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LVwG-2026/48/1806-4•LVwG T LVwG-2026/48/1806-4
LVwG-2026/48/1806-4Landesverwaltungsgericht14.07.2026
Ersatzvornahme<br/>Ordnungsstrafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 10.07.2026, Zl ***, und nach Vorlageantrag vom 19.05.2026, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2026, Zl ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zur Beseitigung der konsenslosen Errichtung von baulicher Anlagen,
zu Recht:
1. Mit der Beschwerde vom 11.02.2026 sowie dem Vorlageantrag vom 19.05.2026 hat sich die Beschwerdeführerin jeweils mehrfach einer beleidigenden Schreibweise im Sinne des § 34 Abs 3 AVG bedient, weshalb über sie jeweils eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 400,00, sohin insgesamt EUR 800,00 verhängt wird.
2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich des historischen Verfahrensganges darf auf den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahlen LVwG-2024/38/2187-3, LVwG-2024/38/2188-2, LVwG-2025/31/0304-19, LVwG2025/31/0305-18, LVwG-2025/31/0306-18, LVwG-2025/31/0787-16 und LVwG2025/31/0953-16, LVwG-2025/31/1268-1 und LVwG-2025/17/2261-3 verwiesen werden. Überblicksmäßig wird dazu ausgeführt:
Die Bauanzeige vom 29.02.2024, eingebracht am 08.03.2024, zeigt die Beschwerdeführerin die Erneuerung eines Zauns und die Aufstellung eines Containers auf Gst **1, KG ***** X, ein. Mit Bescheid der Stadt Y vom 02.07.2024, ***, wurde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens in Bezug auf den Zaun aufgrund eines Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3, wurde die gegen den Bescheid erhoben Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Beschluss vom 31.01.2025, LVwG-2024/38/2187-4, als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mit der weiteren Bauanzeige vom 15.05.2024, eingelangt am 17.05.2024, zeigte die Beschwerdeführerin erneut die Erneuerung eines Zaunes und die Aufstellung von Containern an. Mit Bescheid der Stadt Y vom 19.07.2024, ***, wurde die Ausführung des angezeigten Zaunes in Bezug auf den Zaun wiederum aufgrund eines Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt. Mit Erkenntnis vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid behoben und die Bauanzeige vom 15.05.2024 für die Errichtung eines Zaunes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, da die Bauanzeige vom 29.02.2024 als auch vom 15.05.2024 betreffend die Errichtung eines Zaunes und die Aufstellung von Containern eingebracht wurde, jedoch über den Zaun bereits mit Bescheid vom 02.07.2024, Zahl ***, entschieden worden ist und ein identes Projekt darstellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Mittels zweier Eingaben vom 25.10.2024, eingebracht am 4.11.2024, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde das „dauerhafte“ Bestehen je eines Containers in der östlichen und nördlichen Ecke der genannten Liegenschaft „zur dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“ an. Jede Eingabe bestand aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, einem mit „Bauanzeige gem. Mit den Bescheiden vom 17.12.2024, und *** (nördlicher Container) und *** (östlicher Container), wurden die Bauanzeigen vom 25.10.2024 zurückgewiesen. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol vom 09.09.2025, LVwG-2025/31/0306-18 und LVwG-2025/31/0304-19, wurden diese behoben. Daraufhin wurden die Bescheide vom 14.10.2025, *** (nördlicher Container) und *** (östlicher Container), gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens aufgrund eines Widerspruchs zum Bebauungsplan *** sowie ergänzenden Bebauungsplan *** untersagt. Diese Bescheide wurde mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.07.2026, LVwG-2025/48/3328-30 und LVwG-2025/48/3329-28, bestätigt.
Mit Eingabe vom 09.11.2024, eingelangt am 14.11.2024, zeigte die Beschwerdeführerin neuerlich die Errichtung eines Maschendrahtzaunes an. Mit Bescheid vom 17.12.2024, ***, wurde die Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 09.11.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.09.2026, LVwG-2025/31/0305-18, wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 19.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, zeigte die Beschwerdeführerin wiederum die Erneuerung eines abgeänderten Maschendrahtzaunes an. Mit Bescheid vom 18.02.2025, ***, wurde das angezeigten Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.09.2026, LVwG-2025/31/0787-16, wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
Mit der weiteren Eingabe vom 27.3.2025, eingelangt am 31.3.2025, zeigte die Beschwerdeführerin wiederum die Erneuerung eines Zaunes sowie die Errichtung zweier Container auf Gst **1 KG X an. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 9.4.2025, ***, wurde die Eingabe der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zaunes und der beiden Container gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 30 Abs 2 TBO 2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde bereits mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom 2.7.2024, ***, und vom 19.7.2024, ***, eine Baueingabe bei identer Sach- und Rechtslage aufgrund eines Widerspruches zu baurechtlichen Vorschriften untersagt worden sei. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 10.09.2025 LVwG-2025/31/1268-1, wurde die Zurückweisung der angezeigten Errichtung der Container mit Bescheid vom 09.04.2025, ***, behoben. Die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung der angezeigten Zaunerrichtung wurde als unbegründet abgewiesen und ist rechtskräftig. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 13.10.2025, ***, gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens aufgrund eines Widerspruchs zum Bebauungsplan *** sowie ergänzenden Bebauungsplan *** untersagt. Der Bescheid wurde mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.07.2026, LVwG-2025/48/3330,28 bestätigt.
