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LVwG-2026/24/0866-5; LVwG-2026/24/0867-5•LVwG T LVwG-2026/24/0866-5; LVwG-2026/24/0867-5
LVwG-2026/24/0866-5; LVwG-2026/24/0867-5Landesverwaltungsgericht10.07.2026
A1-Dokument
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerden der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen A) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl *** (LVwG-2026/24/0866) und gegen B) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl *** (LVwG-2026/24/0867), betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen A) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl *** wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 8 Stunden) auf Euro 1.200,00 (EFS 16 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens (A.) mit Euro 120,00 neu bestimmt.
3. Der Beschwerde gegen B) das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl *** wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 8 Stunden) auf Euro 1.200,00 (EFS 16 Stunden) herabgesetzt wird.
4. Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens (B.) mit Euro 120,00 neu bestimmt.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
I.1 Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl *** (ha Zl LVwG-2026/24/0866):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 24.02.2026, Zl ***, wurde Frau AA (= Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit:30.07.2024, 11:05 Uhr
Ort:**** X, Kontrollstelle X, B***,
Str.Km. 23,2
Sie, Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, haben als Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024 des Unternehmens DD mit Sitz in Adresse 2, **** W, UNGARN zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeberin bzw. keine entsprechende Ansprechperson die erforderlichen Unterlagen am 30.07.2024 um 11:05 Uhr nämlich das A1-Dokument nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht haben, obwohl gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2024 Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen, über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben. Wobei eben abweichend davon gemäß § 21 Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2024, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei 1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder 2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder 3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder 4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), BGBl. Nr. 75/1871, bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
So haben Sie für den unten angeführten Arbeitnehmer die notwendigen A1- Sozialversicherungsdokumente dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht bereitgehalten bzw. nicht elektronisch zugänglich gemacht.
Arbeitnehmer CC
Geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ungarn
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollstelle **** X, B***, Str Km 23 2 30.07.2024,11:05 Uhr
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 Z1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2024 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2024 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 8 Stunden) verhängt.
I.2. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 24.02.2026, Zl ***, ha Zl LVwG-2026/24/0867:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 24.02.2026, Zl ***, wurde Frau AA (= Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit:30.07.2024, 11:05 Uhr
Ort:**** X, Kontrollstelle X, B***,
Str.Km. 23,2
Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024 des Unternehmens DD in Adresse 2, **** W, UNGARN, diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber/in mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass die Entsendung des/der bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Arbeitnehmer/in: CC
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: UNGARN
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (HU)
Kennzeichen des Anhängers: *** (A)
Kontrollort und Kontrollzeit: 30.07.2024 11:05; **** X, Kontrollstelle X, B ***, Str.km 23,2
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2024. in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2024, begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 8 Stunden) verhängt.
I.3. Beschwerde:
Dagegen beide Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl ***, aus, dass sämtliche Fahrzeuge des Unternehmens der Beschwerdeführerin stets mit allen für den jeweiligen Transport erforderlichen Unterlagen ausgestattet seien, so auch mit den A1-Sozialversicherungsdokumenten. Es gäbe in jedem Fahrzeug eine Dokumentenmappe, in die jeweils auf vor Antritt der Fahrt alle erforderlichen Unterlagen eingelegt werden würden. Diese werden von der Beschwerdeführerin bzw. von ihr entsprechend angewiesenen Mitarbeiter kontrolliert. Aufgrund der variierenden Ausstattung und Bauart der Fahrzeuge könne es dazu kommen, dass diese Unterlagen an verschiedenen Stellen bzw. in verschiedenen Fächern abgelegt bzw. verstaut werden würden. Dies sei der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar. Alle Lenker seien von der Beschwerdeführerin entsprechend eingeschult und angewiesen worden sei Beschwerdeführerin entsprechend geprüft worden, ob die Lenker die erteilten Weisungen einhalten. Der Lenker CC sei weder der deutschen noch der englischen Sprache mächtig ist. Ihm sei bei der Kontrolle nicht erklärt worden, welche Dokumente er vorzuweisen habe. Nach den entsprechenden Dokumenten im Sinne des LSD-BG sei nicht gefragt worden.
