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LVwG-2026/35/1890-1Landesverwaltungsgericht15.07.2026
Agrargemeinschaft<br/>Beschluss<br/>Vollversammlung<br/>Einspruch<br/>Verspätung<br/>Aufsicht<br/>Sache des Beschwerdeverfahrens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 3.6.2026, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrags gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nach dem TFLG 1996 als verspätet,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.6.2026, ***:
Am 27.3.2026 fand eine Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X statt.
Aus dem Protokoll dieser Vollversammlung geht zu den TOP 7. und 8. Folgendes hervor:
„7. Ansuchen CC
DD will die, im Bauholzkataster auf Grundparzellen Nr. **1 eingetragenen, 3 Heustadl mit den Maßen 4,4x4,4x2,8 m, 4,4x4,8x2,6 m und 4,7x5,2x3,0 m entfernen und auf das dafür vorgesehene Holzrecht verzichten.
Dafür will er auf dem Nachbarsgrundstück Nr. **2 einen neuen ortsüblichen Stadl mit den Maßen 8,0x7,5 m errichten. Das Holzrecht für diesen Stadl wird auf die Grundstücksparzelle Nr. **2 umgeschrieben.
Vorhandene Pläne und eine Schnittholzliste wurde zur Durchsicht bereitgestellt.
Mitglied AA bemängelte dass eine Liste mit der benötigten Menge an Rundholz fehlt. Weiters möchte er eine Gegenüberstellung der Holzmengen der 3 alten und dem neuen Stadl.
DD versicherte uns dass alle fehlenden Unterlagen binnen weniger Tage nachgereicht werden.
Die Abstimmung für das Ansuchen ergab folgendes Ergebnis:
5 Stimmen sind dafür (EE, FF, GG, JJ (vertreten durch KK), LL
1 Stimme dagegen (AA)
8. Bearbeitung und Genehmigung Holzbezug 2026
Die abgegebenen Holzbedarfsmeldungen wurden gemeinsam durchgeschaut und korrigiert.
Zaunlänge: 2142 Lm - 7,14 Fm
Zaunlänge: 1225 Lm – 4,08 Fm
Zaunlänge: 436 Lm – 1,55 Fm
Zaunlänge: 2634 Lm - 8,20 Fm
Zaunlänge: 2025 Lm - 6,74 Fm
Zaunlänge: 699 Lm - 2,32 Fm
Zaunlänge: 132 Lm - 0,44 Fm
Zaunlänge: 1876 Lm - 6,24 Fm
Anmerkungen:
1. Bei der Holzbedarfsmeldung werden vom Bauholz jährlich 3 Festmeter in Anspruch genommen und der Rest wird angespart damit es nicht verfällt.
2. Obmann DD bekommt kein Reparaturholz da er ein Bauholzansuchen gestellt hat.
3. Ergebnis der Abstimmung der Genehmigung:
Dafür: Substanzverwalter EE
FF
GG
JJ (vertreten durch KK)
LL
Dagegen: AA“
Mit per E-Mail vom 17.4.2026 eingelangtem Schreiben stellte Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, bei der Agrarbehörde mit einer im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Begründung den Antrag auf Behebung bzw. Richtigstellung der anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X am 27.03.2026 beschlossene Zuteilung von Bauholz an das Agrargemeinschaftsmitglied DD bzw. die beschlossene Rechtholzzuteilung an den Antragsteller AA.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zum genannten Antrag entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid „gemäß § 37 Abs. 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2026, über den bei der Agrarbehörde am 17.04.2026 per E-Mail eingelangten Antrag des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, auf Behebung bzw. Richtigstellung der anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X am 27.03.2026 gefassten Beschlüsse betreffend die Zuteilung von Bauholz für DD für die Errichtung eines Geräteschuppens anstelle von 3 Heustädel (Top 7.) sowie die Zuteilung von Rechtholz für den Antragsteller AA in zu geringem Ausmaß ohne Guthaben aus dem Vorjahr bzw. ohne Brunnen- und Wasserrinnenholz (Top 8.) wie folgt:
Der Antrag wird als verspätet zurückgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Im Sinn des § 37 Abs. 7 sind Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen.
