LVwG T LVwG-2025/36/2379-5

LVwG-2025/36/2379-5Landesverwaltungsgericht23.07.2026

Regest

Parteistellung<br/>Dienstrecht<br/>Keine bestimmte rechtliche Verdichtung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/36/2379-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.36.2379.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.03.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht im Zusammenhang mit einer Bewerbung für die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 29.12.2022 erfolgte im Boten für Tirol und auf der Homepage des Landes Tirol zu Zahl *** die Ausschreibung der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Darin sind insbesondere auch die Ernennungs-voraussetzungen und weitere Voraussetzungen sowie die Bewerbungsfrist bis 29.01.2023 angeführt.

Mit E-Mail-Eingabe vom 24.01.2024 hat sich AA (in der Folge: Beschwerdeführer), Richter am Landesverwaltungsgericht Tirol, unter Anschluss seiner Bewerbungsunterlagen auf diese Funktion beworben.

Für dieses Bewerbungsverfahren wurde eine sog Begutachtungskommission (im Folgenden: Kommission) zusammengesetzt, der insgesamt neun Personen angehörten, die als Richter sowie in den verschiedensten Bereichen der Landesverwaltung tätig waren.

Von dieser Kommission wurde am 09.02.2023 eine Anhörung („Präsentation“, „Hearing“) mit sämtlichen Bewerberinnen und Bewerber – so auch dem Beschwerdeführer - durchgeführt.

Mit „Absageschreiben“ vom 20.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer ua mitgeteilt, dass die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt wurde.

In diesem „Absageschreiben“ wurde auch angeboten, dass ein Feedback-Gespräch mit der Vorsitzenden der Kommission angeboten wird, sofern daran Interesse bestehen sollte. Der Beschwerdeführer hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.07.2023 wurde die Beschwerde gegen dieses „Absageschreiben“ als unzulässig zurückgewiesen (mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand).

Zudem brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beschwerde vom 12.04.2023 nach dem damals in Geltung stehenden Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005) ein, in der zum einen die Feststellung beantragt wurde, dass eine vom Land Tirol zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt und wurde zum anderen die Leistung von Schadenersatzansprüchen nach § 17 L-GlBG 2005 beantragt.

Noch während des behängenden Verfahrens aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers nach dem L-GlBG 2005 im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol brachte dieser zudem den nunmehr verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 17.08.2023 ein.

Darin wurde mit näheren Ausführungen die Erlassung eines Bescheides, mit dem über das Ergebnis/die Ergebnisse des eigentlichen Bewertungsvorganges zu der vorgenommenen Bewerbung des Antragstellers im Verfahren betreffend die Besetzung eines Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes hoheitlich abgesprochen wird, nämlich

  • die Bewertung seiner Bewerbung und der kommissionellen Anhörung

  • den seitens der Kommission an die bestellende Landesregierung erstatteten Besetzungsvorschlag

  • die Bewertung der Bewerbung seitens der bestellenden Landesregierung

verbindlich abgesprochen wird, und zwar so begründet, dass die folgenden Umstände hieraus hervorgehen:

1.

  • nach welchen Grundlagen und

  • von wem,

-wann und wie,

  • in welcher Reihung

eine Auswahl an Bewerbern als ein Vorschlag an die Landesregierung erstellt wurde;

2.

ob in diesem Vorschlag die Bewerbung des nunmehrigen Beschwerdeführers beinhaltet war und wenn ja, auf der Grundlage welcher, im Vorfeld bereits fest stehender, nachprüfbarer rechtlicher verbindlicher Kriterien, das, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Bestellung zu dem ausgeschriebenen Amt auch verbunden ist, dass dessen Inhaber*in richterliche Aufgaben zu erfüllen hat, erfolgt ist.

3.

ob in diesem Vorschlag die Bewerbung des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht beinhaltet war und wenn ja, auf der Grundlage welcher, im Vorfeld bereits fest stehender, nachprüfbarer rechtlicher verbindlicher Kriterien das, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Bestellung zu dem ausgeschriebenen Amt auch verbunden ist, dass dessen Inhaber*in richterliche Aufgaben zu erfüllen hat, erfolgt ist.

