LVwG T LVwG-2025/41/1070-9

LVwG-2025/41/1070-9Landesverwaltungsgericht14.07.2026

Regest

Kontrollsystem

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/1070-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.1070.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 332,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „CC.“, ***, mit Sitz in **** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass wie vom Arbeitsinspektor DD festgestellt worden sei, die Arbeitnehmer EE und FF am 11.07.2024 in der Arbeitsstätte der „CC. in **** Y, Adresse 3, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Durchlaufanlage DL 2000 (Zentrifuge) durchgeführt hätte, wobei die Anlage, an der die Arbeiten durchgeführt worden seien, zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschaltet gewesen sei.

Dadurch sei § 17 Abs 1 der AMVO übertreten worden, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürften. Durch geeignete Maßnahmen sei ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 56/2024 iVm § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr 164/2000 idF BGBl II Nr 21/2010, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.660,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen und inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die belangte Behörde habe die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der beiden Arbeitnehmer, des Zeugen GG und JJ, gänzlich unerledigt gelassen, obwohl deren Einvernahme zur Beurteilung der subjektiven Tatseite wesentlichen Aufschluss gebracht hätte, insbesondere zum Vorliegen eines grundsätzlich tauglichen Organisations- und Kontrollsystems im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Maschine, die Arbeitsstätte und das hier in Rede stehende Personal. Die belangte Behörde habe es durch Abstandnahme der Einvernahme der beantragten Zeugen weiters unterlassen den konkreten und maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der Arbeiten an der gegenständlichen Maschine zu erheben und hätte sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand nicht erfüllt habe.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, eigene Ermittlungen durchzuführen, Beweise zu erheben und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sei aus der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 23.10.2024 nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer den spruchgemäßen Sachverhalt und die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestreite. Der Beschwerdeführer habe in dieser Rechtfertigung zwar sein Bedauern über den Arbeitsunfall ausgedrückt und angeführt, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, er habe jedoch in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht erfüllt seien. Aus der schriftlichen Rechtfertigung lasse sich jedoch kein Tateingeständnis zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen ableiten. Vielmehr müsste der objektive Tatbestand konkret erhoben werden und festgestellt werden, aus welchen Gründen die Arbeiten an der gegenständlichen Maschine, welche zum Unfall geführt haben, vorgenommen worden seien, welche Arbeiten konkret durchgeführt worden seien sowie welche Maßnahmen dabei getroffen oder nicht getroffen worden seien, und aufgrund welcher, dem Beschwerdeführer vorwerfbarer Umstände und Handlungen exakt welche von den in § 17 AMVO geregelten Tatbestandsmerkmale vorliege bzw welche Pflichten verletzt worden seien.

Es hätten auch keinerlei Ermittlungen zu einem bestehenden Kontrollsystem stattgefunden und würden sich dazu keine Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Straferkenntnis finden. Der gegenständliche Unfall habe sich nur aufgrund von weisungswidrigem, völlig unvorhersehbarem Vorgehen eines grundsätzlich äußerst zuverlässigen Mitarbeiters ergeben, weshalb eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege.

Moniert wurde weiters, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entgegen den Bestimmungen des § 44a VStG nicht hinreichend konkretisiert sei. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Tatbestandsmerkmale als erwiesen vorliegen würden und sei auch der vermeintliche Tatort nicht ausreichend örtlich konkretisiert.

Zur objektiven Tatseite wurde nochmals ausgeführt, dass der Sachverhalt in erster Instanz nicht ausreichend erhoben und aufgeklärt worden sei und aus den im Verfahren vor der Behörde bisher aufgenommenen Beweisen, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht erwiesen und als nicht verwirklicht anzusehen sei. Die konkreten Vorgehensweisen und Maßnahmen des Beschwerdeführers ließen sich nicht unter die objektiv erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen subsumieren.

Zur subjektiven Tatseite wurde bemängelt, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer sei und die belangte Behörde übersehen habe, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG nur bei Vorliegen eines Verschuldens zu bejahen sei. Die Sorgfaltspflichten dürften nicht soweit überspannt werden, dass die im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führen würden. Vor allem dann, wenn ein Rechtsträger – wie im konkreten Fall - aufgrund der Größe und Vielschichtigkeit von einem Verantwortlichen unmöglich persönlich in allen Bereichen überwacht und kontrolliert werden könne, genüge der Verantwortliche seinen Verpflichtungen, wenn er Gefahrenevaluierungen, die Umsetzung der daraus resultierenden Verpflichtungen und ganz allgemein die Wahrnehmung und Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ASchG im Wegen eines Überprüfungs- und Kontrollsystems unter Zuhilfenahme fachkundiger anderer Personen umsetze. Dies sei auch tatsächlich geschehen.

