projekte
LVwG-2025/26/2981-17•LVwG T LVwG-2025/26/2981-17
LVwG-2025/26/2981-17Landesverwaltungsgericht16.07.2026
Waffenverbot <br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.10.2025, Zl ***, betreffend ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem auf die Bestimmungen des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 und § 57 AVG 1991 gestützten Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 22.05.2025 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 03.06.2025 Vorstellung mit näherer Begründung.
Nach Durchführung verschiedener und bereits mit 03.06.2025 begonnener Ermittlungen erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20.10.2025, womit die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.05.2025 abgewiesen wurde, sohin das den Beschwerdeführer betreffende Waffenverbot aufrechterhalten wurde.
Die Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigten die Verhängung eines Waffenverbotes.
Missbräuchliche Verwendung im Sinne des Waffenrechtes sei ein gesetz– oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen und könne auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten könnten. Ferner verwende ein Waffenbenützer eine Waffe leichtfertig, wenn er – wie der Vorstellungswerber – von vornherein nicht ausschließen könne, dass sich Personen durch die Abgabe eines Schusses im Wohngebiet bedroht fühlten.
Der Vorstellungswerber habe unbestritten mit seiner Waffe in die Luft bzw in die Garagendecke geschossen. Diese missbräuchliche Verwendung einer Waffe begründe schon für sich genommen die Besorgnis, dass der Vorstellungswerber durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Beim verfahrensmaßgeblichen Vorfall am 12.05.2025 habe der Vorstellungswerber auch ernsthafte Selbstmordabsichten geäußert. Aufgrund des seit dem Vorfall verstrichenen kurzen Zeitraums könne eine verlässliche Beurteilung dahingehend, dass sich der Vorstellungswerber selbst keinesfalls wieder gefährden werde, nicht getroffen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wurden.
In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen unterlassen habe.
Wenn die Behörde damit argumentiere, dass seit dem Vorfall vom 12.05.2025 ein zu kurzer Zeitraum verstrichen sei, um eine verlässliche Beurteilung einer nicht mehr anzunehmenden Gefährdung durch seine Person vornehmen zu können, übersehe sie, dass mit Ausnahme des angeführten Vorfalles vom Mai 2025 es zu keinem Zeitpunkt zu einer Selbstgefährdung und ebenso wenig zu einer leichtfertigen Waffenbenutzung durch ihn gekommen sei.
Richtig sei, dass er beim in Rede stehenden Vorfall einen Schuss in die Decke der in seinem Eigentum stehenden Garage abgegeben habe, wobei aber bei dieser Schussabgabe keine Gefährdung Dritter bzw fremder Sachen gegeben gewesen sei, weil dritte Personen nicht zugegen gewesen seien, die sich durch die Schussabgabe im Wohngebiet bedroht fühlen hätten können. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers liege auch am Rande des Wohngebiets und seien somit keine unmittelbaren Nachbarn vorhanden.
Auch die Gefahr eines Querschlägers sei nicht gegeben gewesen, weil die Kugel betonierte bzw gemauerte Wände durchschlagen hätte müssen, was bei der verwendeten Waffe bzw deren Kaliber unmöglich gewesen wäre. Das Garagentor sei aus Aluminium und seien vor demselben im weiten Umkreis keinerlei Baulichkeiten und hätten sich zum maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Personen in der Nähe aufgehalten.
Die Kugel sei in der Garagendecke steckengeblieben.
Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung die Beweisergebnisse des Ermittlungsverfahrens übergangen, insbesondere die eingeholte amtsärztliche Stellungnahme, wonach eine bestehende oder anzunehmende Selbstgefährdung bei ihm nicht festgestellt werden könne, ebenso wenig ein Grund zur Annahme bestehe, dass er Dritte in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigen könnte.
Die Begründung der Behörde mit dem zu kurzen Zeitraum seit dem Vorfall sei für sich allein jedenfalls kein tauglicher Grund, das Waffenverbot aufrechtzuerhalten.
