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LVwG-2026/37/1473-1•LVwG T LVwG-2026/37/1473-1
LVwG-2026/37/1473-1Landesverwaltungsgericht22.07.2026
Vollversammlung<br/>Einspruch<br/>Stimmabgabe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.05.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft BB; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.05.2026, Zl ***, wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (= belangte Behörde) den Einspruch des Agrargemeinschaftsmitgliedes AA, Adresse 1, **** Z, (= Beschwerdeführer) gegen die anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB am 31.03.2026 zu den Tagesordnungspunkten III. und IV. gefassten Beschlüsse als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2026, Zl ***, und beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde anzuweisen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden; hilfsweise wurde die Feststellung beantragt, dass der Einspruch zulässig sei und eine inhaltliche Prüfung folglich zu erfolgen habe. Ergänzend dazu beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2026, ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.05.2026, Zl ***, vor.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer monierte, dass er mit seinem Antrag vom 09.04.2026 (richtig: 06.04.2026) die Aufhebung der anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB am 31.03.2026 gefassten Beschlüsse beantragt habe, die belangte Behörde habe diesen Antrag allerdings nicht inhaltlich geprüft, sondern ausschließlich aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er entsprechend der Bestätigung seines Arbeitgebers für die Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr dienstlich eingeteilt gewesen sei und ihm daher eine Teilnahme an der Vollversammlung am 31.03.2026 aus beruflichen Gründen verwehrt gewesen wäre. Eine Freistellung vom Dienst sei aus betrieblichen Gründen – wie sich auch aus der vorgelegten Bestätigung ergäbe - nicht möglich gewesen. An einer Teilnahme an der Vollversammlung am 31.03.2026 sei er somit ohne Verschulden verhindert gewesen.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass grundsätzlich sein Vater die Angelegenheiten in der Agrargemeinschaft wahrnehmen würde. Allerdings habe sich sein Vater im Zeitraum vom 29.03.2026 bis 02.04.2026 nachweislich im Urlaub befunden. Eine andere geeignete Person sei zur Vertretung nicht zur Verfügung gestanden. Er [= der Beschwerdeführer] habe somit auch nicht die Möglichkeit gehabt, sich bei der Vollversammlung am 31.03.2026 vertreten zu lassen.
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er den damaligen Obmann der mitbeteiligten Partei bereits am 20.03.2026 telefonisch samt Angabe von Gründen über seine Verhinderung informiert und seine Haltung in Bezug auf die vorgesehenen Beschlüsse dargelegt habe. Sein ablehnender Standpunkt sei somit bereits vor der Vollversammlung bekannt gewesen. Darüber hinaus habe er [= der Beschwerdeführer] eine schriftliche Stellungnahme verfasst und diese am 31.03.2026 vormittags persönlich dem damaligen Obmann übergeben. Diese Stellungnahme sei auch im Protokoll der Agrargemeinschaft ausdrücklich dokumentiert. Der von ihm [= dem Beschwerdeführer] geäußerte Widerspruch sei sohin der Vollversammlung bekannt gewesen. Sein Standpunkt gelte somit als tatsächlich eingebracht. Er [= der Beschwerdeführer] habe somit alles Zumutbare unternommen, um an der Willensbildung mitzuwirken. Eine Teilnahme könne nicht ausschließlich als physische Anwesenheit verstanden werden.
Der Beschwerdeführer betonte, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 37 Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) im konkreten Einzelfall überschießend sei, bei dieser Auslegung würden auch Mitglieder vom Rechtsschutz ausgeschlossen die unverschuldet an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert gewesen seien, ihre Verhinderung vorab bekannt gegeben hätten und nachweislich an der Willensbildung mitgewirkt hätten. Die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass er [= der Beschwerdeführer] an der Vollversammlung nicht physisch teilgenommen habe, führe zu einem vollständigen Ausschluss seines Rechtsschutzes und bedeute eine fehlerhafte Anwendung des § 37 Abs 7 TFLG 1996.
Der Beschwerdeführer betonte, dass die angefochtenen Beschlüsse zu nicht unerheblichen finanziellen sowie langfristigen Belastungen führen würden. Er [= der Beschwerdeführer] sei durch diese Beschlüsse persönlich betroffen, insbesondere durch die ihm auferlegte finanzielle Belastung und die vorgesehenen langfristigen Arbeitsverpflichtungen. Durch die Zurückweisung seines Einspruches sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Rechte in Bezug auf diese belastenden Beschlüsse geltend zu machen.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er trotz nachweislich unverschuldeter Verhinderung an der Teilnahme an der Vollversammlung, trotz einer fehlenden Möglichkeit einer Vertretung und trotz der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme vollständig vom Rechtsschutz ausgeschlossen werde.
Dementsprechend sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.
