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LVwG-2026/20/1404-3•LVwG T LVwG-2026/20/1404-3
LVwG-2026/20/1404-3Landesverwaltungsgericht24.07.2026
Verkehrserschließungsbeitrag<br/>Schwarzbausanierung<br/>Entstehung des Abgabenanspruchs<br/>Bemessungsgrundlage<br/>Anrechnung des Altbestandes <br/>Aliud<br/>Verjährung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 11.04.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2025, AZ ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.01.2025, AZ ***, betreffend die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Erschließungskostenbeitrag wird wie folgt festgesetzt:
Baumassenanteil:817,24 m³ x € 4,36 70 v.H€ 2.494,22
Bauplatzanteil:615,68 m² x € 4,36 x 150 v.H€ 4.026,55
Erschließungsbeitrag€ 6.520,77
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde gegenüber dem Beschwerdeführer und Frau BB als Eigentümer des Gst **1, KG Y, ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabensetz für den mit Baubescheid vom 11.11.2024, Aktenzahl ***, bewilligten Neubau eines Wohnhauses festgesetzt.
Die Abgabenbehörde ermittelte insgesamt einen Abgabenbetrag in Höhe von Euro 6.596,--. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Baumassenanteil:817,24 m³ x € 4,36 70 v.H€ 2.493,00
Bauplatzanteil:627,32 m² x € 4,36 x 150 v.H€ 4.103,00
Erschließungsbeitrag€ 6.596,00
Die Abgabenbehörde verwies in den begründenden Ausführungen im Wesentlichen auf die baubehördliche Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid hat Herr AA mit Schreiben vom 24.02.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei führte er aus, dass man im November 2024 für das im Jahr 1958 genehmigte Wohnhaus nachträglich eine baurechtliche Genehmigung erwirkt habe, da es lagemäßig zu weit von den Planunterlagen des Jahres 1958 abgewichen sei. Die Behörde habe die Baumasse des Altbestandes nicht angerechnet. Vielmehr sei die gesamte Bestandsbaumasse zur Berechnung herangezogen worden, weil für den Altbestand noch nie eine Vorschreibung erfolgt sei. Der Bausachverständige habe sich dahingehend geäußert, dass die baurechtliche Sanierung des lagemäßig falsch situierten Altbestandes einem Abbruch samt Neubau an anderer Stelle entspreche.
De Vater des Beschwerdeführers habe 1999 einen Geräteschuppen errichtet. Dabei wäre im Berechnungsblatt die Baumasse des Altbestandes (Wohnhaus aus dem Jahre 1958 und eine Garage aus dem Jahre 1966) mit 695,29 m3 angegeben worden. Für den Geräteschuppen hätte man anteilige Beiträge für 10,12 m3 vorgeschrieben. Die entsprechende Berechnung sei auch im Akt ersichtlich. Es stelle sich die Frage, ob im Jahre 1999 nicht eine Vorschreibung für die gesamte Baumasse erfolgen hätte müssen und daher (in Bezug in Bezug auf den Erschließungsbeitrag für den Altbestand) Verjährung eingetreten sei. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des LVwG Tirol vom 29.03.2023, LVwG-2022/14/0114.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.03.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bau im Jahre 1958 so abweichend von der Baubewilligung errichtet worden sei, dass von einer konsenslosen Errichtung auszugehen sei. Es sei mangels Rechtsgrundlage bislang nicht zu einer Festsetzung von Erschließungsbeiträgen gekommen. Es sei von einer Neuerrichtung im Jahr 2024 auszugehen, weshalb die gesamte Baumasse als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre. Da für das ursprünglich bewilligte Wohnhaus noch gar kein Abgabenanspruch entstanden sei, hätte auch keine Verjährung eintreten können.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag. Es wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausführungen im zitierten Erkenntnis des LVwG Tirol nicht anwendbar seien. Es wurde auch noch auf Berechnungsfehler (beim Wohnhaus aus dem Jahre 1958 und beim Geräteschuppen) verwiesen. Es wäre die Bestandsbaumasse von 1999 neu zu evaluieren.
Schließlich wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlagebericht vom 14.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt und zugeteilt (Azl ***). Auf Grund einer personellen Änderung beim LVwG (§ 30 Abs 7 der Geschäftsverteilung) wurde der Akt am 19.05.2026 neu zugeteilt (Azl ***).
