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LVwG-2026/37/0307-9•LVwG T LVwG-2026/37/0307-9
LVwG-2026/37/0307-9Landesverwaltungsgericht22.07.2026
Waffenbesitzkarte<br/>Waffenpass<br/>Bedarf<br/>Gefährdungslage <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, den zuständigen Rechtsträger schuldig zu erkennen, die Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen, wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 11.11.2025 stellte AA (= Beschwerdeführer) bei der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung eines Waffenpasses. Im Anhang dazu übermittelte der Beschwerdeführer einen Stellungsbescheid, einen Untersuchungsbefund sowie einen Bedarfsnachweis der „DD“.
Mit Schreiben vom 20.11.2025, Zl ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Der Beschwerdeführer sollte einen Bedarf nach § 22 Abs 2 Waffengesetz (WaffG) glaubhaft darlegen, da in seinem Antrag eine konkrete Bedrohung gegenüber seiner Person nicht ersichtlich war.
Zum Verbesserungsauftrag leitete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.12.2025 eine Stellungnahme des CC, Geschäftsführer der DD, weiter, in der die zukünftigen Tätigkeiten und der Einsatzbereich des Beschwerdeführers genauer erläutert wurden.
Mit Bescheid vom 29.12.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 10.11.2025 gemäß § 21 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 22 Abs 2 Z 1 WaffG ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2026 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und festzustellen, dass ihm [= dem Beschwerdeführer] gemäß § 21 Abs 2 WaffG ein Waffenpass auszustellen sei und den zuständigen Rechtsträger für schuldig zu befinden, die Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß zuhanden des Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 11.11.2025 auf Ausstellung eines Waffenpasses dahingehend, dass sich dieses Ansuchen auf das Führen einer Handfeuerwaffe der Kategorie B beziehe. Darüber hinaus werde der Waffenpass beschränkt auf die Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma gemäß § 94 Gewerbe-ordnung 1994 (GewO 1994) zur Durchführung von Objektschutz und Wert- und Geldtransporten beantragt.
Am 07.05. und 30.06.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen insbesondere in der Beschwerde vom 27.01.2026. Ergänzend hob er hervor, dass er [= der Beschwerdeführer] Besitzer einer Jagdkarte und sohin bei der Ausübung der Jagd zum Führen einer Faustfeuerwaffe befugt sei. Ausdrücklich betonte der Beschwerdeführer, dass sich der Antrag lediglich auf das Führen von Faustfeuerwaffen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit beziehe.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen CC und durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer, österreichischer Staatsbürger, ist an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft.
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 26.06.2025 die Waffenbesitzkarte Nr *** aus. Diese berechtigt den Beschwerdeführer zum Erwerb und Besitz von einer Waffe der Kategorie A und 17 Waffen der Kategorie B.
Auf den Beschwerdeführer sind derzeit eine Waffe der Kategorie A, neun Waffen der Kategorie B und mehrere Waffen der Kategorie C registriert. Bei den Waffen der Kategorie B handelt es sich bei den Pistolen und Revolvern um Faustfeuerwaffen.
Derzeit besteht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sicherheitsunternehmen DD kein Arbeitsverhältnis. Voraussetzung für die Anstellung des Beschwerdeführers ist, dass ihm [= dem Beschwerdeführer] ein Waffenpass ausgestellt wird.
2. Zur (geplanten) Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Sicherheitsunternehmen DD:
Die DD ist im Bewachungsgewerbe ausgenommen Detektei tätig. Das Aufgabengebiet umfasst alle Tätigkeiten, die unter den Begriff „Wachdienst“ fallen. Die DD ist auch im „bewaffneten Objektschutz“ tätig. Der „bewaffnete Objektschutz“ ist vom „Personenschutz“ zu trennen, der nicht zum Tätigkeitsbereich der DD gehört und Detekteien vorbehalten ist. Die DD ist im Zusammenhang mit dem „bewaffneten Objektschutz“ gewöhnlich als Subunternehmen tätig.
Die Tätigkeit als Subunternehmen stellt sich wie folgt dar:
Das übergeordnete Unternehmen erstellt im Hinblick auf einen konkreten Bewachungsauftrag eine Bedrohungsanalyse. Grundlage für eine derartige Bedrohungsanalyse sind verdeckte oder offene Quellen. Die DD erstellt derartige Bedrohungsanalysen nicht. Ausgehend von der Bedrohungsanalyse entscheidet das übergeordnete Unternehmen, ob die Notwendigkeit von Wachpersonal mit Waffenpass gegeben ist. Die anhand der Bedrohungsanalyse gezogenen Schlussfolgerungenbilden die Grundlage für den nachfolgenden Auftrag an die DD.
Die DD wäre im Bereich „bewaffneter Objektschutz“ gerne in größerem Umfang tätig, allerdings fehlt das Personal, um weitere Aufträge annehmen zu können.
Bislang musste keiner der Mitarbeiter der DD, die über einen Waffenpass verfügen, bei der Ausübung der Bewachungstätigkeit die Waffe einsetzen. Beim derzeit beauftragten „bewaffneten Objektschutz“ im Raum X kam es zwar zu einer Bedrohung durch einen alkoholisierten Jäger. Die dadurch entstandene Gefahrensituation konnte aber ohne Einsatz einer Waffe gelöst werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über die für die Tätigkeit in der Sicherheitsfirma DD erforderlichen Englischkenntnisse und ist in der Lage, eine Faustfeuerwaffe zu handhaben, da er über die entsprechenden Trainingsmöglichkeiten verfügt. Weitere Voraussetzung für die Anstellung bei der DD ist allerdings die Ausstellung des nunmehr beantragten Waffenpasses, um den Beschwerdeführer insbesondere im „bewaffneten Objektschutz“ einsetzen zu können.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers und die vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Datum 30.04.2026 eingeholte aktuelle Waffenregisterbescheinigung. Diesbezüglich erfolgte auch eine Außerstreitstellung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.05.2026.