Es sei ein umfangreiches, funktionierendes und entsprechend wirksames Kontrollsystem sowie Maßnahmensystem eingerichtet. Trotz der außergewöhnlichen Größe des Firmenareals mit zahlreichen Gebäuden und hunderten Mitarbeitern sie es bis zum gegenständlichen Vorfall vom 11.07.2024 gelungen, einschlägige Vorfälle hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Funktion um eine ständige Evaluierung und Beurteilung der Gegebenheiten sowie um eine Umsetzung der daraus resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse und um eine ständige Verbesserung der Organisation und Kontrolle im Bereich der Schutzmaßnahmen bestmöglich bemüht.

Der gegenständliche Vorfall, der sich aufgrund eines weisungswidrigen, unvorhersehbaren Vorgehens eines seit vielen Jahren im Betrieb tätigen, zuverlässigen und spezifisch geschulten Mitarbeiters ereignet habe, sei zum Anlass einer sofortigen Nachevaluierung genommen worden, dabei sei auch eine externe Sicherheitsfachkraft hinzugezogen worden, sodass in Hinkunft auch bei derart ungünstigen und unvorhersehbaren Umständen eine Wiederholung eines solchen Vorfalls bestmöglich ausgeschlossen werden könne. Die sich aus der Nachevaluierung ergebenden Maßnahmen seien sofort umgesetzt und ein entsprechender Zustand hergestellt worden.

Es seien hierfür eigens zuständige Dienststelleneinheiten eingerichtet sowie Zuständigkeiten und Prozessabläufe klar festgelegt worden, welche mehrere Kontroll- und Freigabeebenen umfassen würden sowie auch regelmäßig überprüft und geschult würden. Es sei insgesamt ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet. Trotz dieses wirksamen Kontroll- und Maßnahmensystem habe sich der gegenständliche Vorfall ereignet.

Aufgrund des eingerichteten, wirksamen Kontrollsystems sei ein Verschulden des Beschwerdeführers widerlegt. Sollte dennoch ein gewisses Verschulden angenommen werden, so wäre dies unter Berücksichtigung der besonderen, außergewöhnlichen Umstände dieses Einzelfalles als gering anzusehen, ebenso wie die Bedeutung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Jedenfalls sei in Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG indiziert und sei das Verfahren im Wege der Erteilung einer Ermahnung zu erledigen.

Im Übrigen werde auf die Vorgehensweise nach dem Grundsatz „beraten statt strafen“ verwiesen.

Schließlich sei auch die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe zu hoch. Die belangte Behörde lasse eine eigene Strafbemessung vermissen und habe offenbar unreflektiert die vom Arbeitsinspektorat vorgeschlagene Strafhöhe übernommen. Tatsächlich seien die vorliegenden Milderungsgründe, nämlich die Unbescholtenheit trotz vieljähriger Tätigkeit, das Verantwortungsbewusstsein sowie die sofortige Verbesserung des Zustandes, von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Erschwerungsgründe lägen nicht vor.

Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einvernahme der Zeugen EE, FF, GG, JJ, KK, LL sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, eventualiter das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels wurde der behördliche Strafakt von der Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nach Einholung eines Auszuges aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen mit Ladungsbeschluss vom 04.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung auf den 16.04.2026 anberaumt, wozu der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die belangte Behörde, das Arbeitsinspektorat Tirol sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen EE, FF, GG, JJ, KK und LL und MM, Arbeitsinspektorat Tirol, geladen wurden.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 09.04.2026, eingelangt am 13.04.2026, worin auf das Wesentliche zusammengefasst das Vorbringen im Rechtsmittel wiederholt wurde und darüber hinaus ausgeführt wurde, dass die Behörde irrigerweise davon ausgehe, dass eine Übertretung vorliege, weil die Anlage nicht abgeschaltet gewesen sei Die Bestimmung des § 17 AM-VO enthalte kein absolutes Verbot von Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln. Vielmehr sehe diese Bestimmung einen Ausnahmetatbestand vor, wonach Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln sehr wohl durchgeführt werden dürften, wenn dies aus technischen Gründen notwendig sei. Der Tatbestand sei sohin nicht bereits dadurch erfüllt, dass das Arbeitsmittel bzw die Anlage in Betrieb gewesen sei. Im gegenständlichen Fall liege diese Ausnahmeregelung vor. Bei der gegenständlichen Maschine seien im Betriebszustand ungewöhnliche Geräusche wahrgenommen worden, der Verunfallte, der Arbeitnehmer EE habe Nachschau halten wollen und der Herkunft des Geräusches auf den Grund gehen wollen, was aus technischer Sicht natürlich nur erfolgen könne, wenn sich die Maschine in Betrieb befinde. Für die Diagnose des Geräusches sei es notwendig gewesen, dass die Maschine im Betriebszustand gewesen sei.

