LVwG T LVwG-2025/14/3114-9

LVwG-2025/14/3114-9Landesverwaltungsgericht14.07.2026

Regest

Teilnehmer<br/>Verlassen<br/>Vermummung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/3114-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.14.3114.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 6.11.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG),

zu Recht:

1. A. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt richtet – insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Die Vorhaft von neun Stunden und fünf Minuten wird gemäß § 19a Abs 1 iVm 3 VStG auf die zu verhängende Strafe mit € 38 angerechnet, sodass sich die Strafe auf € 62 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde – soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt richtet – als unbegründet abgewiesen.

B. Der Beschwerde wird – soweit sie sich gegen den zweiten Spruchpunkt richtet – Folge gegeben, der zweite Spruchpunkt wird aufgehoben und das den zweiten Spruchpunkt betreffende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe es am 6.6.2025 um 11:05 Uhr im BB in X erstens als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema „Free Palestine“ unterlassen, die Versammlung nach Auflösung um 11:00 Uhr zu verlassen, da sie bis zumindest 11:35 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Zweitens habe sie als Teilnehmerin der Versammlung ihre Gesichtszüge durch ein „Shemag“ (Kopftuch) verhüllt, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Aufgrund der Verwaltungsübertretungen gemäß erstens § 14 Abs 1 VersG und zweitens § 9 Abs 1 Z 1 VersG verhängte die belangte Behörde Strafen gemäß § 19 VersG von jeweils € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 20 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor. Die belangte Behörde rechnete die gemäß § 35 Z 3 VStG durchgeführte Festnahme am 6.6.2025 von 11:35 Uhr bis 20:40 Uhr (neun Stunden und fünf Minuten) gemäß § 19a Abs 1 VStG mit € 6,49 an, weshalb der zu zahlende Restbetrag daher € 213,51 betrage.

In der dagegen erhobenen vollumfänglichen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, der angegebene Sachverhalt habe sich nicht wie beschrieben zugetragen. Deshalb beantragte sie eine mündliche Verhandlung, sollte ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden, in eventu Strafmilderung, da ihr monatlich nur € 1.200 zur Verfügung stünden und sie Schulden habe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.1.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Vertreterin CC erschien. Der Behördenvertreter DD wurde als Zeuge einvernommen.

II.Sachverhalt

Am 6.6.2025 versammelten sich gegen 10:00 Uhr neun Personen, darunter die Beschwerdeführerin, im ORF-Landesstudio Tirol in X zu einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „Free Palestine“. Fünf der Teilnehmer befanden sich im Eingangsbereich im Erdgeschoss, die übrigen vier Personen auf dem Dach des Gebäudes. Die Versammlungsteilnehmer hielten Schilder hoch, zeigten beschriftete Transparente und sangen Lieder über ein Megaphon. Zudem versuchten sie, mit Mitarbeitern des ORF Gespräche zu führen und verteilten Flugblätter an diese, um auf die Situation in Palästina aufmerksam zu machen sowie ihre Kritik an der diesbezüglichen Berichterstattung des ORF zu äußern.

Die Beschwerdeführerin trug einen weißen Anzug und hatte ihr Gesicht – mit Ausnahme der Augenpartie – mit einem typischen palästinensischen Tuch („Shemagh“ bzw „Kufiya“) vermummt.

Der Behördenvertreter löste die Versammlung am Dach um 10:55 Uhr, jene im Erdgeschoss um 11:00 Uhr auf. Die Versammlungsteilnehmer wurden darüber in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen. Die Möglichkeit den Versammlungsort ungehindert zu verlassen wurde den Teilnehmern bis 11:05 Uhr eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin verließ das Gebäude trotz Auflösung der Versammlung nicht, wurde um 11:35 Uhr festgenommen und von Polizisten weggetragen. Zudem verweigerte die Beschwerdeführerin den einschreitenden Polizisten die Bekanntgabe ihre Identität. Die Festnahme wurde um 20:40 Uhr aufgehoben.

III.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Vergleichbare Feststellungen traf das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seinem Erkenntnis vom 5.2.2026, LVwG-2025/12/2770-4.

Die Versammlung, die Örtlichkeit sowie zu deren Auflösung ergeben sich aus der Anzeige der LPD Tirol vom 5.7.2025, ***. Der Zeitpunkt der Auflösung geht zudem auf die Aussagen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zurück.

