LVwG T LVwG-2026/23/1142-6

LVwG-2026/23/1142-6Landesverwaltungsgericht08.07.2026

Regest

Deponiebewilligung<br/>Antragsunterlagen mangelhaft<br/>Zurückweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/1142-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.1142.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 16.03.2026, Zl ***, betreffend eine abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie „X“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 16.03.2026, Zl *** wurde der Antrag der AA um abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „X“ auf Teilflächen der Gste. **1 und **2, beide KG ***** X, gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 wegen Mangelhaftigkeit der Unterlagen zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Zudem wurden Kosten in Höhe von Euro 2.511,50 (Spruchpunkt II) vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Entscheidungszeitpunkt keine liquide Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin des Grundstücks mit der Nummer **2 vorgelegen habe, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen die Versagung der Genehmigung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.04.2026, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es während des Genehmigungsverfahrens zu einem Eigentümerwechsel hinsichtlich des Grundstücks **2 gekommen sei, woraufhin der belangten Behörde ein Notariatsakt der nunmehrigen Eigentümerin CC und dem vormaligen Eigentümer DD übermittelt worden wäre. Der Eigentümerwechsel sei im Wege einer „Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge mit Übergabs- und Kaufvertrag vom 17.04.2024“ erfolgt. Mittels Notariatsakt sei die nunmehrige Grundeigentümerin in sämtliche Rechte und Pflichten des vormaligen Eigentümers eingetreten. Ein sogenannter „Verfüllungsvertrag“, der nach der Genehmigung zu laufen beginne, werde von der Grundeigentümerin zustimmend zur Kenntnis genommen. Zudem sei in den Notariatsakt eine Zession aufgenommen worden, weshalb die Grundeigentümerin ein Interesse an der Genehmigung der Deponie habe.

II.Sachverhalt:

Der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag zielt auf die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken mit den Grundstücksnummern **1 und **2, beide KG ***** X, ab. Die geplante Deponiefläche beträgt 57.201 m2, die Gesamtkubatur 453.000 m3, der Einbringungszeitraum 20 Jahre, das durchschnittliche jährliche Schüttvolumen 20.000 bis 25.000 m3, maximal jedoch 75.000 m3. Der Deponiebetrieb soll an 230 Kalendertagen im Jahr in den Rahmenbetriebszeiten: von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr, mit einer Stunde Mittagspause, und samstags von 07:00 bis 12:00 Uhr stattfinden.

Grundstückseigentümer des Grundstücks mit der Grundstücksnummer **1 ist seit 07.12.2022 EE, geboren am 13.07.1988. Dieser gab eine Zustimmungserklärung hinsichtlich seines Grundstücks ab, die der Behörde im Administrativverfahren vorgelegt wurde.

Der vormaligen Grundeigentümer des Grundstücks mit der Grundstücksnummer **2 (Hof „Jaud“) DD gab zweimal eine Zustimmungserklärung zur Errichtung der Bodenaushubdeponie ab. Dies einmal im Jahr 2021 und einmal mit Erklärung vom 22.02.2024.

CC, geboren am 08.05.1970, wurde mit Übergabe- und Kaufvertrag vom 17.04.2024 (Notariatsakt) Grundstückseigentümerin des Grundstücks mit der Grundstücksnummer **3 (Hof „FF“), und war sie dies auch im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides.

Punkt „Zweitens“, Unterpunkt 6. des Notariatsakts vom 17.04.2024 zwischen DD und CC lautet wie folgt:

„Herr DD hält fest und nimmt die Frau CC zustimmend zur Kenntnis, dass er mit der „AA” in **** Z einen Verfüllungsvertrag für eine Bodenaushubschüttung auf den Grundstücken GST-NRn **1 und **2 abgeschlossen hat Der Vertrag soll mit Rechtskraft der behördlichen Bewilligung der Deponie zu laufen beginnen und ist dann auf die Dauer - maximal zwanzig Jahre - der beantragten Deponielaufzeit befristet. Festgehalten wird, dass eine bezügliche behördliche Bewilligung gegenwärtig noch nicht erteilt wurde. Der Veräußerer erklärt, dass er mit Kaufvertrag vom 07.12.2022 bzw. Nachtrag vom 11.10.2023 (massive Kaufpreis-Reduktion) das Grundstück GST-NR **1 an Herrn EE verkauft hat. Das Grundstück GST-NR **1 ist nunmehr in der Einlagezahl *** der Katastralgemeinde ***** X im Eigentum des EE vorgetragen und sohin nicht Gegenstand dieses Notariatsaktes. Die Erwerberin CC bestätigt zugleich mit ihrer Unterschrift zu diesem Vertrag eine Kopie des bezüglichen Verfüllungsvertrages vor Unterfertigung dieses Notariatsaktes erhalten zu haben.“