Ihm sei zwar am 12.05.2025 ein missbräuchliches Verwenden seiner legitim besessenen Waffe durch die Schussabgabe in die Garagendecke anzulasten, jedoch sei dies in der langen Zeit, in welcher er legitim Waffen besitze, der einzige Vorfall gewesen und sei seither keinerlei Selbstgefährdung mehr aufgetreten, wobei eine Selbstgefährdung durch die vorliegenden Beweisergebnisse verneint werde. Die Zukunftsprognose sei daher im Sinne einer Aufhebung des Waffenverbots vorzunehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache zwei Rechtsmittelverhandlungen durchgeführt, und zwar am 13.01.2026 sowie am 28.05.2026.
In der ersten Rechtsmittelverhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie zwei Zeugen näher zur Sache und insbesondere zu den Geschehnissen am 12.05.2025 befragt.
Bei dieser Verhandlung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einvernahme eines weiteren Zeugen.
Bei der zweiten Beschwerdeverhandlung wurde ein Sachverständiger für Waffen- und Schießtechnik näher zu der verfahrensgegenständlichen Schussabgabe in der Garage des Wohnhauses des Beschwerdeführers befragt. Dem Rechtsmittelwerber wurde auch die Gelegenheit eingeräumt, seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der in Beurteilung stehenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, und zwar wurde dem Rechtsmittelwerber der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments, und zwar eines Europäischen Feuerwaffenpasses der Republik Österreich. Der Rechtsmittelwerber besaß auch verschiedene Waffen, ua einen Revolver des Modells Colt Python mit dem Kaliber 1: Zoll .357, also eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B samt Munition. Zudem standen in seinem Besitz mehrere Waffen der Kategorie C, ebenso samt zugehöriger Munition.
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehegattin BB das Haus Adresse 1 in **** Z. Dieses Haus befindet sich neben dem Gebäude Adresse 2, in welchem im Erdgeschoß überwiegend das Geschäft „CC“, ebenso aber auch eine Wohnung untergebracht sind, im ersten Obergeschoß dieses Nachbargebäudes befindet sich das Lokal „DD“.
Das Haus des Beschwerdeführers verfügt über keine vollständig umfassende Einfriedung, dementsprechend besteht auch kein Zufahrtstor, welches die Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers abgrenzt, vielmehr ist der Zugang und die Zufahrt zum Haus des Beschwerdeführers frei.
In der Garage des Hauses Adresse 1 befindet sich der Waffenschrank des Beschwerdeführers und weist diese Garage zwei Fenster auf, wobei sich vor diesen Fenstern ein kleiner Garten und anschließend daran in einer Entfernung von in etwa 10 Metern der Parkplatz der Freiwilligen Feuerwehr Z befinden.
Vor dem Tor der Garage des Hauses Adresse 1 befinden sich Fenster sowie der Eingangsbereich des Gebäudes Adresse 2.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers BB verfügt über kein waffenrechtliches Dokument.
In der Zeit vor dem 12.05.2025 hatte der Beschwerdeführer psychische Probleme, eine Scheidung von seiner Ehegattin ist im Raum gestanden. Aufgrund seiner depressiven Verstimmung verlor er den Lebenswillen und hatte Suizidgedanken.
Am 12.05.2025 abends begab sich der Rechtsmittelwerber ohne konkreten auslösenden Grund hierfür in seine Garage, entnahm aus dem dortigen Waffenschrank seinen Revolver und hielt sich diese Handfeuerwaffe von unten an sein Kinn.
Der wegen des Lichts in der Garage dort nachsehenden Ehegattin BB gab der Beschwerdeführer auf deren Frage, was das solle und was er da mache, sinngemäß zur Antwort, dass er nicht mehr könne und nunmehr Schluss mache.
Die Ehefrau wollte sich die Selbsterschießung des Beschwerdeführers nicht ansehen, weshalb sie aus der Garage in den Zwischenraum zwischen Garage und Wohnhaus zurückwich.
Sodann fiel ein Schuss, der Rechtsmittelwerber hatte den Revolver doch noch von seinem Kopf abgewendet und den Schuss in die Garagendecke abgegeben, wo das Projektil in der Betondecke steckenblieb. Es kam also glücklicherweise zu keinem Abprallen des Geschoßes, also zu keinem Querschläger. Die Gefahr hierfür war aufgrund des Einschlagwinkels praktisch nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer den Revolver bei der Schussabgabe nahezu rechtwinklig zur Garagendecke hielt. Gefährliche Betonabsplitterungen traten ebenfalls nicht auf.