Mit der weiteren Eingabe vom 27./28.05.2025, eingelangt am 02.06.2026, zeigte die Beschwerdeführerin erneut die gleiche Erneuerung eines Zaunes an. Mit Erkenntnis vom 21.10.2026, LVwG-2025/17/2261-3, wurde die Zurückweisung der angezeigten Errichtung eines Zaunes mit Bescheid vom 22.07.2025, ***, bestätigt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Es behängt sohin kein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren mehr zu diesen beiden Containern oder der Zaunerrichtung und ist mehrfach festgestellt worden, dass die Container und der Zaun, in welcher Form sie auch immer beantragt werden, aufgrund der Mindestbaumassendichte und der Straßenfluchtlinie nicht zulässig und genehmigungsfähig sind.
Fest steht, dass die angezeigten Container im Jahr 2022 sowie der Zaun im Jahr 2021 konsenswidrig errichtet worden sind, wie dies insbesondere dem Bescheid *** rechtskräftig zu entnehmen ist. Es wurde mit diesem Bescheid aufgetragen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 1 TBO als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes die Beseitigung der folgenden Anlagen im Anwesen Grauer Stein-Weg 26, folgende bauliche Anlagen zu beseitigen und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen wird:
5 + 8 scharfkantige Betonsäulen am nördlichen hangseitigen Asphaltrand (ca 10 x 10 x 150 cm) sowie dem teilweise darauf montierten Maschendraht
Container im Eingangsbereich zum Grundstück im Osten
Container nördlich des Hauses.
Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht, wenn sie binnen einer Frist von 2 Monaten ab Erhalt dieses Schreibens der Verpflichtung gemäß dem Bescheid vom 10.07.2023 nicht nachkommt, widrigenfalls die mangelnde Leistung auf ihre Kosten und auf ihre Gefahr bewerkstelligt wird.
Dieser Bescheid wurde am 14.07.2023 hinterlegt und wurde rechtskräftig. Trotzdem wurde erneut am 24.10.2023 festgestellt, dass diese baulichen Anlagen nach wie vor auf dem Grundstück bestehen.
Mit Schreiben vom 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Bescheid vom 02.07.2024 zu ***, mit 04.11.2024 rechtskräftig wurde, mit dem die Errichtung der Einfriedung und der zwei Container untersagt wurde. Die gegenständliche bauliche Anlage in dieser Form ist daher nicht bewilligungsfähig und wurde nicht konsensmäßig errichtet.
Beide genannten Grundstücke der Beschwerdeführerin unterliegen sowohl dem Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom 07.04.2010 bis zum 04.05.2010, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y zu Zl *** beschlossen am 24.03.2011, kundgemacht vom 28.03.2011 bis zum 18.04.2011 und in Kraft getreten am 12.04.2011, als auch dem ergänzenden Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom 07.04.2010 bis zum 04.05.2010, vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Y zu Zl *** beschlossen am 24.03.2011, kundgemacht vom 28.03.2011 bis zum 18.04.2011 und in Kraft getreten am 12.04.2011. Beide Pläne wurden der Landesregierung als Aufsichtsbehörde weitergeleitet und (positiv) verordnungsgeprüft.
Nach dem gültig erlassenen Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan wurde eine Mindestbaumassendichte am Grundstück mit BMDM von 0,50 sowie Höchstbaumassendichte BMDH von 1,50 festgelegt. Aus den Erläuterungen des Bebauungsplanes ergibt sich, dass die Mindestbaumassendichte mit dem eingebrachten Bauvorhaben überschritten werden muss, jedoch die Höchstbaumassendichte nicht überschritten werden darf, damit die Bauanzeige genehmigungsfähig ist. Die raumordnungsrechtlichen Vorgaben werden durch diese Container nicht eingehalten und können daher durch eine weitere Bauanzeige nicht zulässig sein.
Die Größen der Container sind 560 x 230 x 230 cm = 29,63 m3 (ostseitiger Container) und 270 x 230 x 230 cm = 14,28 m3 (nordseitiger Container) sowie die Abstände der Containerecken im rechten Winkel zu den nächsten Grundstücksgrenzen (östlicher Container: nach Norden 3,62 m, nach Osten 1,42 m; nördlicher Container: nach Norden 3,26 m, nach Westen 5,85m) bzw keine Abstände in der Bauanzeige vom 27.03.2025 (LVwG-2025/48/3330) angegeben.