Punkt „Viertens“, Unterpunkt 4. des Notariatsakts vom 17.04.2024 zwischen DD und CC lautet wie folgt:

„Forderungsabtretung (Zession): Im Hinblick auf den vereinbarten Verfüllungsvertrag mit der „AA" in **** Z (siehe hiezu Vertragspunkt Zweitens 6.) erklärt Frau CC, dass sie als Rechtsnachfolgerin des Hofeigentümers DD in dieses Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Dazu erklärt Frau CC, dass sie jedoch zugleich die Forderung auf den zu erwartenden Deponiezins in Höhe von (derzeit vereinbart wertgesichert) € 1,00 (Euro eins) pro m3 (Kubikmeter) für fest eingebautes Material gemäß den Bestimmungen des § 1392 (Paragraf eintausenddreihundertzweiundneunzig) ABGB an den Veräußerer DD zediert. Herr DD nimmt diese Forderungsabtretung an. Die Vertragsteile wurden vom Vertragserrichter darüber belehrt, dass sie den Schuldner - nämlich die „AA" in **** Z - um Bindungswirkung auch für diesen zu erzielen sowohl vom Eintritt der Erwerberin CC in den abgeschlossenen Verfüllungsvertrag als auch von der Forderungsabtretung (Zession) nachweislich in Kenntnis zu setzen haben.

Für rein steuerliche Zwecke (insbesondere Grunderwerbsteuer und Immobilienertragsteuer) nehmen die Vertragsteile einvernehmlich eine Bewertung der vereinbarten Zession mit einem kapitalisierten Barwert von € 400.000,00 (Euro vierhunderttausend) vor.

Dabei haben die Vertragsteile folgende Aspekte in diese Bewertung einfließen lassen:

a. Die zu erwartende Kubatur bewegt sich im Rahmen von insgesamt voraussichtlich circa 700.000 (siebenhunderttausend) bis 1.000.000 (eine Million) Kubikmeter bei einer Laufzeit von 20 (zwanzig) Jahren;

b. die von Herrn DD vertraglich vereinbarte Deponiegebühr von nur € 1,00 pro Kubikmeter erscheint unter den aktuellen Marktgegebenheiten äußerst niedrig vereinbart worden zu sein, sodass man einerseits - unter den Aspekten einer möglichen laesio enormis -jedenfalls zumindest über mögliche Nachverhandlungen mit dem künftigen Deponiebetreiber wird nachdenken müssen;

c. die Behördenverfahren sind derzeit andererseits noch nicht abgeschlossen, sodass der Ausgang dieser Verfahren auch nicht vorhergesehen werden kann.“

Der im Notariatsakt angesprochene „Verfüllungsvertrag“ wurde durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt. Aus den von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, ob CC oder DD die Beschwerdeführerin nachweislich über den Eintritt in den Vertrag oder die Zession in Kenntnis setzten, obschon sie dies taten.

Die belangte Behörde konnte den Notariatsakt nicht derart verstehen, dass CC damit eine Zustimmungserklärung iSd § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 abgeben wollte. CC gab bis zum Schluss des Verfahrens vor der belangten Behörde keine Zustimmungserklärung iSd § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 ab.

Der Beschwerdeführerin wurde die Mangelhaftigkeit ihres Anbringens in Bezug auf die Voraussetzung einer liquiden Zustimmungserklärung durch die belangte Behörde vorgehalten und wurde ein entsprechender Verbesserungsauftrag mit 11.11.2025, Zl *** erteilt, wobei eine Verbesserungsfrist von vier Wochen eingeräumt wurde. Dem kam die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nach.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Liegenschaften ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Grundbuch.

Die festgestellten Eckpunkte des geplanten Projekts ergeben sich aus den eingereichten Projektunterlagen und wurden diese durch die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die Feststellungen zum Inhalt des Notariatsaktes ergeben sich aus diesem, wobei an der Echtheit dieser Urkunde kein Zweifel bestand.

