LVwG T LVwG-2026/17/0887-8

LVwG-2026/17/0887-8Landesverwaltungsgericht22.07.2026

Regest

Taxilenkerausweis<br/>Vertrauenswürdigkeit<br/>Schlepperei<br/>Veruntreuung<br/>Verkehrszulässigkeit<br/>Entziehung<br/>Gültigkeit <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/17/0887-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.17.0887.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwaltskanzlei, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung des Taxilenkerausweises aufgehoben wird; im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit 18.08.2011 von der damals wohnortzuständigen Bezirkshauptmannschaft Y ein Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) aufgrund der damaligen Rechtslage unbefristet ausgestellt.

Am 09.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Ausstellung eines Taxilenkerausweises.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2026, Zl ***, abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der am 18.08.2011 ausgestellte Taxi-Ausweis für die Dauer von 18 Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides entzogen werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen sowie zweier gerichtlicher Verurteilungen nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.03.2026, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Stattgebung des Antrags auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises beantragt wird; eventualiter wird die Herabsetzung der Dauer der Entziehung auf ein angemessenes und verhältnismäßiges Maß beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte beim Amtsgericht X den rechtskräftigen Strafbefehl vom 07.06.2023, ***, wegen des versuchten Einschleusens von Ausländern ein; weiters wurde in den Gerichtsakt des Landesgerichts W zu *** betreffend eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung Einsicht genommen. Ergänzend wurde Auskunft eingeholt, ob gegen den Beschwerdeführer weitere rechtskräftige Verwaltungsstrafen der letzten fünf Jahre vorliegen.

Am 21.07.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde und seine Sichtweise darlegte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war seit 18.08.2011 im Besitz eines Taxilenkerausweises (Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr). Die Gültigkeit dieses Ausweises ist mit 31.08.2025 abgelaufen; der Beschwerdeführer ist daher seit September 2025 nicht mehr Inhaber eines (gültigen) Taxilenkerausweises.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 07.06.2023, 1 ***, wegen des versuchten Einschleusens von zwei Ausländern am 25.10.2022 von Österreich nach Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, zur Bewährung ausgesetzt auf drei Jahre, verurteilt. Die Tat erfolgte entgeltlich unter Benützung eines Taxifahrzeugs.

Ferner wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht W wegen der Veruntreuung eines PKWs, wiederum ein Taxifahrzeug, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 27.04.2023, in der Hauptverhandlung am 07.05.2024 zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 210 Tage) verurteilt. Auch diese Verurteilung ist rechtskräftig.

Seit Beginn des Jahres 2022 wurde der Beschwerdeführer insgesamt 19 Mal wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft gem. § 103 Abs 2 KFG sowie wegen anderer Verkehrsdelikte bestraft. Darüber hinaus liegt eine Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor.

Der Beschwerdeführer weist die in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 genannte Vertrauenswürdigkeit während der letzten fünf Jahre nicht auf.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Verurteilungen und hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts. Das Vorliegen der gerichtlichen Verurteilungen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt, wenn er auch in der mündlichen Verhandlung bei seiner Befragung versuchte, diese Taten in ein besseres Licht zu rücken. Insbesondere beteuerte er ausführlich, dass er gar keine Einschleusung von Ausländern nach Deutschland begangen habe und die Verurteilung wegen Veruntreuung eines PKWs auf einem unglücklichen Missverständnis mit einem guten Bekannten beruhe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren für das erkennende Gericht letztlich nicht glaubhaft, sondern eine äußerst subjektive Darstellung aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers, wie sich auch aus dem Vergleich mit dem Akteninhalt des LG W und aus dem Strafbefehl des AG X ergibt.

Unter anderem war es diese Art der Darstellung mit der das Geschehenen gegenüber dem Gericht heruntergespielt wurde, die neben den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen zur Feststellung führte, dass dieser nicht über die in § 6 BO 1994 geforderten Vertrauenswürdigkeit verfügt.

IV.Rechtslage:

§ 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 951/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt II Nr 337/2003, lautet wie folgt:

„2. TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.“

§ 4 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:

„Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

§ 4. (1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.

(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.“

§ 6 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:

„§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber [unter anderem]

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten

fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

[…]“

§ 26a Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 408/2020, lautet wie folgt:

„Unbefristete Ausweise (Taxi)

§ 26a. (1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte unbefristete Ausweise behalten ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 10 Abs. 2 (Befristung) gilt für solche Ausweise mit der Maßgabe, dass sie ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Monat entspricht, an dem der unbefristete Ausweis ausgestellt wurde, behalten.