4.

nach welchen Kriterien die Landesregierung aus dem Vorschlag ausgewählt hat und auf der Grundlage welcher, im Vorfeld bereits fest stehender, nachprüfbarer rechtlicher verbindlicher Kriterien das erfolgt ist, das, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Bestellung zu dem ausgeschriebenen Amt auch verbunden ist, dass dessen Inhaber*in richterliche Aufgaben zu erfüllen hat.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit diesem Schriftsatz in diesem Zusammenhang die Gewährung der Akteneinsicht in den seine Bewerbung betreffenden Akt in vollem Umfang.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.03.2024, Zl ***, wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht jeweils mit näherer Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen brachte der anwaltlich vertreten Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 28.03.2024 ein, in der – nach Darlegung des unstrittigen Sachverhalts - jeweils mit näheren Ausführungen insbesondere Folgendes zusammengefasst vorgebracht wurde:

Die rechtliche Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist, ob der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren Parteistellung hat, oder nicht.

Die belangte Behörde komme im bekämpften Bescheid zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine Parteistellung iSd § 8 AVG habe und ihm deshalb auch kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Der Beschwerdeführer habe ein konkretes Interesse daran gezeigt, sich am Bewerbungsverfahren zu beteiligen und verfüge er nicht nur über die Voraussetzungen, sich an diesem Verfahren nur zu beteiligen, sondern auch die ausgeschriebene Stelle zugewiesen/verliehen zu bekommen. Er habe diese Stelle nicht bekommen, weil er nicht in einen ungereihten Dreiervorschlag aufgenommen wurde. Daher habe er ein rechtliches Interesse zu erfahren, warum er nicht aufgenommen wurde und wie seine Bewerbung beurteilt wurde. Bis heute wisse er das nämlich nicht und habe auch keine solche Beurteilung bekommen. Neben den nationalen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlagen wurde in der Beschwerde insbesondere auch auf die Entscheidung des EuGH vom 07.09.2023, Rs C-216/21, betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren zu neuen Rechtsvorschriften über die Beförderung von Richtern in Rumänien näher Bezug genommen. Aus diesem Urteil des EuGH sei ohne jeden Zweifel der Schluss zu ziehen, dass es in einem ersten Schritt die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung gebe, ein Verfahren zur Beförderung von Richtern einzuführen, das rechtsstaatlichen Voraussetzungen ex ante entspricht. Daraus folge, dass die eingerichtete Kommission eine sachliche Begründungspflicht im Verfahren – und nicht nach dem Verfahren – habe. Schließlich habe jeder Bewerber einen Anspruch auf Rechtfertigung und einen Rechtsbehelf in der Sache selbst. Die Ableitung der Parteistellung aus dem Gemeinschaftsrecht entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren zunächst zu Zahl LVwG-2024/15/1180 geführt und am 30.04.2025 eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Verfahrens bzw ihrer Vertretung durchgeführt.

Dabei führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit näheren Ausführungen insbesondere auch zusammengefasst aus, dass für die Klärung der Frage inwiefern ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, diese entscheidungswesentliche Rechtsfrage aber – unter Verweis auf die in einem Verfahren aufgrund einer Beschwerde des gegenständlichen Beschwerdeführers ergangenen Entscheidung des VfGH vom 10.06.2024, E 1685/2024-12 - noch nicht geklärt sei. Die Erlassung eines Bescheides sei im Lichte des Unionsrechts und der Voraussetzungen der EMRK für eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit erforderlich.

Im Weiteren wurde aufgrund einer Befangenheitsanzeige das Beschwerdeverfahren dann zu Zahl LVwG-2025/17/1080 weitergeführt. Zu den dazu ergangen Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.05.2025 und 26.08.2025 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Bekanntgabe vom 09.05.2025 und die Stellungnahme vom 24.09.2025 ein.

Aufgrund einer weiteren Befangenheitsanzeige wird das Beschwerdeverfahren seither nun zu Zahl LVwG-2025/36/2379 geführt.

Zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.11.2025 brachte die belangte Behörde die Stellungnahme vom 20.11.2025 und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 04.12.2025 ein. Von beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens wird darin jeweils auf die neuerliche Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Auf die am 29.12.2022 im Boten für Tirol und auf der Homepage des Landes Tirol (zu GZ ***) ausgeschriebene Stelle der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.01.2024 unter Anschluss seiner Bewerbungsunterlagen beworben.

Für dieses Bewerbungsverfahren wurde eine Kommission zusammengesetzt, vor der am 09.02.2023 eine Anhörung erfolgte, und erstellte diese im Auftrag der Tiroler Landesregierung einen ungereihten, nicht bindenden Dreiervorschlag.

Mit einstimmigem Beschluss aller acht damaligen Mitglieder der Tiroler Landesregierung wurde der nunmehrige Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Wirksamkeit vom 01.05.2023 für diese Funktion ernannt.

Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit seiner Bewerbung auf diese Funktion die Beschwerde vom 12.04.2023 nach dem Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 (L-GlBG 2005) eingebracht und Ersatzansprüche nach diesem Gesetz (§ 17) geltend gemacht.