Der Umstand, dass eine schriftliche Zustimmungserklärung der CC während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht vorlag, ergibt sich aus dem behördlichen Akt und den Aussagen der CC im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sie mit 11.05.2026 die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegte Zustimmungserklärung unterfertigte.

CC bestätigte in der Verhandlung selbst, dass hinsichtlich der Höhe des Deponiezinses nach wie vor Uneinigkeit bestehe.

Beide Parteienvertreter gaben übereinstimmend an, dass die Bestätigung des vormaligen Eigentümers des Grundstücks **2, DD, durch die Beschwerdeführerin vorgelegt wurde und ergibt sich dies auch aus dem behördlichen Akt.

Der sogenannte „Verfüllungsvertrag“ findet sich nicht im behördlichen Akt und wurde dieser auch dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Auf Frage des zuständigen Einzelrichters bestätigte der Beschwerdeführervertreter, dass der „Verfüllungsvertrag“ der Behörde nicht vorgelegt worden sei.

Der Umstand, dass durch die belangte Behörde ein den Feststellungen entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteil wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden behördlichen Dokument im Administrativakt.

IV.Rechtslage:

§ 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 200/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„6. Abschnitt

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3a.Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EGK), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,

6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,

7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

a)in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die

aa)beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,

bb)beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder

cc)in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und

b)der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,

8. Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,

9. Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4. a)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b)Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

c)Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

[…]“

§ 39 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 84/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

3. die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

4. die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

5. die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

6. eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

6a.für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

7. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);

9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23;

11. die Identifikationsnummern der Behandlungsanlage im Register.

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;

2. Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;

3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;

4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;

5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

6. Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;

7. die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.

[…]

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.

(4a) Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Bei der Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form auf Verlangen der Behörde sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Format zu übermitteln. Abweichend zu Abs. 1 sind Antragsunterlagen in elektronischer Form in einfacher Ausfertigung zu übermitteln.

[…].“

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 ist einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, in vierfacher Ausfertigung beizulegen, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.

Insofern handelt es sich bei der erforderlichen Zustimmungserklärung um eine sich zweifelsfrei aus dem Gesetz ergebende Erteilungsvoraussetzung. Die Zustimmungserklärung hat sich auf eine konkrete Behandlungsanlage zu beziehen (VwGH 11.12.2012, 2011/05/0019). Insofern erweist sich das Fehlen der Zustimmungserklärung der CC als Mangel, weil die Partei bereits auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Eine Behebung des Mangels wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde aufgetragen, wobei diese der Mangelbehebung nicht nachkam. Mit der Zustimmungserklärung des vormaligen Grundeigentümers DD konnte nicht das Auslangen gefunden werden, weil dieser im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht Eigentümer des Grundstücks mit der Grundstücksnummer **2, KG ***** X, EZ ****1, war.

Der Notariatsakt über die Übergabe- und den Kauf der Liegenschaft mit der Grundstücknummer **3, KG *****, dient der Veräußerung des Hofs des DD an CC und nicht der Zustimmung der CC zur Errichtung der antragsgemäß begehrten Bodenaushubdeponie im behördlichen Verfahren. Schon daher fehlt es dem vorgelegten Notariatsakt seinem Wesen nach an der Eignung zur Zustimmungserklärung. Hierzu ist anzumerken, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Verpflichtung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung iSd § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2022 – eine derartige Verpflichtung ist dem konkreten Notariatsakt aber ohnedies nicht zu entnehmen – nicht die Zustimmungserklärung selbst ersetzt. Einzelfallbezogen könnte die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin, bei entsprechender zivilrechtlicher Verpflichtung, durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (Sander in Altenburger [Hrsg], Kommentar zum Umweltrecht, Band 22 [2020] § 39 AWG, Rz 10), wobei eine solche im behördlichen Verfahren nicht vorgelegt wurde.

Die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, wonach der Notariatsakt vom 17.04.2024 keine Zustimmungserklärung der CC iSd § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 bildet, ist schon daher nicht zu beanstanden.

