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LVwG-2025/18/2214-34•LVwG T LVwG-2025/18/2214-34
LVwG-2025/18/2214-34Landesverwaltungsgericht08.07.2026
Schipiste<br/>Artenschutz<br/>Befreiungstatbetsände <br/>Landesumweltanwalt <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.08.2025, Zl ***, (mitbeteiligte Partei: AA, vertreten durch die BB Adresse 2 , *** Z) betreffend die Erteilung von Bewilligungen gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) für die Errichtung der „CC“ samt dazugehöriger Leerverrohrung für die Beschneiungsanlage im Schigebiet der AA, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.05.2026,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als dass in Spruchpunkt B des Bescheides
a.die beantragten Bewilligungen in den Unterpunkten I. und II. jeweils gemäß § 6 lit e und h, § 7 Abs 1 lit b sowie Abs 2 lit a Z 1. und 2. sowie § 9 lit c und d iVm § 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 72/2025, sowie nach Maßgabe des signierten Projektes unter Berücksichtigung der Projektsergänzungen und -präzisierungen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie nach Maßgabe der Spruchpunkte III. und IV. erteilt werden,
b.ein neuer Unterpunkt III. mit den naturkundefachlichen Auflagen eingefügt wird, welcher zu lauten hat wie folgt:
„III.naturkundefachliche Auflagen:
Alle Rodungsmaßnahmen sind außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen (diese findet von 01.März bis 31. Juli statt).
Berührte Bauten der hügelbauenden Waldameise sind unter fachlicher Anleitung der bestellten ökologischen Bauaufsicht an eine dafür geeignete Stelle umzusiedeln.
Die im zweiten Projektabschnitt vorhandenen Flachmoore sind von der bestellten ökologischen Bauaufsicht sichtbar abzugrenzen und von jeglichen Baumaßnahmen auszusparen.
Eingriffe in Feuchtgebiete sind auf ein unbedingt notwendiges Ausmaß zu beschrän-ken und sind von der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu überwachen bzw fachlich anzuleiten. Sollten Maßnahmen zum Schutz der umliegenden Feuchtgebiete während der Bauarbeiten als notwendig erachtet werden, sind solche unter Anleitung der ökologischen Bauaufsicht umzusetzen (zB Abplankungen).
Die Pistenflächen sind mittels Wiesenkopierverfahren zu rekultivieren. Hierfür sind in Abstimmung mit der bestellten ökologischen Bauaufsicht artenreiche Bergwiesen als Spenderflächen heranzuziehen.
Die Rekultivierung der Mähwiesen (km ***) hat ausschließlich mit Rasensoden und bei größeren Lücken zwischen den Soden mit Heudrusch aus den umgebenden Flächen zu erfolgen. Auf eine Ansaat mit Saatgut ist nicht zulässig, da dieses bei weitem nicht der Artenvielfalt der umgebenden Wiesen entspricht.
Die rekultivierten Mähwiesen sind mindestens für eine Vegetationsperiode aus der Beweidung herauszunehmen, um das Anwachsen der Rasensoden zu gewährleisten. Falls die Rasensoden innerhalb dieser Zeit noch nicht zufriedenstellend angewachsen sind, oder das Pflanzenaufkommen durch die notfalls erforderliche Heudruschsaat noch nicht bestandsdeckend ist, ist die Beweidung weiterhin auszusetzen. Dies hat in Absprache mit der bestellten ökologischen Bauaufsicht zu erfolgen.
Die Böschungen im Bereich der Mähwiesen sind strukturiert und kupiert auszuführen, sodass außerhalb der Piste der kleinstrukturierte Wiesencharakter erhalten bleibt, die Eingliederung in die Landschaft verbessert wird und Nistplätze für Bodenbrüter zur Verfügung stehen.
Sämtliche Anpflanzungen sind bis zu einem dauerhaften Anwachsen zu pflegen und bei Ausfällen umgehend nachzubessern.
Wird in der Brutzeit in einem Bauabschnitt ein Vogelnest festgestellt (vgl die diesbezügliche Maßnahme in der tierökologischen Stellungnahme, S 16f, im signierten Projekt), ist die Größe der Pufferzone zu den Bauarbeiten in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht festzulegen.“
c.und ein neuer Unterpunkt IV. mit der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht eingefügt wird, welcher zu lauten hat wie folgt:
„IV.Ökologische Bauaufsicht:
Gemäß § 44 Abs 4 TNSchG 2005 wird für die in den vorigen Unterpunkten bewilligten und vorgeschriebenen Maßnahmen
Herr DD,
EE,
Adresse 3, *** Z
zur ökologischen Bauaufsicht bestellt.
Hinweis:
Bezüglich der Pflichten der ökologischen Bauaufsicht wird grundsätzlich auf § 44 Abs 4 TNSchG 2005 verwiesen. Das Bauaufsichtsorgan hat insbesondere die bescheid- und projektgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der Auflagen laufend zu überwachen und die Antragstellerin bei der Ausführung des Vorhabens und bei Erfüllung der Auflagen fachlich zu beraten. Die Bauaufsicht hat eine Dokumentation in Form von Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen anzufertigen. Über die naturkundefachlich kritischen Bereiche ist eine lückenlose Dokumentation der Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen anzufertigen. Pro Jahr ist ein zusammenfassender Bericht (bis spätestens 15.04. des Folgejahres) und nach Bauabschluss ein Endbericht der Behörde zu übermitteln. Dieser hat den folgenden, im Internet abrufbaren Mindestanforderungen (https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/umweltrecht/downloads/oekbauaufsicht.pdf) zu entsprechen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der AA (Antragstellerin, mitbeteiligte Partei) in Spruchpunkt B die naturschutzrechtlichen Bewilligungen gemäß §§ 6 lit e, 7 Abs 1 lit b und 9 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 in Verbindung mit den §§ 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 3 lit b sowie 23 Abs 5 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005
I. für die mit der Umsetzung des Projektes „CC“ verbundene Errichtung einer Leerverrohrung für eine Beschneiungsanlage sowie
II. für die Umsetzung des Projektes „CC“ mit einer neuen Sportfläche von 41.437 m²
nach Maßgabe der eingereichten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden und signierten Projektsunterlagen unter Vorschreibung von naturkundefachlichen Auflagen erteilt.
In den Spruchpunkt A und C des Bescheides wurden die wasser- und forstrechtlichen Bewilligungen für das Projekt erteilt.
Gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung in Spruchpunkt B dieses Bescheides erhob in weiterer Folge der Landesumweltanwalt von Tirol fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen zusammengefasst folgendermaßen:
Der angefochtene Bescheid sei alleine schon deswegen rechtwidrig, da sich die belangte Behörde in der Begründung nicht mit den im Verfahren vom Landesumweltanwalt erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt habe. Hinzu komme, dass der Entscheidung eine unschlüssige Beweiswürdigung zugrunde liegen würde, so sei die fachliche Einschätzung des Amtssachverständigen für Naturkunde im Gutachten aus dem Jahr 2021 in Hinblick auf geschützte Vögel außer Acht gelassen worden. Das Gutachten aus dem Jahr 2023 stehe mit den ursprünglichen Aussagen zu den Auswirkungen im unlösbaren Widerspruch, das Braunkehlchen werde dort erst gar nicht erwähnt und die „neue“ Einschätzung zum Ausgleich des Lebensraumverlustes des Baumpiepers sei unschlüssig. Auch habe die Behörde die im Gutachten aus dem Jahr 2021 festgestellten Auswirkungen auf Pflanzenarten und -gesellschaften außer Acht gelassen, obwohl die diesbezügliche neue Beurteilung aus dem Jahr 2023, wonach die Vegetationsgesellschaften auf den rekultivierten Schipisten erhalten bleiben können, in Hinblick auf die notwendigen großflächigen Erdbauarbeiten und dadurch veränderten Standortbedingungen unschlüssig sei. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde auch die Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu Unrecht erteilt, immerhin handle es sich bei den im Projektsgebiet vorhandenen Berg-Mähwiesen um FFH-Lebensräume, welche als stark gefährdet bzw „gefährdet“ eingestuft seien. Erschwerend komme hinzu, dass die mittlerweile unmittelbar anwendbare Wiederherstellungsverordnung für diese Lebensraumtypen, aber auch für die festgestellten Feldvogelarten ein Verschlechterungsverbot vorsehe. Auch vor diesem Hintergrund sei die durchgeführte Interessensabwägung nicht nachvollziehbar. Das von der Behörde vorrangig in sicherheitstechnischen Erfordernissen erkannte „langfristige öffentliche Interesse“ habe sich im Verfahren nicht ergeben. So erschließe sich nicht, wie eine erst im Jahr 2020 genehmigte Rodelbahn ein derartige Sicherheitsproblem darstellen könne, welches nur mit einer neuen Schiabfahrt „gelöst“ werden könne. Abgesehen davon, dass dem Problem der Begegnung von Rodlern und Schifahrern durch eine entsprechende Beschilderung Abhilfe verschafft werden könne, betreffe dieser Aspekt ohnedies nur den oberen – naturschutzfachlich weniger problematischen – Projektsbereich. Insbesondere zum unteren, weitaus sensibleren und eingriffsintensiven Bereich seien – trotz eines Hinweises durch den sporttechnischen Amtssachverständigen – unzureichende Ermittlungen zu möglichen Alternativen (Ausbau Schiweg oder SS) angestellt worden. Auch könne der Bedarf an einer zusätzlichen „schwarzen Piste“ in einem Familienschigebiet nicht erkannt werden. Allein eine Attraktivitätssteigerung des Schigebietes durch die Erweiterung des Angebotes könne im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein ausreichendes langfristiges öffentliches Interesse am Vorhaben begründen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die naturschutzrechtliche Bewilligung (nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) zu versagen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters werde die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung begehrt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die beiden naturkundefachlichen Gutachten vom 03.09.2021 und vom 06.02.2023 (falsch datiert mit 06.02.2022) sowie in das sportfachliche Gutachten vom 25.03.2025. Im Beschwerdeverfahren wurde ergänzend in diverse Stellungnahmen der Antragstellerin (08.10.2025, 28.10.2025, 04.02.2026, 17.03.2026, jeweils samt Beilagen), der Amtssachverständigen (Gis-Technik 24.11.2025, Raumordnung 20.01.2026, Naturkunde 05. und 23.02.2026, Sport 04.03.2026) und des Beschwerdeführers (16. und 30.03.2026) Einsicht genommen. In der am 06.05.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gaben sowohl Vertreter des Beschwerdeführers als auch der Antragstellerin ergänzende Stellungnahmen ab und wurden die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Raumordnung, Naturkunde und Sport ergänzend einvernommen.
Das LVwG Tirol nahm alle angebotenen Beweise auf.
Am Ende der Verhandlung verzichteten die Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu.
II.Sachverhalt:
a.Allgemeines
Die mitbeteiligte Partei betreibt gemeinsam mit der FF das Großraumschigebiet GG. Dabei teilt sich der JJ-Bereich des Schigebietes in die sogenannte „JJ-Südseite“ und die „JJ-Nordseite“ auf.
