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LVwG-2026/12/0809-6•LVwG T LVwG-2026/12/0809-6
LVwG-2026/12/0809-6Landesverwaltungsgericht13.07.2026
Vorläufige Abnahme Führerschein<br/>unschlüssiges Gutachten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X im Zusammenhang mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wegen Beeinträchtigung durch Suchtgift am 10.02.2026 um 23:16 Uhr, nach durchgeführter öffentlicher mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 Führerscheingesetz durch - der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Y zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion X am 10.02.2026 gegen 23:16 Uhr in der Ordination der Sprengelärztin CC in **** W Folge gegeben und wird festgestellt, dass diese vorläufige Abnahme des Führerscheins wegen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift rechtswidrig gewesen ist.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 50,00 - sohin gesamt Euro 1709,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Schriftsatz vom 24.03.2026 (eingebracht per Web-ERV am selben Tag) erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 132 Abs 2 BVG gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheins am 10.02.2026 durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion X wegen einer Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift.
Begründend wurde – nach Darstellung des Sachverhaltes - ausgeführt, dass großer Zweifel daran bestünde, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die verlangte Abgabe einer Harnprobe deren Freiwilligkeit bewusst gewesen sei. Die Amtsärztin habe ihr Gutachten durch zusätzliches auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers begründet, was allerdings in Hinblick auf die Befundergebnisse keinerlei Deckung finde. Bei Zusammenschau der Untersuchungsergebnisse in Verbindung mit den Beobachtungen der einschreitenden Beamten bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens, vor allem in Anbetracht dessen, dass die Ergebnisse der Blutuntersuchung keinerlei Anzeichen von diversen Suchtgiften aufzeigten. Die Beobachtungen der Beamten seien widersprüchlich. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers sei in keiner Weise zu erkennen gewesen, dass er nicht mehr die volle Herrschaft über Geist und Körper besessen haben soll. Im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung erscheine die vorläufige Abnahme des Führerscheins als nicht vertretbar und sei daher rechtswidrig gewesen. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sei der Beschwerdeführer durch die der belangten Behörde zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.
Mit Schriftsatz, der am 21.04.2026 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt ist, wurden die verfahrensgegenständlichen Akten durch die belangte Behörde vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Dabei wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargestellt und begründend ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens der Sprengelärztin eindeutig feststehe. dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** am 10.02.2026 um 21:31 Uhr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dadurch sei die vorläufige Abnahme des Führerscheins zu Recht erfolgt und die Maßnahmenbeschwerde sei als unbegründet abzuweisen.
Am 20.05.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen DD, EE und die Amtsärztin CC (per Video) einvernommen worden sind. Anlässlich dieser Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes nach der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 50,00 beantragt.
II.Sachverhalt:
Die Polizeibeamten DD und EE führten am 10.02.2026 gegen 21.25 Uhr an der Talstation der FF in X Verkehrskontrollen durch. Dort fiel DD der Beschwerdeführer, der dort als Taxilenker alkoholisierte Personen als Fahrgäste aufgenommen hatte, aufgrund dessen glasig wässrigen Augen und durch sein „hippeliges Verhalten“ auf.
Da DD eine Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen vermutete, entschlossen sich die Polizeibeamten, dem bereits losgefahrenen Taxifahrzeug zu folgen. Die Polizeibeamte fuhren dem Beschwerdeführer bis zum Zielort, einer Gästeunterkunft in der Adresse 2 in X, nach und hielten dort das Taxi mit Blaulicht und Folgetonhorn an.
Der Beschwerdeführer wurde von DD einer Verkehrs- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Die dabei durchgeführte Alkomatvortest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,0 mg/l Atemluft. DD führte mit dem Beschwerdeführer weitere Tests durch, wodurch sich aus Sicht des Beamten bei einer Gesamtschau der Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung erhärtete, weil der Beschwerdeführer gezittert habe, glasige Augen und eine träge Pupillenreaktion hatte und ein nervöses Verhalten aufwies.