Das LVwG prüfte zunächst die Sachverhaltslage. Durch eine Rückfrage bei der Gemeinde Y wurden einzelne Fakten, die dem Beschwerdeführer ohnedies bekannt sind (wie zB der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an Frau BB und an den Beschwerdeführer sowie der (ungefähre)Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung vom 11.11.2024) ermittelt. Die Abgabenbehörde gestand auch zu, dass bei der Ermittlung der Baumasse des 1999 errichteten Geräteschuppens ein Berechnungsfehler unterlaufen ist und die Wandhöhe irrtümlich mit der Länge anstatt mit der Fläche multipliziert wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 24.05.2024 gemeinsam mit seiner Schwester Frau BB Miteigentümer an der Liegenschaft Gp **1, KG Y. Sie haben das Grundstück von ihrem Vater CC, der am XX.XX.XXXX verstorben ist, geerbt. Das Grundstück hat eine Größe von 694 m2. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Ereignisse betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück stellen sich wie folgt dar:
1958 Errichtung eines Wohnhauses mit 619,87 m3, welches nicht bewilligungskonform ausgeführt wurde, da es lagemäßig zu einer relevanten Abweichung kam.
1966 Errichtung einer Garage 75,42 m3, welches ebenfalls nicht bewilligungskonform ausgeführt wurde, da es lagemäßig zu einer relevanten Abweichung kam.
1999 Errichtung eines Geräteschuppens
Mit Bescheid vom 11.10.1999 kam es zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG in Höhe von ÖS 1.058,--, unter Zugrundelegung einer Fläche von 10,77 m2 und einer auf Grund eines Berechnungsfehlers zu gering angesetzten Baumasse von 10,12 m3. Tatsächlich betrug die Baumasse 28,54 m³.
2017 Errichtung eines allseits offenen Carports mit einer Baumasse von 134,34 m3, wobei es (mangels Vorliegens einer baulichen Anlage iSd § 2 Abs 3 TVAG) zu keiner Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages kam.
2024 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.11.2024, ***, wurde das 1958 konsenswidrig errichtete Objekt (Wohnhaus) als Neubau eines Wohnhauses auf Gst **1, KG Y, nachträglich baurechtlich bewilligt und damit baurechtlich saniert. Die Entscheidung wurde zeitnah zugestellt und blieb unbekämpft. Bezogen auf die ursprünglich erteilte Baubewilligung stellt sich das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben als Aliud dar. Die Baumasse des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 11.11.2024, ***, bewilligten Objektes beträgt 817,24 m³. Bei der Berechnung des Bauplatzanteiles wurden die Baumassen von 75,42 m3 für die Garage sowie 10,12 m3 für den Geräteschuppen in Ansatz gebracht. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages erfolgte mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid.
2025Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.01.2025, ***, wurde die 1966 konsenswidrig errichtete und um 18,30 m3 erweiterte Garage (Nebengebäude) nachträglich baurechtlich bewilligt und damit baurechtlich saniert. Die Entscheidung wurde zeitnah zugestellt und blieb unbekämpft. Es erfolgte mit Bescheid vom 24.01.2025, ***, auf Basis der Baumasse von 18,30 m3 eine Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von Euro 146,--. Die ursprüngliche Baumasse von 75,42 m3 wurde sowohl beim Baumassenanteil als auch beim Bauplatzanteil in Ansatz gebracht. Dieser Abgabenbescheid wurde nicht bekämpft.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Dass das im Jahre 1958 genehmigte Wohnhaus zu weit von den Planunterlagen abweicht und damit ein Aliud darstellt, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingeräumt. Die Abgabenbehörde teilte dem LVwG ergänzend die dem Beschwerdeführer ohnedies bekannten näheren Umstände betreffend den Zeitpunkt des Rechtsüberganges auf den Beschwerdeführer und seine Schwester mit. Sie bestätigte auch den offensichtlichen Berechnungsfehler bei der Ermittlung der Baumasse des im Jahre 1999 errichteten Geräteschuppens.
Die Berechnung betreffend die Baumasse für den im Jahr 1999 errichteten Geräteschuppenlautete wie folgt:
(2,80 + 2,50) : 2 = 2,65 x 3,82 = 10,12 m³.