Die Schussabgabe erfolgte in der geschlossenen Garage und war das dabei auftretende Knallgeräusch bzw der Schalldruck nahe beim Kopf bzw bei den Ohren des Rechtsmittelwerbers gesundheitsgefährdend.
Der Beschwerdeführer hat bei der Schussabgabe aus dem Revolver in die Garagendecke die Gefahren eines Querschlägers nicht genau durchdacht, ebenso wenig die weiteren Umstände einer sicheren Schussabgabe, wie etwa das gesundheitsgefährdende Knallgeräusch im Nahbereich des Kopfes bzw der Ohren, die Gefahr eines Abplatzens von gefährlichen Betonsplittern aus der Decke, das Gefühl einer Bedrohung bei den die Schussabgabe wahrnehmenden Personen, etc.
Nach der Schussabgabe stand der Beschwerdeführer erschrocken und irgendwie paralysiert in der Garage mit der Waffe in der Hand. Die Ehefrau des Rechtsmittelwerbers sah nach dem Schussereignis in der Garage nach, was passiert ist. Sie ging auf den Beschwerdeführer, der den Revolver noch immer in der Hand hielt, zu und nahm ihm die Waffe aus der Hand. Sie verwahrte den Revolver im Waffenschrank, konnte diesen aber nicht versperren.
In weiterer Folge begab sie sich zum Nachbargebäude Adresse 2, konnte dort ihren Schwager – also den Bruder des Beschwerdeführers – nicht antreffen, sondern nur dessen Ehefrau. Dieser schilderte sie den Vorfall, worauf diese den Bruder des Rechtsmittelwerbers anrief, dass dieser umgehend kommen solle. Mit dem Handy der Ehefrau ihres Schwagers wurde sodann ein Notruf abgesetzt.
In der Folge kam es aufgrund des vorhin dargestellten Vorfalls zu einem Polizei- und Rettungseinsatz. Der Beschwerdeführer wurde in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses X gebracht, seine Waffen samt Munition wurden nach Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes von der Polizei sichergestellt.
Der Rechtsmittelwerber wurde in der Folgezeit ärztlich behandelt und erhielt er für seine depressive Verstimmung Medikamente, dies mit Erfolg, derzeit besteht keine Selbstgefährdung mehr beim Beschwerdeführer. Der Rechtsmittelwerber nimmt noch Medikamente für seine depressive Verstimmung ein, die Dosierung wurde bereits verringert.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der gegebenen Aktenunterlagen, aufgrund der Angaben der vom Gericht einvernommenen Zeugen, aufgrund der fachlichen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen für Waffen- und Schießtechnik und schließlich auch aufgrund der eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers selbst ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zum waffenrechtlichen Dokument des Beschwerdeführers und zu den von diesen besessenen Waffen auf den vorliegenden Aktenstücken.
Die Feststellungen zum Wohnhaus des Rechtsmittelwerbers und zu der zu dieser gehörigen Garage sowie zu den näheren örtlichen Gegebenheiten bei diesem Gebäude wie auch zum Nachbargebäude Adresse 2 gründen vor allem auf dem Erhebungsbericht der Polizeiinspektion Z vom 07.12.2025, welchem recht anschauliche Lichtbilder über die Gegebenheiten angeschlossen wurden.
Dass die Ehegattin BB des Rechtsmittelwerbers über kein waffenrechtliches Dokument verfügt, geht klar aus dem Antwortschreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2025 auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage hin hervor.
Die festgestellten psychischen Probleme des Rechtsmittelwerbers in der Zeit vor dem 12.05.2025, die zu Selbstmordgedanken bei diesem geführt haben, stützen sich insbesondere auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.10.2025, welche im erstinstanzlichen Akt einliegt. Gleiches gilt für die Feststellung, dass dazumal eine Scheidung von der Ehefrau im Raum gestanden hat.
Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 12.05.2025 in der Garage des Hauses Adresse 1 mit einer Schussabgabe in die Decke der Garage basieren vor allem auf den glaubhaften Ausführungen der zeugenschaftlich befragten Ehegattin des Rechtsmittelwerbers, aber auch auf den eigenen Schilderungen des Rechtsmittelwerbers dazu, welche Darlegungen einwandfrei in Übereinstimmung gebracht werden können. Die Ausführungen der beiden Eheleute sind dabei nicht nur miteinander sehr gut vereinbar, sondern auch mit den Angaben des vom Gericht als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten der Polizeiinspektion Z, der nach der Schussabgabe aufgrund des Notrufs vor Ort eingeschritten ist.
Die Feststellungen zu den näheren Auswirkungen der erfolgten Schussabgabe gegen die Betondecke der Garage, also zu den Gefahren des Abprallens des Geschoßes, des Auftretens von gefährlichen Betonabsplitterungen und des Auftretens eines gesundheitsabträglichen Schall- sowie Druckereignisses im Nahbereich des Kopfes des Beschwerdeführers, basieren auf den unwidersprochen gebliebenen Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Waffen- und Schießtechnik.
Dass der Rechtsmittelwerber bei der Schussabgabe aus seinem Revolver in die Garagendecke die Gefahren eines Querschlägers nicht genau durchdacht hat, hat dieser bei seiner Befragung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 13.01.2026 selbst eingeräumt.
Dass er auch die weiteren Umstände einer sicheren Schussabgabe nicht überlegt hat, liegt auf der Hand und wird dadurch unterstrichen, dass er im Nahbereich seines Kopfes bzw seiner Ohren ein gesundheitsgefährdendes Knallgeräusch bzw Schallereignis in Kauf genommen hat.
Die Feststellungen zur Verbringung des Beschwerdeführers nach der Schussabgabe am 12.05.2025 in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses X und zu seiner dortigen sowie anschließenden ärztlichen Behandlung beruhen vornehmlich auf der amtsärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2025, welche sich wiederum auf die eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers stützt. Dass der Beschwerdeführer noch Medikamente wegen seiner depressiven Verstimmung einnimmt, die Dosierung dieser Medikamente aber bereits verringert hat werden können, hat der Rechtsmittelwerber selbst auf gerichtliche Befragung hin bei der Verhandlung am 13.01.2026 angegeben.
Die Feststellung, dass derzeit keine Anzeichen für eine Selbstmordgefährdung beim Rechtsmittelwerber (mehr) gegeben sind, gründet auf der amtsärztlichen Beurteilung des Beschwerdeführers entsprechend der amtsärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2025.
Insgesamt lassen sich im Gegenstandsfall die vorliegenden Beweisergebnisse sehr gut miteinander vereinbaren, verfahrensmaßgebliche Widersprüche zwischen den Beweisergebnissen sind nicht gegeben. Die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten demnach auf sicherem und tragfähigem Grund getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 56/2025, gestützt.
Diese Gesetzesvorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) …“
V.Erwägungen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Verhängung eines Waffen- und Munitionsverbots in Fällen einer Schussabgabe kommt es für die Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe an, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss, wobei auf das Verhalten des Schützen vor dem Hintergrund aller bei der Schussabgabe gegebenen (gefahrenerhöhenden) Umstände abzustellen ist (siehe VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0164).
Eine missbräuchliche Waffenverwendung im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 ist dabei ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen und kann auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0054).
Etwa hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem - im Vergleich mit der hier gegenständlichen Rechtssache - sehr ähnlich gelagerten Beschwerdefall klargestellt, dass eine Schussabgabe mit einem Schrotgewehr im Garten eines Wohnhauses aus Zorn im Gefolge eines Streits mit der Ehegattin eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe begründet, wobei nach der vom Höchstgericht wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde der Schütze gedroht habe, sich mit dem Schrotgewehr zu erschießen, sich dabei das Schrotgewehr auch am Kopf angesetzt habe und seiner Drohung zuvor durch eine Schussabgabe in die Luft Nachdruck verliehen habe (vergleiche VwGH 29.10.2009, 2008/03/0029).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an die Pflicht eines vorsichtigen und sachgemäßen Umganges mit Waffen ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 03.05.2017, Ro 2016/03/0003).