Noch während dieses behängenden Verfahrens nach dem L-GlBG 2005 wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.08.2023 die nunmehr verfahrensgegenständlichen näher konkretisierten Anträge auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingebracht.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2024, Zl ***, wurden diese Anträge jeweils mit näherer Begründung und unter Anführung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 28.03.2024 eingebracht, in der mit detaillierten Ausführungen und Verweis insbesondere auch auf die Rechtsprechung des EuGHs zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass ihm eine Parteistellung zukomme, da er ein rechtliches Interesse an der Beurteilung seiner Bewerbung samt Begründung habe und ihm ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides zukomme.

III.Beweiswürdigung:

Dieser vorstehend angeführte und unstrittige entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, ergibt sich daher daraus, dass eine neuerliche mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung – zur Klärung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer im konkreten gegenständlichen Antragsverfahren auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht eine Parteistellung zukommt, oder nicht - ohne Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung im nunmehr zu Zahl LVwG-2025/36/2379 geführten Beschwerdeverfahren ergehen.

Im Übrigen hat sowohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.12.2025 als auch die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.11.2025 ausdrücklich mitgeteilt, dass auf die neuerliche Durchführung einer Verhandlung verzichtet wird.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl Nr 1/1930 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 51/2012 (zu Art 134):

„Artikel 134

(1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(…)“

Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG), LGBl Nr 148/2012 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 8/2021 (zu § 2):

„§ 2

Zusammensetzung, Ernennung

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

(…)“

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung (GeoLReg), LGBl Nr 14/1999 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 95/2022:

„§ 2

(…)

(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):

(…)

19. Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;

(…)“

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl Nr 29/1984 in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 120/2012 (zu § 3) und BGBl I Nr 65/2015 (zu § 1):

„Anwendungsbereich

§ 1

(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

(…)

Zu § 8 AVG

§ 3

Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (zu § 8):

„§ 8

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

V.Erwägungen:

1. Grundsätzlich ist eingangs zunächst auszuführen, dass „Sache" des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des konkret bekämpften Bescheids gebildet hat.

Dabei kann die jeweilige „Sache" eines Beschwerdeverfahrens nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, eruiert werden (vgl VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142; VwGH 15.04.2026, Ro 2023/04/0012; uva).

2. Wenn zB die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - ausschließlich nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 07.01.2026, Ra 2022/10/0050; uva).

Das Verwaltungsgericht ist daher in einem solchen Fall ausschließlich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, oder nicht. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; ua).

3. Im vorliegenden Fall wurden mit dem verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid vom 01.03.2024, Zl ***, die mit Schriftsatz vom 17.08.2023 gestellten Anträge des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides und auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol jeweils mit näherer Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol kam daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - die Entscheidungszuständigkeit nur insoweit zu, als zu prüfen war, ob die Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht zu Recht erfolgte, oder nicht.

4. Es war daher deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und in dieser Entscheidung zuständigkeitshalber auch auf das gesamte darüber hinaus gehende Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ernennung dieser Funktion und dem Bewerbungsverfahren nicht näher im Detail einzugehen.

In diesem Zusammenhang wird klarstellend darauf hingewiesen, dass das Verfahren aufgrund der weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.10.2023, Zl ***, (Verfahren nach dem L-GlBG 2005) beim Landesverwaltungsgericht Tirol in einem gesonderten Verfahren zu Zahl LVwG-2025/36/3237 geführt wird.

5. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall konkreten Antragsgegenstandes ergibt sich weiter Folgendes:

Die Feststellung des Inhalts eines Antrags ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde, von maßgebender Bedeutung (vgl VwGH 19.11.1998, 98/19/0132; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077; uva).

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279).

Ist ein Anbringen (zB ein Antrag) hinreichend klar, bedarf es keines Auftrages zur Klarstellung bzw Verbesserung (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 -Stand 1.1.2014, rdb.at – insbesondere Rz 38 ff und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

6. Im vorliegenden Fall ergibt sich dazu, dass vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die ausgeschriebene Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schriftsatz vom 17.08.2023 der bescheidmäßige Abspruch zu detaillierten Fragen im Zusammenhang mit seiner Bewerbung und seiner kommissionellen Anhörung sowie das Bewerbungs- und Bestellungsverfahren beantragt hat.

Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit diesem Schriftsatz die Gewährung der Akteneinsicht in vollem Umfang in den diese Bewerbung des Beschwerdeführers betreffenden Akt.