Außerdem habe der Arbeitnehmer keine der im § 17 AM-VO als unzulässig angeführten Arbeiten an der Maschine durchgeführt und habe dies auch nicht gewollt. Vielmehr habe er lediglich Nachschau halten und das ungewöhnliche Geräusch identifizieren wollen. Auch deshalb liege eine Übertretung des § 17 Abs 1 AM-VO nicht vor. Der Spruch genüge auch den Anforderungen des § 44a VStG nicht.

Mit dem oa Schriftsatz wurde unter einem noch drei Unterlagen, konkret ein mit „Unterweisungsliste -Druckguss“ bezeichnetes Dokument, ein mit „Unterweisungsliste – Umbauer“ bezeichnetes Dokument sowie eine Erste- und jährliche Sicherheitsunterweisung CC vom 15.01.2024 und vom 02.01.2023 vorgelegt.

Ebenso wurde mit oa Schriftsatz mitgeteilt, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge LL aufgrund unaufschiebbarer beruflicher Termine am Verhandlungstermin nicht teilnehmen könne und wurde auf dessen Einvernahme verzichtet.

Am 16.04.2026 wurde in weiterer Folge die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme des Zeugen MM, des Zeugen FF, des Zeugen GG, des Zeugen EE, des Zeugen JJ sowie des Zeugen KK erfolgte. Der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer ist Verhandlungstermin nicht erschienen und wurde von dessen Rechtsanwalt vertreten.

II.Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC. mit Sitz in **** Y, Adresse 3. Diese Adresse ist auch der Standort der Gewerbeberechtigung mit dem Unternehmensgegenstand Leichtmetallgießerei. Der Beschwerdeführer ist auch gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet.

2. Am Vorfallstag, dem 11.07.2024, war in der bezeichneten Betriebsstätte die Durchlaufanlage DL 2000 (Zentrifuge) in Betrieb, an welcher die Arbeitnehmer EE und FF Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführten. Dazu stieg der Arbeitnehmer EE zuvor mit einer Leiter zu der sich in ca 2 m erhöht befindlichen Maschine und erlitt in weiterer Folge - nachdem die mittels Schrauben befestigte Schutzhaube bei eingeschalteter Maschine durch ihn und den Arbeitnehmer FF entfernt wurde - einen Arbeitsunfall, indem er mit der Hand in die Maschine geriet. Die Entfernung der Schutzhaube wurde durch den Arbeitnehmer EE und FF durchgeführt, weitere Personen waren dabei nicht beigezogen.

3. Die Durchlaufanlage DL 2000 wurde einige Tage vor dem Vorfallstag einer Reparatur unterzogen und wurde dabei an dieser Maschine der Motor neu gelagert und repariert, wobei diese Arbeiten von GG, dem Linienleiter der entsprechenden Produktionslinie, und einem weiteren Mitarbeiter, NN, durchgeführt wurden. Nach Durchführung dieser Reparaturarbeiten verblieb ein (ungewöhnliches) Motorengeräusch, welches in weiterer Folge immer lauter wurde. Am Vorfallstag, dem 11.07.2024, befand sich GG, der Linienleiter der entsprechenden Produktionslinie und demgemäß der Vorgesetzte der Arbeitnehmer EE und FF nicht in der Betriebsstätte und wurde an diesem Tag von JJ, einem weiteren Mitarbeiter der Firma CC vertreten. Bei JJ handelte es sich sohin am Vorfallstag um den Vorgesetzten der beiden Arbeitnehmern EE und FF.