Nunmehr hat die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde unter anderem um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Umsetzung des Projektes „CC“ sowie für die mit diesem Projekt verbundene Errichtung einer Leerverrohrung für eine Beschneiungsanlage im Gemeindegebiet von JJ angesucht. Die dafür erforderliche Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen beläuft sich auf rund 45.000 m². Das Projektsgebiet liegt innerhalb der Schigebietsgrenzen des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogrammes 2024, Anlage Nr ***, Schigebiet Nr ***. KK.
Die geplante Piste mit einer Länge von insgesamt ca 1.485 m führt, ausgehend von der Zwischenstation der LL, über die MM zur Langwieseabfahrt (Piste Nr ***), in welche sie knapp oberhalb der Seilbahnstationen in JJ einmündet. In ihrem Verlauf überwindet sie einen Höhenunterschied von ca 350 m, die durchschnittliche Neigung liegt dadurch bei 23,6 %, im Maximum liegt das Gefälle bei 47 % Der Schiweg zu Beginn verfügt über eine Breite von 7 – 8 m, die Piste weist durchgängig eine Breite von 40 – 50 m auf. Zu Beginn verläuft die neue Piste auf dem bestehenden, breit ausgebauten Fahrweg von der Zwischenstation Richtung Osten. Auf diesem ca 600 m langen Abschnitt beträgt die Längsneigung weitestgehend zwischen 10,5 % und 12,5 %, lediglich der Beginn erreicht auf einer Länge von ca 140 m eine Neigung von 14 %. Auf einer Höhe von ca 1.840 müA verlässt die Piste den Fahrweg und führt auf einem leicht ausgeprägten, bestockten Rücken Richtung Südosten, bis sie auf einer Höhe von ca 1.755 müA den von der MM kommenden Weg kreuzt. In diesem Abschnitt erreicht sie eine maximale Neigung von 47 % auf einer Länge von ca 70 m, der Rest ist deutlich flacher. Für Gäste, die zur MM zufahren möchten, zweigt auf einer Höhe von ca 1.790 müA ein ca 225 langer Schiweg Richtung Nordosten ab. Unterhalb der Querung des Fahrweges, der für die Rückbringung von Gästen von der MM zur Piste präpariert wird, verläuft die Piste auf landwirtschaftlich genutzten Mähwiesen zumeist in Falllinie des Hanges, quert auf einer Seehöhe von ca 1.615 müA einen Wiesenbach und mündet auf einer Höhe von 1.560 müA in die Langwieseabfahrt. In diesem unteren Abschnitt liegt die Längsneigung mit Ausnahme eines ca 90 m langen, geringfügig steileren Teilabschnitts unter 40 %. Die Einmündung in die bestehende Piste erfolgt mit einer relativ flachen Neigung von 15 – 20 % und in einem Winkel von weniger als 90°.
Vorgängig zu den geplanten Maßnahmen ist auf den projektsgegenständlichen Flächen eine Rodung des Bestandes erforderlich. Es soll dauerhaft im Ausmaß von insgesamt 12.292 m² und befristet im Ausmaß von 2.475 m² gerodet werden.
Im Zuge der Baumßnahmen sollen außerdem entlang der Piste, des bestehenden Schiweges im oberen Abschnitt und des Schiweges zur MM, in einem Rohrgraben die erforderlichen Rohrleitungen und Kabel für die spätere, in einem gesonderten Verfahren zu beantragende Beschneiung der Pistenflächen verlegt werden. Die Leitungstrasse betrifft ausschließlich die Trasse der Piste sowie des neuen und des bestehenden Schiweges. Zusätzliche Flächen werden dadurch nicht in Anspruch genommen.
b.naturkundefachliche Beschreibung des Projektsgebietes:
Die aktuelle Vegetationszusammensetzung im Projektgebiet ergibt sich aus der im signierten Projekt enthaltenen Vegetationskartierung samt planlicher Darstellung. Zusammenfassend geht daraus Folgendes hervor:
Das Projektgebiet kann grob in zwei verschiedene Abschnitte eingeteilt werden. Der obere Abschnitt verläuft durch ein bewaldetes Gelände, welches mit einem von Schlagfluren durchsetzten Fichtenwald bewachsen ist und durch eine starke forstliche Nutzung, weitere Weganlagen und Pisten geprägt ist. Aus der Vegetationskartierung geht hervor, dass dieser Fichtenwald aufgrund der bereits vorhandenen anthropogenen Nutzungen aus ökologischer Sicht als weniger wertvoll einzustufen ist. Eine Ausnahme stellt das Vorkommen der Korallenwurz (Corallorhiza trifida) dar. Innerhalb des oberen Projektabschnittes zweigt zudem der Schiweg in Richtung MM ab. Dort quert die geplante Piste den Randbereich eines Grauerlenbestandes mit Feuchthochstaudenfluren im Unterwuchs, eng verzahnt mit einem ca 1.000 m² großen Großseggensumpf, einem Feuchtgebiet im Sinne des § 9 TNSchG 2005. Auf Erdbaumaßnahmen im Bereich dieses Großseggensumpfes wird verzichtet, dort werden lediglich die vorhandenen stockenden Gehölze (Feuchthochstauden) entfernt.
Das kurz vor der Querung des Fahrweges in den Projektsunterlagen eingezeichnete Biotop mit der Nr *** (NN) ist nicht mehr im Bestand aufzufinden.
Der untere Projektbereich, nach Querung des Fahrweges zur MM ist primär durch offene extensive Wiesenflächen mit Einzelbäumen und Moorbereichen gekennzeichnet und ist aufgrund der Biotopausstattung aus ökologischer Sicht als hochwertig anzusprechen. In diesem Abschnitt quert die geplante Piste offene Wirtschaftswiesen mit unterschiedlichem Bewirtschaftungsgrad, wobei die Bewirtschaftung fast ausschließlich als extensiv zu bezeichnen ist und ein Großteil dieser Flächen unter die nach Anlage 4 TNSchVO 2006 und FFH-Richtlinie geschützte Berg-Mähwiesen entfällt. Lediglich im unmittelbaren Nahbereich zur MM wurden vor kurzem Kultivierungsmaßnahmen durchgeführt, die zu einer Intensivierung geführt haben. Darunter befindet sich laut Vegetationskartierung ein Mosaik aus arten- und blühreichen Wiesenflächen, die von geschützten Berg-Mähwiesen, Mager- und Trockenwiesen, sowie Wiesen mit Buckelstrukturen und Niedermooren eingenommen werden. Der herausragende Arten- und Blühreichtum dieser Flächen wird auch in der Vegetationskartierung als hervorzuhebende Besonderheit bezeichnet.
Insbesondere der Abschnitt zwischen *** bis knapp oberhalb des Waalgerinnes ist als sehr hochwertig anzusehen, da dieser eine bemerkenswerte Anzahl an Orchideen, mehrere kleine Flachmoore, Einzelbäume und generell eine hohe Anzahl an Blumen aufweist. Die Flachmoore stellen Feuchtgebiete im Sinne des § 9 TNSchG 2005 dar, welche auf fünf Teilflächen aufgeteilt sind und insgesamt ca 1.100 m² an Fläche in Anspruch nehmen.
Von weiterer Relevanz ist die Querung von zwei Fließgewässern, welche Sonderstandorte gemäß TNSchG 2005 darstellen. Im oberen Bereich wird ein namenloses Gerinne oberhalb der MM durch den Schiweg gequert, dort wird eine Verrohrung hergestellt. Durch die Verwendung eines Stahl-Wellrohrs DN 1000 und einem geringen Gefälle kann in der Sohle ein Substrat eingebracht werden, um die Gewässersohle zu erhalten. Im letzten Pistenabschnitt wird der Dorfbach von der geplanten Piste gequert. Der Bach wird im Bereich der Piste, auf einer Länge von ca. 40 - 50 m in einem ausgesteinten Trapezgerinne neu angelegt. Der Dorfbach stellt einen kleinen Wiesenbach bzw ein Waalgerinne dar, welcher im Querungsbereich zumindest hangaufwärts einen von Laubgehölzen (Grauerlen) dominierten Ufergehölzstreifen aufweist. Hangabwärts wird der Bach von einem Wanderweg begleitet.
Nach Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung kommen folgende geschützte Pflanzengesellschaften vor:
Nach Anhang I der FFH-Richtlinie kommen folgende Lebensräume im Eingriffsgebiet vor:
6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
6520 Bergmähwiesen
7210 Kalkreiche Sümpfe mit Arten des Caricon davallianae
Folgende nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützte Pflanzenarten kommen im
Projektgebiet vor:
Gänzlich geschützt:
Arnika (Arnica montana)
Korallenwurz (Corallorhiza trifida)
Fuchs Knabenkraut (Dactylorhiza fuchsii)
Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis)
Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata)
Rittersporn( Delpinium elatum)
Schwalbenwurz-Enzian(Gentiana asclepiadea)
Schlauch-Enzian.Gentiana utriculosa
Mücken-Händelwurz(Gymnadenia conopsea)
Türkenbund(Lilium martagon)
Großes Zweiblatt (Neottia ovata)
Brand Orchis (Orchis ustulata)
Schwarze Kohlröschen (Gymnadenia nigra)
Teilweise geschützt
Gelbe Eisenhut (Aconitum lamarckii)
Bärtige Glockenblume (Campanula barbata)
Echte Seidelbast (Daphne mezereum)
StängelloserEnzian (Gentiana acaulis)
Deutscher Enzian (Gentiana germanica)
Hohe Schlüsselblume (Primula elatior)
Mehl-Primel (Primula farinosa)
Zur vorkommenden Fauna im Projektgebiet ist Folgendes festzuhalten:
Eine Kartierung der Eulenvögel wurde im Zuge einer Nachtbegehung am 16.03.2016 durchgeführt. Zur Erhebung der Brutvogelbestände wurde eine rationalisierte Revierkartierung durchgeführt, wobei Erhebungen am 10. Mai, am 31. Mai und am 14. Juni 2016 erfolgten. Insgesamt wurden 39 Vogelarten im Untersuchungsgebiet (Planungsgebiet und Pufferstreifen von 200 m) nachgewiesen.
Sechs Arten sind in der Roten Liste der Brutvögel Tirols als gefährdet bzw nahezu gefährdet eingestuft, eine davon in der Roten Liste gefährdeter Vögel Österreichs gelistet, dabei handelt es sich um Turmfalke (Falco tinnunculus), Ringeltaube (Columba polumbus), Kuckuck (Cuculus canorus), Waldkauz (Strix alluco), Grünspecht (Picus viridis) und Baumpieper (Anthus trivialis). Der Schwarzspecht (Dryocopus martius) ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet.
Neben den in der ornithologischen Kartierung angeführten Arten geht aus zoologischen Daten (Quelle TirisMaps) hervor, dass das Projektgebiet auch einen Lebensraum für das Braunkehlchen (Saxicola rubetra), sowie für die Goldammer (Emberiza citrinella) darstellt. Das Braunkehlchen ist in der Roten Liste als „stark gefährdet“ gelistet. Laut vorliegendem Lebensraummodell befindet sich der zweite Abschnitt unterhalb der MM innerhalb des geeigneten Habitats für das Braunkehlchen.
