LVwG T LVwG-2026/34/0893-22

LVwG-2026/34/0893-22Landesverwaltungsgericht14.07.2026

Regest

Änderung einer genehmigten Betriebsanlage<br/>Betriebszeiten<br/>Nachbarbeschwerde<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/34/0893-22

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.0893.22

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.2.2026, ***, mit dem der BB GmbH (FN ***), Adresse 2, **** X, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Restaurant „CC Z“) erteilt wurde, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2026,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: belangten Behörde) vom 18.2.2026, ***, mit dem der BB GmbH (FN ***, im Folgenden: Antragstellerin), Adresse 2, **** X, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Restaurant „CC Z“ an der Adresse **** Z, Adresse 3, auf Gst **1 EZ ***1 GB ***** Z) erteilt wurde.

Die beantragte und genehmigte Änderung umfasst die Ausweitung der Betriebszeiten in folgendem Ausmaß:

Gasträume (Innenbereich): Montag bis Sonntag von 06:00 bis 24:00 Uhr (statt vormals 06:00 bis 22:00 Uhr).

Terrasse Nord (Außenbereich): Montag bis Sonntag von 07:00 bis 22:00 Uhr (statt vormals 07:00 bis 21:00 Uhr).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Nachbarn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG), welcher eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte auf Schutz vor unzumutbarer Belästigung sowie auf Schutz der Gesundheit [§ 74 Abs 2 Z 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)] geltend macht. Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht die Befürchtung einer unzumutbaren Lärm- und Lichtimmission.

Der Beschwerdeführer teilte mit E-Mail vom 7.7.2026 mit (vgl OZ 18), dass er ab 6.7.2026, 12:00 Uhr, in einen Hungerstreik getreten sei und deshalb der Verhandlung fernbleiben werde. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß geladen und dabei auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vertreten zu lassen (vgl Ladungsbeschluss in OZ 5 samt Zustellnachweis), sodass dieser Umstand der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstand. Sein Fernbleiben beruht auf einer freiwilligen, in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage getroffenen Entscheidung und stellte daher kein Hindernis im Sinne des § 19 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dar, welches ein Nichterscheinen entschuldigen würde. Die Verhandlung war somit in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 18.2.2026, die nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 2.6.2026 erstatteten Gutachten aus dem Fachbereich Gewerbetechnik (vgl OZ 7) und Umweltmedizin (vgl OZ 10) sowie Einvernahme der beiden Amtssachverständigen und der Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2026 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 21). Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde blieben der Verhandlung fern.

I.Sachverhalt:

An Messpunkt 1 (repräsentativ für den Beschwerdeführer) wurde folgendes Umgebungslärmniveau erhoben:

„Tabelle im pdf ersichtlich“

Für den Immissionspunkt IP 1 (Balkon vorne, 2. OG) wird für den Abendzeitraum ein Immissionspegel von 48,4 dB prognostiziert; kennzeichnende Spitzen werden mit 62,4 dB prognostiziert. Dies entspricht einer Veränderung der messtechnisch erhobenen, tatsächlich herrschenden Verhältnisse von 1 dB.

Innenbereich (Verlängerung bis 24:00 Uhr) – Parkplatz Süd:

Für den Parkplatz Süd wurden Schallleistungspegel von 80 dB (laufender Betrieb) und 91 dB (Spitzenpegel, zB Türenschlagen, Motorstarten) angesetzt, unter Berücksichtigung von 0,5 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde bis 24:00 Uhr sowie eines Lästigkeitszuschlags von 5 dB. Der Prognose liegt eine Anzahl von 12 Stellplätzen und 0,5 Bewegungen pro Stellplatz im Zeitraum von 16:00 bis 24:00 Uhr zugrunde. Für den Immissionspunkt IP 1 (2. OG, Ausrichtung Süd, Beschwerdeführer) ergibt sich für die Ausweitung des Nachtzeitraumes:

Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission: Lr,o = 45,1 dB

Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission: Lr,spez = 42,6 dB

Kennzeichnender Spitzenpegel der spezifischen Schallimmission: LA,Sp = 57,1 dB

Zu erwartender Gesamtpegel: Lr,ges = 47,0 dB

Änderung der örtlichen Verhältnisse: ΔL = 2 dB

Terrasse Nord (Verlängerung 21:00–22:00 Uhr):

Für die Emission auf den 16 Verabreichungsplätzen der Terrasse Nord wurde entsprechend ÖNORM S5012 ein energieäquivalenter Schallleistungspegel pro Person von LW,A,1P = 63 dB zugrunde gelegt. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass von diesem Bereich für die nördliche Gebäudeseite des Beschwerdeführers keine belästigende Immission ausgeht.

