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LVwG-2026/35/1553-3•LVwG T LVwG-2026/35/1553-3
LVwG-2026/35/1553-3Landesverwaltungsgericht13.07.2026
Nutzungsrechte<br/>Weiderechte<br/>Waldnutzungsrechte<br/>Erlöschenserklärung<br/>Öffentliches Interesse <br/>Verwendung als Bauland<br/>Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes<br/>Schmälerung des Ertrags der Nutzungsrechte<br/>Drückenderwerden der Servitutslast<br/>Entschädigung<br/>Ablösungsbetrag<br/>Wert der Nutzungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.4.2026, ***, betreffend einen Antrag auf Löschung von Nutzungsrechten nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 21.4.2026, ***:
Mit näher begründetem Schreiben vom 05.11.2025 hat die Agrargemeinschaft X bei der Agrarbehörde beantragt, die an der Liegenschaft EZ *1, KG ***** X, zu C- und **** eingetragenen Nutzungsrechte hinsichtlich des Trennstückes 1 aus Gst **1 im Ausmaß von 6.872 m2 und des Trennstückes 2 aus Gst **2 im Ausmaß von 1.221 m2 sowie des Trennstückes 1 aus Gst **2 im Ausmaß von 296 m2 für erloschen zu erklären.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Abt CC des Amtes der Tiroler Landesregierung und obwohl sich der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.3.2026 und 25.3.2026 mit näherer Begründung gegen den eben genannten Antrag ausgesprochen hatte, wurde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen:
„Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde entscheidet über den Antrag der Agrargemeinschaft X vom 05.11.2025, vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 3, auf Löschung von Nutzungsrechten gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 i.d.g.F. (WWSG), wie folgt:
I.
Die an der Liegenschaft EZ 1 KG ***** X zu C- und *** eingetragenen Nutzungsrechte für Gst **3 **4 **5 in EZ ***2 werden hinsichtlich des Trennstückes 1 aus Gst **1 im Ausmaß von 6.872 m2 und des Trennstückes 2 aus Gst **2 im Ausmaß von 1.221 m2 (Vermessungsplan GZ: 240/2024 GT der TRIGONOS ZT GmbH) sowie des Trennstückes 1 aus Gst **2 im Ausmaß von 296 m2 (Vermessungsplan GZ: 240/2024 GT_A der TRIGONOS ZT GmbH) für erloschen erklärt.
II.
Für Einschränkungen in der Ausübung des Weiderechtes hat die Agrargemeinschaft X Herrn AA und der Verlassenschaft nach EE den Entschädigungsbetrag in Höhe von Euro 7.301,03 je zur Hälfte innerhalb von vier Wochen ab der Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des WWSG und nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt aus:
„Mit der durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2004 in das Wald- und Weideservitutengesetz neu eingefügten Bestimmung des § 4 Abs. 4 wurde die Möglichkeit geschaffen, außerhalb eines mit Bescheid eingeleiteten Verfahrens Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaft oder von Amts wegen als erloschen zu erklären, wenn das belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse benötigt wird.
Für die Agrarbehörde ist demnach entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners entscheidungswesentlich, dass sich der Antrag auf einen der Tatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a) bis d) WWSG stützt. Das Vorliegen einer dieser Tatbestände, wie gegenständlich die Verwendung einer im Eigentum der Agrargemeinschaft X stehenden Fläche als Bauland, indiziert das öffentliche Interesse unabhängig von einem Überwiegen desselben, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt. Auf den verbleibenden belasteten Grundstücken darf nur der Ertrag der Nutzungsrechte allfälliger übriger Berechtigter nicht geschmälert und die Servitutslast ohne Zustimmung der Eigentümer dieser Grundstücke nicht drückender werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in der agrarfachlichen Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar dargestellt.