Somit wurde die gemittelte Wandhöhe irrtümlich mit der Länge statt mit der Fläche multipliziert. Richtigerweise hätte die Berechnung wie folgt lauten müssen:
2,65 x 10,77 = 28,54 m³.
Die Baumasse des „Wohnhauses 2024“ ergibt sich auf Grund der Berechnungen des Ziviltechnikerbüros DD, welche der Baubehörde am 07.11.2024 übermittelt wurden.
IV.Rechtsgrundlagen
Mit 01.01.1960 trat das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft, welches eine Vorschreibung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden vorsah. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt, zur Deckung ihrer Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben. Abgabenschuldner war nach § 4 dieses Gesetzes der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5).
Mit 01.01.1975 trat dann stattdessen die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Innsbruck) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezog, die Verpflichtung, der Gemeinde, einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben.
Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAAG), LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seinen Nachfolgebestimmungen geregelt. Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz wurde in der Folge mehrfach novelliert und mit LGBl 58/2011 wiederverlautbart.
Das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 3/2024 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
[…]
§ 9
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. […]
[…]
(4) Der Baumassenanteil ist
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1. Problemstellung:
Die Umsetzung jenes Bauvorhabens, welches mit Bescheid vom 11.11.2024, ***, genehmigt wurde (Neubau eines Wohnhauses mit einer Baumasse von 817,24 m3), verwirklicht jedenfalls einen abgabenrechtlichen Tatbestand des Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetzes (TVAG) und löste damit eine Abgabepflicht aus. Strittig ist im Wesentlichen die Höhe der Abgabe. Dabei geht es insbesondere um die Frage, inwieweit die Baumasse des im Jahr 1958 konsenswidrig errichteten Wohnhauses (Altbestand) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzurechnen ist.
V.2. Zur Entstehung des Abgabenanspruchs:
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestands-verwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Eine Tatbestandsverwirklichung setzt voraus, dass der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) einen Tatbestand in Geltung gesetzt hat, der festlegt, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Steuer, Gebühr oder Abgabe entsteht.
Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht Bedeutung zu. So ist er etwa für den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung maßgeblich. Vor Entstehung eines Abgabenanspruches wird die Abgabe nicht fällig. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
V.3. Zur Entstehung des Abgabenanspruchs in Bezug auf Erschließungsbeiträge nach dem TVAG:
Zur historischen Entwicklung der Rechtslage betreffend Verkehrserschließungsbeiträge sei zunächst auf die Ausführungen zu Punkt IV. Rechtsgrundlagen verwiesen. Gemäß dem aktuell in Geltung stehenden § 7 Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht somit im Wesentlichen bei Neu- und Umbauten, mit denen eine neue Baumasse geschaffen wird.
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 Bundesabgabenordnung) hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
V.6. Zur konkreten Entstehung eines Abgabenanspruchs betreffend das Wohngebäude:
Mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung Mitte Dezember 2024 ist der Abgabenanspruch hinsichtlich des mit Bescheid vom 11.11.2024 bewilligten Bauvorhabens (des baurechtlich sanierten Objektes) entstanden. Es ist daher die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Für die Frage der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage relevanten Anrechnung ist das abgabenrechtliche Schicksal des Altbestandes in der Vergangenheit entscheidend.
Das Wohngebäude wurde 1958 baurechtlich bewilligt und wohl auch in diesem Jahr oder im nachfolgenden Jahr ausgeführt. Damals standen (in Y) noch keine Rechtsvorschriften in Geltung, mit welchen die Vorschreibung eines Straßenbauaufwandes möglich war. Erst am 01.01.1960 trat das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft, welches eine Vorschreibung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden vorsah. Der Straßenbauaufwand ist als Vorläuferabgabe des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG anzusehen, Es ist daher im Zusammenhang mit der Bewilligung und Errichtung dieses Wohngebäudes (vor 1960) noch kein Abgabenanspruch entstanden.