Aufgrund der topographischen Gegebenheiten kommt es zu keiner Blendung durch Terrassenbeleuchtung oder Fahrzeugscheinwerfer.

Der Beurteilung wird der Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zugrunde gelegt. Die diesem Maßstab entsprechenden, gesundheitsbezogenen Richtwerte der WHO (World Health Organization bzw Weltgesundheitsorganisation) betragen für das gegenständliche gemischte Wohngebiet 55 dB untertags und 45 dB nachts, der Spitzenpegel-Richtwert nachts liegt bei 60 dB. Die prognostizierten Spitzenpegel von 57,1 dB liegen unter diesem Richtwert. Mit einer Gefährdung der Gesundheit oder einer erheblichen Zunahme der Belästigungswirkung im Vergleich zur Bestandssituation ist nicht zu rechnen; auch Schlafstörungen durch Pegelspitzen des Parkplatzbetriebs sind nicht zu erwarten. Die durch die Betriebszeitenänderung bewirkte Ausdehnung des Abfahrtszeitraums führt zu keiner relevanten Zunahme der Ereignisse. Störende Charakteristika (Informations-/Impulshaltigkeit) sind durch den bereits berücksichtigten Anpassungswert von 5 dB abgedeckt. Lichtreize durch den Parkplatzbetrieb führen zu keiner relevanten Störung. Die Nutzung der Außenbereiche des Beschwerdeführers in der Nachtzeit ist ohne erhebliche Belästigung möglich; in den Abendstunden treten durch die Betriebszeitenänderung keine relevanten Zusatzimmissionen auf. Auch durch die Verlängerung der Betriebszeit der Terrasse Nord von 21:00 auf 22:00 Uhr ist beim Beschwerdeführer mit keinen relevanten belästigenden Immissionen zu rechnen.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Ist-Zustand und zu den prognostizierten Immissionen ergeben sich aus den eingeholten Gutachten der gewerbetechnischen und der umweltmedizinischen Amtssachverständigen (vgl OZ 7, 10 und Verhandlungsschrift in OZ 21), welche schlüssig und nachvollziehbar sind und denen das LVwG daher folgt. Im Rahmen der Begutachtung wurde am 2.6.2026 ein Ortsaugenschein durchgeführt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine Wahrnehmungen unmittelbar gegenüber den Amtssachverständigen darzulegen. Ein den Gutachten entgegenstehendes Gegengutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

III.Rechtslage:

1. § 74 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

[…]“

2. § 75 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 75. (1) […]

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) […]“

3. § 77 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 111/2010, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

[…]“

4. § 81 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 33/2026, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“

5. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Ladungen

§ 19. (1) […]

[…]

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

[…]“

6. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die verfahrensgegenständliche Ausweitung der Betriebszeiten stellt eine Änderung der bereits genehmigten Betriebsanlage dar, die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach § 81 Abs 1 GewO 1994 genehmigt wurde.

Der Beschwerdeführer ist als Wohnungsnutzer im Nahebereich der Betriebsanlage Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die genehmigte Änderung in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wird. Das LVwG hatte daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gegenüber eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994) oder eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Licht und dergleichen (Z 2 leg cit) bewirkt wird. Die Zumutbarkeit ist dabei nur im Rahmen der Z 2 zu prüfen; für die Beurteilung einer Gefährdung nach Z 1 hat sie außer Betracht zu bleiben.

Zur Gefährdung (Z 1): Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt der prognostizierte Spitzenpegel am maßgeblichen Immissionspunkt des Beschwerdeführers mit 57,1 dB unter dem gesundheitsbezogenen WHO-Richtwert von 60 dB in der Nacht. Eine Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 liegt daher nicht vor.

Zur Unzumutbarkeit der Belästigung (Z 2): Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, führt die geringfügige Anhebung des Gesamtpegels im Nachtzeitraum um lediglich rund 2 dB (von 45,1 dB auf 47,0 dB) zu keiner relevanten Zunahme der Belästigungswirkung. Da auch der prognostizierte Spitzenpegel mit 57,1 dB unter dem nächtlichen Richtwert von 60 dB liegt, sind Schlafstörungen oder erhebliche Belästigungen für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Terrasse Nord sowie der Lichtimmissionen ist ebenfalls festgestellt, dass keine relevanten Beeinträchtigungen oder Blendungen auftreten. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 liegt daher nicht vor.

Da somit durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage aufgrund der getroffenen Feststellungen weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers bewirkt wird, war seinen Nachbarrechten Rechnung getragen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Sie stützt sich auf die eindeutige Rechtslage der § 74 Abs 2, § 77 Abs 1 und 2 sowie § 81 Abs 1 GewO 1994 und beruht im Übrigen auf einer Beweiswürdigung im Einzelfall.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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