Zudem lässt sich auch aus der Formulierung des Notariatsaktes nicht ableiten, dass damit eine Zustimmungserklärung iSd § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 abgegeben werden sollte. Dazu im Einzelnen:

Im Notariatsakt vom 17.04.2024 wird unter anderem ein „Verfüllungsvertrag“ angesprochen, der zwischen dem vormaligen Grundstückseigentümer DD und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag soll mit Rechtskraft der Bewilligung einer Bodenaushubschüttung auf den Grundstücken mit den Nummern **1 und **2 zu laufen beginnen. Mit dem Notariatsakt erklärte CC gegenüber DD in dessen Vertragsverhältnis zur Beschwerdeführerin einzutreten. Gleichzeitig tritt CC sämtliche Forderungen gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich des zu erwartenden Deponiezinses an DD ab, wobei DD diese Zession annimmt. Der im Notariatsakt angesprochene „Verfüllungsvertrag“ wurde im behördlichen Verfahren ebensowenig vorgelegt wie eine Bescheinigung, wonach die Beschwerdeführerin einem Eintritt in diesen Vertrag durch CC zustimmte bzw von DD und CC über den Eintritt und die Zession in Kenntnis gesetzt wurde. Daher konnte die belangte Behörde nicht beurteilen, welchen konkreten Inhalt und der sogenannte „Verfüllungsvertrag“ hatte, in den die Beschwerdeführerin eintrat. Aus diesem Grund konnte ausgehend vom vorgelegten Notariatsakt nicht drauf geschlossen werden, ob die Grundeigentümerin dem konkreten Projekt zustimmen wollte.

Die geplante Bodenaushubdeponie wird im Notariatsakt nicht konkret bezeichnet. Vielmehr verweist die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zu Recht darauf, dass im Notariatsakt von einer Kubatur von 700.000 bis 1 Million Kubikmeter ausgegangen wird, wobei das konkrete Projekt aber nur eine Gesamtkubatur von 453.000 m3 umfasst. Ob die Grundeigentümerin auch einem derartigen Projekt zustimmen will, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten.

Ferner ist dem Notariatsakt in Punkt „Viertens“, Unterpunkt 4., lit b, zu entnehmen, dass hinsichtlich der vereinbarten Deponiegebühr in der Höhe von Euro 1,00 pro Kubikmeter Zweifel bezüglich einer etwaigen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) bestehen und eine Nachverhandlung angestrebt werde. Aus dem vorgelegten Notariatsakt ergibt sich somit, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Grundeigentümerin Dissens hinsichtlich der Deponiegebühr besteht. Insofern konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die neue Grundeigentümerin einer Nutzung ihres Grundstücks zustimmen will, zumal über die Abgeltung zwischen der Beschwerdeführerin und der Grundeigentümerin Uneinigkeit bestand. Vor diesem Hintergrund war unklar, ob die Beschwerdeführerin den sogenannten „Verfüllungsvertrag“ aufgrund der Höhe des Deponiezinses anficht oder auflöst.

Darüber hinaus sagte die Grundeigentümerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – wie festgestellt – aus, dass sie die Zustimmung erst mit 11.05.2026 erteilte. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid anschaulich dargelegte, lag somit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine liquide Zustimmungserklärung vor, weshalb sie den Antrag zu Recht zurückwies.

Aufgrund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Beschwerde darf das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 28.11.2025, Ra 2025/13/0053). In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Zurückweisungsbescheid kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht mehr nachgeholt werden (vgl die übertragbare Rechtsprechung des VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 26.09.2013, 2011/07/0094; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 30 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Insofern erweist sich die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Zustimmungserklärung der CC vom 11.05.2026 als nicht geeignet, den Mangel des ursprünglichen Anbringens zu sanieren.

Bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides lag keine Zustimmung der Grundstückseigentümerin CC zur Errichtung der Behandlungsanlage/Bodenaushubdeponie vor und wurde trotz Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eine solche auch nicht vorgelegt. Insofern erweist sich die Zurückweisung des Antrags als rechtmäßig und war die Beschwerde abzuweisen.

Den mit bekämpften Bescheid aufgetragenen Kosten wurden durch die Beschwerdeführerin weder dem Grunde noch der Höhe nach entgegengetreten. Die Antragsgebühr ergibt sich aus § 14 TP 6 Abs 1 GebG und die Gebühr hinsichtlich der vorgelegten Projektunterlagen ergibt sich aus § 14 TP 5 Abs 1 GebG.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.