Das Wohngebäude blieb nach der Errichtung bis zum verfahrensgegenständlichen Umbau in baurechtlicher Hinsicht unberührt. Es wurden zwar im Laufe der Jahre auf dem Grundstück Bauvorhaben umgesetzt. Die Errichtung einer Garage im Jahr 1966 und die Errichtung eines Geräteschuppens im Jahr 1999 erfolgten jedoch losgelöst vom Wohngebäude. Hinsichtlich der Garage (Baumasse 75,42 m3) ist auf Grund der damals erteilten Baubewilligung von einer Entstehung eines Abgabenanspruches auszugehen. Dies gilt auch für die Errichtung des Geräteschuppens, welche letztlich auch zu einer Vorschreibung eines Verkehrserschließungsbeitrages auf der Grundlage des Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetzes führte. Die Errichtung des Carports ist mangels Vorliegens einer baulichen Anlage iSd § 2 Abs 3 TVAG hier ohne Bedeutung.
Da das Wohngebäude unverändert blieb, wurde hinsichtlich dieses Gebäudes bis zur baurechtlichen Sanierung im Jahre 2024 durchgängig kein Abgabentatbestand verwirklicht. Die Baumasse des Altbestandes war somit jedenfalls noch nicht Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften.
V.5. Zur Rechtslage bei einem Aliud:
Beim nunmehr mit Bescheid vom 11.11.2024 baubewilligten Objekt handelt es sich um ein Aliud in Bezug auf das im Jahre 1958 bewilligte Wohnhaus. Dies gründet sich darauf, dass bei der Errichtung des Wohngebäudes im Jahre 1958 hinsichtlich der Lage wesentlich von den Plänen abgewichen wurde. Die baurechtliche Sanierung stellt sich letztlich wie ein Abbruch des nicht von einer Baubewilligung gedeckten Altbestandes und eine nunmehr bewilligte Neuerrichtung mit einer gegenüber dem Altbestand größeren Baumasse an anderer Stelle des selben Grundstücks dar.
Die Erteilung einer Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben löst grundsätzlich eine Abgabepflicht iSd § 12 Abs 1 lit a TVAG aus. Auf Grund des Altbestandes liegt eine Änderung des Baubestandes vor.
V.6. Bemessungsgrundlage bei Veränderungen des Baubestandes (Anrechnung des Altbestandes):
Aus § 11 Abs 3 TVAG geht hervor, dass bei Veränderungen der Baumasse (Umbau, Erweiterung) grundsätzlich nur die Baumassenvergrößerung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Wird ein Gebäude abgebrochen oder zerstört und ein Neubau errichtet (ein Gebäude wiederaufgebaut), dann ist die Baumasse des Altbestandes in Anrechnung zu bringen, wenn dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war (vgl VwGH 20.06.2012, Zl 2010/17/0101).
Die Regelung des § 11 Abs 3 TVAG erfordert somit die Klärung der Frage, inwieweit der Altbestand bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110, (unter Hinweis auf weitere höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01, und das Erk des VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005) den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankomme. Vielmehr seien nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungsregelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).
Es kommt somit nicht allein darauf an, ob in der Vergangenheit für den Altbestand eine Abgabe festgesetzt oder entrichtet wurde. Vielmehr ist zu prüfen, ob bzw inwieweit es in Bezug auf das Wohngebäude bzw den Bauplatz hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages (Straßenbauaufwandes) zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.
Der Altbestand (das 1958 errichtete Wohngebäude) war noch nicht Grundlage einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften bzw ist im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vor der baurechtlichen Sanierung im Jahre 2024 kein abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht worden. Damit kam eine Anrechnung der Baumasse des Altbestandes (Wohngebäude) nicht in Betracht.
V.7. Zum Verjährungseinwand:
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 29.03.2023, Zln LVwG-2022/14/0114-6, LVwG-2022/14/0115-6, verweist und damit Verjährung einwendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall anknüpfend an einen im Jahre 1978 durchgeführten Umbau eines im Jahre 1955 errichteten Gebäudes davon ausging, dass damit ein Abgabenanspruch auch in Bezug auf die Baumasse des Altbestandes eingetreten wäre.
Im gegenständlichen Fall ist ein Umbau des vor 1960 errichteten Gebäudes bis zur verfahrensgegenständlichen baurechtlichen Genehmigung nicht erfolgt. Es liegt somit ein anderer Sachverhalt vor als jener, der dem zitierten Erkenntnis zugrunde lag. Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass die Entstehung eines Abgabenanspruches nach dem TVAG im Falle eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens stets an die Erteilung einer Baubewilligung anknüpft und damit das Erkennen einer konsenslosen Bauführung durch die Bau- bzw Abgabenbehörde für sich allein noch keine Abgabenpflicht auslöst.