Aus dem detailliert formulierten verfahrensgegenständlichen Antrag ergibt sich sohin deutlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Bewerbung einen bekämpfbaren Bescheid erlagen möchte, um dann im Weiteren eine gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Tatsache zu erlangen, warum der Beschwerdeführer nicht für die Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestellt wurde und er auch nicht in den von der Landesregierung beratend beigezogenen Kommission erstellten Dreiervorschlag aufgenommen wurde.

Dazu kann insbesondere auf die Ausführungen auf Seite 3 und 4 des gegenständlichen Antrages vom 17.08.2023 sowie auch auf den darin angeführten Punkt 8. „Zweck des Antrages“ verwiesen werden („Warum der Beschwerdeführer weder in die engere Wahl bzw in gar keine Wahl zum Präsidenten des LVwG Tirol gekommen ist“).

Auch „nur“ in diesem Zusammenhang wurde vom Beschwerdeführer weiters Akteneinsicht in den seine Bewerbung betreffenden Akt in vollem Umfang beantragt.

7. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass Gegenstand und Zweck des vorliegenden Antrags zweifelsfrei ist, durch die beantragte Erlassung eines Bescheides damit eine anfechtbare und nachprüfbare Entscheidung über die erfolgte Bewerbung und Nichtbestellung des Beschwerdeführers zu erhalten und wurde in diesem Zusammenhang Akteneinsicht begehrt.

Die verfahrensgegenständlichen inhaltlich detaillierten Anträge auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht erweisen sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs 1 AVG als hinreichend konkret, um darüber entscheiden zu können.

Da auch von beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens diese Ansicht geteilt wird, war auf die hinreichende Bestimmtheit der verfahrensgegenständlichen Anträge nicht noch weiter im Detail einzugehen (vgl dazu den Schriftsatz des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 24.09.2025 und das Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2025).

8. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass von der belangten Behörde kein Ermittlungsverfahren erfolgt sei, ist dem zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass formelle Rechte einer Partei nicht weiter reichen können, als deren materielle Rechte (vgl VwGH 27.06.1996, 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, 2001/07/0084).

Im Übrigen steht – wie bereits vorstehend detailliert dargelegt und festgestellt – der beiden Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bekannte und auch unbestrittene Sachverhalt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer sich auf die ausgeschriebene Stelle der Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol beworben hat, und diese Stelle nicht mit ihm, sondern mit einem anderen Mitbewerber besetzt wurde, und war der Beschwerdeführer auch keiner jener drei Bewerber, die von der Kommission als unverbindlicher Dreivorschlag der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.

Noch während des behängenden Verfahrens aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers nach dem L-GlBG 2005 hat dieser zudem den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht eingebracht.

Bei der Entscheidung über die konkreten verfahrensgegenständlichen Anträge (Bescheiderlassung und Akteneinsicht) handelt es sich – wie im Folgenden noch im Detail dargetan wird - um eine reine Rechtsfrage, zu deren Klärung (Bestehen oder Nichtbestehen einer Parteistellung im konkreten Antragsverfahren) von der belangte Behörde auch kein über den, auch dem Beschwerdeführer bekannten und unstrittigen Sachverhalt hinaus, ein Ermittlungsverfahren geboten gewesen wäre.

9. Im Übrigen kann die Unterlassung von Übermittlungen von Unterlagen bzw von begehrten Mitteilungen, die die Ermittlungsergebnisse bloß bestätigen, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen (vgl VwGH 14.05.1997, Zl. 97/07/0047; VwGH 29.02.2008, 2005/12/0209; mwN).

10. In diesem Zusammenhang ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszuführen, dass im Hinblick auf die eingeschränkte Entscheidungszuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol im vorliegenden Fall ebenfalls „nur“ die Rechtsfrage zu klären war, ob mit dem bekämpften Bescheid die verfahrensgegenständlichen Anträge im Zusammenhang mit der Bewerbung des Beschwerdeführers zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, oder nicht.

Es hatte daher – wie vorstehend bereits näher dargelegt – auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein ergänzendes Ermittlungsverfahren zu erfolgen.

11. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – wie mit detaillierten Ausführungen näher dargelegt – entscheidungswesentlich die Rechtsansicht vertritt, dass die Dienstbehörde im konkreten gegenständlichen Bewerbungsverfahren verpflichtet sei, den unterlegenen Bewerbern in einem solchen Verfahren bekämpfbar offen zu legen, warum deren Bewerbung nicht zum Erfolg geführt hat, ist dazu zunächst Folgendes weiter auszuführen:

Das in Art 18 B-VG verfassungsrechtlich verankerte Legalitätsprinzip verpflichtet die gesamte staatliche Verwaltung, ausschließlich auf Grundlage der Gesetze zu handeln.