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits zur Schussabgabe im Bereich von Wohngebieten deutlich klargestellt, dass ein Waffenbenützer eine Waffe leichtfertig verwendet, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe von einem Schuss im Wohngebiet bedroht fühlen (vgl VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022). Mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses ist immer – so das Höchstgericht weiters – die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137).
Im Lichte der soeben aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für das entscheidende Verwaltungsgericht fallbezogen sehr klar, dass der Rechtsmittelwerber mit der strittigen Schussabgabe in seiner Garage einen gesetz- und zweckwidrigen Gebrauch seines Revolvers vorgenommen hat, steht doch diese Schussabgabe mit § 1 des Waffengesetzes 1996 insofern in Widerspruch, als die grundlose Schussabgabe durch den Rechtsmittelwerber in seine betonierte Garagendecke keinen bestimmungsgemäßen bzw zweckentsprechenden Gebrauch des Revolvers darstellen kann, womit aber dieser Schusswaffengebrauch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 begründet (vgl dazu LVwG Vorarlberg 22.09.2025, LVwG-449-7/2025-R7).
Zudem zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers am 12.05.2025 bei der verfahrensmaßgeblichen Schussabgabe in seiner Garage eine aus waffenrechtlicher Sicht durchaus bedeutsame Unvorsichtigkeit beim Umgang mit Waffen.
Der Beschwerdeführer hat am 12.05.2025 in einem emotionalen Ausnahmezustand infolge psychischer Probleme feststellungsgemäß sich in der Garage seines Wohnhauses eine genehmigungspflichtige Handfeuerwaffe an den Kopf gehalten und in Anwesenheit seiner Ehefrau angekündigt, sich zu erschießen. In weiterer Folge wendete er den Revolver doch noch von seinem Kopf ab und gab damit einen Schuss in die Luft bzw in die betonierte Garagendecke ab, wo das Projektil in der Betondecke steckenblieb.
Der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers gelang es anschließend, den benutzten Revolver an sich zu nehmen und zu verwahren. Der Beschwerdeführer wurde schließlich nach den getroffenen Feststellungen in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses X gebracht und ärztlich behandelt, in der Folge ambulant von weiteren Ärzten.
Diese Schussabgabe des Beschwerdeführers in die Luft bzw in die Betondecke seiner Garage war missbräuchlich, da leichtfertig zufolge Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt.
Nach seinen eigenen Erklärungen bei seiner gerichtlichen Einvernahme hat der Beschwerdeführer bei dieser Schussabgabe das Auftreten eines Querschlägers nicht weiter durchdacht.
Offenkundig hat er beim Schuss aus dem Revolver in die Garagendecke auch die weiteren Umstände einer sicheren Schussabgabe nicht überlegt, wie etwa das gesundheitsgefährdende Knallgeräusch bzw Druckereignis in einem geschlossenen Raum und im Nahbereich seines Kopfes bzw seiner Ohren, die Gefahr eines Abplatzens von (gefährlichen) Betonsplittern aus der Decke, das Hervorrufen des Gefühls einer bedrohlichen Situation bei seiner Ehefrau, aber auch eines bedrohenden Gefühls bei Personen in dem auch als Wohngebiet genutzten Umgebungsbereich (etwa war die Schwägerin des Rechtsmittelwerbers im Nachbarhaus zu Hause).
Bei der inkriminierten Schussabgabe hat der Beschwerdeführer somit die im Umgang mit Waffen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, er hat also seine Handfeuerwaffe beim verfahrensauslösenden Vorfall missbräuchlich verwendet. Dass bei der konkreten Schussabgabe in die Betondecke seiner Garage nicht mehr passiert ist, ist zweifelsohne nur glücklichen Umständen geschuldet, aber nicht einem sorgfältigen Vorgehen des Beschwerdeführers.
Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 10.11.2025 selbst eingeräumt, dass ihm am 12.05.2025 ein missbräuchliches Verwenden seiner legitim besessenen Waffe durch die Abgabe eines Schusses in die Garagendecke angelastet werden kann (vgl dazu Seite 4 des genannten Schriftsatzes).