Die vorliegenden extensiven Berg-Mähwiesen mit Trocken- und Feuchtbereichen begünstigen zudem eine herausragende Vielfalt von Wirbellosen (Schmetterlinge, Heuschrecken etc). Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 01.07.2021 wurden zahlreiche verschiedene Heuschreckenarten (Grüne Heupferd - Tettigonia viridissima, Warzenbeißer - Decticus verrucivorus, Rotflügelige Ödlandschrecke - Oedipoda germanica etc), sowie unzählige Individuen des Großen Perlmuttfalters (Argynnis aglaja) und anderer nicht näher bestimmter Tagfalterarten festgestellt.
Landschaftsbild und Erholungswert
Im ersten Projektabschnitt bis zur MM ist der Landschaftsraum bereits relativ dicht von anthropogener Infrastruktur, wie bestehenden Schiwegen, Forstwegen und Wanderwegen erschlossen.
Ab der Querung des Fahrweges zur MM bis zur Einbindung der Piste in die Langwieseabfahrt wird das Landschaftsbild nur von wenigen Infrastruktureinrichtungen eingenommen und ist von einer Kulturlandschaft geprägt. Die erst vor kurzem errichtete Rodelbahn sowie zwei Wanderwege stellen nahegelegene anthropogene Störelemente dar. Davon abgesehen ist die Kulturlandschaft noch weitgehend traditionell ausgeprägt und wird von unterschiedlichen, ineinander verzahnten Strukturelementen, wie extensive Bergmähder, Kuppen mit (Halb-)Trocken- und Magerstandorte, Flachmoore, Waalgerinne und Feldgehölzen bzw Einzelbäumen geprägt. Diese Strukturen geben dem Landschaftsraum nicht nur eine ökologische, sondern auch landschaftlich hohe Bedeutung und wirken sich daneben auch auf den Erholungs- und Erlebniswert der Landschaft aus.
Als Erholungseinrichtungen sind die im Projektgebiet vorhandenen, oben genannten Weganlagen (zwei Forstwege und zwei Wanderwege) zu nennen. Diese werden sowohl im Winter als auch im Sommer intensiv touristisch genutzt.
Das Projekt umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:
Der landschaftspflegerischen Begleitplan (Technischer Bericht S 21) und auch die Maßnahmen in der im signierten Projekt enthaltenen tierökologischen Stellungnahme werden vollständig umgesetzt.
Die landwirtschaftliche Nutzung der Maßnahmenflächen wird so beibehalten, wie bisher. Die Düngung wird nur mit gut verrottetem Stallmist und einer Menge von ca. 10 t/ha im Laufe von drei Jahren vorgenommen. Die Ausbringung von Mineraldüngern, Gülle und Jauche, Klärschlamm oder anderen Düngemitteln findet nicht statt.
Die aktuell im ÖPUL-Programm enthaltenen Pistenflächen (siehe pink schraffierte Flächen in der Abbildung unten) werden auch zukünftig nur einmähdig ohne zweite Nutzung (zB Beweidung) oder extensive Beweidung genutzt. Die Mahd wird frühestens ab 1. August erfolgen.
„Bild anonymisiert“
Die im Vorhabensbereich befindlichen Rittersporne werden unter Anleitung der ökologischen Bauaufsicht lokalisiert entnommen und im Nahebereich an einen nicht beeinträchtigten Standort versetzt.
Folgende Strukturen zu Verbesserung des Lebensraumhabitats für Kleintiere werden umgesetzt:
Einbau von Wurzeltellern innerhalb des Waldbereiches: von den zu rodenden Bäumen sind mindestens zehn Wurzelteller mit einer Stammlänge von mindestens 1 m auf der Böschung einzubringen. Diese sind so zu lagern, wie sie nach einem Windwurf vorzufinden wären (Grst.**1zur Grenze zum Grst.**2).
Einbau von Steinhaufen: für die Steinhaufen sind Mulden mit einer Tiefe von mindestens 80 - 100 cm herzustellen und aufzufüllen. Dabei sind möglichst besonnte Standorte zu wählen. Folgende Steingrößen sind zu verwenden: 80 % des Materials muss eine Korngröße von 20 - 40 cm aufweisen. Insgesamt sind mindestens sieben Steinhaufen mit einem Flächenausmaß von 5 - 10 m² anzulegen (Grst.**1zur Grenze zum Grst.**2).
Pflanzung von mindestens sechs Einzelbäumen als Sitzwarten für Vögel und Nahrungspflanze für Vögel, Insekten und Kleintiere auf der Pistenböschung oder in deren Nähe zwischen km 1 + 050 und 1 + 400: Folgende Gehölze sind zu setzen: 2x Vogelbeere, 2x Mehlbeere, 2x Bergahorn. Als Gehölze sind Heister mit Ballen zu verwenden, Größe 200/250. Die Gehölze sind mit Einzelbaumhüllen vor Verbiss zu schützen. Die Bäume sind in einem Lageplan zu verorten, welcher dem Bericht der ökologischen Bauaufsicht beizulegen ist.
Weiters wird unter Anleitung der ökologischen Bauaufsicht vor Baubeginn das Projektsgebiet nach Behausungen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Kleintieren sowie nach Amphibien abgesucht und diese in angrenzende unbeeinträchtigte Bestände verlegt.
Das Großseggensumpf wird vor Beginn der Bauarbeiten gemeinsam mit der ökologischen Bauaufsicht und den ausführenden Unternehmen in der Natur begangen. Dabei werden die ausführenden Firmen hinsichtlich der Sensibilität dieser Flächen unterwiesen und die Grenzen abgezäunt, welche durch die Bauarbeiten nicht überschritten werden dürfen.
Die Gerinneverrohrung oberhalb der MM wird wie im Plan „Bauvorbilder“ im signierten Projekt umgesetzt, jedoch werden anstelle eines Steines an der Auslaufstelle mindestens drei kleinere Steine vorgesetzt, damit die Durchgängigkeit für Kleinlebewesen auch hier gegeben ist.
Bei der Querung Dorfbach wird das Trapezprofil so ausgestaltet, dass das vorher gewonnene Sohlmaterial wieder in einer Stärke von mindestens 15 cm eingebracht werden kann. Gegebenenfalls wird das Auswaschen des Sohlmaterials durch Querriegel unterbunden.
Der Grauerlenbestand, welcher durch die Piste verloren geht, wird in einem Ausmaß von 100 m² entlang des Dorfbaches nachgesetzt. Dazu eignet sich zB der Fichtenforst anschließend an die Piste oder gehölzfreie Abschnitte entlang des Dorfbaches. Diese Fläche wird in einem Lageplan verortet, welcher dem Bericht der ökologischen Bauaufsicht beigelegt wird.
Die Ersatzaufforstungsfläche wird gemäß dem forstfachlichen Gutachten durchgeführt. Dabei wird ein Waldrand mit einer Breite von mindestens 10 m hergestellt. Dieser wird stufig und unregelmäßig ausgestaltet. Folgende Gehölze werden in Absprache mit der Bezirksforstinspektion Y in gleichen Anteilen gepflanzt: Roter Holunder, Berberitze, Rote Heckenkirsche, Alpenjohannisbeere, Vogelbeere, Salweide, Hängebirke. Insgesamt werden 140 Stück gesetzt.
Die temporäre Rodung im Bereich des Dorfbaches wird mit Grauerlen aufgeforstet.
Im unteren Abschnitt findet die Pistenpräparierung nur bei ausreichend hoher Schneedecke statt, um eine Gefährdung der Flachmoore hintanzuhalten. Die Wasserzügigkeit in dem betreffenden Bereich wird nicht verändert.
c.zu den Auswirkungen:
Naturhaushalt, Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten
Wie oben unter lit b beschrieben, werden durch die gegenständlichen Pistenbaumaßnahmen mehrere verschiedene und unterschiedlich hochwertige Biotopeinheiten berührt.
Der erste Projektabschnitt wird, mit Ausnahme der Querung des Schiweges im Bereich des feuchten Grauerlenwaldes mit Fließgewässer — beide aus ökologischer Sicht als sehr hochwertig anzusehen – als eher unproblematisch betrachtet. Die Querung der beiden Sonderstandorte ist hingegen mit maßgeblichen Auswirkungen auf den Lebensraum und die daran gebundenen Tier- und Pflanzenarten verbunden. Im Zuge der Umsetzung werden die Vegetationseinheiten, sowie das Gerinne mit dem natürlichen Bach- und Uferbereichen im direkten Eingriffsbereich zerstört. Dies geht mit einer Zurückdrängung und einer nachhaltigen Beeinträchtigung der sensiblen Biotopeinheiten einher. Durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehene Ableitung mit parallelen Drainagen kann die Wasserversorgung des darunterliegenden Biotopes grundlegend und an mehreren Stellen erhalten bleiben.
Der zweite Projektabschnitt ist, wie im Befund beschrieben, als ökologisch sehr hochwertig anzusehen. In diesem Abschnitt ist die Querung des Dorfbaches, sowie die großflächigen Geländeveränderungen der extensiven Berg-Mähwiesen als besonders relevant anzusehen.
In Bezug auf den Dorfbach, welcher in der Breite der Piste in einem ausgesteinten Trapezgerinne neu angelegt wird, ist im Zuge der Umsetzung mit einer negativen Auswirkung zu rechnen, da die Bachsohle, sowie die Uferbereiche im betroffenen Abschnitt vollständig umgestaltet werden. Der einseitige Ufergehölzstreifen, welcher Strukturelement und Lebensraum darstellt, wird im Pistenbereich dauerhaft verloren gehen. Die Beeinträchtigungen können dahingehend etwas relativiert werden, dass der Dorfbach ein Waalgerinne darstellt und deshalb bereits einem anthropogen angelegten Fließgewässer entspricht.
In Bezug auf die im zweiten Abschnitt befindlichen extensiven Wiesenflächen ist bei Projektumsetzung mit einer großflächigen Geländeveränderung und Umgestaltung zu rechnen, was mit nachhaltigen Beeinträchtigungen der Lebensräume und den vorgefundenen Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten einhergeht, da durch die Pistenplanierung die kleinstrukturierten Kuppen und Mulden und damit das dafür charakteristische Mikroklima verloren geht. Laut Plandarstellung fallen ca 2/3 der neuen Pistenflächen auf diese Bereiche, wodurch sich eine Eingriffsfläche von ca 30.203 m² ergibt, welche fast ausschließlich auf die geschützte Berg-Mähwiese entfällt. Wie im Befund beschrieben, zeichnen sich diese extensiven Berg-Mähwiesenbereiche durch ein ökologisch sehr hochwertiges Mosaik aus Extensiv-, Mager-, Trocken- und Feuchtstandorten aus, welches, einen „herausragenden“ Arten- und Blühreichtum besitzt. Dieser Reichtum wird von einer bemerkenswerten Anzahl an geschützten und gefährdeten Pflanzenarten (Orchideen, Enziane, Türkenbund etc) begleitet.