Selbst wenn die erforderlichen Dokumente nicht mitgeführt worden sein sollten – was ausdrücklich bestritten werde –, seien alle gesetzlichen Meldepflichten erfüllt worden: Die Fahrer seien ordnungsgemäß bei der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet, sozialversichert und korrekt entlohnt worden. Eine allfällige Nicht-Mitführung der Unterlagen hätte den Kontrollzweck lediglich verzögert, jedoch nicht vereitelt. Es fehle daher sowohl an den objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung. Das Verwaltungsstrafverfahren sei einzustellen. Die Beschwerdeführerin bestreite auch die vorgeworfene Übertretung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, Zl *** – sie habe die Meldung is § 19a Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz nicht rechtzeitig oder vollständig erstattet - ausdrücklich. Es lägen keine objektivierbaren Beweisergebnisse vor, die den Vorwurf mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen würden. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich vielmehr, dass die Entsendungsmeldungen ordnungsgemäß, vollständig und fristgerecht eingebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher die behauptete Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv verwirklicht, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen sei.
Die Beschwerdeführerin verfüge über ein wirksames und im Branchenvergleich überdurchschnittliches Kontrollsystem zur Einhaltung der Vorschriften des LSD-BG. Die Mitarbeiter würden regelmäßig geschult, angewiesen und kontrolliert; insbesondere bestehe die ausdrückliche Weisung, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen strikt einzuhalten. Darüber hinaus würden die Qualifikationen der Mitarbeiter überprüft, laufende Schulungen durchgeführt, Fragen mit internen oder externen Experten erörtert sowie die Einhaltung der Vorgaben kontinuierlich überwacht. Verstöße würden arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche zumutbaren organisatorischen und kontrollierenden Maßnahmen getroffen, um Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Das bestehende Kontrollsystem sei als effektiv anzusehen und lasse die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten. Ein Verschulden könne ihr daher nicht angelastet werden. Selbst bei einem unterstellten Verstoß – der ausdrücklich bestritten werde – wäre dieser nicht auf ein mangelhaftes Kontrollsystem, sondern allenfalls auf eine individuelle Unachtsamkeit ausreichend geschulter und angewiesener Mitarbeiter zurückzuführen. Da Mitarbeiter nicht lückenlos überwacht werden könnten, lasse sich eine Übertretung niemals mit absoluter Sicherheit ausschließen. Die Beschwerdeführerin habe weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Sie habe alle Maßnahmen gesetzt, die auch von einer ordentlichen und sorgfältigen Unternehmerin der Transportbranche erwartet werden könnten. Ein vergleichbarer gewissenhafter Unternehmer hätte kein weitergehendes oder wirksameres Kontrollsystem eingerichtet. Mangels Organisationsverschuldens und aufgrund der getroffenen Kontrollmaßnahmen liege daher kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG vor.
Selbst wenn eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, wären das Verschulden der Beschwerdeführerin sowie die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes als gering anzusehen. Nach § 33a VStG hätte die Behörde in einem solchen Fall vorrangig beratend vorzugehen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen, anstatt eine Strafe zu verhängen. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten würde jedenfalls erheblich hinter dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt der betreffenden Strafbestimmung zurückbleiben und daher lediglich geringes Verschulden begründen. Aufgrund der allenfalls nur geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes wäre gemäß § 33a VStG von einer Bestrafung abzusehen gewesen.
Für den Fall, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht bereits eingestellt werde, sei jedenfalls § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzuwenden. Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten – dessen Rechtswidrigkeit und Verschulden weiterhin ausdrücklich bestritten würden – bleibe deutlich hinter dem typischen Unrechts- und Schuldgehalt der Strafnorm zurück. Zudem sei das geschützte Rechtsgut, wenn überhaupt, nur geringfügig beeinträchtigt worden. Da die behaupteten Verstöße keine oder nur unerhebliche Folgen gehabt hätten und der Beschwerdeführerin höchstens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, wäre die Verhängung einer Strafe unverhältnismäßig. Daher wäre von einer Bestrafung abzusehen und allenfalls eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auszusprechen.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu es gemäß S 45 Abs. I Z 4 VStG bei einer Ermahnung bewenden lassen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Strafe insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen; jedenfalls gemäß S 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, soweit technisch möglich im Wege einer Videokonferenz.
I.4. Beweisaufnahme:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akten, insbesondere in die Anzeige der Finanzpolizei Team ** vom 9.10.2024, *** und *** und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Weiters fand am 08.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen EE, FF und GG (alle Finanzpolizei Team **) einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin – AA, geboren am XX.XX.XXXX- ist Geschäftsführerin und somit das nach außen vertretungsbefugte Organ der DD mit Sitz in Adresse 2, **** W.
Am 30.7.2025 um 11:05 Uhr wurde auf der Kontrollstelle X, B***, StrKm 23,2 der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** (HU) Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) der Finanzpolizei Team ** kontrolliert. Gelenkt wurde das Fahrzeug vom Arbeitnehmer der DD CC, geb. am XX.XX.XXXX. Bei der Fahrt handelte es sich um eine Transportleistung. Das Unternehmen führte eine Lieferung von Niederlande nach Österreich durch. Damit lag eine Entsendung vor.
