LVwG T LVwG-2026/51/0403-4

LVwG-2026/51/0403-4Landesverwaltungsgericht14.07.2026

Regest

Aufenthaltstitel<br/>Rot-Weiß-Rot – Karte Plus<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/51/0403-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.51.0403.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Russland, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller im Verfahren – trotz mehrfacher Belehrung und Vorladung – weder einen Nachweis erbracht hat, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe, noch dass er über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze verfüge. Damit seien die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 41a Abs 9 NAG nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die erforderlichen Nachweis mittlerweile vorliegen würden. Der Beschwerde waren unter anderem drei Sprachzertifikate des BFI angeschlossen sowie eine Kursbestätigung des Samariterbundes Österreich über „Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles“, eine Urkunde über ein Fahrsicherheitstraining, eine Bestätigung über die Bewilligung von Wohnbeihilfe, eine Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe sowie über den Bezug von Notstandshilfe sowie Geburtsurkunden seiner minderjährigen Kinder.

Mit Schreiben vom 06.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 21.05.2026 wurde eine bis 30.05.2026 befristete Einstellungszusage vorgelegt.

Mit Schreiben vom 02.06.2026, LVwG-2026/51/0403-3, wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens entweder eine Bestätigung über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder den Nachweis über eine aktuelle Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreiche, vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Das Schreiben wurde ihm am 16.06.2026 persönlich ausgefolgt.

Bis dato erfolgte weder eine Stellungnahme noch wurden die geforderten Nachweise bzw Unterlagen nachgereicht.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und ist russischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer verfügte zunächst über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG 2005 mit einer Gültigkeit ab 02.10.2020. Sodann verfügte er über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 02.10.2021 bis 02.10.2022 und von 03.10.2022 bis 03.10.2023.

Ab 16.05.2024 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005.

Am 16.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuellen Dienstvertrag über der Geringfügigkeitsgrenze vorzulegen. Diesem Aufforderungsschreiben kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit E-Mail vom 28.08.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, einen Nachweis über die Erwerbstätigkeit vorzulegen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2025 wurde der Beschwerdeführer persönlich vorgeladen und darüber belehrt, dass für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels die Erfüllung des Modul 1 oder eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze nachgewiesen werden muss. Es erfolgte weder eine persönliche Vorsprache noch eine schriftliche Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 02.06.2026 wurde der Beschwerdeführer seitens des LVwG Tirol erneut über die Voraussetzungen des § 41a Abs 9 NAG belehrt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder eine aktuelle Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreiche, vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 11.06.2026 zugestellt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer hat bis dato weder einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch die Ausübung einer aktuellen Erwerbstätigkeit nachgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2025 lauten auszugsweise wie folgt:

„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a. (1) [...]

[...]

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr 76/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9.

[...]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“

„Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 41a Abs 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs 1 oder 56 Abs 1 AsylG 2005 verfügen und – als weitere Voraussetzung – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und somit Fremder gemäß § 2 Abs 1 Z 1 NAG sowie Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 1 Z 6 NAG.

Der Beschwerdeführer ist aktuell im Bundesgebiet aufhältig und verfügte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 16.05.2025 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 mit einer Gültigkeitsdauer ab 16.05.2024.

Im gegenständlichen Fall erfüllt der Beschwerdeführer jedoch die weiteren erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 41a Abs 9 NAG nicht. § 41a Abs 9 NAG sieht als weitere Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vor, dass entweder das Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden sein muss oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt und hat auch kein eigenes Einkommen nachgewiesen, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erreicht.

Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs 5 Z 2 IntG), wurde im Verfahren nicht behauptet und haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür ergeben.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs 4 Z 1 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt.

Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung diverse Sprachzertifikate des BFI vorlegt, wird damit nicht die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht mehr nur durch Vorlage bloß eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden (vgl VwGH 04.11.2024, Ra 2024/22/0102, mwN). Stattdessen sieht der geltende § 9 Abs 4 Z 1 IntG die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vor. Diese Prüfung nach § 11 Abs 2 IntG umfasst sowohl Sprach- als auch Werteinhalte (vgl VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0185, mwN).

Mit der bloßen Vorlage eines Sprachzertifikates hat der Beschwerdeführer somit die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht nachgewiesen. Trotz neuerlicher Belehrung durch das LVwG Tirol über die notwendigen Voraussetzungen und der erforderlichen Unterlagen hat der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme abgegeben oder Unterlagen vorgelegt.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 41a Abs 9 NAG zu Recht abgewiesen.

Ferner ist festzuhalten, dass im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung – wie hier, des Erfordernisses gemäß § 41a Abs 9 NAG – eine Interessenabwägung im Sinn des Art 8 EMRK nicht durchzuführen ist (vgl VwGH 01.07.2025, Ra 2025/22/0064, mwN).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt und ist der klaren Aktenlage auch in keiner Weise entgegengetreten. Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art 6 EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Einklang mit der oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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