4. Die Motorengeräusche an der gegenständlichen Durchlaufanlage DL 2000 wurden am Morgen des Vorfallstages, dem 11.07.2024, auch von JJ wahrgenommen, welcher deshalb den Arbeitnehmer EE kontaktierte. JJ erkundigte sich dabei bei EE, ob dieses Geräusch „normal“ oder lauter als üblich sei, woraufhin ihm von EE mitgeteilt wurde, dass dieses Geräusch lauter als üblich ist. Laut den Angaben des JJ in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht (Tonbandprotokoll vom 16.04.2026, S 19), habe er dem Arbeitnehmer EE anlässlich dieses Gespräches gesagt, dass EE warten solle und er sich das Problem dann gemeinsam mit ihm nach Absolvierung einer Besprechung anschauen werde. Laut den Angaben des EE in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht (Tonbandprotokoll vom 16.04.2026, S 15), habe ihm JJ, im Rahmen dieses Gespräches gesagt, dass er zur Maschine gehen und nachschauen solle, wo das Problem liege und JJ dann nach dessen Besprechung komme.

Unmittelbar nach diesem Gespräch und ohne Beisein des JJ führten die beiden Arbeitnehmer EE und FF sodann die oben näher beschriebenen Arbeiten an der sich in Betrieb befindlichen Durchlaufanlage DL 2000 (Zentrifuge) durch, wobei EE in weiterer Folge den Arbeitsunfall erlitt.

Den am 11.07.2024 von den Arbeitnehmern EE und FF durchgeführten Arbeiten an der Durchlaufanlage DL 2000 ging sohin ein Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer EE und JJ voran.

5. Der Arbeitnehmer EE ist bzw war zum inkriminierten Tatzeitpunkt Vorarbeiter in der entsprechenden Fertigungslinie und zuständig für die Qualitätssicherung.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten ist der Arbeitnehmer EE nicht zuständig und verfügt diesbezüglich auch über keine Einschulung. EE wurde dementsprechend auch konkret in Bezug auf Reparaturarbeiten an der gegenständlichen Durchlaufanlage nicht unterwiesen (Aussage Zeuge GG, Tonbandprotokoll S 10 und 11; Aussage Zeuge EE, Tonbandprotokoll S 15, 16). Auch der Arbeitnehmer FF verfügt über keine Einschulung bzw Schulung oder Unterweisung bezüglich der gegenständlichen Durchlaufanlage (FF S 8). Arbeiten an der Durchlaufanlage DL 2000 werden ausschließlich von GGund dem Arbeitnehmer NN durchgeführt (Aussage GG, Tonbandprotokoll S 10).

Eine Teilnahmebestätigung des verunfallten Arbeitnehmers EE vom 02.01.2023 und vom 15.01.2024 an einer jährlichen Sicherheitsunterweisung, deren Inhalt nicht im Detail feststellbar ist, sowie eine Bestätigung einer Unterweisungsliste mit der Bezeichnung „Unterweisungsliste – Druckguss DGM HEAT – Allgemeine Schulung“ vom 14.03.2023 liegt vor. In der vorliegenden Unterweisungsliste wird inhaltlich Bezug auf Schulungsunterlagen genommen, welche nicht vorliegen, sodass auch der Inhalt dieser Schulung nicht feststellbar ist.

In nicht näher feststellbaren Abständen befindet sich eine Sicherheitsfachkraft im Werk, um einen Rundgang durchzuführen und finden in nicht näher feststellbaren Abständen Rundgänge des Betriebsleiters KK und eines Produktionsleiters statt. Ob und welche Maßnahme konkret als Nachevaluierung von der Firma Deutsch umgesetzt wurden, wurde nicht konkret dargestellt und konnte auch nicht festgestellt werden

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen behördlichen Strafaktes, insbesondere aus der im Akt einliegenden Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 12.08.2024, Zl *** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC ist bzw auch zum gegenständlichen Tatzeitpunkt war, basiert auf dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug vom 19.08.2024 zu FN 43626g (Behördenakt *** und ***) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dass dem Arbeitsinspektorat keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemeldet wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 12.08.2024 zur Zl ***.

Die zu Punkt II. 2. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den übereinstimmenden Zeugenaussagen des EE und FF und sind – soweit sie die Darstellung des Unfallgeschehens betreffen – unbestritten. Dass Arbeiten durchgeführt wurde und dass die gegenständliche Zentrifuge in Betrieb gewesen ist, ergibt sich bereits zwangsläufig aus den Unfallfolgen und wurde sowohl vom Zeugen FF, welcher angab, dass die Zentrifuge weitergelaufen sei (Tonbandprotokoll S 7) als auch vom Zeugen EE (Tonbandprotokoll S 15) angegeben. Die Feststellung zu den, von den beiden Arbeitnehmern durchgeführten Arbeiten an der Durchlaufanlage, ist ebenfalls aus der Aussage der Zeugen FF und EE zu entnehmen, welche übereinstimmend ausführten, dass EE mittels Leiter zur gegenständlichen Maschine hinaufstieg und in weiterer Folge gemeinsam mit FF die Schutzhaube entfernte (vgl Aussage Zeuge FF, Tonbandprotokoll vom 16.04.2026, S 7, Aussage Zeuge EE, Tonbandprotokoll S 15). Dass der Arbeitnehmer EE bei dessen Tätigkeit an der Durchlaufanlage DL 2000 (Zentrifuge) an seiner Hand erheblich verletzt wurde, ist unbestritten und ergibt sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen (vgl etwa Aussage Zeuge EE, Tonbandprotokoll S 15, Anzeige Arbeitsinspektorat Tirol vom 12.08.2024, Zl 041-441/1-14/24, …).