Bei einigen, der vorkommenden Pflanzenarten (zB Anlage 2: Korallenwurz, Fuchs Knabenkraut, Fleischfarbenes Knabenkraut; Anlage 3: Blauer Eisenhut, Seidelbast, Wald-Primel) ist durch den Pistenbau ein Weiterbestand am Standort (= Wuchsort) kaum oder gar nicht möglich. Zum Beispiel ist das bei den mit dem Fichtenwald verbundenen Arten (Korallenwurz etc) deswegen der Fall, weil die Vegetation durch den Pistenbau nicht erhalten bleiben kann. Aufgrund der angrenzenden Flächen wird die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Auf den Erhaltungszustand der einzelnen Arten werden keine relevanten Auswirkungen erwartet. In Hinblick auf die im Projektsgebiet vorgefundene Pflanzenart Rittersporn (Anlage 2) ist festzuhalten, dass diese als besonders gefährdete Art anzusehen ist, welche als verschollen gilt. Sofern Individuen dieser Pflanzenart überhaupt von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten, werden diese in nicht beeinträchtigte Vegetationsgesellschaften unter fachlicher Anleitung versetzt. Außerdem werden im Bereich des Großseggensumpfes keine Erdbauarbeiten durchgeführt. In diesem Fall kann der Standort des Rittersporns erhalten bleiben.
Der oben unter lit b) bei den Pflanzengesellschaften/Lebensräumen erwähnte Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden, geschützt nach TNSchVO Anlage 4 und FFH-Richtlinie Anhang I, liegt außerhalb des Projektsbereiches und wird durch die Geländemodellierungen nicht beeinträchtigt. Eine Verschlechterung dieses Vegetationstyps wäre ohnedies nicht zu erwarten, da dieser Bereich bereits aktuell durch die starke Beweidung intensiv genutzt wird.
Zu den weiters betroffenen FFH-Lebensräumen ist Folgendes festzuhalten:
Die von der Piste in Anspruch genommenen Fläche ist derzeit zu ca 20 % als Buckelwiese ausgestaltet (vgl Nr 8a in der Vegetationskartierung). Dies bedeutet, dass es sich dabei um eine Wiese handelt, welche aus Wald entstanden ist. Die verbliebenen Baumstämme sind überwachsen, damit begründet sich die buckelige Ausgestaltung. 10 % der Fläche stellen sich als intensivierte Fettwiese dar. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der MM vor ca 10 Jahren wurden diese Mähwiesen so angelegt. Bei den übrigen 70 % handelt es sich um intensivierte Bergwiesen, welche keine Buckel im zuvor geschilderten Sinne mehr aufweisen (vgl Nr 8 in der Vegetationskartierung). Diese verfügen jedoch über kleinere Senken, in welchen die angesprochenen Flachmoore (vgl Nr 14 in der Vegetationskartierung) liegen. Hier findet bis dato keine intensive Bewirtschaftung statt, zumal diese Flächen im ÖPUL-Förderprogramm enthalten sind und dementsprechend nicht gedüngt und nur einmal jährlich gemäht werden.
Die erwähnten Flachmoore (Kalkreiche Sümpfe mit Arten des Caricion davallianae, geschützt nach TNSchVO Anlage 4 und FFH-Richtlinie Anhang I) sind in einem guten und hochwertigen Zustand. Dieser Lebensraumtyp wird laut vorliegendem landschaftspflegerischem Begleitplan ausnahmslos ausgespart und ist auch in großen Teilen im an die Piste angrenzenden Bereich zu finden. Daher ist aus fachlicher Sicht bei projektmäßiger Ausführung mit keiner wesentlichen Zerstörung der im zweiten Projektabschnitt vorliegenden Feuchtgebietseinheiten zu rechnen, sofern durch eine ausreichend hohe Schneedecke mechanische Schäden durch die Pistenpräparierung verhindert werden, was projektsgemäß vorgesehen ist. Eine Bodenverdichtung mit damit einhergehendem gestörtem Bodenwasserhaushalt, welcher den Pflanzenbestand verändert und die Flachmoore degradiert, kann somit hintangehalten werden. Der Pflanzenbestand sollte daher gleich bleiben, wobei es möglich ist, dass sich die natürliche Artenzusammensetzung hin zu Staunässe unempfindlicheren Arten, wie zB Sumpfdotterblume verschiebt. Ein gänzliches Verschwinden der für diese Vegetationsgesellschaft typischen Arten (Seggen, Wollgras, ...) ist jedenfalls nicht zu erwarten.
Die im Projektsgebiet befindlichen Berg-Mähwiesen, geschützt nach TNSchVO Anlage 4 und FFH-Richtlinie Anhang I, werden durch die Geländemodellierungen beeinträchtigt. Infolge der monotonen Geländestruktur und den damit verbundenen einheitlichen Feuchtigkeitsverhältnissen, Exposition und Geländeneigung ist mit einem Rückgang der Artenvielfalt zu rechnen. Besonders die in der Vegetationskartierung als „extensives Grünland mit Hochstauden und Magerkeitszeigern, punktuelle Einzelfichten, Buckelwiese“ ausgewiesene Fläche wird den größten Rückgang hinsichtlich Artenvielfalt verzeichnen. Da sich diese in einem herausragend guten Zustand befindet, ist – durch die Begradigung und Einebnung dieser Fläche – zu befürchten, dass der dortige Zustand von sehr gut oder hervorragend auf mittel bis ungünstig reduziert wird. Im übrigen Bereich der betroffenen Berg-Mähwiesen kommt es zwar auch zu einer Verschlechterung, der gute Zustand wird jedoch voraussichtlich gehalten werden können (siehe Studie der Schmittenhöhebahn AG „Ökologisches Pistenmanagement – zur Biodiversität von Skipisten auf der Schmittenhöhe“: bei einheitlichen Feuchtigkeitsverhältnissen und monotoner Geländestruktur bilden 71 Pflanzenarten ökologisches Optimum; bei Bergmähder mit variabler Geländemorphologie und unterschiedlichen ökologischen Gradienten treten 90 bis knapp über 100 Arten auf).
Zusammengefasst muss von mittelstarken Beeinträchtigungen der FFH-Habitate (vgl Flachmoore mit der Nr 14 und Berg-Mähwiesen mit der Nr 8a und 8 in der Vegetationskartierung) ausgegangen werden. Die FFH-Lebensraumtypen bleiben zwar erhalten, jedoch ist im Bereich der Baumaßnahmen – zumindest zum Teil – mit einer Zustandsverschlechterung zu rechnen. Eine Intensivierung der Bewirtschaftung, insbesondere der Düngung, darf jedenfalls nicht stattfinden, dies wird projektsgemäß unterbunden. Außerdem soll für eine ausreichende Schneedecke Sorge getragen und die Wasserzügigkeit in dem betreffenden Bereich nicht verändert werden. Der Standort der lokalen Populationen der geschützten Pflanzengesellschaften wird daher nicht so behandelt, dass ihr Fortbestand an diesem Standort nicht mehr möglich ist. Nur im Bereich der Buckelwiese ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Die ökologische Funktion der betroffenen Standorte wird im räumlichen Zusammenhang, dh in den unmittelbar angrenzenden Bereichen, weiterhin erfüllt. Mit einem überregionalen Verlust der gefährdeten Arten ist nicht zu rechnen.
Gemäß dem letzten Bericht Österreichs an die Europäische Kommission nach Art 17 FFH-Richtlinie befindet sich zwar der Lebensraumtyp Bergmähwiese, Code 6520, aktuell in Österreich und in der alpinen Bioregion im „ungünstig-schlechten“ Erhaltungszustand, Trend „unbekannt“ (Umweltbundesamt (2020): Ellmauer, T.; Igel, V.; Kudrnovsky, H.; Moser, D. Paternoster, D.: Monitoring von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung in Österreich 2016–2018 und Grundlagenerstellung für den Bericht gemäß Art.17 der FFH-Richtlinie im Jahr 2019: Teil 2: Artikel 17-Bericht; Tabelle 27, S 86). Da sich gemäß diesem Bericht in der alpinen Bioregion Österreichs ein Gesamtbestand dieses Lebensraumtyps von 40 km² findet, würde die mit dem Projekt verbundene Eingriffsfläche von rund 30.000 m² weniger als 0,1 % des Gesamtbestandes betreffen. Von diesen 0,1 % ist wiederum lediglich 1/5 der Fläche (Buckelwiese) stärker betroffen.
In Hinblick auf die im Projektsgebiet vorkommenden Tierarten ist festzuhalten, dass Arten gemäß Anhang IV und Anhang V der FFH-Richtlinie (Fledermäuse, Bär, Wolf, Luchs) nicht vom Vorhaben unmittelbar betroffen sein werden. Bei unmittelbar berührten Tierarten (zB Anlage 6: Eichhörnchen, Spitzmäuse, Igel, Grasfrosche, Erdkröte, Hügelbauende Waldameisen, Schmetterlinge, Heuschrecken) beschränkt sich der Lebensraumverlust auf die Bauzeit, da durch die Rekultivierungs- und Aufforstungsmaßnahmen langfristig gesehen der Lebensraum wiederhergestellt werden kann. Bei jenen Tierarten, die an den Waldboden gebunden sind (Spitzmäuse, Igel, Grasfrosch, Erdkröte, Hügelbauende Ameisen) erhöht sich im direkten Projektsgebiet das Tötungsrisiko. Bei Spitzmäusen, Igeln oder den Hügelbauenden Waldameisen können Behausungen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden, allerdings wird die ökologische Funktion durch andere Behausungen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang – dh in der Umgebung – weiterhin erfüllt. Außerdem ist projektsgemäß ein Absammeln und Verlegen von Behausungen und Amphibien vorgesehen (siehe Maßnahmen oben in lit b), um die Auswirkungen weiter zu minimieren. Sofern die extensive Bewirtschaftung der Mähwiesen beibehalten wird, ist auch mit keinem oder nur geringem Artenverlust bei den Insekten zu rechnen. Ein erhöhtes Tötungsrisiko ist während der Bauarbeiten lediglich bei Heuschrecken sowie Larven- und Puppenstadien zu befürchten, da diese nicht mobil genug sind, um auszuweichen. Dauerhafte Beeinträchtigungen auf Schmetterlinge und Heuschrecken sind bei projektsgemäßer Umsetzung nicht zu erwarten. Durch die projektsgegenständlichen und spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen, wie das Einbringen von Kleinstrukturen auf den Pistenböschungen oder in deren Nähe, die Herstellung eines strukturierten Waldrandes und die Pflanzung von Einzelgehölzen, kann eine Verbesserung für Kleinsäugetiere und Reptilien erzielt werden. Somit wird der Lebensraum (Einstandsort) der betroffenen Tiere nicht so behandelt, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Eine Beeinträchtigung der lokalen Populationen der betroffenen Tierarten ist auszuschließen.