Mangels Entstehung eines Abgabenanspruches in Bezug auf das vor 70 Jahren errichtete Wohngebäude (Altbestand) geht daher der Verjährungseinwand ins Leere. Die Abgabenhörde war daher berechtigt, den Erschließungsbeitrag für das als Neuerrichtung anzusehende Wohngebäude ohne Anrechnung festzusetzen.
V.8. Zum Baumassenanteil:
Mangels Anrechnung ist eine Baumasse von 817,24 m3 zugrunde zu legen. Die Baumasse ist mit 70% des Erschließungsbeitragssatzes (dieser beträgt Euro 4,36) zu multiplizieren. Der Erschließungsbeitragssetz in der Gemeinde Y beträgt Euro 4,36. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Baumassenanteiles folgende Berechnung:
817,24 m³ x Euro 4,36 x 70 %=Euro2.493,00
V.9. Zum Bauplatzanteil:
Gemäß § 11 Abs 1 TVAG hat die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nur unter Zugrundelegung der Baumasse (also unter Außerachtlassung des Bauplatzanteiles) zu erfolgen, wenn der gesamte Bauplatz bereits Gegenstand einer Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.
Da keine Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages unter Zugrundelegung des gesamten Bauplatzes erfolgte, war § 11 Abs 2 TVAG anwendbar. Die Berechnung des Bauplatzanteiles hat nach dieser Vorschrift aufgrund der sogenannten nachfolgend angeführten Verhältnismäßigkeitsformel zu erfolgen:
(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)
Bauplatzanteil = x 150% des Erschließungsbeitragssatzes
(Baumasse neu) + (Baumasse alt)
Die dem Bauplatzanteil zugrunde zu legende Fläche beträgt 694 m2, die Baumasse des Neubestandes beträgt 817,24 m3.
Beim gegenständlichen Bauplatz wurde lediglich hinsichtlich des 1999 errichteten Geräteschuppens ein Erschließungsbeitrag gemäß § 19 Tiroler Bauordnung (TBO) vorgeschrieben. Dabei hätte die Baumasse richtigerweise 28,54 m3 (anstelle 10,12 m3) betragen müssen. Die oben gemachten Ausführungen, wonach es auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Anrechnung der Baumasse des Altbestandes letztlich entscheidend darauf ankommt, ob (für den Altbestand) ein Abgabenanspruch entstanden ist, gelten in gleicher Weise auch für den Bauplatz(anteil). Im gegenständlichen Fall ist daher zugunsten des Beschwerdeführers der (tatsächlich) umbaute Raum von 28,54 m3 und nicht die unrichtig ermittelte Baumasse heranzuziehen.
Es sind daher im Rahmen der Verhältnisrechnung die Baumasse der im Jahre 1966 errichteten Garage (75,42 m3) und die rechnerisch richtige Baumasse des im Jahre 1999 bewilligten Geräteschuppens (28,54 m2), somit insgesamt 103,96 m3, in Ansatz zu bringen. Bei dem im Jahr 2017 errichteten Carport handelt es sich um kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG, sodass dessen Baumasse außer Betracht blieb.
Es ergibt sich daher für den Bauplatzanteil folgende Berechnung.
(817,24 m3) x (694,00 m2)
= 615,68 x € 4,36 x 150 %= € 4.026,55
(817,24 m3) + (103,96 m3)
V.10. Insgesamt ergibt sich somit ein Erschließungsbeitrag nach dem TVAG in folgender Höhe:
Baumassenanteil:817,24 m³ x € 4,36 70 v.H€ 2.494,22
Bauplatzanteil:615,68 m² x € 4,36 x 150 v.H€ 4.026,55
Erschließungsbeitrag€ 6.520,77
Die zugunsten des Beschwerdeführers gegebene Abweichung zu dem von der Behörde festgesetzten Betrag gründet sich auf die Berücksichtigung der rechnerisch richtig ermittelten (höheren) Baumasse des Geräteschuppens.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführte Judikatur) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 340 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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