Die Temperaturen in der verfahrensgegenständlichen Nacht waren winterlich und sehr kalt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Harnprobe für einen Drogenschnelltest abzugeben, was der Beschwerdeführer ablehnte, weil er in der Öffentlichkeit nicht urinieren wollte.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zuerst auf die Polizeiinspektion X verbracht, wo er wiederum den Harntest und auch die Aufforderung zum Speicheltest ablehnte, sodass er für eine amtsärztliche Untersuchung zur Sprengelärztin CC nach W vorgeführt wurde.
Zu Beginn teilten die Polizeibeamten der Sprengelärztin mit, dass der Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung bestehe, sich aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex ergebe, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit Suchtmittel zu tun gehabt habe und dass der Alkomattest negativ verlaufen sei.
In der Ordination in W führte die Sprengelärztin beginnend um 22:29 Uhr eine Untersuchung zur Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers durch. Die beiden Polizeibeamten waren dabei - in der Tür des Ordinationszimmers stehend - anwesend.
Bei dieser Untersuchung wurden weder besondere körperliche noch psychische Auffälligkeiten im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. So wurde unter anderem die Pupillengröße der Augen als unauffällig, die Lichtreaktion als prompt und eine gleichmäßige Augenbewegung links und rechts festgestellt. Auch die vorgesehenen psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests (Schriftprobe, Figur zum Nachzeichnen, Ein-Bein-Stehtest, Geh- und Dreh-Test, Finger-Nase Test, Romberg-Test) konnte der Beschwerdeführer ohne besondere Auffälligkeiten absolvieren. Lediglich den Finger-Finger-Test hat der Beschwerdeführer langsam und zittrig durchgeführt. Das Bewusstsein des Beschwerdeführers wurde als klar, der Denkablauf als geordnet, die Orientierung und Konzentration als normal die geteilte Aufmerksamkeit als vorhanden und das Verhalten und die Stimmung als unauffällig, das Kurzzeitgedächtnis und die Sprache jeweils als normal qualifiziert (vgl Polizeiärztliches Gutachten vom 10.02.2026).
Aufgrund dieses Befundergebnisses attestierte die Sprengelärztin, dass im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten und teilte dieses Untersuchungsergebnis auch den Polizeibeamten mit.
In weiterer Folge wiesen die Polizeibeamten nochmals daraufhin, dass der Beschwerdeführer im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrfach im Zusammenhang mit Suchtgift aufscheine.
Daraufhin entwickelte sich eine längere Diskussion zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer keinen Harntest abgegeben habe und wurde der Beschwerdeführer verbal dazu „gedrängt“, doch eine Urinprobe abzugeben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Abgabe einer Harnprobe freiwillig erfolgt.
Schließlich erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, eine Harnprobe abzugeben. Als der Polizeibeamte DD darauf bestand, in der WC-Kabine die Abgabe der Urinprobe zu überwachen, zog der Beschwerdeführer seine Bereitschaft dazu mit der Begründung, er fühle sich nicht wohl, wenn er dabei beobachtet werde, wieder zurück und teilte der Beschwerdeführer der Sprengelärztin in der weiteren Diskussion mehrfach mit, dass er sich von den Polizeibeamten verfolgt fühle.
Aufgrund dieses „auffälligen Verhaltens“ und des Umstandes, dass keine Urinprobe abgegeben worden ist, attestierte die Sprengelärztin nun eine Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift (vgl Gutachten der Sprengelärztin Dr. Schlegel vom 10.02.2026, 22:53 Uhr).
Der Beschwerdeführer unterzog sich um 22:53 Uhr einer Blutabnahme, welche mit seiner Zustimmung durchgeführt wurde.
Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer von DD um 23:16 Uhr der Führerschein mit der Begründung abgenommen, dass deutlich zu erkennen gewesen sei, dass der Führerscheinbesitzer infolge Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und Körper besessen habe und ein Fahrzeug gelenkt habe (vgl Beiblatt zu VStV-Anzeige vom 10.02.2026, GZ: PAD/26/00302220/001/VStV).