In Hinblick auf die im Projektsgebiet vorkommenden Vogelarten ist festzuhalten, dass der Brutlebensraum im Pistenbereich verloren geht. Allerdings bringen die oben bei den Tieren bereits erwähnten Maßnahmen auch Verbesserungen für vorkommende Vogelarten, da diese dadurch in den Nahebereich ausweichen können. Insbesondere der gefährdete Baumpieper bevorzugt lichte Wälder, locker bestandene Waldränder, Moorflächen mit einzelnen oder in Gruppen stehenden Bäumen und benötigt Sitzwarten. Als Bodenbrüter ist für ihn die Wiederherstellung des abwechslungsreichen Kleinreliefs auf den Pistenböschungen notwendig, damit er geeignete Nistplätze im Nahbereich findet. Außerdem eignen sich die umliegenden Wiesenflächen als Brut- und Aufzuchtstätten. Bei projektsgemäßer Ausführung ist somit mit keinen nennenswerten Auswirkungen auf diese Vogelart zu rechnen. Hinzu kommt, dass gemäß dem Habitatmodell Baumpieper im Projektgebiet die extensive Wiesenfläche zwar mit einer sehr hohen Vorkommenswahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, aber ohne Baumpiepernachweise (Quelle: tirisMaps, Atlas der Brutvögel Tirols). Ähnliches gilt für das Braunkehlchen, welches auch ein Bodenbrüter ist. Dieses konnte bei der Kartierung 2016 nicht nachgewiesen werden, ein singendes Männchen wurde im Zuge der Aufnahme des Österreichischen Brutvogelatlas (2013 – 2018) ca 250 m von der geplanten Piste entfernt unterhalb der MM im Bereich der Rodelbahn kartiert. Aus diesem Grund ist das Braunkehlchen als ein potentiell vorkommender Brutvogel im Planungsgebiet zu betrachten, relevante Auswirkungen sind – wie beim Baumpieper – nicht zu befürchten. Bei allen anderen kartierten Vogelarten handelt es sich nicht um Bodenbrüter. Das Töten von Individuen wird durch die zeitlich befristete Rodung außerhalb der Brutzeit auf ein kleines Restrisiko minimiert. Aufgrund der Reviergrößen im Vergleich zu den Rodungsflächen ist von keiner Bestandgefährdung auszugehen, kleinräumige Revierverschiebungen sind möglich. Die Wiesenflächen bleiben als extensiv genutzte Wiesen erhalten, wodurch auch das Nahrungsangebot weiterhin erhalten bleibt. Erhebliche Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeit sind bei projektsgemäßer Ausführung bei Einhaltung sämtlicher Maßnahmen nicht zu erwarten. Zusammengefasst wird der weitere Fortbestand der lokalen Populationen der betroffenen Vögel im natürlichen Verbreitungsgebiet durch das Projekt nicht erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht.
Weitere Beeinträchtigungen auf geschützte Arten gemäß TNSchVO 2006 sind bei Projektsumsetzung nicht zu erwarten.
Landschaftsbild und Erholungswert
In Bezug auf das Landschaftsbild und den Erholungswert werden Beeinträchtigungen insbesondere im Zuge der Bauumsetzung erwartet, da es bei Maßnahmenumsetzung zu großflächigen Erdbauarbeiten kommt, die vor allem aus der unmittelbaren Umgebung und von den gegenüberliegenden Hangbereichen gut einsehbar sind. Nach Fertigstellung wird im oberen Teilabschnitt aufgrund der zahlreichen Infrastruktureinrichtungen der Eindruck einer Übererschließung entstehen. Für den unteren Teilabschnitt wird es durch die großflächige Homogenisierung arten- und blühreicher Berg-Mähwiesen zu einem Verlust optisch ansprechender Landschaftsräume, die auch einen hohen Erlebniswert besitzen, kommen. Da sich die Pistenfläche nach erfolgreicher Rekultivierung wieder in die umgebene Landschaft einfügen kann, werden bei Einhaltung der projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen sowie Auflagen, die auf eine ehestmögliche Rekultivierung der Manipulationsflächen abzielen und den Ersatz von Einzelgehölzen sowie die Herstellung von strukturierten Waldrändern beinhalten, maximal mittelstarke Beeinträchtigungen auf die beiden Schutzgüter erwartet.
Die spruchgemäß vorgeschriebenen naturkundefachlichen Auflagen sind erforderlich, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu minimieren. Zusammengefasst verbleiben für geschützte Pflanzengesellschaften sowie das Landschaftsbild und den Erholungswert mittelstarke Auswirkungen, darüber hinaus sind für den Naturhaushalt und die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten geringe Auswirkungen zu erwarten.
Weiters ist es jedenfalls erforderlich, dass eine ökologische Bauaufsicht die Projektsumsetzung laufend überwacht und die Antragstellerin dabei fachlich berät. Immerhin sind sensible und geschützte Vegetationsgesellschaften (Flachmoore, Berg-Mähwiesen, …) betroffen und wird demensprechend eine hohe Anforderung an die Schutz- und Rekultivierungsmaßnahmen gestellt.
d.zu den öffentlichen Interessen am Vorhaben:
Derzeit gibt es im Schigebietsraum von JJ 11 blaue, 22 rote und 7 schwarze Pisten. Letztere sind hauptsächlich im oberen Bereich der JJ-Südseite sowie auf Nordseite des Schigebietsraumes von JJ vorzufinden und nur mit der LL zu erreichen. Bei witterungs- oder technisch-bedingter Schließung der oberen Sektion der LL (an 10 bis 14 Tagen in der Saison notwendig, das sind bei ca 130 Öffnungstagen rund 10 %) entfällt ein Großteil des Pistenangebots für fortgeschrittene Schi- und Snowboardfahrer. In solchen Fällen konzentriert sich das Gästeaufkommen auf die JJ-Südseite und die Anzahl der Aufstiegshilfen und Abfahrten wird für die Gäste stark eingeschränkt. Dies hat ein eingeschränktes und unausgewogenes Verhältnis von Pisten hinsichtlich der Schwierigkeitsgrade zur Folge. Der Bereitstellung von Pistenflächen unterhalb der Waldgrenze und damit solcher, die auch mit weniger windexponierten Bahnen erreicht werden können, kommt daher große Bedeutung zu. Durch die geplante CC wird somit nicht nur für „sportliche“ Familien eine attraktive und weitestgehend windgeschützte Abfahrtsmöglichkeit geschaffen, sondern ergibt sich auch eine bessere Verteilung und gewisse Entlastung bzw Entflechtung der Schifahrerströme, auch auf den parallel ins Tal führenden Pisten ***, *** und ***.
Auch der derzeit immer wieder vorkommenden Nutzung des Rodelweges durch Schifahrer soll mit dem Bau der CC begegnet werden. Die derzeit schiwegartig angelegte Schiroute 47 führt von der Mittelstation der LL über die MM zurück in das Pistennetz und verbindet die MM mit dem Schigebiet. Parallel dazu wird bis zur MM eine Rodelbahn geführt. Häufig wird wegen des geringen Gefälles der Schiroute ab der Kreuzung mit der Rodelbahn – diese weist ein größeres und für Schifahrer attraktiveres Gefälle auf als die Schiroute – trotz ordnungsgemäßer Beschilderung und Anbringung von Warn- und Hinweistafeln die Rodelbahn durch zahlreiche Schi- und Snowboardfahrer widmungswidrig benützt, was zu einer Doppelnutzung der an sich nur für Rodler gewidmeten Rodelbahn führt. Die Rodelbahn hat ca 12% Gefälle, ist ca 5 bis 6 Meter breit und von Rodlern gut frequentiert. Sie ist nicht als Schiweg konzipiert, wird aber als solcher genützt, was entsprechendes Konflikt- und Gefahrenpotenzial birgt, das Unfallrisiko steigert und die Qualität bei der Sportausübung verringert. Eine räumliche Trennung der Verkehrsströme – Schi-/Snowboardfahrer auf die Piste und Rodler auf die Rodelbahn – ist aus Sicherheits- und Qualitätsgründen bei der Sportausübung generell anzustreben und im speziellen Fall wichtig, da die Rodelbahn auch nicht für diese Doppelnutzung ausgelegt ist.
Von der MM erfolgt die Rückkehr ins Schigebiet dann grundsätzlich getrennt: für Schi- und Snowboardfahrer über die Schiroute ***, für Rodler über die Rodelbahn. Die lange Gegensteigung der Schiroute entlang der bestehenden Forststraße westlich/unterhalb der MM, die einen Höhenunterschied von etwa 8 Meter über ca 200 Meter mit einer Steigung von etwa 5 % bergauf überwindet, ist aus schitechnischer Sicht unattraktiv und mühsam, wodurch Schi- und Snowboardfahrer bisweilen auch unterhalb der MM für ihre Talabfahrt die Rodelbahn benützen. Bei der vorliegenden Rodelbahn liegen die geometrischen Voraussetzungen für eine sichere und qualitätsvolle Doppelnutzung nicht vor. Die schmale Trasse der Rodelbahn ermöglicht nur teilweise einen Schwungaufbau, wodurch das Abbremsen hauptsächlich in der Pflugstellung bzw bei Snowboardfahrern durch Querstellen des Sportgeräts erfolgt. Im tageszeitlichen Verlauf und mit zunehmender Anzahl an Schi- und Snowboardfahrern entstehen infolgedessen Wannen auf der Rodelbahn, was eine deutliche Qualitätsminderung und gewisse Gefahr sowohl für Schi- und Snowboardfahrer als auch für Rodler darstellt. Es handelt sich auch nicht nur um eine kurze „Begegnung von Rodlern und Schifahrern“, sondern aufgrund der sehr unattraktiven Abfahrtsmöglichkeit für Schi- und Snowboardfahrer um eine längere Abfahrt und damit eine deutliche Qualitätseinbuße und ein Konfliktpotenzial für beide Wintersportgruppen.
Aus Erfahrung und wissenschaftlicher Forschung im Bereich der „sanften Besucherlenkung“ im alpinen Raum wirken subtile, räumliche Lenkungsmaßnahmen durch sportartspezifisch entsprechend attraktiv gestaltete Angebote am besten. Um das Konfliktpotenzial und das Sicherheitsrisiko aufgrund der unterschiedlichen Bewegungsgeschwindigkeiten und -muster durch unterschiedliche Fahr-, Lenk- und Bremstechniken von Rodlern, Schi- und Snowboardfahrern auf engem Raum auszuschließen, bedarf es dringend der Anlage einer attraktiven Abfahrtsmöglichkeit für Schi- und Snowboardfahrer, wie sie durch die antragsgegenständliche Baumaßnahme der CC vorgesehen ist. Diese schafft aus sportfachlicher Sicht eindeutig die beste Voraussetzung zur Lösung des Problems.
Die geplante CC schließt die Verkehrsströme bestmöglich an die Verkehrsinfrastruktur des Schigebietes an und löst die konfliktträchtige Doppelnutzung der Rodelbahn. Sie bietet eine von der Rodelbahn durchgehend entflechtete und vor allem attraktive Abfahrtsmöglichkeit für Schi- und Snowboardfahrer. Auch der Kreuzungsbereich selbst wird entflechtet, denn beide Verkehrsströme werden nicht mehr sich kreuzend, sondern sich – wenn überhaupt – nur mehr auf einem kurzen Abschnitt berührend geführt. Darüber hinaus bieten die offenen, anthropogen hergestellten Bergwiesen geradezu ideales und sehr attraktives, natürliches Schi- und Snowboardgelände. Deshalb wird hier – bei ausreichender Schneelage – bisweilen bereits jetzt die Schiroute *** talwärts geführt.