Hinsichtlich des für das Vorhaben fehlenden Rodungsbescheides wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Antrags auf forstrechtliche Bewilligung mittels Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2025, ***, aus rein formellen Gründen erfolgt ist. Abgesehen davon ist das Vorliegen einer Rodungsbewilligung für die gegenständliche Erlöschenserklärung nicht erforderlich. Dem Antragsgegner ist auch nicht beizupflichten, dass eine Entschädigungspflicht unabhängig von der Bedarfsdeckung auf Restflächen bestehe. Wenn der Holzbezug auf der verbleibenden Servitutsfläche ohne Beeinträchtigung gedeckt werden kann, vermag der Wegfall einer vergleichsweise geringfügigen Waldfläche, auf welche kein Lageanspruch besteht, das bestehende Recht nicht zu schmälern.
Zur allfälligen angemessenen Berücksichtigung von der Ertragsfähigkeit abweichender wertbestimmender Kriterien bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist anzumerken, dass diese Bestimmung bei der Ablösung von Nutzungsrechten als Äquivalent von Wertsteigerungen des Bodenverkehrswertes in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Ablösung bzw. Teilablösung eines Nutzungsrechtes, sondern lediglich um eine kleinflächige Entlastung des Servitutsgebietes, bei der die Berechtigung (beispielsweise die Anzahl der Rindergräser) an sich aufrecht bleibt und eine Entschädigung nur für Einschränkungen in der Ausübung des Nutzungsrechtes gebührt. Eine über die Ertragsfähigkeit hinausgehende Berücksichtigung wertbestimmender Kriterien ist nach Ansicht der Agrarbehörde somit gegenständlich nicht tunlich.
Die Agrarbehörde schließt sich im Ergebnis sohin den schlüssig und nachvollziehbaren Ausführungen in der agrarfachlichen Stellungnahme an, weshalb bei gegebener Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.“
Laut dem im Akt befindlichen Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 27.4.2026 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, mit welcher insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass der gegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft X abgewiesen wird.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass das für den gegenständlichen Eigentumseingriff erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht gegeben sei. Die belangte Behörde sei unzulässigerweise von einer automatischen „Indizwirkung“ ausgegangen, obwohl sie prüfen hätte müssen, ob die konkrete Verwendung der Fläche tatsächlich einem öffentlichen Interesse dient, das schwerer wiegt als der Schutz des bestehenden Eigentumsrechts des Nutzungsberechtigten. Die bloße Tatsache, dass eine Fläche als „Bauland“ gewidmet ist, reiche hierfür nicht aus. Im vorliegenden Fall sei ein rein privatwirtschaftliches Hotelprojekt geplant und habe es die belangte Behörde unterlassen darzulegen, warum die Gewinninteressen eines privaten Investors ein derart hohes Gewicht haben sollten, dass sie die Enteignung jahrhundertealter, landwirtschaftlicher Nutzungsrechte rechtfertigen. Das öffentliche Interesse an diesen Nutzungsrechten sei groß und überwiege.
Unter Punkt 2. der Beschwerde wird eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, da infolge fehlender Rodungsbewilligung kein Bedarf im Sinne des § 4 Abs 4 WWSG gegeben sei. Ein „Benötigen“ für Baulandzwecke im Sinne des § 4 Abs 4 lit a WWSG könne erst dann bejaht werden, wenn die forstrechtliche Zulässigkeit der geplanten Verbauung rechtskräftig feststeht.
Weiters bringt der Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt sei, wonach eine Entschädigungspflicht bereits dann entfalle, wenn der Holz- oder Weidebedarf auf den verbleibenden „Restflächen“ der Alpe FF gedeckt werden könne. Diese Argumentation widerspreche diametral dem Wesen des Nutzungsrechtes als dingliches Recht gemäß § 2 Abs 2 WWSG.