Die Frist für die Einbringung von Anträgen gegen Beschlüsse der Vollversammlung von Freitag, dem 27.03.2026 (Beginn des Fristenlaufes), endete notwendig am Freitag dem 10.04.2026. Der Einspruch wurde jedoch erst am 17.04.2026 per E-Mail an die Agrarbehörde übermittelt. Daher muss der Einspruch als verspätet im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 eingebracht angesehen werden.
Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist als ein unabdingbares Erfordernis für seine Zulässigkeit anzusehen und war deshalb der Antrag des AA auf Aufhebung der anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X am 27.03.2026 unter den Tagesordnungspunkten 7.) und 8.) gefassten Beschlüsse als verspätet zurückzuweisen.
Aufgrund der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages (verspätet eingebracht), war auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.“
Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 5.6.2026 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 1.7.2026 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere begehrt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschluss auf Zuteilung von Bauholz an DD aufgehoben und die Holzzuteilung an den Beschwerdeführer dahin richtiggestellt wird, dass die bestehenden Guthaben aus dem Jahr 2025 betreffend Brunnenholz und Wasserrinnenholz berücksichtigt werden sowie auch für das Jahr 2026 Brunnenholz und Wasserrinnenholz zugesprochen wird.
Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„Die belangte Behörde stützt sich ausschließlich auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 TFLG und übersieht dabei, dass die Agrarbehörde auch die Aufsichtspflicht wahrzunehmen hat.
Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestimmung § 37 Abs. 1 bis 3 TFLG 1996, wonach sich die Aufsicht der Agrarbehörde unter anderem auf die Einhaltung des TFLG, der Regulierungspläne und Satzungen bezieht sowie auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens.
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Missstände betreffen unter anderem die Anwendung eines veralteten Regulierungsplanes von 1940, obwohl ein abgeänderter Bescheid von 1994 die tatsächlich anzuwendende Grundlage darstellt, sowie die Fehlzuweisungen von Holzrechten im Jahr 2025 und 2026.
Es wird sohin ausdrücklich gerügt, dass die Agrarbehörde ihrer Aufsichtsfunktion de facto nicht nachkommt.
Richtigerweise wäre die Agrarbehörde verpflichtet, die aufgezeigten Missstände im aufgezeigten Sinn abzustellen.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 35 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) (…)“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
(4) (…)
(6) Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 833 mwH, das Landesverwaltungsgericht dann, wenn die Behörde nur prozessual entschieden hat (nämlich Zurückweisung des Antrages), nur über die Rechtmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden kann.
Dies ergibt sich auch aus folgendem, aus VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, abgeleiteten Rechtssatz:
„Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung ‚in der Sache selbst‘ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter ‚Sache des Verfahrens‘ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist ‚Sache‘ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die ‚Rechtmäßigkeit der Zurückweisung‘.“
Insofern war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages als verspätet rechtmäßig war, nicht aber darüber, ob dieser Antrag auch inhaltlich begründet war.
In der gegenständlichen Beschwerde wird nun allerdings vom Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen zur allfälligen Rechtzeitigkeit seines Antrages erstattet und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde allenfalls zu Unrecht von einer Verspätung dieses Antrages ausgegangen sein könnte.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf § 37 Abs 7 TFLG 1996. Diese Bestimmung stellt aber unmissverständlich klar, dass Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung einzubringen sind, was nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und vom Beschwerdeführer unbestritten aber nicht der Fall war.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zur Aufsichtspflicht der Agrarbehörde trifft zwar grundsätzlich zu und ist auch die amtswegige und nicht an die Einhaltung einer Frist gebundene Aufhebung eines unbeeinsprucht gebliebenen, damit Bindungswirkung entfaltenden, aber rechtswidrigen Beschlusses durch die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 6 TFLG 1996 grundsätzlich denkbar (vgl in diesem Sinn etwa Lang, Tiroler Agrarrecht II [1991] 215); dies ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren allerdings unbeachtlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).
Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.
Die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides somit ausschließlich die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde oder nicht.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Im Übrigen wurde auch keine Verhandlung beantragt.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage nach dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens konnte aufgrund der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt werden.
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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