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LVwG-2025/12/0714-2Landesverwaltungsgericht15.07.2026
Wiederaufnahme<br/>Neu hervorgekommene Tatsachen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 18.11.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024, GZ: *** - über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2024, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für die Beitragsjahre 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachdem die Finanzbehörden der Tiroler Landesregierung erstmalig am 17. Oktober 2018 Umsatzsteuerdaten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 übermittelten, erging mit Erklärungsformular vom 19. Oktober 2018 die Aufforderung zur Erklärung der Umsätze für 2017, insbesondere im Hinblick auf die Art und den Ort der ausgeübten Tätigkeit. Eine Einreichung des Erklärungsformulars erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 18.01.2019 wurden die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Beitragsjahr 2017 aufgrund der Aktenlage festgesetzt und gleichzeitig vorläufige Bescheide für die Jahre 2018 und 2019 erlassen.
Mit endgültigem Bescheid vom 18.07.2019 wurden die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Beitragsjahr 2018 und mit endgültigem Bescheid vom 17.07.2020 wurden die Pflichtbeiträge für das Beitragsjahr 2019 endgültig festgesetzt.
Nach Erlassung der vorläufigen Bescheide vom 15.01.2020 und vom 04.06.2020 für das Jahr 2020 wurden die Pflichtbeiträge für das Jahr 2020 zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds mit endgültigem Bescheid vom 16.06.2021 festgesetzt.
Nach Erlassung des vorläufigen Bescheides vom 27.05.2021 erfolgte die Vorschreibung der Pflichtbeiträge zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds mit endgültigem Bescheid vom 17.03.2022 für das Jahr 2021.
Mit weiterem Bescheid vom 17.08.2023 wurden die (bisher mit vorläufigem Bescheid vom 12.04.2022 festgesetzten) Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Beitragsjahr 2022 endgültig festgesetzt.
Nach Erlassung des vorläufigen Bescheides vom 10.01.2023 wurden die Pflichtbeiträge für das Jahr 2023 zum Tourismusverband X und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds mit endgültigem Bescheid vom 17.05.2024 festgesetzt.
Sämtliche Bescheide erwuchsen in Rechtskraft und wurden die festgesetzten Pflichtbeiträge entrichtet.
Am 30.09.2024 beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin gemäß § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die endgültigen Vorschreibungen der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2017 bis 2023. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die Antragswerberin eine Arztpraxis in W betreibe und somit abweichend von den bisherigen Bescheiden richtigerweise dem Tourismusverband V und U zuzuordnen sei. Des Weiteren sei die Antragswerberin aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Ärztin der Berufsgruppe „011 - Ärzte“, welche in der Ortsklasse C in die Beitragsgruppe VI eingeordnet ist, zuzuordnen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2024 wurde der Bescheid vom 17.05.2024 betreffend das Beitragsjahr 2023 gemäß 299 BAO aufgehoben und Pflichtbeiträge mit Euro 0,00 festgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.10.2024, GZ: ***, wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Beitragsvorschreibungen nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Beitragsjahre 2017 bis 2023 gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO als unbegründet abgewiesen, weil das Antragsvorbringen im Hinblick auf den Ort und die Art der ausgeübten Tätigkeit keine „neu hervorgekommenen“ Tatsachen darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO stattzugeben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nie ein Erklärungsformular samt Aufforderung zur Erklärung der Umsätze erhalten habe. Die Tiroler Landesregierung habe die Beiträge stets allein auf Basis der Mitteilungen durch die Finanzbehörde des Bundes festgesetzt, wenn auch die Festlegung der Beitragsgruppe als auch des Tourismusverbandes von Amts wegen nicht korrekt erfolgte. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, wonach neu hervorkommende Tatsachen aus Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen seien, sei ausschließlich der Kenntnisstand der Abgabenbehörde entscheidungsrelevant. Die Beschwerdeführerin habe nicht wissen können, dass die in den Bescheiden angegebene Wohnadresse im Vergleich zur Adresse der ausgeübten Arztpraxis zu einer fehlerhaften Zuordnung zum Tourismusverband führe. Auch sei sie bis dato davon ausgegangen, dass die festgesetzten Pflichtbeiträge zu Recht ergangen seien, da aus der Berufsgruppenzuordnung in keinster Weise hervorgehe, welchen Beruf sie ausübe. Da die Verfügung der Wiederaufnahme eine Ermessensentscheidung sei, müsse das Ziel ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis sein.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 30.10.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hat ihre Rechtsansicht umfassend begründet und unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragsstellers zu beurteilen sei. Bei der als unrichtig behaupteten Zuordnung zum Tourismusverband X und Berufsgruppenzuordnung/-einreihung handle es sich um die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Die Wiederaufnahme des Verfahrens diene nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern solle die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Insoweit erstmalig in der Beschwerde der Nichterhalt eines Erklärungsformulars bzw das Unterlassen der Zusendung von Erklärungsformularen vorgebracht worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht als Wiederaufnahmegrund im Antrag geltend gemacht worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag seien aufgrund obiger Ausführungen nicht erfüllt. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
Nachdem seitens der beschwerdeführenden Partei fristgerecht mit Schreiben vom 18.11.2024 der Antrag auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt wurde, wurden die Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt und wurde – zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind – auch nicht als erforderlich erachtet (vgl § 274 Abs 1 BAO).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 2017, 2018 und bis zum 15.04.2019 in der Adresse 3 in **** T und ab diesem Zeitpunkt in Adresse 1, **** Z mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl ZMR-Ausdruck). Sie ist als Ärztin für Allgemeinmedizin selbständig in der Ordination in **** W, Adresse 4 tätig.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie dem Abgabenakt und entspricht dem Beschwerdevorbringen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 62/2018 lauten wie folgt:
„§ 303 BAO
Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 ihre Arztpraxis in W betreibe und daher zu Unrecht dem Tourismusverband X (richtig: Tourismusverband V und U) zugeordnet worden sei. Zudem sei sie in die Beitragsgruppe II eingeordnet, obwohl in der Ortsklasse C (Tourismusverband V und U) Ärzte der Beitragsgruppe VI zugeordnet sind.