Im Übrigen erweise sich die festgesetzte Entschädigung als zu gering. Die belangte Behörde hätte keine Unterscheidung zwischen einer „Ablösung“ und einer bloßen „kleinflächigen Entlastung“ vornehmen dürfen, da das WWSG eine solche Differenzierung nicht kenne. Die belangte Behörde hätte auch zwingend auf die abweichenden Kriterien im Sinn des § 27 Abs 2 WWSG Rücksicht nehmen müssen. Durch die gegenständliche Löschung eines Servituts erhalte die Agrargemeinschaft als Eigentümerin volle wirtschaftliche Dispositionsfreiheit und erfordere der durch die Löschung erzielte „Vorteilsausgleich“ beim Verpflichteten eine angemessene Entschädigung für den Berechtigten. Eine Entschädigung von lediglich ca. EUR 0,87 pro Quadratmeter (EUR 7.301,03 für 8.389 m2) für Flächen, die als Bauland gewidmet sind und auf denen ein Hotelprojekt errichtet werden soll, sei evident unangemessen und verletze das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht.
Unter Punkt 4. der Beschwerde wird schließlich noch mit näherer Begründung eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der Nichteinholung eines Gutachtens zur Ermittlung des tatsächlichen Werts der abzulösenden Nutzungsrechte behauptet. Wie bereits erwähnt sei nach § 27 Abs 2 WWSG bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen und stelle die konkrete Hotelprojektierung „GG“ samt der damit einhergehenden touristischen Widmung und massiven Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke **1 und **2 ein solches abweichendes Kriterium dar. Es wäre zwingend erforderlich gewesen, einen Sachverständigen aus dem Immobilienwesen beizuziehen, der in der Lage ist, die „abweichenden wertbestimmenden Kriterien“ im Sinne des Gesetzes fundiert zu bewerten.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schreiben vom 30.6.2026 nahm die Gemeindegutsagrargemeinschaft X zur gegenständlichen Beschwerde Stellung. Unter Punkt A) dieser Stellungnahme wird – insbesondere unter Bezugnahme auf die Ausführungen eines Sachverständigen im Rodungsverfahren bzw im Hinblick auf das Verfahren zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes – das öffentliche Interesse am gegenständlichen Hotelprojekt „GG“ aufzuzeigen versucht. Unter Punkt B) wird einerseits ausgeführt, dass das Nichtvorliegen einer Rodungsbewilligung nicht zur Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Erlöschenserklärung führe, und andererseits, dass durch das Erlöschen der Nutzungsrechte der Holzbezug nicht geschmälert werde und mangels Schadens auch keine Entschädigungspflicht bestehe. Unter Punkt C) wird mit näheren Argumenten der Auffassung des Beschwerdeführers entgegengetreten, wonach bei der Festsetzung der Entschädigung für das Erlöschen eines Nutzungsrechtes der Marktwert der betroffenen Liegenschaft berücksichtigt werden müsste. Weiters wird ausgeführt, dass keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Alpe FF eintrete, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten auf den verbleibenden belasteten Grundstücken nicht geschmälert und dass die Servitutslast nicht drückender werde.
Am 8.7.2026 wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der nochmals alle Parteien ihr Recht auf Gehör wahrnehmen konnten und in der insbesondere der schon im Behördenverfahren beigezogene sowie ein agrarfachlicher Amtssachverständiger einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die gegenständliche Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WWSG (§§ 1, 2, 4 und 27) lauten auszugsweise wie folgt:
„Wald- und Weidenutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
b) Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
„§ 2
Ersitzung, Verjährung, Erlöschen, Neubegründung
(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.
(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.
(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.