Das Gutachten über chemisch-toxikologische Analyse des Instituts für GG ist zum Ergebnis gekommen, dass keine psychokaktiven Suchtmittel und/oder zentral wirksame Medikamente im Blut nachgewiesen werden konnten. Lediglich das nicht psychoaktive Cannabinoid CBD, Chinin, Coffein und Nicotin wurden nachgewiesen (vgl Prüfbericht des GMI vom 02.03.2026, AZ TX260809).
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin CC sowie der DD und EE.
Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Polizeibeamten ergibt sich der Ablauf der Verkehrskontrolle bis zur Verbringung des Beschwerdeführers zur Sprengelärztin in W, sodass diese den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben, dass er bei der Amtshandlung sehr nervös gewesen sei, weil ihm die Polizeibeamten mit dem Fahrzeug nachgefahren seien, und dass er gezittert habe, weil es sehr kalt gewesen sei. DD hat darüber hinaus von glasigen Augen und einer trägen Pupillenreaktion berichtet, was ihn in einer Zusammenschau veranlasst habe, aufgrund des Verdachts einer Suchtmittelbeeinträchtigung dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, eine Harnprobe für einen Drogenschnelltest abzugeben.
Die Aussage des Beschwerdeführers weicht allerdings insofern von den Zeugenaussagen der Polizeibeamten ab, als der Beschwerdeführer bestritten hat, dass er neben dem Harntest auch zum Speicheltest aufgefordert worden sei. Dem stehen sowohl die Zeugenaussage des DD und des EE entgegen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten in diesem Punkt hervorgerufen haben, zumal es sich hier um ein durchaus routinemäßiges Vorgehen handelt.
Nachvollziehbar und glaubwürdig sind auch die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten, dass sie zu Beginn der ärztlichen Untersuchung in der Praxis in W, die Sprengelärztin darauf hingewiesen haben, dass die Alkoholkontrolle negativ verlaufen sei und dass beim Beschwerdeführer im kriminalpolizeilichen Aktenindex Eintragungen in Zusammenhang mit Suchtmittel aufscheinen. Die Erinnerungen von CC waren dazu offenkundig lückenhaft bzw ungenau (arg: zB die Behauptung der Zeugin CC, der Beschwerdeführer habe die Alkoholkontrolle verweigert).
Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung ergeben sich zweifelsfrei aus dem angeführten ärztlichen Gutachten vom 10.02.2026 (vgl Formular Fahrtüchtigkeit B. Polizeiamtsärztliches Gutachten) und hat die Sprengelärztin nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und aller Zeugen auch gegenüber den Polizeibeamten kommuniziert, dass die Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Fahrtüchtigkeit ergeben hat.
Aus der Aussage des Beschwerdeführers und insbesonders den übereinstimmenden Zeugenaussagen von CC und des EE folgt weiters, dass die Sprengelärztin daraufhin nochmals ausdrücklich auf die aufscheinenden Vormerkungen im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten hingewiesen worden ist.
Dass sich sodann eine Diskussion über die Verweigerung des Harntests entwickelt hat, weiters die Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Urinabgabe und deren Zurückziehung und Begründung sowie die vom Beschwerdeführer gegenüber der Sprengelärztin geäußerte Vermutung einer Verfolgung durch die Polizeibeamten folgt wiederum aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen. Der Beschwerdeführer hat sehr glaubwürdig geschildert, dass er zur Abgabe der Urinprobe gedrängt worden ist (arg: „Der Polizeibeamte ist dann noch einmal zu mir gekommen und hat gemeint, dass ich jetzt noch einmal die Möglichkeit habe, dass ich einen Urintest abgebe. Wenn er dann sieht, dass ich wirklich clean bin, passt das. Ansonsten muss er mir jetzt den Führerschein abnehmen.“).