Im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Bescheiderlassung bedeutet dies, dass die Behörde grundsätzlich nur dann einen Bescheid erlassen darf, wenn ihr ein Gesetz diese Pflicht oder Befugnis im konkreten Einzelfall ausdrücklich erteilt oder ein diesbezügliches Antragsrecht auf Bescheiderlassung im Lichte der höchstrechtlichen Rechtsprechung eingeräumt wird.

Dies gilt grundsätzlich auch in dienstrechtlichen Belangen (vgl VwGH 13.11.2013, 2013/12/0004; uva).

12. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass weder ein unbeschränktes Antragsrecht, das die Behörde jedenfalls zwingend zu einer inhaltlichen bescheidmäßigen Entscheidung verpflichtet, besteht, noch ist die Erlassung eines Bescheides in das Blieben der Behörde gestellt.

Ihrem normativen Inhalt nach werden materiellrechtliche Bescheide in Rechtsgestaltungsbescheide, Leistungsbescheide und Feststellungsbescheide eingeteilt (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 -Stand 1.1.2014, rdb.at – insbesondere Rz 38 ff und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

13. Die verfahrensgegenständlichen Anträge wurden von der belangten Behörde mit näherer Begründung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Dazu ist zunächst allgemein auszuführen, dass die Regelung über die Parteistellung in Verwaltungsverfahren nach § 8 AVG gemäß § 1 Abs 1 DVG auch für Dienstrechtsverfahren gilt.

Allerdings wird dies durch § 3 DVG insoweit eingeschränkt, dass Parteien des Dienstrechtsverfahrens lediglich jene Personen sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus dem Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.

Weder § 8 AVG noch § 3 DVG sagen jedoch etwas darüber aus, wie ein Verfahren einzuleiten ist.

Auch Personen, die in einem eingeleiteten Verfahren Parteien wären oder einen dieses Verfahren abschließenden Bescheid bekämpfen könnten, müssen deshalb noch keinen Anspruch auf die Einleitung des Verfahrens und damit auch kein Recht auf Sachentscheidung über einen Antrag haben (vgl VwGH 20.05.1992, 91/12/0168; ua).

14. Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 3 DVG bedarf es daher diesbezüglich einer differenzierten Betrachtung, dies insbesondere in Bezug auf die jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf das konkrete Begehren und die unterschiedlichen verfahrensrechtliche Bestimmungen, zB im Zusammenhang mit einer Bewerbung und Bestellung (Ernennung).

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das konkrete Begehren auf Bescheiderlassung und die damit in Zusammenhang stehende Akteneinsicht - in der jeweils zur Anwendung gelangenden Rechtsordnung auch vorgesehen ist (vgl VwGH E 27.11.1958, 57/58, VwSlg 4822 A/1958; VwGH 16.12.1998, 96/12/0282; ua).

Grundsätzlich besteht – nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung – nämlich weder auf die Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf eine konkrete Ernennung im Dienstverhältnis (zB Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl VfGH 22.6.1989, VfSlg 12102/1989; VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0066; ua).

Im diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Ernennung vermittelt und zwar auch dann, wenn der Beamte zB bereits schon dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet wurde (vgl VwGH 11.12.2013, 2013/12/0035; VwGH 23.04.2024, Ra 2024/12/0035; ua).

15. Die Dienstbehörde ist daher – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, auf Grund einer diesbezüglichen Bewerbung eine Sachentscheidung zu erlassen (vgl VwGH 19.09.1979, 3504/78; ua).

Damit kommt einem Bewerber sohin grundsätzlich auch keine Parteistellung in diesen Verfahren zu (vgl VwGH 26.06.2002, 2002/12/0176; ua).

16. Im vorliegenden Fall ergibt sich dazu aufgrund der den gegenständlichen Anträgen zu Grunde liegenden Bewerbung des Beschwerdeführers für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol Folgendes:

Gemäß Art 134 Abs 2 B-VG werden der Präsident des Verwaltungsgerichtes – wie im Übrigen auch der Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder – von der Landesregierung ernannt.

Dazu ist für die Ernennung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zudem auf § 2 Abs 2 TLVwGG zu verweisen.

Gemäß dieser Bestimmung werden – in Übereinstimmung mit den (bundes)verfassungsrechtlichen Vorgaben – die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) von der Landesregierung ernannt und ist bei der Ernennung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.

Aus den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, geht hervor, dass Vorbild für das Vorschlagsrecht nach Art 134 Abs 2 und 3 B-VG jenes der ordentlichen Gerichte nach Art 86 Abs 1 B-VG war, weil es – im Unterschied zu jenem des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 134 Abs 4 B-VG – nicht bindend ist (vgl Erläut zu RV 1618 BlgNR 24. GP, 18; vgl ua auch VfGH 07.03.2023, G282/2022; ua).