Die zu Punkt II.3. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen GG, JJ, FF und EE. Sowohl der Zeuge GG als auch JJ führten übereinstimmend aus, dass am Vorfallstag stellvertretend für GG, JJ der Vorgesetzte der beiden Arbeitnehmer war. Auch hinsichtlich der, dem Vorfallstag vorangegangen Reparatur der gegenständlichen Maschine und der im weiteren Verlauf vorliegenden ungewöhnlichen Maschinengeräusche wurde übereinstimmend von den Zeugen angegeben.

Auch die Feststellungen, welche unter Punkt II. 4. dieses Erkenntnisses getroffen wurden, basieren auf den Aussagen der Zeugen JJ und EE. So führte der Zeuge JJ – ebenso wie der Zeuge EE – aus, dass er den Arbeitnehmer EE aufgrund der von ihm am 11.07.2024 wahrgenommener Geräusche der gegenständlichen Maschine kontaktiert habe. Übereinstimmend führten auch beide Zeugen aus, dass bei diesem Gespräch davon die Rede gewesen sei, aufgrund dessen bei dieser Maschine Nachschau zu halten. Divergierend sagte diesbezüglich der Zeuge JJ aus, dass er den Zeugen EE angewiesen habe, damit auf ihn zu warten und dies dann gemeinsam zu machen (Tonbandprotokoll S 19, Amtsvermerk PI X vom 11.07.2024, GZ *** S 2 von 5). Demgegenüber gab der Zeuge EE an, er sei angewiesen worden, bereits während einer Besprechung des Zeugen JJ zur gegenständlichen Maschine zu gehen und das Problem zu eruieren (Tonbandprotokoll S 15). Diesbezüglich wird Näheres unter Punkt V. dieses Erkenntnisses ausgeführt.

Die Feststellungen zu Punkt II. 5. dieses Erkenntnisses basieren auf den diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen insbesondere der Zeugen Steiner und EE.

So gab der Zeuge GG an, dass es betreffend der Arbeitnehmer EE und FF jährlich wiederkehrende Sicherheitsunterweisungen gebe, bei welchen der Zeuge Steiner vortrage. Es erfolge dabei eine Schulung etwa wie die Maschinen in Betrieb zu nehmen seien und wie sie richtig abzuschalten seien oder dass etwa keine Sicherheitseinrichtungen übergangen werden dürften. Dabei führte der Zeuge GG weiters aus, dass der Arbeitnehmer EE jedoch über keine Einschulungen hinsichtlich Reparaturarbeiten verfüge und auch nicht für die Durchführung von Reparaturen zuständig sei (Protokoll S 10). Weiters führte der Zeuge Steiner (ebenfalls Protokoll S 10) dezidiert aus, dass Arbeiten an der gegenständlichen Maschine ausschließlich von ihm selbst und einem anderen Mitarbeiter, konkret NN, durchgeführt würden. Weiters gab der Zeuge Steiner an, dass hinsichtlich Reparaturarbeiten an der gegenständlichen Maschine – dies zumal der Arbeitnehmer EE nicht für Reparaturarbeiten vorgesehen sei – auch keine Unterweisung des Arbeitnehmers erfolgt sei. Der Arbeitnehmer sei laut dem Zeugen Steiner in Bezug auf die gegenständliche Maschine lediglich geschult worden, wie man die Anlage in Betrieb und außer Betrieb nehme und habe diesbezüglich eine Sicherheitsunterweisung hierfür erhalten (Tonbandprotokoll S 11). Übereinstimmend führte der Zeuge EE in diesem Zusammenhang aus, dass er „diesbezüglich keine Ahnung habe“, dass er kein Techniker sei, sondern ein „ganz normaler“ Vorarbeiter und dies auch nicht gelernt habe (Protokoll S 16). Er sei ausschließlich für die Qualitätssicherung, jedoch nicht dafür zuständig, den Motor dieser Anlage zu überprüfen (Tonbandprotoll S 16). Der Arbeitnehmer FF gab diesbezüglich auf Frage, ob ihm in Bezug auf die gegenständliche Maschine gesagt wurde, was er dürfe oder nicht dürfe in seiner Zeugenaussage an, dass er „ein ganz normaler“ Arbeiter sei und dass ihm nichts gesagt worden sei (Tonbandprotokoll S 8). Auch auf die Frage, ob der Zeuge schriftliche Anweisungen oder Schulungen im Hinblick auf die Durchführung von Wartungsarbeiten erhalten bzw gemacht habe, verneinte der Zeuge und führte aus, dass er von nichts wisse (vgl ebenso Protokoll S 8).

