

  • Urkunden

  • weitere Beweise vorbehalten

5. Antrag

Es wird daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

2. der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird,

3. in eventu wird angeregt, das Verfahren auszusetzen und den Verfassungsgerichtshof mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen

zu befassen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 30.06.2026 die vom Beschwerdeführer beantragte Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter erschienen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich bin türkischer Staatsangehöriger und am XX.XX.XXXX in der Türkei geboren. Im Jahr 1999 bin ich im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich gezogen. Seitdem halte ich mich durchgehend in Österreich auf. Ich habe in Österreich die 4. Klasse der Volksschule und dann die Hauptschule in Y besucht und abgeschlossen. Nach Abschluss meiner Schulpflicht habe ich eine Lehre als Heizungstechniker und Installateur positiv absolviert. Danach habe ich auch noch die Meisterprüfung abgelegt und bin seit Mai 2021 als selbständiger Installateur tätig. Ich beschäftige insgesamt 3 Mitarbeiter. Ich habe im Jahre 2015 in Österreich meine auch noch heutige Ehefrau CC geheiratet. Meine Ehefrau hatte bereits bei der Eheschließung die österreichische Staatsbürgerschaft. Es sind auch meine in der Ehe geborenen drei Töchter österreichische Staatsbürgerinnen. Am 21.08.2025 habe ich bei der Tiroler Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Das Ermittlungsverfahren wurde durchgeführt, grundsätzlich positiv. Die Ablehnung beruht auf einer Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aus dem Jahre 2024. Weil ich im Jahre 2023 für die Dauer von ca 2 Monaten einen türkischen Staatsangehörigen ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung in meinem Betrieb kurzfristig beschäftigt hatte. Weiters scheint nur noch ein geringfügiges Verkehrsdelikt auf. Ansonsten scheint gegen mich nichts Negatives auf, das die Verleihung der von mir beantragten Staatsbürgerschaft verhindern könnte.

Auf Nachfrage durch meinen Rechtsvertreter gebe ich zur Situation im Jahre 2023 hinsichtlich der Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz an, dass es sich damals um meinen Cousin DD gehandelt hat. Mein Cousin ist mit einem Visum D nach Österreich eingereist. Er hat in der Gastronomie in einem Kebap-Stand im Bezirk X legal gearbeitet. Ich wusste nicht, dass ich ihn bei mir nicht beschäftigen durfte, weil er ja legal da war. Ich habe ihn dann als geringfügig Beschäftigten angemeldet. Ich möchte diesbezüglich noch anführen, dass die Anmeldung natürlich über meinen Steuerberater bei der ÖGK erfolgte. Auf einer Baustelle hat mir ein dort Beschäftigter mitgeteilt, dass er glaube, dass mein Cousin so nicht arbeiten dürfe. Ich habe mich daraufhin beim AMS in X erkundigt. Ich habe dort angerufen. Dort wurde mir dann telefonisch mitgeteilt, dass er bei mir nicht arbeiten dürfe, sondern wegen des Visum D nur in der Gastronomie beschäftigt sein dürfe. Mir wurde dann vom AMS angeraten, dass ich Selbstanzeige machen sollte, da dies für mich besser wäre. Mein Steuerberater hat mich davor eigentlich nie gewarnt oder darauf hingewiesen, dass eventuell eine Beschäftigungsbewilligung oder dergleichen erforderlich wäre und dass die Beschäftigung in dieser Form nicht zulässig ist.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinerseits Folgendes aus:

„Vorweg wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Die Angaben und Anträge werden aufrechterhalten.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass zB bei der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO (Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand) ein schwerwiegendes und zweimaliges Vergehen voraussetzt und fordert. Im vorliegenden Fall betreffend eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genügt eine Übertretung, wobei der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelt hat, dass diesbezüglich auf die Umstände des Einzelfalles keinerlei Rücksicht zu nehmen ist.“