Außerdem ist es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers beim Vorfall am 12.05.2025 in der Garage mit der Schussabgabe in die Betondecke dazu gekommen, dass eine über kein waffenrechtliches Dokument verfügende Person zumindest vorübergehend in den Besitz einer genehmigungspflichtigen Handfeuerwaffe gelangte, nämlich als die Ehefrau dem Beschwerdeführer den benutzten Revolver abnahm und im Waffenschrank verwahrte.
Die seit dem verfahrensmaßgeblichen Vorfall vergangene Zeit von nun knapp über einem Jahr ist jedenfalls noch zu kurz, um dem Beschwerdeführer – in ähnlichen Situationen – keine missbräuchliche Waffenverwendung mehr zuzutrauen (vgl zum Wohlverhaltenszeitraum bei Aufhebung eines Waffenverbotes VwGH 26.02.2024, Ra 2023/03/0199).
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Entscheidung der belangten Waffenbehörde als rechtsrichtig und die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt, weshalb diese abzuweisen war.
Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, sein Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Der Beschwerdeführer beklagt, dass die belangte Behörde beantragte Beweisaufnahmen unterlassen habe. So seien die von ihm begehrten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt worden.
Zu dieser Rüge ist festzuhalten, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol sämtliche vom Rechtsmittelwerber gewünschten Beweisaufnahmen vorgenommen worden sind. Auf eine Zeugeneinvernahme hat der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren verzichtet. Es sind somit aufgrund des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahrens keine unerledigten Beweisanträge des Beschwerdeführers mehr verblieben.
Ein allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmangel der belangten Behörde infolge unterbliebener Beweisaufnahmen wurde demnach vom Landesverwaltungsgericht Tirol einer Sanierung zugeführt.
b)
Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm eingeräumten missbräuchlichen Verwendung einer von ihm legitim besessenen Waffe am 12.05.2025 durch Abgabe eines Schusses in die Garagendecke hervorhebt, dass dies in der langen Zeit, in welcher er nun legitim Waffen besitze, der einzige Vorfall gewesen sei, ist ihm die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtfertigen kann (vgl VwGH 30.06.2011, 2008/03/0114). Wesentlich ist nämlich im gegebenen Zusammenhang ausschließlich der Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts eines Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw von diesem zu befürchten ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022).
Hat ein missbräuchlicher Gebrauch einer Schusswaffe bereits in der Vergangenheit stattgefunden, wie dies vorliegend der Fall ist, so wird die Besorgnis, dass in der Zukunft von einer Waffe ein die Interessen an den gesetzlichen Schutzgütern beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 gemacht werden könnte, zweifelsohne wesentlich verstärkt, wobei diese Verhaltensprognose sich durchaus auch bloß auf einen einzigen Vorfall stützen kann (VwGH 12.09.2002, 99/20/0209).
Fallbezogen begründen insbesondere die näher festgestellten Gesamtumstände der verfahrensmaßgeblichen Schussabgabe durch den Beschwerdeführer ohne konkretes auslösendes Ereignis beim entscheidenden Verwaltungsgericht die ernsthafte Besorgnis, dass in der Zukunft vom Rechtsmittelwerber ein weiterer missbräuchlicher Waffengebrauch erfolgen könnte.
Mit der Argumentation, es sei in der langen Zeit des Waffenbesitzes durch den Beschwerdeführer nur zu diesem einen einzigen Vorfall einer missbräuchlichen Waffenverwendung gekommen, ist daher für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen.
c)
Insoweit der Rechtsmittelwerber ausgeführt hat, dass sich durch die strittige Schussabgabe keine Personen im Wohngebiet bedroht hätten fühlen können, da keine dritten Personen zugegen gewesen seien, sein Wohnhaus am Rande des Wohngebietes liege und keine unmittelbaren Nachbarn vorhanden seien und schließlich im Zeitpunkt der Schussabgabe keinerlei Personen in der Nähe des Wohnhauses aufhältig gewesen wären, ist ihm Folgendes zu erwidern:
Bei diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Ehefrau unmittelbar vor der Schussabgabe in der Garage gewesen ist und aus dieser in den Zwischenraum zwischen Wohnhaus und Garage zurückgewichen ist, um sich nicht die von ihr befürchtete Selbsterschießung ihres Ehemannes ansehen zu müssen. Die Ehefrau des Rechtsmittelwerbers hat sich demnach ganz nah am Ort des Geschehens aufgehalten und musste aufgrund der vorangegangenen Äußerungen des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr und mache nun Schluss, eine sehr bedrohliche Situation durchleben.