Gegenständlich steht sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse unbestritten fest, dass beide Arbeitnehmer, nämlich sowohl EE als auch FF, im Hinblick auf die Durchführung von Arbeiten an der Durchlaufanlage DL 2000 (Zentrifuge) nicht geschult oder unterwiesen wurden.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird zu den vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2026 vorgelegten Urkunden - nämlich der mit 02.01.2023 und 15.01.2024 datierten und mit „Erste- und jährliche Sicherheitsunterweisung CC.“ bezeichneten Unterlagen sowie dem vorgelegten und mit „Unterweisungsliste- Druckguss DGM HEAT – Allgemeine Schulung“ bezeichneten Dokument, welche offensichtlich nicht die hier beschwerdegegenständlichen Arbeiten an der Zentrifuge betreffen – ausgeführt, dass aus diesen Unterlagen der genaue Inhalt der Schulungen nicht entnommen werden kann und sohin auch nicht feststellbar ist, welche Inhalte hierbei vermittelt wurden. Auf der in Vorlage gebrachten „Unterweisungsliste -Druckguss DGM HEAT -Allgemeine Schulung“ wird inhaltlich auf Schulungsunterlagen verwiesen, welche nicht vorgelegt wurden. Unterweisungsunterlagen hinsichtlich des Arbeitnehmers FF liegen nicht vor.

Die Aussage des Zeugen GG (Tonbandprotokoll S 12), wonach regelmäßige Rundgänge von Betriebsleitung und Produktionsleitung stattfänden sowie intern, sollte es einen Vorfall geben, ein Sicherheitsvorfall (SAP) erstellt werde, der dann bis zum Betriebsleiter gelange und wonach die Konsequenz bei mehrfachen Verstößen darin liege, dass der betreffende Arbeiter nicht mehr in dieser Funktion tätig werde, waren sehr allgemein gehalten. Gleiches gilt für die diesbezügliche Aussage des Zeugen JJ (Protokoll S 19, S 20). Auch der Zeuge KK, gab in seiner Einvernahme (nicht näher konkretisiert) an, dass „normalerweise“ alle 14 Tage zusammen mit einer Sicherheitsfachkraft ein Rundgang stattfinde und dass er selbst regelmäßig durchgehe und schaue, dass es arbeitsplatzbezogene jährliche Schulungen gebe, dass nach einem Vorfall ein Meldesystem existiere und dass Unfälle mit längeren Ausfällen eine (nicht näher konkretisierte) Evaluation nach sich zögen, sodass diesbezüglich unter Punkt II.5. lediglich Negativfeststellungen getroffen werden konnten.

Aus dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines, ist nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema dies erfolgen solle und ist im Übrigen im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse entbehrlich.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 126/2017 lauten auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 130.

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.

(4) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

(6) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer

(7) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr 164/2000 idF BGBl II Nr 313/2002 lauten auszugsweise wie folgt:

„Besondere Arbeiten

§ 17.

(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen Einstell-, Wartungs- Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung des Unternehmens CC. verantwortlich und sohin auch für die Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzes und der Schutzmaßnahmen in dieser Arbeitsstätte verantwortlich. Er hätte dementsprechend ausreichende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sicherstellen und kontrollieren müssen.

Unter Zugrundelegung der unter Punkt II. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als solcher als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ es zu verantworten hat, dass die Arbeitnehmer EE und FF, Arbeiten an der sich im laufenden Betrieb befindlichen Durchlaufanlage DL 2000 (Zentrifuge) durchführten.