17. Art 134 Abs 2 B-VG (§ 2 Abs 1 TLVwGG) unterscheidet sohin zwischen der Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten und den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes eines Landes.

Nur bei der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes – nicht aber für die Ernennung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten - hat die Landesregierung Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen.

Ein solches Vorschlagsrecht schließt Art 134 Abs 2 bis 4 B-VG für die Funktion des Präsidenten implizit aus (vgl Jabloner/ Faber, B-VG, Art 134, Rz 135; Vašek, Richterbestellung in Österreich, 246f).

18. Gemäß § 2 Abs 3 Z 19 der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung bedarf die Ernennung des Präsidenten – wie im Übrigen auch des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung.

19. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Ernennung des Präsidenten eines Landesverwaltungsgerichts Tirol an klare verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben gebunden ist.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, steht einem Ernennungsrecht grundsätzlich kein subjektives öffentliches Recht der Bewerber gegenüber (vgl VwGH 17.09.1997, 96/12/0190).

20. Bei der Ernennung des Präsidenten – wie auch beim Vizepräsidenten - des Landesverwaltungsgerichts Tirol durch die Landesregierung hat eine vorherige Einholung eines Dreiervorschlags der Vollversammlung sohin nicht zu erfolgen.

Auch die Erstattung eines näher begründeten Vorschlages an die Landesregierung ist gesetzlich nicht vorgesehen und würde eine Bindung der Landesregierung an einen solchen Vorschlag verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen.

21. Der im gegenständlichen Fall im Bewerbungsverfahren von der dazu zusammengesetzten Kommission erstattete Dreiervorschlag stellte somit keine gesetzliche verfahrensrechtliche Notwendigkeit dar, sondern diente der Landesregierung lediglich als zusätzliche Entscheidungsgrundlage ohne (rechts-)verbindlichen Charakter.

Für einen nicht ernannten Mitbewerben besteht sohin kein gesetzlich festgelegter Rechtsanspruch auf eine ablehnende bescheidmäßige Entscheidung.

Aufgrund der gegenständlich zur Anwendung gelangen Rechtsvorschriften besteht sohin unmittelbar daraus für den Beschwerdeführer keine Parteistellung im konkreten Bewerbungsverfahren.

22. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass ein Beamter weder einen Rechtsanspruch auf Ernennung noch ein Recht auf Parteistellung im Ernennungsverfahren hat, und ihm daher – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – auch grundsätzlich kein rechtliches Interesse an einer Klärung der konkreten Handhabung eines allenfalls im Vorfeld der Ernennung eingerichteten internen Reihungssystems, das neben anderen Kriterien ein Hilfsmittel für die zu treffenden Personalentscheidungen ist, zukommt.

Eine solche isolierte Entscheidung kann nämlich niemals zu dem vom Beamten angestrebten Ziel führen (vgl VwGH 29.04.1993, 93/12/0021; VwGH 17.12.1997, 97/12/0265; VwGH 30.09.1996, 96/12/0277; ua).

Diesbezüglich besteht sohin grundsätzlich auch keine Parteistellung in solchen Verfahren (vgl VwGH 26.06.2002,2002/12/0176; ua).

23. Im konkreten gegenständlichen Fall ist es in gebotener Gesamtbetrachtung aufgrund des im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung bereits behängenden Verfahrens nach dem L-GlBG 2005 zweifelsohne das mit den gegenständlichen Anträgen angestrebte Ziel des Beschwerdeführers inhaltliche Informationen im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für die Geltendmachung einer Diskriminierung und von Ersatzansprüchen nach § 17 L-GlBG 2005 zu erlagen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 1 L-GlBG 2005 die Beweislastumkehr nur für die Geltendmachung von Ansprüchen „im ordentlichen Rechtsweg“ gilt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).

Auf die vom Beschwerdeführer im gesonderten Verfahren nach dem L-GlBG 2005 „im Verwaltungsweg“ geltend gemachten Ersatzansprüche gemäß § 17 L-GlBG 2005 ist daher die Beweislastumkehr des § 24 Abs 1 L-GlBG 2005 nicht anzuwenden.

Es sind daher von der Behörde die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen (vgl VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212).

24. Weiters kann nur in Fällen einer sog „bestimmten rechtlichen Verdichtung“ einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei in einzelnen konkreten Angelegenheiten ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommen (zB beantragte Änderung der Verwendungsgruppenzuordnung, VwGH 29.11.1993, 91/12/0240, VwGH 23.6.1993, 92/12/0133; 14.6.1995, 94/12/0301, Klärung der Dienstpflichten - VwGH 06.09.1995, 95/12/0002; ua).