Dass anlässlich dieses Gesprächs ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Urinabgabe hingewiesen worden ist, ist aus den vorliegenden Zeugenaussagen nicht hervorgegangen:
Die Zeugenaussage von CC lautet dazu:
„Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der Urintest lediglich freiwillig ist, so gebe ich dazu an:
Das weiß ich jetzt nicht mehr. Ich weiß nur, dass ich ihn schon darauf hingewiesen habe, dass es Sinn macht, dass er einen Test abgibt, zumal dann nachgewiesen werden kann, dass er nicht suchtmittelbeeinträchtigt ist. Soweit ich mich erinnern kann, war damals ein Speicheltest kein Thema.“
Aus der Zeugenaussage von EE folgt:
„Wir haben den Beschwerdeführer anlässlich der ärztlichen Untersuchung nicht direkt aufgefordert, noch einmal einen Urintest abzugeben, sondern wir haben ihm nur mitgeteilt, dass das viel schneller ginge und man sofort ein Ergebnis hat. Wir haben den Beschwerdeführer gegenüber nie behauptet, dass er dazu verpflichtet ist, den Test zu machen, sondern wir haben nur immer gesagt, er kann einen Test machen und das ginge halt schneller. Ich habe ihn jedenfalls nicht darauf hingewiesen, dass der Test freiwillig ist. Das ist mir auch jetzt so nicht in Erinnerung, aber ich weiß jedenfalls, dass wir nicht gesagt haben, dass er ihn machen muss.“
Der Beschwerdeführer sagte dazu aus:
„Mir ist es sehr komisch vorgekommen, dass die Polizeibeamten auf den Urintest bestanden haben. Irgendwie hatte ich so den Eindruck, dass sie mir irgendetwas anhängen wollten. Von einer freiwilligen Ablegung des Urintestes war keine Rede. … .“
Dass es dann doch zu dem Gutachtenergebnis „Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift“ gekommen ist, wurde von der Zeugin CC wie folgt begründet:
„Für mich war dann das Verhalten des Beschwerdeführers sehr auffällig. Ich habe mich gefragt, ob diese paranoiden Züge, dass er gemeint hat, dass die Polizei ihn verfolgen würde, ob das aufgrund einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder eben im Zusammenhang mit Drogenkonsum hervorgerufen worden ist. Es wurde dann eine halbe Stunde herumdiskutiert und dieses Verhalten war das für mich Auffällige. Es ist bei dieser Diskussion sehr lange um diesen Urintest gegangen und wer nun sein Geschlechtsteil sehen darf - ich als Ärztin schon, aber die Polizeibeamten nicht. ….
Er hat einfach auf mich diesen Eindruck gemacht, dass er entweder durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt ist. Soweit ich mich erinnern kann, hat er auch den Alkotest verweigert, deswegen sind sie ja zu mir gekommen. ….
Wenn mir nun das Ergebnis des Bluttests vorgehalten wird, wonach keine psychoaktiven Suchtmittel oder zentralwirksame Medikamente im Blut aufgefunden worden sind, so gebe ich dazu an:
Deswegen haben wir ja den Test durchgeführt. Das ist ja gut für ihn. Ich habe damals nicht beurteilen können, ob er eine psychiatrische paranoide Störung hat. Ich bin selbst ja kein Psychiater. Aber ich konnte zumindest nicht ausschließen, ob er nicht unter Drogen steht. Wir waren ja mit dem Patienten eine Stunde beschäftigt. …
Auch der Beschwerdeführer hat mich gefragt, warum er als fahruntüchtig beurteilt wird, wenn die Testergebnisse nicht auffällig waren. Auch ihm habe ich mitgeteilt, dass es ein auffälliges Verhalten ist, weil er den Urintest verweigert und so ein Tamtam gemacht hat.“
Der Zeuge DD hat dazu ausgesagt:
„Die Ärztin war erstaunt, dass jetzt keine Urinprobe da ist und hat dann ein kurzes Gespräch mit ihm geführt, warum keine Urinprobe abgegeben wird. CC hat dann gesagt, wenn der Beschwerdeführer keinen Urintest abgibt, dann ist er jetzt aus ihrer Sicht schon beeinträchtigt und sie hat dann einen Alkohol und Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt. Ich habe sie noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Alkomattest durchgeführt worden ist. Aber sie hat gesagt, sie könne das nicht ausschließen.“
Aus einer Zusammenschau dieser Zeugenaussagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Diskussion um den Harntest, aber vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Urinprobe abgibt, ausschlagend für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Alkohol und Drogen für die Sprengelärztin gewesen ist.
Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ergibt sich wiederum aus den Aussagen der Polizeibeamten und dem Beiblatt zu VSTV-Anzeige vom 10.02.2026, GZ PAD/26/00302220/001/VStV.
Die Blutabnahme ist wiederum im Formular „Fahrtüchtigkeit B. Polizeiamtsärztliches Gutachten“ vom 10.02.2026 dokumentiert und die Ergebnisse der Blutuntersuchung ergeben sich aus dem Prüfbericht des GMI vom 02.03.2026, AZ TX260809.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 6/2017, und des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
§ 5 StVO
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) …
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs 2 vorzunehmen.
(2b) …
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(4a) ...
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(6) …
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
(9) Die Bestimmungen des Abs 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs 9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
1. einer Person, die gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder
2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl I Nr 112/1997).
§ 39 FSG
Vorläufige Abnahme des Führerscheines
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
(1a) ...
(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
…
V.Erwägungen:
Zur Zulässigkeit:
Der Beschwerdeführer erachtet sich, durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins wegen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift in seinen Rechten verletzt.
Die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte im Sinne des § 39 Abs 1 1.Satz FSG stellt eine Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt dar (vgl VfSlg 16.563/2002, vgl zur Vorgängerbestimmung des § 76 Abs 1 KFG VfSlg 8671/1979, 8818/1980, 9931/1984, 11.923/1988).
Die Beschwerde wurde am 24.03.2026 eingebracht, der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 10.02.2026. Die Maßnahmenbeschwerde wurde daher rechtzeitig binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben und ist zulässig.
In der Sache:
Die Organe der Straßenaufsicht sind nach § 5 Abs 9 StVO in Verbindung mit § 5 Abs 5 StVO berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen. Wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
Ob bei einer Person vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, wird vom Straßenaufsichtsorgan als gesetzliche Vorführungsvoraussetzung aufgrund spezifischer Suchtgiftsymptome, die den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung begründen, festzustellen sein. Ohne Vorliegen dieser spezifischen Suchtgiftsymptome ist eine Vorführung gemäß Abs 9 iVm Abs 5 als Einholung eines bloßen Erkundungsbeweises unzulässig (vgl Pürstl, StVO-ON16 § 5 [Stand 15.9.2023, rdb.at], Anm 39).
Im vorliegenden Fall hat der einschreitende Polizeibeamte wässrig/glänzende Augen, eine träge Pupillenreaktion, ein Zittern des Beschwerdeführers sowie dessen nervöses Verhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellt. Grundsätzlich sind Straßenaufsichtsorgane als befähigt anzusehen, das Vorliegen von Beeinträchtigungen durch Alkohol oder Suchtmittel zu beurteilen (vgl VwGH 12.12.2001, 2000/03/0111; 29.04.2003, 2002/11/0252; 16.12.2011, 2008/02/0175 ua).
Trotz der Erklärung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Kälte im Winter gezittert habe und wegen der Kontrolle aufgeregt gewesen sei, erscheint der „Verdacht“ des Polizeibeamten auf Suchmittelbeeinträchtigung (noch) vertretbar, zumal es darauf, ob die festgestellten spezifischen Symptome tatsächlich einer anderen Ursache geschuldet sind, für die Frage, ob die zur Erkennung von Suchtgiftbeeinträchtigungen besonders geschulten Beamten zu Recht vermuten durften, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt, nicht ankommt (vgl VwGH 27.07.2022, Ra 2022/02/0049).
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer auch die Durchführung eines Speicheltests verweigert hat. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt gemäß § 5 Abs 9a StVO dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs 9 leg cit vorzugehen, das heißt die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, diese Person zum Zweck der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen.
Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht gemäß § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO für die ärztliche Untersuchung in die Arztpraxis der Sprengelärztin, bei der es sich um eine Ärztin im öffentlichen Sanitätsdienst handelt, verbracht.
Zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG:
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er unter anderem infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, gemäß § 39 Abs 1 1. Satz FSG den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges von den Polizeibeamten angehalten. Aufgrund der Vermutung einer Suchtmittelbeeinträchtigung wurde er einem Arzt nach § 5 Abs 9 in Verbindung mit § 5 Abs 5 StVO 1960 zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgeführt, allerdings konnten die Polizeibeamten aus nachstehenden Gründen nicht vertretbar davon ausgehen, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zu erkennen ist, dass er infolge Alkohol- und Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt:
Der Beschwerdeführer wurde einer Ärztin vorgeführt und hat diese alle Untersuchungen und psychophysischen Tests zur Fahrtüchtigkeit mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei konnte allerdings keine Auffälligkeiten, die auf eine Alkohol- oder Suchmittelbeeinträchtigung hingewiesen hätten, festgestellt werden. Dieses Ergebnis wurde auch an die beiden anwesenden Polizeibeamten ausdrücklich kommuniziert.
Aufgrund des Umstandes, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex Vormerkungen im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten beim Beschwerdeführer aufschienen, wurde der Beschwerdeführer trotz dieses Untersuchungsergebnisses in weiterer Folge verbal „gedrängt“, doch eine Harnprobe abzugeben.
Soll ein Mensch an einer Amtshandlung freiwillig mitwirken oder sie freiwillig dulden, so dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Freiwilligkeit gemäß § 4 Richtlinien-Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran besteht, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Im gegenständlichen Verfahren hat das Beweisverfahren in keinster Weise ergeben, dass die Freiwilligkeit dieser Harnabgabe ausdrücklich Thema gewesen wäre.
Gerade weil eine Urinabgabe unter den Augen eines Polizeibeamten massiv in den Schutzbereich des Art 8 EMRK eingreift, ist ein solcher Test gesetzlich nicht vorgesehen und kann dieser nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Wenn aber die Abgabe einer Urinprobe gesetzlich nicht geboten ist, kann deren Verweigerung auch keinerlei Folgen nach sich ziehen. Im vorliegenden Fall hat die Sprengelärztin aber gerade diese Nichtabgabe der Harnprobe als wesentliche Begründung für die angenommene Suchtmittelbeeinträchtigung herangezogen (DD: „Die Ärztin war erstaunt, dass jetzt keine Urinprobe da ist und hat dann ein kurzes Gespräch mit ihm geführt, warum keine Urinprobe abgegeben wird. CC hat dann gesagt, wenn der Beschwerdeführer keinen Urintest abgibt, dann ist er jetzt aus ihrer Sicht schon beeinträchtigt und sie hat dann einen Alkohol und Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt.“
CC: „Auch der Beschwerdeführer hat mich gefragt, warum er als fahruntüchtig beurteilt wird, wenn die Testergebnisse nicht auffällig waren. Auch ihm habe ich mitgeteilt, dass es ein auffälliges Verhalten ist, weil er den Urintest verweigert und so ein Tamtam gemacht hat.“).
Auch die in diesem Zusammenhang geführte Diskussion mit dem Beschwerdeführer vermag keine ausreichende Begründung für eine Suchtmittelbeeinträchtigung darstellen, insbesondere weil das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung von der Sprengelärztin als „normal“ beschrieben und keinerlei psychische Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Es steht zwar außer Frage, dass für das ärztliche Gutachten das Verhalten während der gesamten Untersuchung relevant ist und insoweit auch eine im Laufe der Untersuchung später auftretende Verhaltensauffälligkeit berücksichtigt werden könnte, doch waren im gegenständlichen Fall die Ausführungen der Sprengelärztin zum „auffälligen Verhalten“ wenig überzeugend: Grundsätzlich ist anzumerken, dass es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit seiner Fahrtüchtigkeit ergeben hat, es nicht verstanden hat bzw in weiterer Folge auch seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Polizeibeamten seine Vormerkungen aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex neuerlich angeführt haben und es wiederum zu einer Diskussion über die Abgabe einer Harnprobe gekommen ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich von der Polizei verfolgt fühle, wurde von der Sprengelärztin bereits als paranoides Verhalten gewertet, gleichwohl sie auch zugestanden hat, dass sie kein psychiatrisches Gutachten abzugeben befähigt ist (arg: „Ich habe damals nicht beurteilen können, ob er eine psychiatrische paranoide Störung hat. Ich bin selbst ja kein Psychiater.“). Wenn die Sprengelärztin in diesem Zusammenhang dann ausführt, „… aber ich konnte zumindest nicht ausschließen, ob er nicht unter Drogen steht“, reicht dies als Begründung jedenfalls nicht für die erforderliche Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift und seiner mangelnden Fahrfähigkeit aus.