(5) Solche Nutzungsrechte können nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit den Rücksichten der Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.“
„§ 4
Änderungen an Nutzungsrechten
(1) (…)
(4) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaft oder von Amts wegen ein Nutzungsrecht im Hinblick auf ein damit belastetes Grundstück im erforderlichen Umfang als erloschen zu erklären, wenn dieses Grundstück
a) für die Verwendung als Bauland benötigt wird und im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht oder von einer Gemeinde, einer Agrargemeinschaft oder dem Bodenbeschaffungsfonds erworben wird oder
b) als Vorbehaltsfläche benötigt wird oder
c) Gegenstand eines Baulandumlegungsverfahrens ist oder
d) für Zwecke benötigt wird, für die nach landesgesetzlichen Vorschriften die Enteignung zulässig ist, und
wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt. Auf den verbleibenden belasteten Grundstücken darf der Ertrag der Nutzungsrechte allfälliger übriger Berechtigter nicht geschmälert und die Servitutslast ohne Zustimmung der Eigentümer dieser Grundstücke nicht drückender werden. Für Einschränkungen in der Ausübung des betroffenen Nutzungsrechtes gebührt dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung. Kommt hierüber kein Übereinkommen zustande, so ist die Entschädigung nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen; § 27 Abs. 2 ist anzuwenden.
(5) (…)“
„§ 27
Ermittlung des Ablösungsbetrages
(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, ist der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall insbesondere zu überprüfen, ob die belangte Behörde tatsächlich eine Interessensabwägung vornehmen hätte müssen. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen. Der in diesem Zusammenhang maßgebliche und oben wiedergegebene § 4 Abs 4 WWSG sieht ausdrücklich vor, dass ein Nutzungsrecht unter anderem dann auf Antrag für erloschen zu erklären ist, wenn das belastete Grundstück für die Verwendung als Bauland benötigt wird und im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht. Als weitere Voraussetzung ist lediglich vorgesehen, dass keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Liegenschaft eintreten darf. Dass eine Abwägung zwischen den Interessen der Agrargemeinschaft und den Interessen des Nutzungsberechtigten vorgenommen werden müsste, lässt sich dieser Gesetzesbestimmung in keiner Weise entnehmen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die eben genannte Bestimmung einen Eingriff in dessen Eigentum ermöglicht, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Eingriffsmöglichkeit verfassungswidrig sein könnte und deshalb ein Normprüfungsverfahren beim VfGH angeregt werden müsste.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle LGBl 47/2004, mit welcher der Abs 4 neu in den § 4 WWSG eingefügt wurde, heißt es hierzu ua wie folgt:
„In einigen Gemeinden Tirols reichen die Einforstungsrechte (vornehmlich die Weideausübung) bis ins Ortsgebiet hinein (Heimweide). Insbesondere in derartigen Fällen kommt es vor, dass diese Nutzungsrechte in Konflikt mit geplanten Nutzungen geraten, die im öffentlichen Interesse als vorrangig angesehen werden können. Mit dem neu einzufügenden § 4 Abs. 4 wird nun eine rasche und einfache Möglichkeit zur Lösung derartiger Nutzungskonflikte geschaffen.
Zur Erklärung von Nutzungsrechten als erloschen soll es künftig jedoch nur aufgrund bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Vorhaben kommen: Der neue § 4 Abs. 4 nennt hier die Verwendung einer Grundfläche als Bauland, die Widmung von Vorbehaltsflächen, das Baulandumlegungsverfahren sowie generell alle Maßnahmen, für die nach landesgesetzlichen Vorschriften enteignet werden kann.
§ 4 Abs. 4 lit. a stellt zwar in erster Linie auf den Fall ab, dass das betreffende, mit Nutzungsrechten belastete Grundstück erst gewidmet werden muss, ist aber auch dann anwendbar, wenn bestehende Nutzungsrechte der zweckentsprechenden Verwendung von bereits gewidmetem Bauland entgegenstehen.