III.Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 15.03.2026 hat CC als damaliger Obmann der Agrargemeinschaft DD (= mitbeteiligte Partei) zur außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026, Beginn: 20:00 Uhr eingeladen. Der Einladung war die Tagesordnung beigefügt. Die Tagesordnungspunkte 3. und 4. lauteten wie folgt:
„Beschluss über Sondertilgung – Kredit
Vorschlag pro Anteil Euro 1.000,00 – EVT auf zwei Jahre aufgeteilt
ergibt Gesamtsumme Euro 128.000,00
Zinsersparnis von ca. Euro 68.400,00 für die Alm bei gleicher Laufzeit
Beschluss über neue Arbeitseinteilung“
Am 20.03.2026 informierte der Beschwerdeführer den damaligen Obmann, CC, dass er an der Teilnahme an der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 verhindert und auch eine Vertretung nicht möglich sei.
Am Vormittag des 31.03.2026 übergab der Beschwerdeführer persönlich dem damaligen Obmann seine schriftliche Stellungnahme vom 29.03.2026. Einleitend heißt es in diesem Schriftsatz:
„[…] da ich an der kommenden Vollversammlung am 31.03.2026 beim EE nicht persönlich teilnehmen kann, übermittle ich hiermit meine schriftliche Stellungnahme zu Punkt 3 der Tagesordnung (Beschluss über Sondertilgung - Kredit). Hiermit stimme ich ausdrücklich gegen den Vorschlag einer Sondertilgung. […]“
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sondertilgung vom ursprünglichen Finanzierungskonzept abweiche. Für jene, die wie er [= der Beschwerdeführer] keine Tiere auf die Alm auftreiben würden, stelle die mit der Sondertilgung verbundene verpflichtende Sonderzahlung eine unbillige wirtschaftliche Belastung darstelle, und sei für ihn nicht tragbar. Die Zinsersparnis rechtfertige nicht den massiven Entzug von privatem Kapital bei den Mitgliedern.
Entsprechend der Einladung fand die außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB am 31.03.2026 statt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 nicht teil. Es war auch kein Vertreter des Beschwerdeführers anwesend.
Im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung wurde zu Tagesordnungspunkt III. ein Beschluss zur Sondertilgung eines Kredites und zu Tagesordnungspunkt IV. ein Beschluss zur neuen Arbeitseinteilung gefasst.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2026 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den zu Tagesordnungspunkt III. gefassten Beschluss zur Vorschreibung einer Sonderumlage (Euro 1.000,00/Anteil) und dem zu Tagesordnungspunkt IV. gefassten Beschluss über Arbeitsverpflichtungen gemäß „Organisation neu“ und „Einteilungsliste 2026-2045“.
Zu diesem Einspruch äußerte sich die Agrargemeinschaft BB durch ihren am 31.03.2026 neu gewählten Obmann FF.
IV.Beweiswürdigung:
Die Einladung zur außerordentlichen Vollversammlung vom 15.03.2026 und die schriftliche Stellungnahme vom 29.03.2026 hat der Beschwerdeführer seinem Einspruch vom 06.04.2026 beigefügt. Auf die telefonische Mitteilung am 20.03.2026 an den damaligen Obmann wies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13.05.2026 hin. Das Protokoll über die außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft BB am 31.03.2026 hat der nunmehrige Obmann mit Schriftsatz vom 24.04.2026 der belangten Behörde vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer an der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 nicht persönlich teilnahm und auch kein Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war, räumte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein.
Auf der Grundlage der eben angeführten Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 in der Fassungen (idF) LGBl Nr 70/2014 (§ 37) und LGBl Nr 161/2021 (§ 35), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
§ 35. (1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
[…]“
„Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
§ 37. (1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
[…]
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
2. Satzung der Agrargemeinschaft BB:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft BB, erlassen mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.08.2021, Zl ***, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 3
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
[…]“
„§ 4
ORGANE DER ARGRARGEMEINSCHAFT
Die Organe der Agrargemeinschaft sind
a) die Vollversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Obmann.“
„§ 6
DIE VOLLVERSAMMLUNG
1)Die Vollversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr stattzufinden.
2)Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden:
a) wenn dies der Obmann oder Ausschuss für notwendig erachten,
b) binnen eines Monats ob Antragstellung, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder verlangen,
c) wenn dies die Agrarbehörde anordnet oder selbst eine einberuft.
[…]
[…]“
„§ 20
STREITIGKEITEN, FRISTEN
1)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996.
Anträge nach lit. a) und b) sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
[…]“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/20147 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2026 zugestellt. Die Beschwerde vom 13.05.2026 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruches:
Der Beschwerdeführer hat gegen die zu den Tagesordnungspunkten III. und IV. (einstimmig) gefassten Beschlüsse der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 mit Schriftsatz vom 06.04.2026 Einspruch erhoben und diesen Einspruch am 09.04.2026 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 (vgl auch § 20 der geltenden Satzung) eingebracht.