Vom Lenker konnte ein A1-Versicherungsdokument iS § 21 Abs 1 Ziff 1 LSD-BG nicht vorgelegt werden. Weiters wurde festgestellt, dass eine Entsendemeldung iS § 19a LSD-BG nicht erstattet wurde. Mit dem Lenker wurde ein Personenblatt ausgefüllt. Eine Verständigung mit dem Lenker war nur mittels Google-Übersetzer möglich. Dem Lenker wurden Muster einer IMI-Entsendemeldung und eines A1-Dokumentes vorgezeigt. Der Lenker gab gegenüber den Kontrollorganen bekannt, dass der Kollege im Büro, der sich um die Unterlagen kümmere, im Urlaub sei.
An die Finanzpolizei wurde ein Dokument in ungarischer Sprache übermittelt und wurde hiezu erklärt, dass es sich um eine Bestätigung handle, dass ein A1-Dokument beantragt worden sei. Dieses wurde erst am 01.08.2024 und damit erst nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei ausgestellt.
Am 30.7.2024 um 16.37 Uhr - damit nach der Kontrolle – übermittelte die Fa DD eine Meldung gemäß § 19 Abs 7 LSD-BG. Diese wurde am 30.7.2024 um 15.48 Uhr erstellt. Eine Meldung nach § 19a LSD-BG wurde nicht erstattet.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes.
Die Feststellungen zum Lenker und zum Fahrzeug ergeben sich aus den vorliegenden Anzeigen. Die Feststellung, dass der Lenker keine A1-Versicherungsdokument ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei Team ** FP-AZ: ***.
Dass für den Lenker keine Entsendemeldung iS § 19a LSD-BG erstattet wurde, ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei Team ** FP-AZ: ***.
Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei Team ** ergeben sich aus den schlüssigen Angaben der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.07.2026.
Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 27.05.2025, in dem sie einsichtig selbst zusammengefasst ausführt, dass ihr die physische und seelische Gesundheit ihrer Fahrer wichtig seien. Sie seien eine kleine Firma und habe sie nur eine Kollegin gehabt, die für die administrativen Aufgaben verantwortlich gewesen sei. Sie habe später gekündigt und sie habe - ihres Wissens nach - die nötigen vorschriftlichen Anmeldungen gemacht und die Kenntnisse darüber an ihre Nachfolgerin weitergegeben. Sie selbst habe aber den Fehler begangen, dass sie es nicht regelmäßig kontrolliert habe. Es sei erst ihr später klar geworden, dass diese Aufgaben nicht vollständig bzw. mangelhaft ausgeführt worden seien.
Da sie aber pro Jahr mehrere Kontrollen von diversen Kontrollstellen gehabt und sie nie ein Problem gehabt hätten, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Firma da nicht richtig handle.
Dies gelte sowohl für die fehlende Entsendemeldungen, für CC sowie sein A1-Dokument. Sie habe sich mit den Entsendemeldungsvorschriften nicht ausgekannt und deren Ausführung nicht kontrolliert, da die Verdienste ihrer Fahrer im Verhältnis hoch und durch die Überweisungen durchschaubar seien. Sie bitte um Nachsicht und die Geldstrafen zu löschen bzw. zu minimieren. Sie wies darauf hin, dass keine vorsätzliche Handlung vorgelegen habe. Die Firma DD habe am 30.07.2024 um 16.37 Uhr, also noch am selben Tag, der Kontrolle eine Meldung gemäß § 19 Absatz 7 LSD-BG übermittelt. Sie hätten versucht, den Fehler zu korrigieren und mit der Behörde weitgehend zu kooperieren. Sie bitte zu berücksichtigen, dass der Fehler auf organisatorische Probleme und nicht auf eine bewusste Missachtung der Vorschriften lag, zurückzuführen gewesen sei. Auch möge man berücksichtigen, dass sie aus diesem Fall gelernt habe und habe die Aufgaben in ihrer Firma selbst übernommen, alles kontrolliert und selbst ausgeführt und garantiere sie, dass es in Zukunft keinerlei zu solchen Fehlern kommen werde. Sie verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.900 Euro und beschränke sich ihr Vermögen auf eine Eigentumswohnung in Ungarn, die renovierungsbedürftig sei. Sie stehe gerade vor einem Kesseltausch, dessen Kosten ca. 5.000 Euro betragen werden. Ihre Wohnung sei kreditfinanziert und habe sie monatliche Kreditrückzahlungsraten in Höhe von 310 Euro.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) 2016 idF BGB. I Nr. 45/2024, lauten wie folgt:
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21.