Insgesamt betrifft diese Bestimmung nicht nur Grundflächen, die für den Wohnbau gedacht sind, sondern im Einklang mit den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, auch Grundflächen für gewerbliche und industrielle Zwecke (diese sind den Grundflächen für den Wohnbau in raumordnungsrechtlicher Hinsicht regelmäßig gleichgestellt: vgl. insbesondere § 33 Abs. 1 leg. cit.)“
Diese Ausführungen bestätigen die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach im vorliegenden Fall von einem überwiegenden öffentlichen Interesse am geplanten Hotelprojekt auszugehen ist und es diesbezüglich keiner eigens durchzuführenden Abwägung mit den Interessen von Nutzungsberechtigten bedarf. Der Landesgesetzgeber sieht die Verwendung einer Grundfläche als Bauland, soweit sich diese – wie im vorliegenden Fall - im Eigentum einer Agrargemeinschaft befindet, ausdrücklich als im öffentlichen Interesse gelegen an und ist das Landesverwaltungsgericht aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts an diese Auffassung gebunden. Damit ist zum einen die erste Voraussetzung für eine Erlöschenserklärung nach § 4 Abs 4 lit a WWSG gegeben. Zum anderen ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses aber auch die erste notwendige Voraussetzung dafür, dass der durch § 4 Abs 4 WWSG ermöglichte Grundrechtseingriff zulässig ist. Aber auch am Vorliegen der weiteren für einen zulässigen Eigentumseingriff erforderlichen Voraussetzungen bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine hinreichenden Zweifel. So ist die gegenständliche Regelung zweifellos geeignet, dem angesprochenen öffentlichen Interesse zu dienen, und in Anbetracht des Ziels, Konflikte zwischen geplanten Nutzungen und bestehenden Nutzungsrechten möglichst verwaltungsökonomisch zu lösen, auch erforderlich. Zudem scheint die gegenständliche Regelung und der damit ermöglichte Eigentumseingriff in Anbetracht dessen, dass hierfür weitere Voraussetzungen, wie eine Nichtgefährdung des Wirtschaftsbetriebes, vorliegen müssen und zumal eine Entschädigung zusteht, auch verhältnismäßig zu sein.
Vom VfGH wurde mit Erkenntnis vom 4.3.2010, B 982/09, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 4 Abs 4 WWSG auch bereits bestätigt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die gegenständliche Bestimmung des § 4 Abs 4 WWSG somit uneingeschränkt anzuwenden.
Da aber alle darin genannten Voraussetzungen für eine Erlöschenserklärung im vorliegenden Fall gegeben sind, erweist sich der entsprechende Ausspruch im angefochtenen Bescheid als rechtmäßig.
So liegt ein Antrag der Agrargemeinschaft auf Löschung von Nutzungsrechten hinsichtlich in ihrem Eigentum stehender, mit Nutzungsrechten belasteter Grundstücke vor, wobei diese Grundstücke zweifellos auch für die Verwendung als Bauland benötigt werden.
In diesem Zusammenhang erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach zwingend eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich wäre, als nicht stichhaltig. Der Wortlaut des § 4 Abs 4 WWSG lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass die Notwendigkeit der Verwendung als Bauland nur dann angenommen werden dürfte, wenn vor einer Erlöschenserklärung bereits alle erdenklichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung vorliegen. Insofern kann aber auch eine noch nicht erteilte Rodungsbewilligung nicht zum Schluss führen, dass die betreffenden Grundstücke nicht für die Verwendung als Bauland benötigt werden. Eine solche Notwendigkeit wird aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vielmehr schon durch das gegenständliche Hotelprojekt der Bauträger- und Betreibergruppe GG und durch den Umstand untermauert, dass der Gemeinderat der Gemeinde X hinsichtlich der gegenständlichen Teilflächen der Grundstücke **1 und **2 mit Beschluss vom 28.10.2024 eine Flächenwidmungsplanänderung in SB-1 - Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb beschlossen hat und diese Änderung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.09.2025 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. Zudem erfolgte hinsichtlich des Trennstücks 1 aus Gst **2 im Ausmaß von 296 m2 mit weiterem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 28.10.2024 die Sonderflächenwidmung Schiclubgebäude (SScg), die wiederum mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.01.2025 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.