Die Beschwerdeführerin gestand ihre Teilnahme selbst ein, ebenso wie ihre Kenntnis von der Auflösung der Versammlung.

Die Möglichkeit der Teilnehmer nach Auflösung der Versammlung den Ort ohne Behinderung durch Polizisten zu verlassen, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige vom 5.7.2025. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht, am Verlassen gehindert worden zu sein.

Ihr Verbleiben am Versammlungsort sowie ihre Entfernung durch Polizisten ergibt sich aus den Aussagen des Behördenvertreters und der Beschwerdeführerin selbst.

Die Vermummung ihres Gesichtes während der Versammlung mit einem „Shemagh“ ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, was der Behördenvertreter bestätigte. Letzterer legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität nicht bekanntgab.

IV.Erwägungen

A. Vorliegen einer Versammlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg 20.610/2023, 15.109/1998 mwN; zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfGH 15.6.2023, E 1135, 1142/2022 ua; Slg 11.651/1988).

Im gegenständlichen Fall demonstrierten neun Personen, darunter die Beschwerdeführerin, im Eingangsbereich sowie auf dem Dach des ORF-Gebäudes. Dabei hielten sie Schilder hoch, trugen Texte vor, skandierten über ein Megaphon und verteilten Flyer an die Mitarbeiter des ORF, um auf den Völkermord in Palästina aufmerksam zu machen.

Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion mit dem gemeinsamen Zweck, die Öffentlichkeit und die Journalisten aufzurütteln und zu einer objektiven Berichterstattung über die Krise in Palästina zu bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige – eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

B. Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsorts nach Auflösung (§ 14 Abs 1 VersG)

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG drei Voraussetzungen erforderlich (18.10.2022, Ra 2022/01/0276): 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersG stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312, 0313 mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit einer Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216 mwN).

Die Auflösung der Versammlung im gegenständlichen Fall erfolgte durch den Behördenvertreter und wurde den Versammlungsteilnehmern laut und verständlich kundgetan. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung unterbleibt.

Die zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, keine Folge. Erst durch ihre Festnahme konnte ihr Verlassen bewirkt werden.

Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des §§ 14 iVm 19 Abs 1 VersG vor.

Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführerin, die zuletzt sogar vom Versammlungsort weggetragen werden musste, obwohl sie die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes wahrgenommen hat, und ihrer – auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingestandenen – bewussten Entscheidung am Versammlungsort trotz Auflösung der Versammlung zu verbleiben, von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen.

C. Nicht-Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur eine Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlungen zu beheben ist (VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095; 11.12.2004, 2001/03/0421; 12.7.2021, Ra 2021/09/0161). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6).

Das Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung hat weder Einfluss auf das Vorgehen des israelischen Militärs in Palästina, noch bewirkt ihr Verbleiben, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Schutz der Menschen in Palästina ergreifen. Auch wird keine unmittelbare Änderung in der Berichterstattung des ORF bewirkt, die ihrerseits kaum Einfluss auf die israelischen politischen Entscheidungsträger hätte.

Durch die an sich verwaltungsstrafrechtlich nicht zu sanktionierende Teilnahme an einer Versammlung, auch wenn diese nicht anzeigt worden ist, bis zu ihrer Auflösung war es der Beschwerdeführerin möglich, auf die Situation in Palästina und im Gazastreifen hinzuweisen und ihre Ziele zu verfolgen. Nach der Auflösung der Versammlung war es der Beschwerdeführerin, als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen jedenfalls zumutbar, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Das Verbleiben am Versammlungsort ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen.

Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung somit zu Recht vor.

D. Strafbemessung

Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht, ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersG der raschen Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung dient.

Als Verschulden liegt Vorsatz, nämlich Wissentlichkeit, vor. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen zur Tatzeit nicht vor. Nach ihren Abgaben bezieht die Beschwerdeführerin derzeit ein Einkommen von € 1.200. Somit ist von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere der unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 100 tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer solchen Geldstrafe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Im Hinblick auf das in Art 1 Abs 3 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot erscheint bei einer verhängten Geldstrafe von € 100 eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und 20 Stunden allerdings unverhältnismäßig hoch, sodass im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 19 VersG eine entsprechende Herabsetzung auf einen Tag geboten ist.

Eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes sowie das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden können.

E. Anrechnung der Haftdauer

Die Beschwerdeführerin wurde um 11:35 Uhr festgenommen und um 20:40 Uhr wieder entlassen. Die Haftdauer beträgt somit neun Stunden und fünf Minuten.

Die verwaltungsbehördliche und eine allfällige gerichtliche Verwahrungs- oder Untersuchungshaft sind gemäß § 19a VStG auf die zu verhängende Strafe insoweit, als sie nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet worden sind, anzurechnen, wenn sie der Täter wegen der Tat, für die er bestraft wird (Z 1), oder sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung erlitten hat (Z 2).

Die Vorhaft von neun Stunden und fünf Minuten (das sind 37,9 % der nunmehr festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) wird gemäß § 19a Abs 1 iVm 3 VStG auf die verhängte Strafe von € 100 im Ausmaß von € 38 angerechnet. Es wird sohin nach Anrechnung der Vorhaft eine Strafe von € 62 verhängt.

F. Kosten

Eine Neufestsetzung der Kosten des Behördenverfahrens erübrigt sich, da gemäß § 64 Abs 2 VStG mindestens ein Betrag von € 10 zu verhängen ist. Somit kann sich dieser Betrag auch durch die Anrechnung der Haftzeit nicht verringern.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wurde.

G. Verhüllungsverbot (§ 9 VersG)

An einer Versammlung dürfen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 VersG keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

Der Beschwerdeführerin wurde im zweiten Spruchpunkt zur Last gelegt, sie habe am 6.6.2025 um 11:05 Uhr im ORF-Gebäude im Rahmen einer Versammlung ihre Gesichtszüge mittels eines „Shemaghs“ verhüllt, um ihre Wiedererkennung zu verhindern. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, die Versammlung im Erdgeschoss wurde bereits um 11:00 Uhr vom Behördenleiter aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt lag keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes mehr vor.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (VwGH 20.8.2019, Ra 2019/16/0101 mwN). Dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 44a VStG darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht ist aber nach ständiger Rechtsprechung berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt werden, ob durch die Behörde eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, die sämtliche der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthält. Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses wird jedenfalls als Tatzeit „11:05 Uhr“ angeführt. Ein Austausch der Tatzeit würde die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihren Verteidigungsrechten berühren.

Nachdem eine Verhüllung der Gesichtszüge durch ein Tuch als Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersG – so der eindeutige Wortlaut – ausschließlich während der Teilnahme an einer Versammlung strafbar ist, hat die Angabe der Tatzeit bei einer Übertretung des § 9 VersG eine besondere Bedeutung.

Das angefochtene Straferkenntnis warf der Beschwerdeführerin das Verhüllen ihrer Gesichtszüge zu einem Zeitpunkt vor, zu dem die Versammlung bereits aufgelöst war. Um 11:05 Uhr liegt eine Übertretung des § 9 Abs 1 Z 1 VersG nicht (mehr) vor.

Eine Umstellung der Tatzeit auf eine Zeit bis zur Auflösung der Versammlung (allenfalls bis 10:59 Uhr) würde hier nicht eine bloße Präzisierung der Tatzeit darstellen, sondern einen unzulässigen Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts bewirken (Verhüllung der Gesichtszüge außerhalb einer Versammlung um 11:05 Uhr – Vermummung im Rahmen der Teilnahme an einer Versammlung um 10:59 Uhr). Erst durch eine Änderung der Tatzeit würde eine nicht nach § 9 VersG strafbare Handlung zu einer solchen Verwaltungsübertretung werden. Insoweit sind die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin jedenfalls berührt. Dies stellt in dieser besonderen Fallkonstellation keine „Konkretisierung der Tatzeit“, sondern einen unzulässigen „Austausch der Tat“ dar.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist das Strafverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Eine Verhüllung der Gesichtszüge mit einem „Shemagh“ um 11:05 Uhr bildet nach Auflösung der Versammlung um 11:00 Uhr keine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Z 1 VersG.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden (vergleichbar LVwG Tirol 5.2.2026, LVwG-2025/12/2770-4).

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallbeurteilung, welche nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die Revision ist deshalb unzulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (§ 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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