Mit Kostenschätzung von BB Container-Handelsgesellschaft mbH in W ist für den Abtransport eines Containers im Ausmaß von 450,- Euro zuzüglich Depotgebühr von jeweils 2,- Euro pro Tag zuzüglich Mehrwertsteuer als Ersatzvornahme Kosten eingeholt worden. Die Maße der Container sind 2,70 x 2,30 m im Norden und im Osten 2,60 x 2,30 m.
Die Einmietung im Depot in V bei der Firma CC würde dementsprechend diese Kosten von Depotgebühr 2,- Euro pro Tag und Container plus Umsatzsteuer ausmachen.
Mit Schreiben vom 05.03.2025 wurde letztmalig die Ersatzvornahme angedroht, wenn die Beschwerdeführerin binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Pflicht nicht nachkommt, andernfalls die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und ihre Kosten bewerkstelligt würde. Des Weiteren würden ihr die Kosten der Ersatzvornahme für die Demontage und Entsorgung der Zaunsäulen und Maschendrahtzaunes in Höhe von insgesamt Euro 4.500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie für den Abtransport der Container in Höhe von Euro 1.300,00 zuzüglich Mehrwertsteuer und der Depotgebühr von 2,- Euro pro Tag pro Container für eine voraussichtliche Lagerdauer von 6 Wochen von Euro 336,00, sohin insgesamt in Höhe von Euro 5.800,00 zuzüglich Mehrwertsteuer bekanntgegeben, welche im Fall der Ersatzvornahme vorgeschrieben werden müssten.
Mit Bescheid vom 15.01.2026 zu ***, wurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme für die konsenslos errichteten baulichen Anlagen der Einfriedung mit scharfkantigen Betonsäulen sowie dem darauf teilweise montierten Maschendraht am nördlichen, hangseitigen Asphaltrand (ca 10 x 10 x 150 cm) sowie den einen Container im Eingangsbereich zum Grundstück im östlichen Teil des Grundstückes sowie ein Container nördlich des Hauses angedroht. Gemäß § 1 VVG wurde in Spruchpunkt 1. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der aufgetragenen Verpflichtung mit Bescheid vom 10.07.2023 zu Zahl ***, nicht in der gehörigen Zeit nachgekommen ist und mit Schreiben vom 05.03.2025 zu ***, letztmalig die Ersatzvornahme angedroht wurde und die erforderlichen Maßnahmen hiermit gemäß § 4 Abs 1 VVG angeordnet und die mangelnde Leistung auf die Gefahr und Kosten bewerkstelligt werden.
In Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 4 Abs 2 VVG der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Euro 5.800,00 binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu leisten.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Schreiben vom 11.02.2026, eingelangt am 13.02.2026, die Beschwerde ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Sie führt aus, dass die Container zur Sanierung eines Wassersachadens erforderlich seien und daher Baustelleneinrichtungen seien. Darüber hinaus würden die Container zum beweglichen Inventar der Immobilie gehören sowie lediglich zu Transportzwecken dienen und seien keine baulichen Anlagen. Der ursprüngliche Bescheid sei nicht rechtmäßig zugestellt worden und dies habe das Gericht bestätigt. Es sei weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung erforderlich. Auch die Einfriedung unterliege nicht der Tiroler Bauordnung, da diese bereits seit 2020 Bestand sei. Die Überbauung der Grundstücksgrenze läge nicht vor bzw. sei ohnehin zulässig. Ferner sei die Einfriedung ein Beweismittel. Auch liege eine fehlerhafte Baudichteberechnung zugrunde, die noch in drei Beschwerdeverfahren zu entscheiden sei. Nach weiteren Klagsdrohungen und Anschuldigungen der Korruption wurde auch die Höhe der voraussichtlichen Kosten moniert. Weiters werde um aufschiebende Wirkung aller angedrohten Maßnahmen ersucht. Sie unterstellte der Behörde und insbesondere konkret genannten Behördenvertretern korrupt zu sein, sie zu belästigen, wegen Versäumnissen der Behörde ihr eine Mutwillensstrafe verhängen zu wollen, mutwillige Sachbeschädigung begangen zu haben und eindeutige missbräuchliche Gesetzesanwendung vorzunehmen. Sie führte konkret aus:
„Weiters, zwar nicht relevant, gebe ich dennoch bekannt, dass die Container noch zur Sanierung benötigt werden, inkl. des Inhaltes von Dritten, und diese sich aufgrund der massiven Belästigung der Stadt enorm verzögert! Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Container gibt es inkl. heutiger Gesetzessprechung keine zeitliche Begrenzung! Es handelt sich auch nicht um einen Wohncontainer oder einen Umbau (Fenster, Türen, Dämmung, Strom, Wasser Heizung!)! Eine Bauanzeige wurde nachträglich von Herrn DD verlangt. Wie sich herausstellte unrechtmäßig, damit einhergehend auch eine obsolete Baudichteberechnung!