Aus VwGH 27.11.2008, 2007/07/0099, ergibt sich folgender Rechtssatz:
„Dass § 4 Abs. 4 lit. a Tir WWSLG 1952 idF 2004/047 von der ‚Verwendung als Bauland‘ spricht, während § 4 Abs. 4 lit. b legcit diesen Begriff nicht enthält, begründet keine Unterscheidung der beiden Bestimmungen in der Richtung, dass im Falle des § 4 Abs. 4 lit. a legcit eine Erlöschenserklärung auch nach dem Widmungsakt in Betracht kommt, im Falle des § 4 Abs. 4 lit. b legcit hingegen nicht. Auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Tir WWSLG-Novelle 2004 stellen lediglich klar, dass § 4 Abs 4 lit a legcit in erster Linie auf den Fall abstellt, dass das betreffende, mit Nutzungsrechten belastete Grundstück erst gewidmet werden muss, dass die Bestimmung aber auch dann anwendbar ist, wenn bestehende Nutzungsrechte der zweckentsprechenden Verwendung von bereits gewidmetem Bauland entgegenstehen. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass im Falle des § 4 Abs 4 lit b legcit eine Erlöschenserklärung nur vor dem Widmungsakt zulässig sei. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Gesetzgeber zu einer solchen Differenzierung bewogen haben könnte. Daher kann aus dem Umstand, dass § 4 Abs 4 lit a legcit von ‚Verwendung‘ spricht und die Materialien ebenfalls diesen Ausdruck gebrauchen keine Differenzierung zwischen den lit. a und b des § 4 Abs 4 legcit abgeleitet werden.“
Dieser Rechtssatz untermauert die hier vertretene Auffassung, da im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 4 lit a WWSG lediglich erörtert wird, dass das Kriterium „Verwendung von Bauland“ sowohl vor, als auch nach einer vorgenommenen Widmung bejaht werden kann, dass aber keine Rede davon ist, dass auch weitere Voraussetzungen für eine Bebauung, wie die Einholung aller notwendigen behördlichen Bewilligungen, vorliegen müssten.
Ein weiterer Rechtssatz aus dem genannten VwGH-Erkenntnis lautet wie folgt:
„Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs. 4 lit. b Tir WWSLG 1952 erfordert, dass das mit dem Nutzungsrecht belastete Grundstück als Vorbehaltsfläche ‚benötigt‘ wird. Benötigt wird eine Grundstücksfläche dann, wenn ohne sie bzw. ohne das Erlöschen der auf ihr lastenden Nutzungsrechte die Vorbehaltsfläche nicht für den Vorbehaltsflächenzweck (hier: Veranstaltungszentrum) verwendet werden kann. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn eine solche Verwendung völlig unmöglich ist, sondern schon dann, wenn eine sinnvolle Verwendung ohne wesentliche Einschränkungen nicht möglich ist.“
Auch dieser Rechtssatz deckt die hier vertretene Auffassung, weil die gegenständlichen Grundstücke zweifellos für das angedachte Hotelprojekt „benötigt“ werden; dass das Wort „benötigen“ für Baulandzwecke im Sinn des Beschwerdevorbringens so verstanden werden müsste, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn die forstrechtliche Zulässigkeit der geplanten Verbauung rechtskräftig feststeht, lässt sich aus diesem Rechtssatz in keiner Weise ableiten.
Was die weitere im § 4 Abs 4 WWSG für eine Erlöschenserklärung verlangte Voraussetzung betrifft, dass keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Liegenschaft eintreten darf, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass sich aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 23.2.2026 zweifelsfrei ergibt, dass im vorliegenden Fall keine solche Gefährdung eintreten wird.
Der Amtssachverständige hat im genannten Schreiben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Alpe FF, deren Hälfteeigentümer der Beschwerdeführer ist, nicht gegeben sei. Diese Ausführungen wurden auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung von einem dort zusätzlich einvernommenen agrarfachlichen Amtssachverständigen bekräftigt und untermauert.