In dem ganz nah am Wohnhaus des Rechtsmittelwerbers befindlichen Nachbargebäude Adresse 2 wohnen der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin, Letztere war im Zeitpunkt der streitverfangenen Schussabgabe in der Garage auch zu Hause.
Außerdem wird im Nachbargebäude Adresse 2 feststellungsgemäß das Lokal „DD“ betrieben.
Schließlich ist für das erkennende Verwaltungsgericht die Ausführung des Rechtsmittelwerbers nicht nachvollziehbar und überzeugend, dass sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe keinerlei Personen in der Nähe aufgehalten hätten, zumal nach dem festgestellten Sachverhalt der Parkplatz der Freiwilligen Feuerwehr Z im Nahbereich der Garage gelegen ist und der Zugangs- bzw Zufahrtsbereich zur Garage bzw zum Haus des Rechtsmittelwerbers frei ist, weshalb der Beschwerdeführer in der geschlossenen Garage gar nicht wahrnehmen hat können, ob sich auf dem Parkplatz der Feuerwehr Personen aufgehalten haben oder Personen sich zu seinem Haus oder dem Nachbargebäude Adresse 2 zubewegt haben.
Jedenfalls kann gegenständlich nicht davon die Rede sein, dass sich durch die Schussabgabe keine dritten Personen bedroht hätten fühlen können, weil solche nicht zugegen bzw in der Nähe gewesen seien.
d)
Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittelschriftsatz sowie in der gerichtlichen Verhandlung am 13.01.2026 vorgetragen, dass die Gefahr eines Querschlägers tatsächlich nicht anzunehmen gewesen sei, ebenso wenig die Gefahr eines Durchschlagens der Garagendecke, dies mit Blick auf das Kaliber des verwendeten Revolvers und den Einschlagwinkel des Projektils in die Garagendecke.
Wenngleich nun der vom Gericht beigezogene Sachverständige für Waffen- und Schießtechnik gutachtlich dargelegt hat, dass bei der konkreten Schussabgabe aufgrund der verwendeten Waffe und Munition sowie des anzunehmenden Einschlagwinkels des Projektils in die Garagendecke die Gefahren eines Durchschlagens der Decke durch das Projektil sowie des Auftretens eines Querschlägers praktisch nicht gegeben waren, hätte nach fester Überzeugung des entscheidenden Gerichts die strittige Schussabgabe unter den konkreten Umständen nicht erfolgen dürfen und hätte ein im Umgang mit Waffen sorgfältiger Waffenbesitzer die maßgebliche Schussabgabe nicht vorgenommen,
-um zum einen für sich und für die nur knapp außerhalb der Garage im daneben befindlichen Zugangsraum befindliche Ehefrau ein gesundheitsgefährdendes Knallgeräusch zu vermeiden und
-zum anderen bei der Ehegattin sowie bei Personen im betroffenen auch zum Wohnen genutzten Gebiet nicht das Gefühl einer Bedrohung zu erzeugen bzw hervorzurufen.
Die verfahrensmaßgebliche Schussabgabe hätte also auch dann nicht erfolgen dürfen, wenn der Beschwerdeführer die Gefahren eines Durchschlagens der Garagendecke durch das Projektil sowie des Auftretens eines Querschlägers bei den von ihm zu erwartenden Überlegungen vor der Schussabgabe ausschließen hätte können, zumal er – wie bereits vorhin aufgezeigt – sicherlich weder ein gesundheitsgefährdendes Knallgeräusch im geschlossenen Garagenraum noch das durch die Schussabgabe hervorgerufene Bedrohungsgefühl bei anderen Personen (insbesondere bei seiner Ehefrau) ausschließen hat können.