[…]
Erst nach der Strafandrohung des Herrn EE (Jahre später!), meinte Herr DD, wir sollen Bauanzeigen erstellen, was wir dann auch noch machten! Letztendlich sollte sogar eine Mutwillensstrafe aufgrund seiner Versäumnisse an mich verhängt werden.
[…]
Außerdem ist eine Zivilrechtsklage bei BGZ Y. gegen zwei Mitarbeiter der Stadt wegen mutwilliger Sachbeschädigung anhängig, dessen Lokalaugenschein und Sachgutachten noch ausständig sind! Seitens der Stadt wird auf eine Entfernung des Zaunes gedrängt, um sich vor der rechtlichen Konsequenzen zu drücken (Beweisvernichtung!)! Der Zaun ist Beweismittel!
[…]
Nachdem zweifelsfrei die Korruption des Herrn DD festgestellt wurde, wurden bereits personelle Maßnahmen ergriffen. Wir danken dafür! Jedoch sieht man, dass immer noch eine Menge an krimineller Energie vorhanden ist, da solch krude Ersatzvernahmen nach wie vor angedroht werden! Es wird eindeutig versucht Gesetze missbräuchlich zur Anwendung zu bringen. Sollte mir noch eine einziges Mal eine Ersatzvormaßnahme angedroht werden, so werde ich nicht nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten fünfhundert Euro!) verrechnen, sondern auch mit einer sofortigen Klage auf Unterlassung antworten!
Einer Ersatzvornahme und Abrissandrohung Ihrerseits sehe ich gelassen entgegen, da ein Bauunternehmer die Kosten von ca. 15000 bis 17000 € (in Worten: fünfzehntausend bis siebzehntausend Euro!) für die Wiederherstellung des Istzustands verrechnet und wir dies auch per Klagsweg einfordern werden! Senden Sie bitte Ihre Antwortschreiben an den Adresse 2, **** Y!
Auch alle weiteren damit verbundenen Kosten werden von mir keinesfalls übernommen! Es handelt sich offensichtlich um einen Fall von schwerem Amtsmissbrauchs! Ein Duplikat ergeht zur genauen Prüfung an die WKSTA Österreich!“
Sie legte eine Bestätigung vom 06.02.2026 von der Baufirma FF GmbH vor, mit folgendem Wortlaut:
„Nachdem Frau AA, Adresse 2 in Y, die Sanierung nach einem Wasserschaden sichtlich überfordert, wird unser Unternehmen die Sanierung übernehmen.
Dazu werden die Container noch einige Monate benötigt.
Wir bitten um geschätzte Kenntnisnahme und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
GG“
Des Weiteren wurde ein Angebot vom 06.02.2026 über auszuführende Baumeisterarbeiten anlässlich der Entfernung der Zaunpfeiler an der Südostseite des Grundstückes in Höhe von insgesamt Euro 1.059,70 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer vorgelegt. Eine Bestätigung des Angebots und Auftragserteilung ergibt sich nicht. Aus dem Ortsaugenschein der belangten Behörde am 05.03.2026 wurde festgestellt, dass die Betonsäulen sowie teilweise montierte Maschendraht am nördlich hangseitigen Asphaltrand entfernt worden ist und anstelle dieses Zaunes jedoch eine Mauer aus Hohlbetonziegel errichtet und mit Erde befüllt wurde.