Dies insbesondere deshalb, da der Anteil der für erloschen zu erklärenden Servitutsfläche an der Gesamtservitutsfläche lediglich 1,2 % betrage (8.389 m2 zu 697.500 m2). Dieser nur marginalen Flächenreduktion stehe eine Verbesserung der Futterertragssituation gegenüber dem urkundlichen Stand gegenüber, da durch den Betrieb des Schigebietes Xer FF servitutsbelastete Waldflächen in Schipistenflächen (offene Weideflächen) umgewandelt worden seien und Schipistenflächen im Vergleich zu Waldflächen einen wesentlich höheren Futterertrag liefern würden.
Auch hinsichtlich der forstrechtlichen Nutzungsrechte kann nach Maßgabe der Ausführungen des schon im Behördenverfahren beigezogenen Amtssachverständigen keine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Alpe FF eintreten, da kein Lageanspruch hinsichtlich der Holzbezugsrechte bestehe und da der Verlust an Waldfläche durch die erforderlichen Rodungen von 6.270 m2 (SB-1) und 73 m2 (SScg) Wald einer Reduktion von lediglich 2,16 % (6.343m2 zu 293.000 m2) entspreche und demzufolge die Holzbezugsrechte zur Gänze auf der verbleibenden Servitutswaldfläche bedeckt werden könnten.
Vom Beschwerdeführer wurden die oben dargelegten Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen in der am 8.7.2026 durchgeführten Verhandlung auch nicht in Zweifel gezogen.
Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde behauptet, dass es für eine Erlöschenserklärung nicht ausreichend sei, dass bei einer nur geringfügigen Schmälerung der Ertrag anderweitig gedeckt sei, weil das Weiderecht orts- und flächengebunden sei und weil die Bewirtschaftungsintensität und der Nutzungsdruck auf den verbleibenden Flächen dadurch zwangsläufig steigen und zu einer qualitativen Verschlechterung des Gesamtrechtes führen würde, ist ihm zu entgegnen, dass bloße Einschränkungen in der Ausübung des betroffenen Nutzungsrechtes einer Erlöschenserklärung nicht entgegenstehen. Dies insofern, als im § 4 Abs 4 WWSG für den Fall von Einschränkungen in der Ausübung des betroffenen Nutzungsrechtes eine Entschädigung vorgesehen ist und eine solche Regelung entbehrlich wäre, wenn eine Einschränkung von Nutzungsrechten ohnehin nicht zulässig wäre.
Nach § 4 Abs 4 WWSG darf auf den verbleibenden belasteten Grundstücken der Ertrag der Nutzungsrechte allfälliger übriger Berechtigter nicht geschmälert und die Servitutslast ohne Zustimmung der Eigentümer dieser Grundstücke nicht drückender werden.
Für das Landesverwaltungsgericht steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen nach Maßgabe der Ausführungen der beiden einvernommenen Amtssachverständigen fest.
Insgesamt erweist sich aufgrund der obigen Ausführungen der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig und war die gegenständliche Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides ist entscheidend, dass nach § 4 Abs 4 WWSG für Einschränkungen in der Ausübung des betroffenen Nutzungsrechtes dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung gebührt. Kommt hierüber kein Übereinkommen zustande, so ist die Entschädigung nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen, wobei § 27 Abs 2 anzuwenden ist.
Aufgrund des Wortlauts dieser Regelung besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Höhe der Entschädigung vom Wert des Nutzungsrechtes und vom Ausmaß, in dem dessen Ausübung eingeschränkt wird, abhängt.
Insofern ist für das Landesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen nicht stichhaltig, wonach bei der Entschädigung auch die Wertsteigerung berücksichtigt werden müsste, die das betreffende Grundstück durch die vorgenommene Baulandwidmung erfahren hat.