Bereits vorweg ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass im vorliegenden Fall nicht der Arbeitsunfall als solcher zu beurteilen war, sondern die Sicherstellung der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen. Die Strafbarkeit der Verletzung dieser Verpflichtungen setzt nicht voraus, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet haben muss. Vielmehr ist zu beurteilen, ob und welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen, die der Arbeitgeber behauptet, getroffen zu haben, auch tatsächlich getroffen und entsprechend kontrolliert wurden.

Es kommt sohin nicht darauf an, dass in concreto eine Beschädigung oder ein Arbeitsunfall erfolgt ist bzw ob die Nichteinhaltung für die Beschädigung bzw den Arbeitsunfall kausal ist. Nach dem Sinn und Zweck der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften gilt es, abstrakte Gefahrenlagen zu verhindern (vgl VwGH 05.09.2008, 2008/02/0129 ua).

Der Einwand des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach gegenständlich an der Maschine keine Arbeiten durchgeführt worden seien, zumal der Arbeitnehmer lediglich Nachschau halten habe wollten, trifft – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses nach eingehender Beweiswürdigung festgestellt wurde, nicht zu – und ist auch nicht nachvollziehbar. Selbst der Beschwerdeführer führt in seinem weiteren Vorbringen vom 09.04.2026 (S 2) – diesem Einwand widersprechend – ua aus, dass gegenständlich die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 AM-VO vorgelegen sei, wonach Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürften.

Diesem weiteren Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach gegenständlich die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 AM-VO vorgelegen sei, ist Nachstehendes zu entgegnen:

Gemäß § 17 Abs 2 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) dürfen abweichend von Abs 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Dabei sind gemäß § 17 Abs 2 Z 1 leg cit geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen, ist gemäß § 17 Abs 2 Z 2 leg cit die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen zu überwachen, dürfen gemäß § 17 Abs 2 Z 3 leg cit für die Arbeiten nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden und sind gemäß § 17 Abs 2 Z 4 leg cit diese ArbeitnehmerInnen für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt und ist auch aus dem Akteninhalt nicht im Geringsten erkennbar, dass die durchgeführten Arbeiten der Arbeitnehmer EE und FF an der Durchlaufanlage DL 2000 aus technischen Gründen notwendig gewesen seien, sodass bereits diese in § 17 Abs 2 AM-VO normierte Voraussetzung gegenständlich nicht bestand. Abgesehen davon, wurden – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde- weder geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt oder durchgeführt, fand keinerlei Überwachung statt, waren die Arbeitnehmer EE und FF festgestelltermaßen für die durchgeführten Arbeiten nicht geeignet und nicht fachkundig und hat für diese Arbeiten auch keinerlei Unterweisung stattgefunden. Gegenständlich liegt daher keine einzige Voraussetzung des § 17 Abs 2 AM-VO vor.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters muss dargelegt werden, welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten; das bedeutet sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl etwa VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068, ARD 6565/62017). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.

Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen und zur (pauschal gehaltenen) Aussage des Zeugen GG (Tonbandprotokoll S 12), wonach regelmäßige Rundgänge von Betriebsleitung und Produktionsleitung stattfänden sowie intern, sollte es einen Vorfall geben, ein Sicherheitsvorfall (SAP) erstellt werde, der dann bis zum Betriebsleiter gelange und wonach die Konsequenz bei mehrfachen Verstößen darin liege, dass der betreffende Arbeiter nicht mehr in dieser Funktion tätig werde sowie zu den diesbezüglich ebenso sehr allgemein und unbestimmten gehaltenen Aussagen des Zeugen JJ (Protokoll S 19, S 20) ist auszuführen wie folgt:

Es liegt noch kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften vor, wenn im Betrieb etwa regelmäßige Planquadrate und monatliche Revierboards eingerichtet sind, an denen Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Abteilungsleiter teilnehmen, regelmäßige Evaluierungen, wiederholte Unterweisungen und zumindest jährliche Schulungen der Mitarbeiter und mehrmals wöchentlich unangekündigte Kontrollen durch Sicherheitskräfte und Abteilungsleiter stattfinden, diese Maßnahmen vom Geschäftsführer überwacht werden und festgestellte Unregelmäßigkeiten dokumentiert und Abmahnungen gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochen werden (vgl VwGH 27.11.2019, Ra 2019/02/0164 = ARD 6683/9/2020 (Lindmayr).