Der Akt wurde zur Stellungnahme erneut der Bau- und Feuerpolizei übermittelt. Im Zuge eines Lokalaugenscheins vom 05.03.2026 wurde festgestellt, dass die Betonsäulen sowie der teilweise montierte Maschendraht am nördlichen, hangseitigen Asphaltrand entfernt worden ist.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2026 zu ***, wurde der bekämpfte Bescheid vom 15.01.2026 zu Zahl ***, dahingehend abgeändert, dass die in Spruchpunkt 2. angeführten Kosten lediglich Euro 1.300,00 betragen, da die Kosten für die Entfernung des Zaunes nicht mehr erforderlich sind. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag vom 19.05.2026 an 21.05.2026 ein. Die Beschwerde sei nicht fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht vorgelegt worden, da könnte die Beschwerdevorentscheidung auch nicht „geltend“ gemacht werden. Die Container seien keine baulichen Anlagen. Die Container würden niemanden stören. Dass die Container je zu Transportzwecken verwendet wurden seien, stimme nicht. Auch sein nicht die TBO 2022, sondern die TBO 2020 anzuwenden. Auch hätte der Zaun als Beweismittel erhalten bleiben sollen, da zwei Anzeigen gegen Mitarbeiter der Stadt Y anhängig seien. Die aufschiebende Wirkung sei auszusprechen. „Eine Sanierung dauert solange sie eben dauert, es gibt keinen Oberbegriff hierfür in der TBO!“ Darüber hinaus drohte sie, dass die Firmen die Haftung übernehmen müssten, wenn sei nicht sachgerecht sanierten. Es werde erneut auf die Beschwerde verwiesen. Die finanzielle Situation sei der Behörde bekannt. „Es wurden bereits Maßnahmen getroffen und alle Behörden informiert, um ihr korruptes Verhalten aufzudecken!“
Die Beschwerdeführerin ist Mindestsicherungsbezieherin an ihrem Hauptwohnsitz in Z, obwohl sie nicht im Vermögensverzeichnis bei den Anträgen für die Gewährung der Verfahrenshilfe angeführt hat. Sie führte auch selbst in der Verhandlung vom 09.04.2026 aus, dass sie keine Kosten zahlt, sondern ihre Geschwister diese zahlen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass ihr notdürftiger Unterhalt gefährdet wäre.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den zitierten Akten und Schreiben. Die Beschwerdeführerin brachte widersprüchlich vor, dass sie zu Transportzwecken die Container habe, dagegen im Vorlageschreiben, dass sie dies nie behauptet hätte. In den Baubeschreibungen dagegen zeigte sie eine Dauernutzung der Container an. Eine Baustelleneinrichtung liegt nicht und wurde auch eine Baustellennutzung der Container bis dato nicht festgestellt, wie dies auch aus den zitierten Akten, insbesondere des LVwG zu entnehmen ist. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die angezeigten Baumaßnahmen nicht genehmigungsfähig sind, da die Mindestbaumassendichte laut dem Bebauungsplan und dem ergänzenden Bebauungsplan nicht erfüllt wird. Auch dies wurde bereits in den zitierten Verfahren rechtskräftig festgestellt und daher die Beschwerdeführer mit den zitierten Schreiben zur Beseitigung aufgefordert und in weiterer Folge die Ersatzvornahme angedroht und Überweisung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen.
Dass die Frist zur Beseitigung der Container unangemessen kurz wäre, konnte bewiesen werden. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin überfordert fühlt und „noch einige Monate“ benötige, wie dies aus dem vorgelegten Schreiben der Baufirma (!) zu entnehmen ist, führt zu keiner anderen Bewertung und entbehrt jeder fachlichen und sachlichen Grundlage, dass die Vollstreckung unzulässig wäre.
Dass der Zaun bereits entfernt wurde, ergab sich aus dem zitierten Ortaugenschein, aus dem gleichermaßen zu entnehmen war, dass die Container nach wie nicht entfernt wurden. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin auch in ihrem Vorlageantrag. Die Kosten der Ersatzvornahme ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der eingeholten Kostenschätzung und brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und stellte auch nicht unter Beweis, dass dies unangemessen wären.
Die Einkommenssituation ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug, aus dem zu entnehmen ist, dass entgegen dem Vermögensverzeichnis und den Angaben der Beschwerdeführerin sie sehr wohl ein Einkommen in Form von Mindestsicherung erhält. Sie selbst führte in der Verhandlung aus, dass sie keine Kosten für die Wohnung zu zahlen hat.
Da im vorliegenden Fall die Feststellungen unzweifelhaft aus der Aktenlage zu treffen waren, Zeugeneinvernahmen und sonstige angebotene Beweise nicht aufzunehmen waren, da der Titelbescheid rechtskräftig ist, konnte von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ließ sich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Sach- und Rechtslage (unstrittig) geklärt ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr 4533/02 (Freilinger ua gg Österreich) klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184, mwN). Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
III.Rechtsgrundlage:
Die wesentliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
Die wesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:
„Ordnungsstrafen
§ 34.
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
[…]
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
IV.Erwägungen:
Zum Spruchpunkt 1. (Ordnungsstrafe):
Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. In dem Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführerin vom 11.02.2026 und dem Vorlageschreiben vom 19.05.2026 verwendete sie jeweils eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG, da sie ein unsachliches Vorbringen und völlig ohne jegliche sachliche Grundlage der Behörde und den Behördenvertretern korruptes Verhalten, sogar strafrechtliches Verhalten mit mutwilliger Sachbeschädigung und Amtsmissbrauch unterstellt.
Eine beleidige Schreibweise gemäß § 34 Abs 3 AVG dann die Rede in einer Eingabe, wenn es in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete.
Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und der Einschreiterin durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zB Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl VwGH 04.10.1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (vgl VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Für den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine Beleidigungsabsicht gefordert (vgl VwGH 11.05.1998, 96/10/0033), die im gegenständlichen Fall aber jedenfalls dem zitierten Schreiben zu entnehmen ist, noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 06.03.1963, 0125/62).