Der Rechtsvertreter beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail am 06.07.2026 übermittelt.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und hält sich seit dem Jahre 1999 durchgehend im Bundegebiet mit Hauptwohnsitz auf. In Österreich hat der Beschwerdeführer die vierte Klasse der Volksschule und die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen. Nach Abschluss der Schulpflicht hat der Beschwerdeführer erfolgreich einen Lehrberuf erlernt und abgeschlossen und für den erlernten Lehrberuf auch die Meisterprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit 2021 als selbstständiger Installateur im Bundesgebiet tätig mit insgesamt drei Mitarbeiter. Aus dieser beruflichen Tätigkeit wird der Lebensunterhalt erzielt. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2015 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Während der aufrechten Ehe sind drei eheliche Kinder geboren, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Am 21.08.2025 hat der Beschwerdeführer bei der Tiroler Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Seitens der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde wurde das vorgesehene Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt, dass dieser mit rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.02.2024, Zl ***, rechtskräftig nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden bestraft wurde, weil er im Zeitraum zwischen 20.02.2023 bis 25.04.2023 einen Drittstaatsangehörigen (türkischen Staatsbürger) bei sich in seinem Unternehmen entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetzes ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung illegal beschäftigt hatte. Auch die alternativ für die fehlende Beschäftigungsbewilligung in § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz aufscheinenden rechtlichen Möglichkeiten für eine legale Beschäftigung des beschäftigten Drittstaatsangehörigen lagen nicht vor. Das mündlich verkündete Straferkenntnis ist mit 16.02.2024 in Rechtskraft erwachsen. Gegen den Beschwerdeführer scheint außer der zitierten schwerwiegenden Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nur noch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO (Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet) mit einer verhängten Geldstrafe von Euro 50,00 und einem Beginn der Tilgungsfrist am 31.07.2024 auf.

Die im Verfahren vor der belangten Behörde hervorgekommenen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides detailliert angeführten Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Straßenverkehrsordnung wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Es erfolgte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine Erklärung, warum und wieso es zu der verfahrensrelevanten schwerwiegenden Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gekommen war.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmungen des StbG lauten wie folgt:

„§ 10.

Verleihung

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

§ 10 Abs 1 StbG sieht vor, welche Voraussetzung seitens des Beschwerdeführers erfüllt werden müssen, damit ihm die beantragte Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. In weiterer Folge sieht § 10 Abs 2 StbG vor unter welchen Voraussetzungen einem Fremden die beantragte Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf. § 10 Abs 2 Z 2 StbG besagt, dass die Staatsbürgerschaft einem Fremden nicht verliehen werden darf, wenn dieser wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, wobei die Tilgungsbestimmung des § 55 Abs 1 VStG gilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wie im gegenständlichen Fall vorliegende Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine schwerwiegende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetz, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt. Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetz muss weder ein besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung noch müssen die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung bzw die besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Auch die konkrete Strafbemessung bzw die Höhe der Strafe ändert daran nichts (vgl VwGH 15.09.2021, Ra 2021/01/0260). Laut ständiger und aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das Verleihungshindernis im ersten Satz des § 10 Abs 2 Z 2 StbG dann vor, wenn der Verleihungswerber mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft wurde, jenes im zweiten Satzteil dann, wenn der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze rechtskräftig bestraft wurde (vgl VwGH 22.01.2026, Ra 2025/01/0391). Die belangte Behörde ist daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in der Begründung des angefochtenen Bescheides zurecht zum Entschluss gekommen, dass aufgrund der vorliegenden schwerwiegenden und noch nicht getilgten Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im konkreten Einzelfall zum jetzigen Zeitpunkt die beantragte Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargetane Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG konnte vom zuständigen Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkannt werden. Auch in der reichlich vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde eine Verfassungswidrigkeit, wie sie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgegriffen und weiterverfolgt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen erfolgte im gegenständlichen Fall die Abweisung durch die belangte Behörde zu Recht und war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgegangen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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