Eine solche - im verfahrensgegenständlichen Antrag im Übrigen gar nicht geltend gemachte - rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn einerseits die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt, und andererseits, wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl VwGH 26.06.2002, 2002/12/0176; VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0066, VwGH 31.01.2006, 2005/12/0262; VwGH 23.04.2024, Ra 2024/12/0035; ua).

25. Nach der Rechtsprechung des VfGH werden - wie in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt - im Ernennungsverfahren sohin dann ausnahmsweise subjektive Rechte der Mitbewerber durch die Auswahlentscheidung unmittelbar berührt, wenn diese in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden.

Nur diese Verbindlichkeit gewährleistet den Bewerbern ein Recht auf Teilnahme an dem durch die Besetzungsvorschläge konkretisierenden Ernennungsverfahren (vgl VfGH 30.11.1995, B665/95; VwGH 26.06.1996, 94/12/0198; ua).

In einem solchen Fall bilden die Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und haben sowohl ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren (und damit einen Anspruch auf normative Entscheidung) als auch darauf, dass die Stelle nicht einem Bewerber verliehen wird, der nicht in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde.

Die ablehnende Entscheidung ergeht jedoch nicht in Erlassung eines für den abgewiesenen Bewerber gesonderten Bescheides, sondern gilt als im Ernennungsbescheid impliziert.

So kommt zB einem in den verbindlichen Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern.

Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beamten besteht allerdings lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl VwGH 26.06.1996, 94/12/0198; VwGH 17.12.1997, 97/12/0265 – zur Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle).

26. Sofern es sich jedoch um nicht bindende Vorschläge handelt, können solche nicht in die Rechte eines Bewerbers eingreifen (VfSlg 8066/1977).

Es kommt daher einem solchen Bewerber nach der Rechtsprechung des VfGH und des VwGH auch keine Parteistellung zu (vgl VfGH 24.02.1997, B2942/96; B2949/96; B2950/96; G247/96 - VfGlg 14.732/1997; VwSlg 9929 A/1979)

27. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin in diesem Zusammenhang – wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt – dass gemäß § 134 Abs 2 B-VG und § 2 Abs 2 TVwGG der Präsident des Verwaltungsgerichtes – wie im Übrigen auch der Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder – von der Tiroler Landesregierung gemäß § 2 Abs 3 Z 19 der Geschäftsordnung der Landesregierung mit einstimmigem Kollegialbeschlusses ernannt werden.

Bei der Ernennung des Präsidenten – wie auch beim Vizepräsidenten - des Landesverwaltungsgerichts Tirol durch die Landesregierung hat eine vorherige Einholung eines Dreiervorschlags der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht zu erfolgen.

Auch sonst ist die Erstattung eines näher begründeten Vorschlages an die Landesregierung gesetzlich nicht zwingend vorgesehen und wäre ein bindender Vorschlag verfassungswidrig.

In welcher Form sich die Landesregierung im Vorfeld der Beschlussfassung beraten lässt ist daher ihr überlasen und bestehen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben.

28. Im gegenständlichen Fall wurde von der Kommission ein ungereihter und die Landesregierung bei ihrer Entscheidung nicht bindender Dreiervorschlag erstellten und der Landesregierung übermittelt.

Der Beschwerdeführer war unbestrittenermaßen nicht Teil dieses Dreiervorschlag.

Gesetzliche Vorgaben, die zB eine Begründung des Dreiervorschlages, die Begründung der Beurteilung aller Bewerber um die konkret ausgeschriebene Funktion sowie die Erstellung eines Protokolls der Anhörung und der anschließenden Beratung der Kommission am 09.02.2023, gebieten würden, bestehen nicht und gab es daher diesbezüglich auch keine Verpflichtung und keinen daraus abgeleiteten selbstständigen Rechtsanspruchs darauf.

29. Zusammengefasst ergibt sich sohin in diesem Zusammenhang, dass die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgebildete sog „bestimmte rechtliche Verdichtung“, die eine Parteistellung auf inhaltliche Überprüfung des Ernennungsaktes gewähren könnte, im gegenständlichen Fall für die Ausschreibung und Ernennung der Funktion des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gegeben war (vgl VwGH 26.05.1999, 99/12/0082; ua).

30. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend ausgeführt, dass iSd Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch ein rechtliches Interesse an einer isolierten, niemals zum angestrebten Ziel führenden Entscheidung über die Bewerbung des Beschwerdeführers und die für eine Ablehnung maßgeblichen Gründe in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verneint werden (vgl VwGH 09.05.1988, 87/12/0058; VwGH 29.04.1993, 93/12/0021; ua).