2.2. Zur Zulässigkeit des Einspruches:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erstreckt sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.05.2026, Zl ***. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu überprüfen, ob die formelle Zurückweisung des Einspruches ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers rechtskonform erfolgt.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe seine schriftliche Stellungnahme vom 29.03.2026 rechtzeitig eingebracht und seinen Widerspruch erkennbar gemacht. An der Teilnahme an der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 sei er unverschuldet verhindert gewesen. Eine reale Vertretungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Seinen Standpunkt habe er rechtzeitig kommentiert und eingebracht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 bedeute einen Ausschluss des Rechtsschutzes, obwohl er [= der Beschwerdeführer] unverschuldet an der Teilnahme an der außerordentlichen Versammlung am 31.03.2026 verhindert war.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs 3 TFLG 1996 haben Mitglieder ihre Stimmen im Rahmen der Vollversammlung persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Das mit der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft gekoppelte Stimmrecht ist somit grundsätzlich persönlich auszuüben. Dies bedeutet, dass das jeweilige Agrargemeinschafts-mitglied bei der Vollversammlung persönlich anwesend sein sollte. Lediglich die schriftliche Bevollmächtigung eines anderen ist möglich, allerdings darf jemand nur für höchst zwei Mitglieder diese Vertretung ausüben.
Der Beschwerdeführer nahm an der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 nicht teil und ließ sich auch nicht durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.
Gemäß § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 hat die belangte Behörde auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu entscheiden. Derartige Anträge können sich auch gegen Beschlüsse der Vollversammlung richten. Allerdings sind unter anderem Anträge von Mitgliedern, die an der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben, nicht zulässig. Die Unzulässigkeit von Anträgen von Mitgliedern, die an der Vollversammlung nicht teilgenommen haben, korrespondiert mit der Bestimmung des § 35 Abs 3 TFLG 1996, wonach Agrargemeinschaftsmitglieder ihr Stimmrecht im Rahmen der Vollversammlung persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben haben. Keine der zitierten Bestimmungen – und auch nicht die geltende Satzung der Agrargemeinschaft BB – räumt die Möglichkeit ein, sich schriftlich an der Abstimmung zu verschiedenen Tagesordnungspunkten einzubringen.
Der Beschwerdeführer nahm an der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 nicht teil und ließ sich auch nicht durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Folglich hat er sein Stimmrecht nicht ausgeübt. Mangels Ausübung seines Stimmrechtes aufgrund der Nichtteilnahme an der Vollversammlung am 31.03.2026 war der Beschwerdeführer nach der eindeutigen Bestimmung des § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1996 nicht berechtigt, Anträge zu den in der Vollversammlung am 31.03.2026 getroffenen Beschlüsse zu erheben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer schriftlich seine Ablehnung der Sondertilgung (vgl Tagesordnungspunkt III.) noch vor der Vollversammlung zum Ausdruck brachte. Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde vertretene Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 – Unzulässigkeit seines Antrages wegen Nichtteilnahme an der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 – nicht überschießend.
2.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Die belangte Behörde hat den auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 gestützten Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung konnte somit aufgrund der eindeutigen Bestimmung des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Auch unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG ist eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinne des Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung von einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Eine Entscheidung in der Sache selbst hat die belangte Behörde aber gerade nicht getroffen.
Zusammengefasst waren somit die Voraussetzungen erfüllt, um von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung abzusehen.
Jedes Agrargemeinschaftsmitglied hat sein Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte im Rahmen der Vollversammlung auszuüben. Eine andere Form der Mitwirkung sieht das TFLG 1996 nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm an der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 persönlich nicht teil und ließ sich auch nicht durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Damit war er aber auch nicht berechtigt, Anträge im Sinne des § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 gegen die in der Vollversammlung am 31.03.2026 getroffenen Beschlüsse einzubringen. Seine schriftlichen Stellungnahmen konnten die erforderliche persönliche Teilnahme oder Teilnahme durch schriftlich Bevollmächtigte nicht ersetzen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages vom 06.04.2026 war somit gesetzeskonform. Dementsprechend war die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2026, Zl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages/Einspruches des Beschwerdeführers vom 06.04.2026 gegen die in der außerordentlichen Vollversammlung am 31.03.2026 gefassten Beschlüsse zu prüfen. Die Auslegung des § 37 Abs 7 dritter Satz TFLG 1979 erfolgte dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 35 Abs 3 TFLG 1996. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu erörtern, dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. die ordentliche Revision für nicht zulässig.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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