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann auf Antrag einer Partei ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006, 24.05.2023, Ra 2021/15/0066).
Entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen ist. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffnen keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl VwGH 29.03.2017, Ro 2016/15/0036; 29.09.2022, Ro 2022/15/0011, mwN, 31.01.2024, Ra 2023/13/0025). Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035, 24.05.2023, Ra 2021/15/0066).
Nachdem das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen ist, ist im vorliegenden Fall aus Sicht der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist, ob die Tatsachen betreffend den Ort der Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie die Art der Tätigkeit für sie nach erfolgter Abgabenvorschreibung neu hervorgekommen sind. Das ist klar zu verneinen:
Dass die Beschwerdeführerin als Ärztin für Allgemeinmedizin tätig ist und die Arztpraxis in W führt und nicht an ihrem Wohnort in T bzw Z war der Beschwerdeführerin zweifelsfrei auch bereits bei Erlassung der endgültigen Abgabenbescheide für die Jahre 2017 bis 2023 bekannt. Es handelt sich dabei nicht um neu hervorgekommene Tatsachen.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (vgl VwGH 23.04.1998, 95/15/0108, 28.05.2025, Ra 2025/13/0050). Insoweit ist es unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführerin „nicht bewusst war bzw sie in Ansehung der Komplexität des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 nicht wissen konnte, dass die in den Bescheiden angegebene Wohnadresse im Vergleich zur Adresse der Arztpraxis zu einer fehlerhaften Zuordnung zum Tourismusverband führt und sie davon ausgegangen sei, dass die festgesetzten Pflichtbeiträge zu Recht ergangen seien, weil aus der Berufgruppenzuordnung in keinster Weise hervorgeht, welchen Beruf sie ausübt“.
Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl VwGH 23.04.1998, 95/15/0108, 27.01.2011, 2007/15/0262).
Die unrichtig erfolgte Zuordnung zum Tourismusverband X (anstatt Tourismusverband V und U) sowie die fehlerhafte Einordnung in die Beitragsgruppe II (anstatt in VI) hätten daher von der Beschwerdeführerin anlässlich einer fristgerechten Beschwerde gegen die jeweiligen Abgabenbescheide gerügt werden müssen und können nicht im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens geltend gemacht werden.
Was „Sache“ des Wiederaufnahmeverfahrens ist, bestimmt sich am Wiederaufnahmegrund, nicht am Sachbescheid, um dessen Wiederaufnahme es geht (vgl VwGH 04.03.2009, 2008/15/0327, 24.05.2023, Ra 2021/15/0066). Insoweit können die Wiederaufnahmegründe nicht nachträglich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erweitert werden. Zum Vorbringen, dass die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin (außer allenfalls im Jahr 2017) kein Erklärungsformular (Aufforderung iSd § 37 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz) zugesandt hat, darf angemerkt werden, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ein Verfahrensmangel aufgetreten oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt sei, keinen Wiederaufnahmegrund bildet (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031, 21.09.2009, 2008/16/0148, 30.04.2019, Ra 2018/10/0064).
Der Wiederaufnahmsantrag erweist sich sohin quasi als Rüge von Ermittlungs- und Feststellungsmängeln der rechtskräftig abgeschlossenen Abgabeverfahren. Beschwerden zur Geltendmachung dieser Rechtswidrigkeiten hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Beschwerdefristen nicht erhoben. Dem Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren ist kein Erfolg beschienen, weil es sich aus oben angeführten Gründen bei den in Rede stehenden Umständen um keine neu hervorgekommenen Tatsachen handelt.
Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens liegen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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