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
[…]
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr
§ 19a.
(1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
2. die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen österreichischen Behörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,
3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten,
6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
7. ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
(2) Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der gültigen Lizenz, sofern diese verfügbar ist,
2. die Kontaktdaten eines Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson auf dem Gebiet des Vereinigten Königreiches,
3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten, sowie
6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26.
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
[…]
die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
1. begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
[…].
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten im Straßenverkehr
§ 26a.
(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
[…]
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, steht fest, dass die erforderlichen Unterlagen für den Arbeitnehmer CC am 30.07.2024 um 11:05 Uhr - nämlich das A1-Dokument nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde. Weiters steht fest, dass vor Beginn der Entsendung des mobilen Arbeitnehmers CC nach Österreich die nach § 19a Abs 1 LSDBG erforderliche Meldung als Verkehrsunternehmer im Straßengüterverkehr nicht erstattet wurde.
Der objektive Tatbestand des der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretung, konkret der Verwaltungsübertretung nach § 26a Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21a Abs 1 LSD-BG, ist sohin erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG nach außen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der DD, die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Die nach der am 30.07.2024 durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle erstattete Meldung nach § 19 Abs 7 LSDBG vermochte diese bereits zuvor verwirklichte Verletzung der besonderen Meldepflicht für mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr gemäß § 19a Abs 1 LSDBG nicht zu beseitigen, zumal § 19 Abs 7 LSDBG auf Entsendungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1057 gemäß § 19 Abs 8 LSDBG nicht anwendbar ist.
Zur subjektiven Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Davon kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. Ein derartiges Kontrollsystem lag nicht vor.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat sie nicht dafür Sorge getragen, dass ihrem Arbeitnehmer die entsprechenden Unterlagen vor der Entsendung nach Österreich zur Verfügung gestellt werden, weshalb sie auch nicht bereitgestellt werden konnte. Auch hat sie es unterlassen, obwohl es technisch leicht möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der Lenker in elektronischer Form Zugriff auf die entsprechenden Daten gehabt hat. Ein Kontrollsystem – wie der Rechtsvertreter in der eingebrachten Beschwerde vorgetragen – lag nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die eigene Verantwortung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 27.7.2025 verwiesen.
Der Beschwerdeführerin mussten die diesbezüglichen Bestimmungen bekannt sein und sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zur-Verfügung-Stellung der Unterlagen an den Arbeitnehmer sowie die Kontrolle des Fahrers, dass er die Unterlagen bereithalten kann, verhindert hätten.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Entsender eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass die relevanten Urkunden im Fahrzeug mitgeführt und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten werden und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit. Weiters wurde die anfängliche Einsicht der Beschwerdeführerin (s Schreiben vom 27.7.2025) zu berücksichtigen, auch wenn sie die Tatvorwürfe in der Beschwerde komplett abstreitet. Weiters waren die angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und den Strafzumessungsgründen sah das Landesverwaltungsgericht eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (gerade noch) angemessen und verhältnismäßig. Eine weitergehende Herabsetzung der Strafe kommt jedoch nicht in Betracht. Hierbei war zu berücksichtigen, dass keinerlei Kontrollsystem eingerichtet war und die nach § 19a LSDBG erforderliche Meldung unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund würde eine weitere Strafreduktion dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nicht mehr ausreichend Rechnung tragen.
Die Geldstrafen in der getroffenen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und um der Beschwerdeführerin künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten. Die nunmehr verhängten Geldstrafen schöpfen auch den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen nur mit 12% aus und liegen im untersten Bereich. Eine weitere Herabsetzung kommt aus spezial- und aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Das zu schützende Rechtsgut ist – wie bereits auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020 (Landesverwaltungsgericht -2020/25/0002) ausgeführt ist – im Verfahren wegen Übertretung des § 21 Abs 1Z 1 LSD-BG die Sicherstellung und einfache Kontrolle von entsandten Arbeitnehmern, dass sie in ihrem Entsendestaat entsprechen sozialversichert sind. Diesem Schutz der Arbeitnehmer kommt erhebliche Bedeutung zu. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, vom 10.06.2018, Ra 2017/02/0102).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen. Auch wenn Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Gesetzesbestimmung nicht vorliegt, handelt es sich dann nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn ein eindeutiger Gesetzeswortlaut keiner weiteren Deutung bedarf. Ebendies liegt hier vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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