Die geplante CC ist als schwarze Piste zu klassifizieren. Sie kann jedoch aufgrund ihrer Geometrie am unteren Rand des Schwierigkeitsspektrums für schwarze Pisten bewertet werden. Es handelt sich keinesfalls um eine „extreme“ schwarze Piste, welche in Teilabschnitten der Schwierigkeit einer roten Piste entspricht. Damit wird ein zusätzliches Angebot geschaffen, welches die Sicherheit erhöht und die Attraktivität des gesamten Schigebiets, insbesondere bei Wetterlagen mit „Starkwind“, bei dem eine Schließung des oberen Schigebietsbereichs der JJ-Südseite und der gesamten JJ-Nordseite erforderlich ist, deutlich steigert.
Ein Familienschigebiet zeichnet sich durch ein Angebot an Pisten mit verschiedenen Schwierigkeitsgraden für die ganze Familie, insbesondere aber durch spezielle Angebote für Kinder mit entsprechender Infrastruktur (Schischulen mit Kinderbetreuung, actionreiches Unterhaltungsprogramm …) aus. Im Fall vom Familienschigebiet JJ sind hier beispielsweise OO, PP, QQ, Schneeabenteuer und Themenwelten, Indoor Spielwelten mit Kletter- und Boulderwänden zu nennen. Die Errichtung einer schwarzen Piste (welche in Teilabschnitten der Schwierigkeit einer roten Piste entspricht) steht somit keinesfalls im Widerspruch zu dem Angebot eines typischen Familienschigebietes, da Familien nicht nur aus Schianfängern bestehen und darüber hinaus ein weitreichenderes, familiengerechtes Angebot vorhanden sein muss. Ein „Familienschigebiet“ ist nämlich nicht mit einem „Anfängerschigebiet“ gleichzusetzen. Die Bezeichnung Familienschigebiet hat primär Marketingbedeutung. Der Fokus wird hierbei speziell auf Familien, Kinder und Jugendliche aber auch Senioren mit unterschiedlichem schitechnischem Niveau und ein entsprechend attraktives touristisches Gesamtangebot für alle Altersstufen gelegt. Neben Anfängern sollen dabei auch sportliche Schi- und Snowboardfahrer auf ihre Kosten kommen, wofür es neben anderen „familientauglichen“ Einrichtungen eines ausgewogenen Verhältnisses von Pisten aller Schwierigkeitsgrade, somit auch schwarzer Pisten, bedarf.
Die geplanten Maßnahmen ermöglichen außerdem eine qualitätsvolle Einbindung des Angebots des Restaurationsbetriebes der MM gerade zu den Stoßzeiten. Bei der MM handelt es sich um einen Almmilch produzierenden Betrieb mit angeschlossener Gastwirtschaft, welcher Winter wie Sommer geöffnet ist. Die Erreichbarkeit für Gäste mit Wintersportgeräten ist – wie bereits ausgeführt – schwierig, da die Zufahrt von der Mittelstation der LL zur MM ein Flachstück und der Rückbringer zur RR (Piste Nr ***) eine Gegensteigung aufweisen.
Laut gültiger Gesetzeslage dürfen Schilehreranwärter keine Schirouten befahren, was bedeutet, dass diese derzeit mit ihren Gruppen nicht zur MM fahren dürfen. Die Umsetzung des geplanten Projektes würde dies allerdings ermöglichen und somit auch für Schischulgruppen mit geübten Kindern oder Jugendlichen ein zusätzliches Angebot schaffen.
Für das geplante Vorhaben sprechen sich auch die örtliche Schischule und der Tourismusverband sowie die Standortgemeinde aus.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die Errichtung der neuen, attraktiven schwarzen Piste das Angebot erweitert, die Sicherheit durch eine bessere Entflechtung der Schifahrerströme und effizienteren Besucherlenkung der Rodelnden und Schifahrenden erhöht und damit die Attraktivität des Gesamtschigebiets gesteigert wird. Die geplanten Maßnahmen und die Nutzung des idealen Schigeländes zur Errichtung der CC können daher aus sport- und raumordnungsfachlicher Sicht im Sinne der Schigebietsentwicklung im langfristigen öffentlichen Interesse liegend als wichtig und positiv bewertet werden.
e.zu möglichen Alternativvarianten:
Für den oberen Abschnitt des Projekts (bis zur MM) sind keine Alternativen hervorgekommen. Für den danach folgenden unteren Abschnitt wurden nachfolgende Möglichkeiten, welche auch im abgebildeten Lageplan (die jeweilige Farbe wird im Text darunter erwähnt) dargestellt sind, geprüft:
„Bild anonymisiert“
1. Ausbau des bestehenden Fahrweges/Schiroute (blau)
Die Alternative, die bestehende Forststraße unterhalb der MM zu einem Schiweg auszubauen, ist schitechnisch nicht sinnvoll, da die Forststraße – wie bereits oben unter lit d) erwähnt – eine Gegensteigung aufweist, die durch einen Ausbau nicht entfernt werden würde. Ein Ausbau der bestehenden Schiroute zu einem Schiweg stellt somit keine Lösung des Grundproblems, keine taugliche Abfahrt, keine schitechnische Verbesserung und keine attraktive Ergänzung des Pistenangebots dar. Die auch im unteren Bereich bestehende Gefahr der Doppelnutzung der Rodelbahn würde damit auch nicht beseitigt werden.
2. Neuanlage eines parallel führenden Schiweges (orange)
Die Anlage eines neuen, ausreichend breiten Schiweges ohne Kehren und mit durchgehendem Gefälle durch den Wald unterhalb der bestehenden Forststraße wäre aus schitechnischer Sicht machbar und würde grundsätzlich eine Abfahrt ermöglichen. Doch da das bewaldete Urgelände dort relativ steil ist, bedarf es eines nicht unerheblichen bautechnischen Aufwandes einschließlich tal- und bergseitiger Böschungssicherungen, gegebenenfalls sogar samt Absturzsicherungen (Zaun) auf der Talseite. Diese Abfahrt wäre jedoch keine attraktive Piste, sondern hätte lediglich Schiwegcharakter zur Rückführung der Schi- und Snowboardfahrer in das bestehende Pistennetz. Aus schitechnischer Sicht erscheint der Bauaufwand angesichts des fehlenden Attraktivitätsgewinns nicht wirklich vertretbar. Diese Verbindung wäre zudem auch nur dann nutzbar, wenn die Piste Nr*** nicht wegen eines Schirennens oder Renntrainings für den Publikumsschilauf entsprechend der Verkehrssicherungspflicht gesperrt ist. Eine parallele Führung der Piste Nr *** als Renn- wie auch Publikumspiste ist aufgrund der unzureichenden Pistenbreite aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Zudem löst dieser Schiweg weder das Problem der Doppelnutzung der Rodelbahn, noch stellt er eine Attraktivierung des Schigebietes durch eine neue, attraktive Piste dar.
3. Ausbau des bestehenden „SS-Weg“ (schwarz strichliert)
Der „SS“ würde – im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Varianten – eine bessere Verbindung zum restlichen Schigebiet darstellen, da dieser erst nach der zuvor erwähnten Piste Nr *** in das Pistennetz einmündet. Er ist jedoch in der derzeitigen Form nicht massentauglich aufgrund seiner ungünstigen Geometrie (schmal, steil und zwei Haarnadelkurven). Ein Ausbau wäre technisch nur mit verhältnismäßig großem Aufwand (zB Hang- und Absturzsicherungen) und Rodungen möglich, ergibt aber selbst dann keine attraktive Piste, sondern hätte Schiwegcharakter. Im unteren Abschnitt wiederum ist das Gefälle für einen Schiweg zu steil und müsste eine breite Piste mit Hangausgleichsmaßnahmen gebaut werden. Diese Abfahrt stellt somit ebenfalls keine Aufwertung des Pistenangebots dar.
4. Schiweg entlang einer als Piste gewidmeten Fläche
Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Inwertsetzung der S-förmigen Doppelkehre, die im Flächenwidmungsplan als Schipiste gewidmet ist, wäre schitechnisch nicht zweckmäßig, da diese Linie nicht nur zu schmal ist, sondern anfangs bergseitig steil bergauf und dann für einen Schiweg viel zu steil (bis zu 30% Gefälle) bergab führt.
Allen vier dargestellten Varianten ist gemein, dass Folgendes im Vergleich zur derzeitigen Projektierung wegfallen würden:
Verbauung des Dorfbaches samt Entfernung des begleitenden Grauerlenbestandes
Homogenisierung des Geländes ab ca. km *** auf einer Breite von 40 m (ca 17.600 m²) ohne Berücksichtigung der Böschungsanpassungen
Überfahren von Flachmooren durch Pistenpräparierung
Zusammengefasst stellt jedoch keine der erwähnten Schiwegvarianten eine Alternative, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit der beantragten Schipiste angestrebten Ziele gewährleistet, dar. Die Schiwege haben allesamt zwar eine bessere Erschließung der MM sowie – zumindest zum Teil – die Entflechtung zwischen Rodelnden und Schifahrenden zum Inhalt. Die oben unter lit d) angestrebte Attraktivierung des Schigebietes samt zusätzlichem Angebot an Schließtagen der JJ-Nordseite kann mit einem Schiweg jedoch nicht verwirklicht werden.
Es ist auch nicht möglich, allein durch Beschneiung im unteren Abschnitt (ohne Geländeanpassung) eine taugliche Piste herzustellen. Dies aufgrund des vorhandenen kupierten Geländes.
III.Beweiswürdigung:
a.Allgemeines
Diese Feststellungen gründen auf dem verfahrenseinleitenden Antrag im behördlichen Akt, dem in den signierten Projektsunterlagen enthaltenen Technischen Bericht, der GIS-technischen Stellungnahme vom 24.11.2025 (Flächen mit Geländeveränderung) sowie der raumordnungsfachlichen Stellungnahme vom 20.01.2026 (TSSP 2024). Diese Feststellungen konnten unstrittig getroffen werden.
b.naturkundefachliche Beschreibung des Projektsgebietes:
Diese Feststellungen gründen in erster Linie auf dem naturkundefachlichen Gutachten im Behördenverfahren vom 06.02.2023 (im Akt falsch datiert mit 06.02.2022). Der im Schreiben vom 17.03.2026 und in der Verhandlung von der Antragstellerin geäußerte Verzicht auf Erdbaumaßnahmen im Bereich des Großseggensumpfes war entsprechend zu ergänzen.