In den zitierten Passagen in der Beschwerde und im Vorlageschreiben unterstellte sich der Behörde und einzelnen Vertretern, dass sie korrupt seien, strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hätte, indem sie missbräuchlich das Gesetz anwenden würden und mutwillig eine Sachbeschädigung vorgenommen hätten. Wurde sogar jeweils eine Person namentlich genannt und behauptet, dass deren korruptes Verhalten festgestellt worden sei, ohne jede Grundlage. Sie diffamierte in diesen beiden Schreiben daher nicht nur die Behörde als gesamtes, sondern konkret einzelne Sachbearbeiter als korrupt und amtsmissbräuchlich.
Die beiden Schreiben der Beschwerdeführerin hatte unzweifelhaft in erster Linie den Zweck, die adressierten Behördenmitarbeiter:innen und die Behörde zu beleidigen, schlecht zu machen und herabzuwürdigen. Die Beschwerdeführerin hat sich daher in den beiden Schreiben jedenfalls einer beleidigenden und herabwürdigenden Schreibweise bedient, indem sie Ausdrücke und Ausdrucksweisen verwendete, die beleidigend, herabwürdigend und nicht im öffentlichen Verkehr dem Anstand entsprechen, insbesondere ohne Fakten behauptet, die Behörde bzw ihre Vertreter seien als korrupt festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin gewählten Formulierungen weisen objektiv beleidigenden Charakter auf, dies unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und waren mit einer korrekten, jedem Bürger in einer demokratischen Gesellschaft zustehenden Äußerung und dem damit im Zusammenhang stehenden Recht auf freie Meinungsäußerung nicht in Einklang zu bringen. Die zitierten Äußerungen widersprechen jedenfalls den Mindestanforderungen von Anstand, und handelt es sich dabei nicht um eine auf die Sache beschränkte, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Kritik (vgl VwGH 30.05.1994, 92/10/0469; 11.05.1998, 96/10/0033).
Der Boden der zulässigen sachlichen Kritik wird jedenfalls verlassen, wenn diese nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder beleidigende Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn einem Behördenorgan korruptes und strafgesetzwidriges Verhalten unterstellt wird, ohne dazu konkret überprüfbare Angaben zu machen (vgl VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320). Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, dh Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).
Mit den festgestellten Ausdrücken und Ausdrucksweisen der Beschwerdeführerin in den zitierten Schreiben überschritt sie daher jedenfalls die Grenze zulässiger Kommentare und der zulässigen Kritik.
Aufgrund der mehrfachen auffallend beleidigenden Schreibweise des Beschwerdeführers in diesen beiden Schreiben war daher jeweils eine Ordnungsstrafe auszusprechen. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand aufzuzeigen, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Die vorliegende Ordnungsstrafe sanktioniert lediglich die Art, in der die Beschwerdeführerin dies vorbrachte, nämlich ihre beleidigende Ausdrucksweise. Da sich die Bestrafung nach § 34 Abs 3 AVG nicht gegen den Inhalt, sondern nur gegen die Form des Vorbringens richtet, kann dieser nicht Gegenstand einer Beweisführung sein und kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG insoweit nicht in Betracht (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die Wertung der Schreibweise als beleidigend stellt keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage dar (VwGH 11.05.1998, 96/10/0033).
Aus § 34 Abs 3 AVG ergibt sich, dass – anders als bei der Verhängung von Ordnungsstrafen in Handhabung der Sitzungspolizei nach § 34 Abs 2 AVG – beleidigenden schriftlichen Eingaben der Bestrafung weder eine Ermahnung noch eine Androhung voranzugehen hat. Eine sinngemäße Anwendung der in § 34 Abs 2 AVG enthaltenen Anordnung kommt daher nicht in Betracht (VwSlg 14.064 A/1994).
Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG kommt es allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe an, sodass der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben war. Es konnte eine Verhandlung unter diesen Umständen unterbleiben. Eine derartige Schreibweise hat sich niemand, auch bei aller berechtigter Kritik, dulden zu lassen, zumal diese Passagen nicht einmal den Mindestanforderungen des Anstandes in einer demokratischen Gesellschaft gerecht werden. Diese dienen weder dazu, Kritik zu äußern, sondern vielmehr nur beleidigend und herabwürdigend die entsprechende Behörde und die Verwaltung im Allgemeinen darzustellen.
Schließlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht für die Höhe der Ordnungsstrafe relevant, da diese keine Strafe im Sinne des VStG ist (VwGH 07.11.2023, Ra 2023/02/0196).