31. Soweit im verfahrensgegenständlichen Antrag auf eine in der BRD gegeben Konkurrenzklage im Zusammenhang mit der Bestellung bei Gericht verwiesen wird, ist dem das Territorialprinzip entgegenzuhalten.

32. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm unmittelbar aus dem Unionsrecht eine Parteistellung in Bezug auf die Frage der Beurteilung seiner Bewerbung und warum er nicht für die Funktion als Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol ernannt und auch nicht in den Dreiervorschlag aufgenommen wurden, zukomme ergibt sich dazu weiter Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten keine bestimmte Maßnahme im Fall einer allfälligen Verletzung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl der geeigneten Lösungen belässt.

Selbst dann, wenn, dem Vorbringen eines nicht bestellten Beamten entsprechend, seine Nichternennung bzw das Unterbleiben einer früheren „Höherreihung“ als unzulässige Diskriminierung zu qualifizieren wäre, könnte das bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dem Beamten „nur“ ein Schadenersatzanspruch gewährleisten.

Eine Ernennung bzw Höherreihung hätte aber deshalb nicht zu erfolgen (vgl VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066; VwGH 27.05.2020, Ra 2019/12/0055; VwGH 23.04.2024, Ra 2024/12/0035).

33. Aufgrund des Verfahrens des Beschwerdeführers nach dem L-GlBG 2005 scheiden damit die konkreten verfahrensgegenständlichen Anträge im Zusammenhang mit der nicht erfolgreichen Bewerbung des Beschwerdeführers als subsidiärer Rechtsbehelf aus, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang diskriminiert wurde und ihm daraus ein Schadenersatzanspruch zukommt, in dem - bereits im Zeitpunkt der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge – schon behängenden Verfahren aufgrund seiner Beschwerde nach dem LGlBG 2005 mit einem das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist (vgl VwGH 17.12.1997, 97/12/0153; ua).

34. Es konnte sohin bereits deshalb auch das detaillierte Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGHs vom 07.09.2023, Rs C-216/21, im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, dem im Übrigen ja auch ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag.

Es war daher bereits deshalb im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung auf diese Rechtsprechung des EuGHs nicht noch weiter im Detail einzugehen.

35. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen konnte.

Es war daher auf das weitere detaillierte Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des konkreten Ausschreibungs- und Ernennungsvorgangs im Rahmen dieser Entscheidung nicht weiter im Detail einzugehen.

36. Hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 17.08.2023 weiters beantragten Akteneinsicht ist auszuführen, dass Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, gegenüber der Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber auch Parteistellung hat (vgl VwGH 03.12.2024, Ra 2024/03/0120; VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150; ua).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, reichen – wie bereits vorstehend ausgeführt - formelle Rechte einer Partei nämlich nicht weiter als deren materiellen Rechte.

Da aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten grundlegenden Antrages im verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 17.08.2023 keine Parteistellung zugekommen ist, wurde von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren daher auch zu Recht der Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (vgl VwGH 01.09.2010, 2009/17/0153; uva).

Der Vollständigkeit halber ist dazu ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verfahrens nach dem L-GlBG 2005 und den dort gewahrten Verfahrensrechten (Akteneinsicht, mündliche Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht, usw) diesbezüglich auch gar nicht (mehr) beschwert sein könnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

So insbesondere zur Frage was „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 07.01.2026, Ra 2022/10/0050; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; uva) und zur Auslegung und hinreichenden Bestimmtheit der konkreten verfahrensgegenständlichen Anträge (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; ua).

Weiters dazu, dass weder auf die Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, noch auf eine konkrete Ernennung im Dienstverhältnis (zB Überstellungen, Beförderungen) - selbst im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch und damit auch keine Parteistellung besteht (vgl insbesondere VfGH 22.6.1989, VfSlg 12102/1989; VfGH 30.11.1995, B665/95; VwGH 26.06.1996, 94/12/0198; VwGH 26.06.2002,2002/12/0176; VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0066; ua).

Zudem dazu, dass gegenständlich auch kein Fall einer sog „bestimmten rechtlichen Verdichtung“ gegeben ist (vgl VwGH 26.06.1996, 94/12/0198; VwGH 26.06.2002, 2002/12/0176; VwGH 31.01.2006, 2005/12/0262; VwGH 18.7.2023, Ra 2021/12/0066, VwGH 23.04.2024, Ra 2024/12/0035; VfGH 30.11.1995, B665/95; ua).

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.