Die abschließend zusammengefassten „weiteren Maßnahmen“ setzen sich einerseits aus den von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen zusammen, die bereits projektsgegenständlich sind. Weitere Auflagen und Maßnahmen wurden von der Antragstellerin in der Verhandlung ausdrücklich zum Antragsgegenstand erhoben.
c.zu den Auswirkungen:
Diese Feststellungen gründen in erster Linie auf dem naturkundefachlichen Gutachten im Behördenverfahren vom 06.02.2023. Dieses wurde im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 05.02.2026 ergänzt – insbesondere in Hinblick auf Sonderstandorte und geschützte Arten gemäß TNSchVO 2006. In der mündlichen Verhandlung wurde die Begutachtung nochmals erläutert und änderte die Amtssachverständige in diesem Zuge ihre ursprüngliche Einschätzung zu den Auswirkungen auf die FFH-Lebensräume (vgl VHS S 11ff), was bei den getroffenen Feststellungen entsprechend zu berücksichtigen war. Die Amtssachverständige näherte sich damit der ursprünglichen Begutachtung vom 03.09.2021 an und begründete dies mit einer Fehlannahme bei der projektsgemäß vorgesehenen Rekultivierung. Dementsprechend wurde den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers zum Teil Rechnung getragen.
In Hinblick auf die darüber hinaus aufgezeigten Unterschiede zwischen der ursprünglichen naturkundefachlichen Begutachtung aus dem Jahr 2021 und dem nunmehr großteils herangezogenen Gutachten aus dem Jahr 2023 hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere und Vögel ist festzuhalten, dass die Abweichungen mit den erst nach der Begutachtung im Jahr 2021 hinzugekommenen und mittlerweile projektsgegenständlichen Maßnahmen (siehe oben Kapitel II. lit b, zB Einbringen von Kleinstrukturen) zu begründen sind. Im Übrigen stimmen die Kernaussagen der beiden Gutachten überein. Zumal diese von unterschiedlichen Amtssachverständigen stammen, sind zumindest leicht unterschiedliche Einschätzungen nicht illegitim und muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass eine der beiden Begutachtungen unrichtig sein muss. Da das Gutachten aus dem Jahr 2023, sehr ausführlich im Beschwerdeverfahren schriftlich ergänzt und auch mündlich in der Verhandlung erläutert, insgesamt ein stimmiges Bild von den zu erwartenden Auswirkungen lieferte und im Wesentlichen nachvollziehbar war, konnte dieses für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden.
Die ursprünglich befürchteten Auswirkungen auf die seltene Pflanzenart Rittersporn konnten durch die in der Verhandlung bekannt gegebenen Maßnahmen (kein Erdbau im Großseggen-Sumpf und Versetzen von Individuen) minimiert werden (siehe VHS S 16). Dass die geschützte Pflanzengesellschaft Borstgrasen und der Sonderstandort NN – entgegen einer früheren Begutachtung – vom Vorhaben doch nicht betroffen sein werden, ergab sich in der mündlichen Verhandlung (siehe VHS S 11 unten und S 17 mittig).
d.zu den öffentlichen Interessen am Vorhaben:
Die Feststellungen gründen auf den zusammengefassten Stellungnahmen der raumordnungsfachlichen und des sporttechnischen Amtssachverständigen, welche schriftlich mit Schreiben vom 20.01.2026 und vom 04.03.2026 erstattet sowie von beiden Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 ergänzt wurden. Die Begutachtungen waren in sich stimmig und nachvollziehbar begründet. So konnten die vom Landesumweltanwalt geäußerten Bedenken, wonach bereits genug Angebot im Schigebiet vorhanden wäre und die positiven Effekte einer schwarzen Piste zu hinterfragen seien, wirksam entkräftet werden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch eine nennenswerte Zahl weniger geübter, aber heutzutage in der Regel gut ausgerüsteter, Schifahrer, so auch Kinder, schwarze Pisten, vor allem, wenn diese nicht allzu schwierig und gut präpariert sind, häufig und gerne befahren. Der Aussage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 30.03.2026, wonach eine schwarze Abfahrt „in einem Familienschigebiet niemals für eine relevante Nutzer:innengruppe zur Rückfahrt ins Schigebiet nach dem Mittagessen oder zur abendlichen Talabfahrt dienen“ könne, ist somit nicht zu folgen. Die von den Amtssachverständigen prognostizierten Effekte waren – aufgrund deren Expertise – schlüssig und nachvollziehbar und konnten mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Landesumweltanwaltes nicht in Zweifel gezogen werden. So waren auch die Schilderungen des sporttechnischen Amtssachverständigen zur Nutzbarkeit der neuen Piste für Schischulen plausibel und aufgrund seines diesbezüglichen Fachwissens nicht in Zweifel zu ziehen (vgl VHS S 11). Auch die Notwendigkeit eines zusätzlichen Angebotes an windigen Tagen konnte die Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen (vgl VHS S 10) und war dies bei den getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen.
Da sich die positiven Effekte bzw das Ziel des geplanten Projektes nicht nur kurzfristig bemerkbar machen, sondern die neue Piste vielmehr für eine langfristige Lösung bei einem Sicherheitsproblem sowie der Verteilung und Entflechtung im Schigebiet sorgt, war festzustellen, dass mit dem Vorhaben ein langfristiges Interesse verbunden ist. Immerhin handelt es sich auch bei der festgestellten Attraktivitätssteigerung um einen dauerhaften Effekt.
Die vor der Zusammenfassung getroffene Feststellung gründet auf den im Behördenakt einliegenden Stellungnahmen vom 24.09.2021, 30.09.2021, 16.11.2021, 14.02.2023 und vom 27.04.2023.
e.zu möglichen Alternativvarianten
Da der obere Projektsabschnitt – auch nach Ansicht des Beschwerdeführers – weitgehend unproblematisch und die damit verfolgte Zielsetzung unstrittig ist (siehe VHS S 6 oben), konzentrierte sich die durchgeführte Alternativenprüfung auf den unteren Projektsteil, dh jener unterhalb der MM.
Die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf der Stellungnahme des sporttechnischen Amtssachverständigen vom 04.03.2026, welcher sich ausführlich – auch durch einen Lokalaugenschein – mit alternativen Abfahrtsmöglichkeiten befasst hat und deren Vor- und Nachteile nachvollziehbar – auch anschaulich mit Lichtbildern – darlegte. Der eingangs abgebildete Übersichtslageplan liegt dieser Beurteilung zugrunde und wurde von der Antragstellerin bei der Verhandlung vorgelegt, im Zuge welcher der sporttechnische Amtssachverständige seine schriftliche Stellungnahme erläuterte und ergänzte.
Soweit sich der Beschwerdeführer immer wieder auf die im Behördenverfahren erstattete sportfachliche Stellungnahme vom 25.03.2025 beruft, in welchem der Amtssachverständige als Alternativen den „Ausbau Schiweg“ und den „Ausbau SS“ für den unteren Vorhabensabschnitt erwähnte, ist auszuführen, dass diese und weitere Varianten im gegenständlichen Verfahren einer näheren Prüfung unterzogen wurden. Das Ergebnis dieser ergänzenden Ermittlungen wurde nunmehr entsprechend festgestellt.
Zur Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 23.02.2026 ist festzuhalten, dass diese in Hinblick auf die Zusammenfassung der nicht notwendigen Baumaßnahmen bei den Schiwegvarianten in die Feststellungen zu übernehmen war. Bei den von ihr geprüften beiden Varianten war es jedoch so, dass sie – wie die Antragstellerin ua im Schreiben vom 17.03.2026 und in der Verhandlung gemeinsam mit dem sporttechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar darlegte – die jeweils damit verbundenen bautechnischen Erfordernisse oftmals außer Acht ließ. Sie räumte diesen Umstand bei der Verhandlung selbst ein und begründete dies mit der fehlenden Detailplanung. Hinzu kommt, dass die naturkundefachliche Amtssachverständige mit „Variante 2: Ausbau SS“ eigentlich die Neuanlage eines Schiweges gemeint hat (siehe VHS S 7 unten). Die im Schreiben vom 23.02.2026 von der Amtssachverständigen getroffene Einschätzung der Auswirkungen war somit nicht vollständig und dementsprechend im Detail nicht geeignet, den Feststellungen zugrunde gelegt zu werden.
Durch die abschließende Feststellung zu den vier Schiwegvariante, welche sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen, auch zu den öffentlichen Interessen, ergibt, erübrigte sich eine nähere Untersuchung der jeweiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter. Der Beschwerdeführer selbst stellt den Unterschied zwischen einer Schipiste und einem Schiweg nicht in Frage (siehe Schreiben vom 30.03.2026), wobei er jedoch in seiner weiteren Betrachtung ausschließlich auf den Sicherheitsaspekt und nicht auf die darüber hinaus mit dem Pistenprojekt verfolgten Ziele, wie eben zB die Attraktivierung eines Schigebietsteiles, Rücksicht nimmt.
Die abschließende Feststellung zu einer erstmals vom Beschwerdeführer in der Verhandlung erwähnten Variante, wonach das Projekt nur mit einer Beschneiung und ohne Geländeveränderungen umgesetzt werden könnte, beruht auf den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin. Diese wurden nicht nur vom sporttechnischen Amtssachverständigen für nachvollziehbar befunden (siehe VHS S 6f), es liegt auch außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass eine Schigebietsbetreiberin unter größerem bautechnischem und wirtschaftlichem Aufwand eine Abfahrtsmöglichkeit schaffen will, welche in vergleichbarer Weise viel einfacher und vor allem kostengünstiger verwirklicht werden könnte.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 72/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
[…]
e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;
[…]
h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
[…]
§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
[…]
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
[…]
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
[…]
§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
[…]
[…]
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
[…]
[…]
§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
[…]
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
[…]
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird,
[…]
(4) […]
[…]
Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
[…]
§ 24
Geschützte Tierarten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),
zu geschützten Arten zu erklären.
[…]
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
a) verbieten,
1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
[…]
4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
(4) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
a) gegen das Tötungsverbot nach Abs. 2 lit a nicht vor, wenn
1. durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die Tiere nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
[…]
b) gegen das Fangverbot nach Abs. 2 lit. a und das Entnahmeverbot nach Abs. 2 lit. c nicht vor, wenn
1. Tiere oder ihre Eier im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder der Eier vor Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist oder
[…]
d) gegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Abs. 2 lit d nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
[…]
Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Tierarten gelten die lit. a, b, c, d, e, f Z 2 und 3 und g Z 2 sinngemäß.
[…]
§ 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,
a) vorsätzlich wild lebende Vögel zu töten oder zu fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
b) vorsätzlich Nester und Eier wild lebender Vögel zu zerstören oder zu beschädigen und Nester zu entfernen,
[…]
d) vorsätzlich wild lebende Vögel zu stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
[…]
f) den Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil A und B der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
[…]
(2) Hinsichtlich der geschützten Vogelarten liegt ein Verstoß
a) gegen das Tötungsverbot nach Abs. 1 lit a nicht vor, wenn
1. durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Vogelart nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
[…]
c) gegen das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Abs. 1 lit b sowie der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Abs. 1 lit. f nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
[…]
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
[…]
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
[…]
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
[…]
§ 44
Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht
[…]
(4) Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 eine Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes als Eignungsvoraussetzung verfügt, mit deren Zustimmung als Aufsichtsorgan (ökologische Bauaufsicht) zu bestellen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Als Aufsichtsorgan kann auch eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Diese hat der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zu benennen, die die Aufgaben für sie wahrnehmen. Die benannten natürlichen Personen müssen jeweils die Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
(5) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(6) Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 – TNSchVO 2006, LGBl Nr 39/2006, lauten wie folgt:
§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
[…]
§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.