Schon der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.3.2005, G 170/04ua, klargestellt, dass zwischen dem Verkehrswert und dem Wert der Nutzungen grundsätzlich zu unterscheiden ist. Der anzuwendende und die Bestimmung des Nutzungswertes regelnde § 27 Abs 2 WWSG stellt nun aber in keiner Weise auf den Verkehrswert des belasteten Grundstückes ab. Nach § 27 Abs 2 WWSG gilt als Wert des Nutzungsrechtes der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
Bereits in einer Bewertung vom 19.2.2024 ist ein agrarfachlicher Amtssachverständiger zutreffend von diesem Wert ausgegangen und hat die zu zahlende Entschädigung nachvollziehbar nach dem Ausmaß der Einschränkung festgelegt, den die Erlöschenserklärung im vorliegenden Fall bei der Ausübung des Nutzungsrechtes bewirkt. Unter Berücksichtigung des Agrarpreisindex für Betriebsmittel wurde die so errechnete Entschädigung von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen laut Schreiben vom 23.2.2026 leicht angepasst und im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom dort einvernommenen agrarfachlichen Amtssachverständigen die Höhe der errechneten Entschädigung mit näherer Begründung für zutreffend erklärt, ohne dass der Beschwerdeführer dieser Berechnung entgegengetreten wäre.
Für das Landesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, von den eben dargelegten Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Parteivorbringens keine solche Mangelhaftigkeit der im vorliegenden Fall abgegebenen gutachtlichen Ausführungen erkennen.
Da der Beschwerdeführer den gutachterlichen Ausführungen zur Berechnung der nach § 4 Abs 4 WWSG zustehenden Entschädigung nicht entgegengetreten ist, geht das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von den Amtssachverständigen errechneten Entschädigung aus.
Es trifft nun zwar das Beschwerdevorbringen zu, dass nach § 27 Abs 2 WWSG bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen ist; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kann damit aber nicht eine wertsteigernde Umwidmung des belasteten Grundstücks gemeint sein, zumal die genannte Bestimmung ausdrücklich auf den Wert des Nutzungsrechtes abstellt und daher ein von der Ertragsfähigkeit abweichendes Kriterium nur dann berücksichtigt werden dürfte, wenn es für den Wert des Nutzungsrechtes bestimmend ist. Für den Wert des Nutzungsrechtes ist aber eine Wertsteigerung des belasteten Grundstückes unmaßgeblich.
Im Fall VfGH 4.3.2010, B 982/09, hat dieser in einem vergleichbaren Fall die Vorgehensweise der Behörde, die die Höhe der Entschädigung nach Maßgabe des Gutachtens eines agrarfachlichen Amtssachverständigen zum Wert des Nutzungsrechtes und dem Ausmaß der Einschränkung festgelegt hat, bestätigt.
Auch das Nichtzustehen einer Entschädigung im Hinblick auf das gegenständliche, zu C-**** eingetragene forstrechtliche Nutzungsrecht wurde vom beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar begründet und bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine hinreichenden Gründe für ein Abgehen von dieser Auffassung. Die Formulierung dieser Dienstbarkeit, nämlich „DIENSTBARKEIT des Holzbezuges zum Betriebe der Alpenwirtschaft, zur Einhaltung und Herstellung und Errichtung der auf der FF-Alpe bestehenden Gebäude, Viehhäge und Verzäunungen“, also der Umstand, dass es sich um eine nicht näher konkretisierbare Bedarfseinforstung handelt, in Kombination mit dem Umstand, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz an Servitutswaldfläche verloren geht und die Holzbezugsrechte auch auf den verbleibenden Waldflächen gedeckt werden können, zeigt, dass es zu keiner Einschränkung in der Ausübung dieses Nutzungsrechtes kommt, womit aber die entscheidende Voraussetzung nach § 4 Abs 4 WWSG für die Festsetzung einer Entschädigung fehlt.
Insgesamt erweist sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war die gegenständliche Beschwerde daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt deshalb nicht vor, weil die im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfragen nach den Voraussetzungen für eine Erlöschenserklärung von Nutzungsrechten und für die Ermittlung der hierfür zustehenden Entschädigung vom Landesverwaltungsgericht aufgrund der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw aufgrund der eindeutigen Regelungen im WWSG unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
B e l e h r u n g und H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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