Zum Spruchpunkt 2.:
Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH 29.09.1989, 88/18/0370). Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seine Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003). Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 4 VVG zur Androhung der Ersatzvornahme berechtigt, wenn trotz Androhung der Ersatzvornahme mit den erforderlichen Arbeiten noch nicht begonnen wurde, mag auch ein Unternehmen mit der Ausführung dieser Arbeiten schon beauftragt worden sein (VwGH 08.09.1981, 81/05/0079).
Dem Eigentümer der Sache, an der die Ersatzvornahme vorzunehmen ist, steht an sich nur die in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Paritionsfrist zur Vornahme der Arbeit zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das eigentliche Vollstreckungsstadium bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist beginnt, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass diese Androhung nicht als Bescheid zu werten ist. Ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hiervon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen und zwar in dem Sinn, dass ihnen die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tiroler Bauordnung darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein baupolizeilicher Auftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0148; 23.11.2010, 2008/06/0070). Gleiches gilt auch im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/06/0029; 19.12.2012, 2012/06/0032). Lediglich die Vollstreckbarkeit des Bauauftrags ist gegebenenfalls bei der Anhängigkeit eines weiteren Bauansuchens nicht gegeben (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0070), jedoch ist eine Vollstreckung auch trotz der Anhängigkeit eines allfälligen Bewilligungsverfahrens möglich, wenn bereits feststeht, dass der Bau nicht bewilligt werden kann und er trotzdem neuerlich eingereicht wird (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0007). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs sind allfällig zukünftige Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Verfahren zur Erlassung und Vollstreckung eines Entfernungsauftrages irrelevant (vgl etwa VwGH 09.10.2000, 2000/10/0136 mwN).
Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Vorauszahlung der Kosten aufgeworfen werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). Eine Ersatzvornahme setzt voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, das heißt insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Irrelevant ist dabei, ob die Leistungserbringung faktisch möglich war. Mit der Ersatzvornahme soll vielmehr der im Vollstreckungstitel aufgetragene Zustand auch in jenen Fällen hergestellt werden, in denen der Verpflichtete nicht willens oder in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155).
Ist der Titelbescheid bereits ausreichend bestimmt, bedarf es keiner weiteren Bestimmung mehr im Vollstreckungsbescheid (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099). Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendiger Weise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0265).
Zu Spruchpunkt I. des Bescheids:
Mit Bescheid vom 10.07.2023, ZI. ***, wurde die Beseitigung der scharfkantigen Betonsäulen am nördlichen, hangseitigen Asphaltrand (ca. 10 x 10 x 150 cm) sowie dem darauf teilweise montierten Maschendraht und des Containers im Eingangsbereich zum Grundstück im Osten sowie des Containers nördlich des Hauses im Anwesen Adresse 2 und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 2 Monaten ab Rechtskraft aufgetragen. Im Zuge eines Lokalaugenscheins vom 24.10.2023 wurde festgestellt, dass der gesetzmäßige Zustand noch nicht hergestellt wurde.
Mit Schreiben vom 10.01.2024 wurde die Durchführung der Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlagen sowie die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen Frist von 2 Monaten im Rahmen der Ersatzvornahme angedroht.
Daraufhin wurden mehrere Bauanzeigen eingebracht, um die Einfriedung sowie die Container einem baurechtlichen Konsens zuzuführen. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass bis dato sämtliche Bauanzeigen von der Stadt Y zurückgewiesen bzw. untersagt wurden. Die zeitlich früheste Untersagung vom 02.07.2024, ZI. ***, der Errichtung der Einfriedung sowie der Container ist zwischenzeitig rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 05.03.2025, nachweislich zugestellt am 13.03.2025, wurde letztmalig eine Frist von 3 Wochen zur Durchführung der Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlagen unter Aufführung der geschätzten Kosten eingeräumt, widrigenfalls die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten der Bescheidadressatin bewerkstelligt werden würde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 15.01.2026, ZI. ***, wurden die erforderlichen Maßnahmen des Bescheides vom 10.07.2023, ZI. ***, unter Spruchpunkt I. angeordnet. Unter Spruchpunkt II. wurde für die Ersatzvornahme eine Vorauszahlung für die Kosten in Höhe von € 5.800,00 vorgeschrieben.
Im Zuge eines Lokalaugenscheins vom 05.03.2026 wurde festgestellt, dass die Betonsäulen sowie der teilweise montierte Maschendraht am nördlichen, hangseitigen Asphaltrand entfernt worden ist. Daraufhin wurde die voraussichtlichen Kosten des Bescheides vom 15.01.2026, ZI. ***, auf € 1.300,00 angepasst, da dem Beseitigungsauftrag zumindest teilweise nachgekommen wurde. Da die Container nach wie vor nicht entfernt wurden, waren lediglich die Kosten des Abtransportes und der Lagerung der Container vorzuschreiben.
Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann die Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür sie allerdings den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Im Beschwerdevorbringen wurde kein entsprechender Beweis zur Höhe des Abtransportes und der Lagerung der Container erbracht. Daher geht die Behörde davon aus, dass die Kosten angemessen sind.
Die im rechtskräftigen Bauauftrag beschriebenen Maßnahmen, konkret Beseitigungsaufträge von konkret beschriebenen baulichen Anlagen, sind ausreichend konkret und daher ohne Zweifel erkennbar und umsetzbar. Im Übrigen sind Einwendungen gegen den Titelbescheid, der ausreichend konkret gefasst ist, im Vollstreckungsverfahren nach der stRsp nicht zielführend.
Bei der Vollstreckung der Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme nach § 4 VVG kann auch die Unmöglichkeit der Leistung nicht angewendet werden (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283). Die Ersatzvornahme besteht ausschließlich darin, den im Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen (VwGH 16.10.1990, 87/05/0027). Die Behörde hat bei der Androhung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen mithin auch bei der Auswahl der Gewerbetreibenden völlig freie Hand und kommt der verpflichtenden Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu (VwGH 21.05.1992, 92/06/0025). Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde (VwGH 11.01.2012, 2010/06/0272).
Die Rechtsprechung bejaht auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (VwGH 2011/07/0155, 26.02.2015). Im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme ist – anders als in der Verfahrensordnung über die Androhung der Ersatzvornahme – keine Frist mehr vorzusehen (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099).
Dass die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen im rechtskräftigen Bauauftrag betreffend der Contrainer nicht einmal begonnen wurde, konnte aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag unzweifelhaft entnommen werden. Die Paritionsfrist in der Androhung der Ersatzvornahme ist sohin ungenützt verstrichen.
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Titelbescheides kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden (VwGH 29.09.2016, Ra 2014/07/0092). Die Ersatzvornahme stellt im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG, kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037). Die von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist, für deren Verstreichen ohne Erfüllung der Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme nach § 4 VVG angedroht wurde, stellt keine „Fristerstreckung“ dar, sondern bezieht sich auf die vor Durchführung der Ersatzvornahme nach dem Gesetz erforderliche „vorherige Androhung“ gemäß § 4 Abs 1 VVG (VwGH 20.08.2021, Ra 2021/10/0125).
Trotzdem wurde nach wie vor keinerlei Maßnahme gesetzt, die Verpflichtungen und Leistungen laut dem Bauauftrag zu erfüllen. Es wurde auch nicht einmal vorgebracht und behauptet, dass er die Leistungen umsetzen wollte. Allein die Ausführungen dahingehend, dass der Titelbescheid nicht zu Recht und nicht konkret genug ergangen sei und dementsprechend der Abriss weder zulässig noch innerhalb der Frist als angemessen zu werten sei, ist daher nicht zu beurteilen. Das Vorbringen zu einem neuerlich angestrebten Umwidmungsverfahren ist nach der stRsp auch nicht zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheids:
Eine Ersatzvornahme ist solange zulässig, als der Verpflichtung aus dem Titelbescheid nicht zur Gänze nachgekommen wurde; ein teilweises Erfüllen eines Auftrages ist nicht ausreichend und schließt die Ersatzvornahme für die übrigen Teile der von einem Beseitigungsauftrag umfassten Verpflichtungen nicht aus (vgl. VwGH 2010/06/0272). Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Einbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar. Eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VGG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht (VwGVG 27.04.2017, Ro 2015/07/0037).
Im Zuge eines Lokalaugenscheins vom 05.02.2026 wurde festgestellt, dass im Anwesen Adresse 2 nach wie vor zwei Container bestehen, welche vom ursprünglichen Bescheid vom 10.07.2023, ZI. ***, umfasst sind. Da der Beseitigungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt ist, erstreckt sich die Anordnung der Ersatzvornahme nach wie vor auf die noch bestehenden Container. Die preisliche Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme wurden von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch bewiesen.
Im Übrigen hat die Behörde keine Verpflichtung, vor der Erlassung des Bescheids gemäß § 4 Abs 2 VVG erneut zu ermitteln, ob die Verpflichtete dem Titelbescheid entsprochen hat. Vielmehr tritt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Verpflichtete eine besondere Mitwirkungspflicht. Sie triff die Beweislast für die Erfüllung (VwGH 27.04.1987, 87/10/0047). Im Übrigen ergab sich auch nicht, dass der notdürftige Unterhalt der Beschwerdeführerin gefährdet wäre.
Da aus dem durchgeführten Ortsaugenschein sich ergeben hat, dass der Zaun bereits abgebrochen wurde, ist nur die Ersatzvornahme und die Kosten dafür betreffend die Beseitigung und entsprechende Einlagerung der Container gegenständlich, wie dies auch zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung abgeändert wurde. Es war die Beschwerdevorentscheidung daher zu bestätigen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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