Aufgrund des ursprünglich kommunizierten Untersuchungsergebnisses der Sprengelärztin und den Schlüssen, die aus der Nicht-Abgabe der Harnprobe gezogen worden sind, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des letztlich abgegebenen Gutachtens, mit welchem dem Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung durch Suchtgift oder Alkohol konstatiert wurde. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zeigt sich schließlich auch daraus, dass von der Ärztin eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, obwohl die Alkoholkontrolle durch die Polizeibeamten 0,0 mg/l Alkoholgehalt ergeben hat und die Sprengelärztin – so die Zeugenaussagen der Polizeibeamten - auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
Die Führerscheinabnahme wurde vom Polizeibeamten letztlich ausschließlich mit der Suchtmittelbeeinträchtigung begründet (vgl Aussage des DD und Beiblatt zu VStV-Anzeige).
Für eine rechtmäßige vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 1. Satz FSG hätten die Polizeibeamten aber vertretbar annehmen müssen, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zu erkennen ist, dass er infolge Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt. Dafür liegen aber keine ausreichenden Hinweise vor:
Nachdem die beiden Polizeibeamten bei der ärztlichen Untersuchung im Raum anwesend waren, war offensichtlich, dass das ärztliche Gutachten, dass eine Suchtmittel- und Alkoholbeeinträchtigung auswies, aus oben genannten Gründen nicht schlüssig ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im kriminalpolizeilichen Index im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten vorgemerkt aufscheint. Dieser Umstand kann wohl im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Frage mitberücksichtigt werden, ob die für eine Vorführung vor den Arzt nach § 5 Abs 9 StVO 1960 erforderliche Vermutung vorliegt, dass sich eine Person in einem durch Suchtgift beeinträchtigt Zustand befindet (vgl VwGH 25.10.2013, 2013/02/0003). Aus solchen Vormerkungen allein bzw im Zusammenhang mit der Verweigerung der Harnprobe kann man aber keine deutlichen Schlüsse über den im Zeitpunkt des Lenkens tatsächlichen Zustand von Geist und Körper des Probanden ableiten. Die körperliche Untersuchung (zB entgegen der ursprünglichen Beschreibung durch den Polizeibeamten hat die Ärztin unter anderem eine prompte Lichtreaktion, unauffällige Pupillengröße und Skleren und auch keine sonstigen Hinweise auf Drogenkonsum festgestellt) und die psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests haben keinerlei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers aufgezeigt. Dieser Umstand war den Polizeibeamten bekannt.
Anzumerken ist, dass die vorläufige Führerscheinabnahme auch nicht ex post mit einem „außergewöhnlichen Erregungszustandes“ im Sinne des § 39 Abs 1 FSG gerechtfertigt werden könnte (arg: „psychische Auffälligkeit“), geht es doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Zwangsmaßnahme (Führerscheinabnahme wegen Suchtmittelbeeinträchtigung) rechtmäßig war oder nicht (vgl zum Austausch des Festnahmegrundes VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 mwH).
In einer Zusammenschau dieser Umstände erscheint die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch den Polizeibeamten, weil aus dem Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zu erkennen sei, dass er infolge Suchtmittelgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des eingeschrittenen Organes als nicht vertretbar.
Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheins rechtswidrig erfolgt ist.
VI.Zur Kostenentscheidung:
Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs 2 leg cit).
Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ein solcher Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung gestellt.
Der Beschwerdeführer ist die obsiegende Partei, zumal die vorläufige Abnahme des Führerscheins als rechtswidrig erkannt worden ist. Es war insofern dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie die Eingabegebühr zuzusprechen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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