In Anbetracht der oa Judikatur ist auch die Aussage des Zeugen KK, wonach es (nicht näher ausgeführte) arbeitsplatzbezogene jährliche Schulungen gebe, wonach nach einem Vorfall ein Meldesystem existiere und Unfälle mit längeren Ausfällen eine (nicht näher konkretisierte) Evaluation nach sich ziehe, wonach zusammen mit der Sicherheitsfachkraft normalerweise alle 14 Tage ein Rundgang durchgeführt werde und wonach Verstöße der Arbeitnehmer bis zu einem Verweis führen könnten (Tonbandprotokoll S 22, 23), nicht geeignet, ein wirksames Kontrollsystem darzulegen.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung gelingt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht, aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Unternehmen im Hinblick auf die hier erfolgten Arbeitsvorgänge im Einzelnen vorgesehen wurden.

Ob der Arbeitnehmer EE die Arbeiten an der gegenständlichen, in Betrieb befindlichen Durchlaufanlage nun tatsächlich entsprechend der Anweisung seines Vorgesetzen oder entgegen der Anweisung vor Eintreffen seines Vorgesetzten ohne diesen durchgeführt hat, war zur Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht relevant, sodass diesbezüglich eine Feststellung entbehrlich war.

Selbst wenn der Arbeitnehmer (wie vom Beschwerdeführer behauptet) ein krasses Fehlverhalten an den Tag gelegt hätte, was in Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hätte, vermag dies am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass sogar eingewiesene, selbst laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (vgl etwa VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH vom 04.07.2018, Ra 2017/02/0240) entlastet auch schlichtes Vertrauen darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht.

Die divergierenden Aussagen der Zeugen EE und JJ dazu, ob der Arbeitnehmer die Arbeiten an der Durchführungsanlage weisungsgemäß durchgeführt hat oder dahingehend weisungswidrig, dass die Arbeiten vor Eintreffen des Vorgesetzten durchgeführt wurden, legen im Übrigen nahe, dass gegenständlich eine unklare Kommunikation stattgefunden hat. Gemäß § 14 Abs 4 ASchG hat die Unterweisung in verständlicher Form zu erfolgen, Arbeitgeber müssen sich zudem vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass dem Zeugen EE vor Durchführung der gegenständlichen Arbeiten bspw auch nicht mitgeteilt wurde, dass er die Maschine abschalten muss (Aussage Zeuge EE, Tonbandprotokoll S 16).

Der Beschwerdeführer hat daher die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sich nicht schon das Strafausmaß bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 130 Abs 1 ASchG sieht für den Fall der erstmaligen Begehung eines derartigen Deliktes (bei Nichtvorliegen eines Wiederholungsstraftatbestandes) die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 166,00 Euro 8.324,00 Euro vor.

Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem und damit strafrechtlich verantwortlichem Organ einer juristischen Gesellschaft sind ihm die Kenntnis der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen und die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, zuzumuten. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann in jenen Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, nicht bloß von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. (vgl VwGH 24.03.1994, 92/18/0461 sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Arbeitnehmerschutzvorschriften dienen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Dabei ist der Arbeitgeber regelmäßig dann für eine Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter seines Arbeitnehmers verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur, soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 20.04.2001, 2000/02/0281 ua)

Der verwaltungsbehördliche Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist einen, zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen, ungetilgten Eintrag aufgrund eines Verstoßes nach der Straßenverkehrsordnung auf. Diese Vormerkung ist nicht einschlägig, dem Beschwerdeführer kommt jedoch die Rechtswohltat der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute. Im gerichtlichen Verfahren sind auch keine sonstigen Milderungsgründe hervorgekommen.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden – trotz Gelegenheit- keine Angaben erstattet, weshalb von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien erscheint unter Berücksichtigung des vorgesehenen Strafrahmens die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, welche bereits im unteren Bereich festgesetzt wurde, als keinesfalls überhöht.

Die Verhängung einer geringeren Geldstrafe kommt zum einen aufgrund der beträchtlichen Folgen (schwere Verletzung des Arbeitnehmers) und auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschuldigten selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen ("Generalprävention"; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl etwa VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

Auch kommt die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) nicht in Betracht, weil diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere voraussetzt, dass die Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen (vgl etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG scheidet schon deshalb aus, weil vorliegend die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist (vgl etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167), da die Bestimmungen des ASchG dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und somit einem Rechtsgut dienen, dem in der Rechtsordnung eine sehr hohe Bedeutung zukommt und auch kein geringes Verschulden vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis als unbegründet abzuweisen war, waren gemäß § 52 Abs 2 und 3 VwGVG Kosten in Höhe von 20% des Strafbetrages für das Beschwerdeverfahren zu bestimmen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen.

Auch unterliegen betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; ua).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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