Bei seiner gerichtlichen Befragung am 13.01.2026 hat der Rechtsmittelwerber auch eingeräumt, die Gefahren eines Querschlägers bei der Schussabgabe aus dem Revolver in die Garagendecke nicht genau durchdacht zu haben. Dennoch hat er die Schussabgabe vorgenommen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich ein (sorgfältiger) Schütze bei einer Schussabgabe zuvor ausreichend zu vergewissern, dass eine „sichere“ Schussabgabe erfolgen kann, wobei es für die Beurteilung einer qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit des Schützen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Schussabgabe ankommt (vergleiche VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0164).
Fallbezogen hätte mit Bedachtnahme auf die konkreten räumlichen und örtlichen Gegebenheiten die Schussabgabe in die Betondecke der Garage nicht erfolgen dürfen, dies insbesondere mit Rücksicht auf die ganz in der Nähe aufhältige Ehefrau, aber auch mit Bedachtnahme auf die Menschen im näheren Umgebungsbereich der Garage und letztlich unter Beachtung der eigenen Gesundheit des Rechtsmittelwerbers.
Die trotzdem durchgeführte Schussabgabe begründet eine qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit des Rechtsmittelwerbers im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996.
e)
Was die Argumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, die belangte Behörde habe die von ihr eingeholte amtsärztliche Stellungnahme bei ihrer Entscheidung unzureichend berücksichtigt, dass nämlich bei ihm eine bestehende oder anzunehmende Selbstgefährdung nicht festgestellt werden könne, so ist er darüber aufzuklären, dass angesichts der unbestreitbaren missbräuchlichen Verwendung einer genehmigungspflichtigen Handfeuerwaffe bei der Schussabgabe in der Garage für ihn selbst bei Fehlen von aktuellen Suizidgedanken ein anderes Verfahrensergebnis nicht erreichbar ist.
Allein schon die missbräuchliche Waffenverwendung in der Garage vermag das angefochtene Waffenverbot zu tragen, begründet doch die in der streitverfangenen Schussabgabe gelegene (qualifizierte) Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers eine hinreichende Besorgnis, er könnte durch missbräuchlichen Waffengebrauch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden.
Auf aktuelle ernsthafte Selbstmordabsichten des Beschwerdeführers, welche ebenso die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigten (siehe VwGH 29.10.2009, 2008/03/0029), kommt es im Gegenstandsfall deshalb gar nicht mehr an.
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt worden ist, es haben sogar zwei Beschwerdeverhandlungen in der gegenständlichen Rechtssache stattgefunden.
Die begehrte Zeugeneinvernahme der Ehegattin des Rechtsmittelwerbers wurde vorgenommen, auf die zunächst weiters beantragte Zeugeneinvernahme des Bruders des Beschwerdeführers wurde schließlich verzichtet. Die gewünschte Befragung des Beschwerdeführers zur Sache wurde vom Gericht durchgeführt.
Zu den beantragten Sachverständigengutachten ist zu bemerken, dass bereits die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt hat. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Gutachter für Waffen- und Schießtechnik befasst und wurde dieser in einer Rechtsmittelverhandlung befragt.
In der Rechtsmittelverhandlung am 28.05.2026 legte das Gericht seine Auffassung dar, dass sämtliche Beweisanträge als erledigt anzusehen sind und auch keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich erachtet werden, da der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden konnte.
Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass auch aus seiner Sicht keine weiteren Beweisaufnahmen mehr notwendig sind.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die sich in der gegenständlichen Beschwerdesache stellenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
-ob es bei der Beurteilung der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit eines Schützen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 im Zusammenhang mit einer Schussabgabe wesentlich auf die räumlichen und örtlichen Gegebenheiten ankommt, über die sich der Schütze zuvor ausreichend vergewissern muss,
-wie Schussabgaben in der Nähe von Wohnhäusern bzw im Wohngebiet aus waffenrechtlicher Sicht zu beurteilen sind,
-ob eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen kann,
-inwieweit an die Pflicht eines vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen ein strenger Maßstab anzulegen ist und
-ob auch ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen kann.
An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht gehalten, sodass in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall hervorgekommen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.