Dass eine mögliche Anstellung des Beschwerdeführers bei der DD an die Ausstellung eines Waffenpasses geknüpft ist, bestätigte der Zeuge CC, Geschäftsführer der DD, im Rahmen seiner Einvernahme am 30.06.2026.
Der Zeuge CC erläuterte umfangreich die Tätigkeit der DD und den Aufgabenbereich „bewaffneter Objektschutz“. Nach den eindeutigen Darlegungen des Zeugen erfolgte und erfolgt die Entscheidung, Personen mit Waffenpass zur Bewachung einzusetzen, auf der Grundlage einer Bedrohungsanalyse, die nicht die DD, sondern ein „übergeordnetes Unternehmen“ (auftraggebendes Unternehmen) erstellt. Im Rahmen einer derartigen Untersuchung werden Gefahrensituationen analysiert und davon ausgehend die Art und Weise der Bewachung, insbesondere die Notwendigkeit des Einsatzes von Personal mit einem Waffenpass, bestimmt.
Der Zeuge erläuterte anhand konkreter Beispiele den bewaffneten Objektschutz, wie etwa bei der derzeitigen Bewachung eines Objektes im Raum X, und bestätigte, dass bislang ein Einsatz von Waffen nicht erforderlich war. Der Zeuge nannte auch die Gründe für eine allfällige Anstellung des Beschwerdeführers, sofern diesem ein Waffenpass ausgestellt wird.
Insbesondere die Aussagen des Zeugen CC sind Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, BGBl I Nr 56/2025 (§ 21) und BGBl I Nr 97/2018 (§ 22) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
[…]
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNGbegehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung eer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt eine solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“
„Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 29.12.2025, Zl ***, wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 05.01.2026 nachweislich zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 27.01.2026 wurde auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 28.01.2026 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
§ 21 Abs 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen im gegenständlichen Beschwerdefall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.
Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG ist in den in § 22 Abs 2 Z 1 bis 4 WaffG genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.
Der Beschwerdeführer fällt unstrittig nicht unter § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 WaffG, weshalb es auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher konkret und in substanzieller Weise darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt – das heißt unter Einsatz seiner Waffe für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist (VwGH 18.09.2013, 2013/03/0102) – wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen darum zu einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt und das bedarfsbegründete Ziel nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0089; VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0141). Nach eingehender Prüfung ist daher stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen, wobei es dabei einen strengen Maßstab anzulegen und eine restriktive Auslegung des § 22 Abs 2 WaffG vorzunehmen gilt. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und dies wiederum zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit führen kann (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061).
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Waffenpasses, um damit zukünftig bei einer Sicherheitsfirma im Rahmen des bewaffneten Objektschutzes tätig zu sein. Mögliche Gefahrensituationen bei dieser (zukünftigen) Tätigkeit beruhen auf Bedarfsanalysen, die nicht von dieser Sicherheitsfirma erstellt, sondern vom übergeordneten/auftraggebenden Unternehmen vorgegeben sind.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass für diese Tätigkeit das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig ist. Dies allein begründet allerdings keinen Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG. Selbst die Möglichkeit, im Rahmen der Bewachungstätigkeit unter Umständen einem tätlichen Angriff ausgesetzt zu sein, bedeutet nicht, die betreffende Person jedenfalls mit dem Recht, Faustfeuerwaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt und das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer durch den Hinweis auf mögliche Gefährdungen, welche auf Bedrohungsanalysen beruhen, nicht gelungen. Der Beschwerdeführer zeigte keine konkrete Situation auf, die über das allgemeine Risiko vergleichbarer Berufsgruppen hinausgeht. Die im Zuge der Bewachung eines Objektes stattgefundene Begegnung mit einem alkoholisierten Jäger stellt keine qualifizierte Gefährdungslage dar.
Im Falle der Verneinung des Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/03/0125).
Unter Berücksichtigung des § 10 WaffG und des § 6 der 2. Waff-V ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu bewertenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Das Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag insofern eingeschränkt, als die Ausstellung des Waffenpasses ausschließlich für seine Tätigkeit bei einem Sicherheitsunternehmen erfolgen soll. Ein privates Interesse an der Ausstellung des Waffenpasses ist daher lediglich darin zu erblicken, dass er damit die Voraussetzungen für eine mögliche Anstellung bei der DD erfüllt. Dieses berufliche Fortkommen stellt aber kein privates Interesse dar, das einem Bedarf nahekommt. Folglich sind auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses nach § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG nicht erfüllt.
Die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses durch die belangte Behörde erfolgte auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Einschränkung zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – diese Bestimmung ist auch im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten anzuwenden – hat jeder Beteiligte die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Der Antrag des Beschwerdeführers, den zuständigen Rechtsträger schuldig zu erkennen, die Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte eine umfangreiche Einvernahme des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der DD. Deren Aussagen waren einer umfangreichen Beweiswürdigung zu unterziehen. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Verfahren waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses nach den einschlägigen Bestimmungen des WaffG zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in diesem Zusammenhang den Sachverhalt umfassend ermittelt. Bei der Auslegung der entscheidungsrelevanten Bestimmungen der §§ 21 und 22 WaffG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einschlägigen Judikatur (vgl Kapitel 2. der „Erwägungen“) nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. für nicht zulässig erklärt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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