[…]“

V.Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass Behörden und auch das erkennende Gericht an die Feststellungen an die rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Tathandlungen und Unterlassungen gebunden ist (vgl. auch VwGH Ra 2023/03/0095 vom 15.05.2023). Auch hinsichtlich der rechtskräftig bestraften Verwaltungsübertretungen besteht diese Bindungswirkung

1. Zur Versagung der Erteilung des Taxilenkerausweises:

Für die begehrte Erteilung des Taxilenkerausweises entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2026 ist – unter anderem – die in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 genannte Vertrauenswürdigkeit vorausgesetzt, welche zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises bestanden haben muss.

Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer am 25.10.2022 zwei türkische Staatsangehörige unter Verwendung eines Taxifahrzeugs entgeltlich nach Deutschland versucht einzuschleusen. Und wurde dafür rechtskräftig strafgerichtlich schuldig gesprochen.

Weiters hat er vor dem 27.04.2023 ein Taxifahrzeug veruntreut indem er es weiterverkaufte wodurch beim Eigentümer ein Schaden in Höhe von € 24.000,00 entstand. Das diesbezügliche Urteil des Landesgerichts W vom 07.05.2024 ist gleichfalls rechtskräftig.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte der Beschwerdeführer sämtliche von ihm begangenen Delikte zu verharmlosen.

So habe er die ihm vorgeworfene Einschleusung von Ausländern nach Deutschland nicht begangen, sondern vielmehr zwei Fahrgäste nach Deutschland bringen wollen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegen die daraufhin erfolgte Verurteilung kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist es schlicht unglaubwürdig, dass für die angebliche Taxifahrt von jedem angeblichen Fahrgast ein Entgelt angenommen wurde. Üblicherweise werden Taxifahrten nach Fahrtstrecke bezahlt und ist der Fahrpreis von der Anzahl der Fahrgäste unabhängig. Ebenso wenig erscheint es glaubhaft, dass sich Personen an einen Friseursalon wenden, um ein Taxi zu rufen. Auch kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund der Beschwerdeführer gegenüber den Grenzkontrollorganen unrichtig angegeben haben soll, er hätte die Fahrgäste in unmittelbarer Nähe zur Grenzkontrollstelle aufgenommen.

Hinsichtlich des von ihm veruntreuten PKWs gab er an, dass jener Bekannte, dessen Fahrzeug er durch Weiterverkauf veruntreut hatte, zu ihm das allerbeste Verhältnis habe und er sich mit ihm noch vor der Strafverhandlung verständigt habe, dass man sinngemäß eine gemeinsame Lösung finden werde. Daher habe der geschädigte Bekannte den geschuldeten Betrag auch nicht klagsweise gegen den Beschwerdeführer geltend gemacht. Auch diese Darstellung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erweist sich für das Gericht als Versuch, das Geschehene zu beschönigen. Es ist nicht überraschend, dass der Beschwerdeführer vom Geschädigten nicht gesondert zivilrechtlich in Anspruch genommen wurde, hat er sich dem Verfahren doch als Privatbeteiligter angeschlossen und wurde ihm der gesamte geschuldete Betrag bereits im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zuerkannt. Auch die Behauptung, der Geschädigte habe die Anzeige am darauffolgenden Tag wieder zurückziehen wollen, entspricht nicht der Wahrheit, wie sich aus dem wenige Tage nach der erfolgten Anzeige bei der Polizei verfassten Protokoll ergibt.

Letztlich habe der Beschwerdeführer nur deshalb die an ihn gerichteten neunzehn Aufforderungen zur Bekanntgabe von Lenkern nicht entsprechend beantwortet, da er seine Angestellten habe schützen wollen.

Insgesamt zeigte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als durchaus gewandt darin, seine rechtskräftig erfolgten Bestrafungen herunterzuspielen und als Irrtum darzustellen. Gerade dieses Verhalten bei der Befragung durch das Verwaltungsgericht, das als Leugnen der begangenen gerichtlichen Straftaten verstanden werden muss, kann als Charaktermerkmal angesehen werden, das die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich zu den begangenen Straftaten massiv erschüttert, zumal die Darstellungen mit dem Akteninhalt nicht übereistimmten oder schlicht bei lebensnaher Gesamtbetrachtung nicht glaubwürdig waren.

Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Benützung eines Taxifahrzeugs einen Tatbestand erfüllt hat, der mit dem Delikt der Schlepperei im Sinne des § 114 Fremdenpolizeigesetz 2005 vergleichbar ist, zeigt, dass die für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit einem Taxifahrzeug erforderliche Vertrauenswürdigkeit fehlt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die fragliche Tat bereits im Oktober 2022 begangen wurde.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen der Veruntreuung ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich beim veruntreuten Gut um ein Taxifahrzeug handelte, was wiederum Rückschlüsse darauf zulässt, welche Herangehensweise der Beschwerdeführer bei der Ausübung des Gewerbes pflegt. Auch dieser Umgang mit fremdem Eigentum lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht vorzuweisen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist der Schutzzweck der BO 1994 nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsguts zu bewahren (ständige Judikatur, VwGH Ra 2023/03/0095 vom 15.05.2023 mwN).

Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich bemühte, die von ihm versuchte Schlepperei von Fremden nach Deutschland zu verharmlosen, muss auch auf den Mangel der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 FSG hingewiesen werden. Die Begehung des Delikts der Einschleusung von Ausländern wurde gerade durch die Nutzung des Taxifahrzeugs erleichtert, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim Beschwerdeführer auch mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 FSG vorliegt. Die verharmlosende Verantwortung des Beschwerdeführers kann durch das erkennende Gericht in der Vorausschau keinesfalls dahingehend gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer derartige oder ähnlich gelagerte Straftaten nicht mehr begehen werde.

Jedenfalls hat diese Art der Deliktsbegehung durch Nutzung eines Taxifahrzeugs die mangelnde Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der Durchführung von Taxitransporten zur Folge, selbst wenn man das Nichtvorliegen der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG unbeachtet lässt. Dies auch im Hinblick darauf, dass § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 die Gründe für das Nichtvorhandensein der Vertrauenswürdigkeit nur demonstrativ aufzählt (arg: „insbesondere“), sodass nicht zwingend mangelnde Verkehrszuverlässigkeit (lit. a) oder wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der in lit b. genannten Verkehrsvorschriften vorliegen müssen, um die mangelnde Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis anzunehmen. Auch hier ist auf die negative Prognose betreffend die durch die Erlangung eines Taxilenkerausweises eintretenden Möglichkeit der neuerlichen Begehung einschlägiger Straftaten zu verweisen.

Zusammenfassend hat die belangte Behörde zurecht die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm begangenen Strafdelikte während der letzten fünf Jahre angenommen und die Ausstellung eines Taxilenkerausweises versagt. Auch die 19-fache Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG trägt zu dieser Annahme – wenn auch in untergeordnetem Ausmaß – bei. Für das erkennende Gericht war darüber hinaus die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung derart wahrheitsfremd, dass dies den Eindruck der fehlenden Vertrauenswürdigkeit deutlich verstärkte.

Hinsichtlich der Dauer, für welche das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit im Falle einer neuerlichen Antragstellung auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises angenommen werden kann, ist vergleichend auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH zu Ra 2023/03/0095 vom 15.05.2023 zu verweisen. Darin setzt der Verwaltungsgerichtshof den Tatzeitpunkt von einschlägigen Straftaten in Relation zum Wiedereintreten der Vertrauenswürdigkeit.

Die Beschwerde war daher in Hinsicht auf die Versagung der Ausstellung eines Taxilenkerausweises als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Entziehung des Taxiausweises:

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch die Entziehung des am 18.08.2011 ausgestellten Taxilenkerausweises des Beschwerdeführers ausgesprochen hat, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen seit Anfang September 2025 nicht mehr über einen gültigen Taxilenkerausweis verfügt.

Mit Novellierung der BO 1994 durch BGBL II Nr. 408/2020 wurde § 26a Abs 1 in die Verordnung aufgenommen und trat mit 01.01.2021 in Kraft.

Nach dieser Bestimmung hatten auch die nach früheren Vorschriften unbefristet ausgestellten Ausweise nur noch eine Gültigkeit von höchstens fünf Jahren. Im Detail wurde bestimmt, dass unbefristet ausgestellte Taxilenkerausweise nur bis zum Ende jenes Monats des Jahres 2025 Gültigkeit haben, in welchem Monat Sie früher (unbefristet) ausgestellt wurden.

Wie die belangte Behörde auf Anfrage mitgeteilt hat, wurde der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers vom 18.08.2011 niemals verlängert oder befristet; auch ist keine sonstige Antragstellung aktenkundig.

Der im August 2011 unbefristet ausgestellte Ausweis des Beschwerdeführers war somit gem. § 26a Abs 1 BO 1994 nur bis Ende August 2025 gültig.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer somit nicht im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises, er hatte also keine Berechtigung, die ihm entzogen hätte werden können.

Daher war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehung des Taxilenkerausweises aufzuheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Zudem war hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die sich auf ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung stützt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.