§ 5
Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
a) absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
b) absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
d) Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
e) den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.
[…]
§ 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:
a) das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
b) das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern,
[…]
d) das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,
[…]
f) die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,
[…]
V.Erwägungen:
Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit als Naturschutzbehörde wahrgenommen hat. Aus den vorgelegten und im Verfahren sachverständig auf ihre Schlüssigkeit überprüften Unterlagen ergibt sich bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderungen durch Seilbahn- und Pistenbau (vgl Z 12 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000) bzw damit zusammenhängenden Maßnahmen im Ausmaß von rund 4,5 ha. Sofern sowohl die naturkundefachliche Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2026, als auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme 16.03.2026 das Fehlen der Flachmoore bei dieser Berechnung beanstanden, ist dem der klare Wortlaut der Bestimmung, wonach eben nur Flächen, für welche das Projekt (Bau)Maßnahmen mit Geländeveränderungen vorsieht, zu berücksichtigen sind, entgegen zu halten. Die Amtssachverständige schreibt selbst in ihrer Stellungnahme, dass in den Flachmooren eben keine baulichen Maßnahmen, sondern nur Pistenpräparierungen und eine Beschneiung stattfinden sollen. Ein Widerspruch oder eine Unvollständigkeit der durchgeführten Flächenberechnung ist somit nicht erkennbar. Da dementsprechend mit dem gegenständlichen Vorhaben keine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes, das wären 5 ha, verbunden ist, bedarf es keiner weiterführenden Prüfung gemäß § 3a Abs 5 UVP-G 2000. In Hinblick auf das Vorhaben besteht somit weder die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch zur Durchführung einer Einzelfallprüfung
Fest steht, dass es sich bei den gegenständlichen Pistenbaumaßnahmen um eine bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß § 6 lit e TNSchG 2005 handelt, in deren Rahmen es außerdem zu Geländeabtragungen und -aufschüttungen im Sinne des § 6 lit h TNSchG 2005 kommen soll. Wie den getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, sind außerdem Baumaßnahmen in fließenden Gewässern sowie deren Uferschutzbereich (Gerinneverrohrung oberhalb der MM und Querung Dorfbach im unteren Abschnitt) projektiert sowie auch Maßnahmen in Feuchtgebieten (zB Gehölzentfernung im Großseggensumpf) geplant. Eine Bewilligungspflicht ergibt sich somit auch aus § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1. und 2. sowie § 9 lit c und d TNSchG 2005.
Nach § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 ist bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines derartigen Vorhabens zunächst zu prüfen, ob dieses zu einer Beeinträchtigung naturkundlicher Schutzinteressen führt. Wie festgestellt, verbleiben unter Berücksichtigung der projektierten Maßnahmen und der Forderungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen für den Naturhaushalt und die Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten geringe Auswirkungen, für geschützte Pflanzengesellschaften sowie das Landschaftsbild und den Erholungswert sind hingegen mittelstarke Auswirkungen zu erwarten (siehe oben Kapitel II. lit c).
Im Projektsgebiet kommen weiters verschiedene geschützte Pflanzen- und Tierarten (auch Vögel) sowie geschützte Pflanzengesellschaften vor (siehe oben Kapitel II. lit b). Artenschutzrechtliche Vorgaben finden sich in den §§ 23 bis 25 TNSchG 2005 sowie in der auf Grundlage dieser Bestimmungen ergangenen TNSchVO 2006.
Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht wird, sind die projektierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie die im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bereits auf Tatbestandsebene einzubeziehen (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 525ff). Gegenstand der Beurteilung ist das Vorhaben in jener Gestalt, in der es tatsächlich umgesetzt werden wird; zum Einreichoperat treten die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf.
In diesem Sinne wurden die Feststellungen getroffen. Weiters vorauszuschicken ist zu jenen Verbotstatbeständen, die das Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit bzw Absichtlichkeit beinhalten, dass zwischen unionsrechtlich – als Art des Anhangs IV der Habitat-Richtlinie (auch FFH-Richtlinie 92/43/EWG) – und rein landesrechtlich geschützten Arten zu unterscheiden ist.
Bei den unionsrechtlich determinierten Verboten ist der Begriff „absichtlich” unionsautonom auszulegen: Das Tatbestandsmerkmal ist bereits dann erfüllt, wenn der Verstoß zumindest in Kauf genommen wird; „absichtlich” entspricht somit dem österreichischen „vorsätzlich” (bedingter Vorsatz genügt, vgl § 5 Abs 1 StGB). Mit der Novelle LGBl Nr 72/2025 wurde im TNSchG 2005 der Begriff „absichtlich” in diesen Tatbeständen daher durch „vorsätzlich” ersetzt.
Bei den rein landesrechtlich geschützten Arten gilt hingegen der engere innerstaatliche Maßstab (vgl § 5 Abs 2 StGB): Absichtlich handelt nur, wer den Erfolg – die Vernichtung der Pflanze, das Töten des Tieres – geradezu anstrebt. Bei der Realisierung von Vorhaben ist der Artenschaden regelmäßig bloß ungewollte Nebenfolge, sodass dort schon keine Absichtlichkeit im engeren Sinn vorliegt (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 11f).
Zu den einzelnen Tatbeständen ist nunmehr im Detail festzuhalten:
zu den geschützten Pflanzenarten:
Zumal mehrere geschützte Pflanzenarten nach Anlage 2 und 3 der TNSchVO 2006 vom Projekt betroffen sein werden, sind zunächst die Verbotstatbestände in § 2 Abs 2 und 4 TNSchVO 2006 zu prüfen.
Zweifellos werden durch die notwendigen Pistenbauarbeiten in unmittelbaren Eingriffsbereich mehrere Exemplare von geschützten Pflanzenarten verloren gehen. Für bestimmte Arten wird das Verlustrisiko durch das Vorhaben deutlich erhöht. Die objektiven Tathandlungen des § 2 Abs 2 lit a und 4 lit a und b TNSchVO 2005 werden somit verwirklicht.
In Hinblick auf die subjektive Tatseite ist festzuhalten, dass sich § 2 TNSchVO 2006 auf die Verordnungsermächtigung in § 23 Abs 3 TNSchG 2005 stützt und somit – im Sinne der obigen Ausführungen – das Tatbestandsmerkmal der „Absichtlichkeit“ nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab auszulegen ist.
Das Vorhaben ist auf die Errichtung einer Schipiste gerichtet, Schäden an geschützten Pflanzen stellen eine ungewollte Nebenfolge der Projektverwirklichung dar. Der Umstand, dass die Antragstellerin diverse Maßnahme (siehe oben Kapitel II. lit d) vorsieht, deren Ziel es ist, die Pflanzen zu erhalten und den Fortbestand der Arten im räumlichen Zusammenhang sicherzustellen, belegt, dass es der Antragstellerin gerade nicht darauf ankommt, Pflanzen zu entfernen oder zu vernichten. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit nach innerstaatlichem Maßstab ist daher nicht erfüllt.
Darüber hinaus verbieten § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c TNSchVO 2006 die Behandlung des Standortes von geschützten Pflanzen so, dass ihr weiterer Bestand dort unmöglich wird. Dieses Verbot schützt grundsätzlich nicht den Wuchsort des einzelnen Exemplars, sondern den Fortbestand am Standort der lokalen Population. Ob insoweit ein individuumsbezogener oder ein populationsbezogener Maßstab anzulegen ist, ist jedoch höchstgerichtlich nicht geklärt, weshalb bei der Betrachtung des Standorts von geschützten Pflanzenarten vom (strengeren) individuumsbezogenen Ausgangspunkt ausgegangen wird. Feststellungsgemäß wird der Standort (Wuchsort) von mehreren geschützten Pflanzenarten durch die geplanten Pistenbaumaßnahmen so behandelt, dass ihr Weiterbestand an diesem Standort kaum oder gar nicht mehr möglich ist. Aufgrund der angrenzenden Flächen wird die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang aber weiterhin erfüllt. Die Tatbestände in § 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c TNSchVO 2006 können somit aufgrund des Befreiungstatbestandes in § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 nicht verwirklicht sein. Aus demselben Grund wäre auch bei populationsbezogenem Verständnis der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Fortbestand der lokalen Population an ihrem Standort gesichert ist.
Zusammengefasst ist kein Verbotstatbestand nach § 23 TNSchG 2005 iVm § 2 TNSchVO 2006 erfüllt.
zu den geschützten Pflanzengesellschaften:
Weiters kommen im Projektsgebiet verschiedene geschützte Pflanzengesellschaften nach Anlage 4 der TNSchVO 2006 vor, weshalb die Anwendbarkeit des Tatbestandes in § 3 TNSchVO 2006 zu prüfen ist. Konkret betroffen sind die Pflanzengesellschaften Kalkreiche Sümpfe und Berg-Mähwiesen, welche gleichzeitig Anhang I Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) sind.
Naturgemäß setzen sich Pflanzengesellschaften aus einer Vielzahl von Pflanzenindividuen zusammensetzen, auch der Begriff Lebensraumtyp impliziert eine räumliche Ausdehnung des geschützten Bereiches. In diesem Fall ist ein individuumsbezogener Ansatz gar nicht möglich. Vielmehr ist auf den Standort der lokalen Population, zumindest jedoch auf das Projektsgebiet sowie die daran angrenzenden Bereiche abzustellen. Wie sich nämlich auf der im signierten Projekt enthaltenen Vegetationskartierung zeigt, beschränken sich die beiden maßgeblichen Pflanzengesellschaften nicht nur auf das unmittelbare Projektsgebiet, sondern umfassen diese auch den Umgebungsbereich, soweit diesbezüglich eine Kartierung vorliegt. Bei den Flachmooren (Kalkreiche Sümpfe) ist es so, dass diese im Wesentlichen vom Pistenbau ausgespart wurden und großteils im angrenzenden Bereich zu finden sind.
Durch die beabsichtigten Eingriffe werden trotzdem zwar zum Teil starke, aber im Verhältnis zum Gesamtlebensraum nur kleinflächige Verluste an diesen Pflanzengesellschaften erwartet. Insbesondere beschränkt sich die zu erwartende Änderung der natürlichen Pflanzenzusammensetzung auf den unmittelbaren Eingriffsbereich, dh die projektierte Pistenfläche. Dementsprechend konnte festgestellt werden, dass der Standort der lokalen Populationen der geschützten Pflanzengesellschaften nicht so behandelt wird, dass ihr Fortbestand an diesem Standort nicht mehr möglich ist. Nur kleinflächig, dh im Bereich der Buckelwiese, ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Selbst wenn man von der Verwirklichung des Tatbestandes ausgehen würde, käme sinngemäß wiederum der Befreiungstatbestand in § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 zur Anwendung. Wie festgestellt wurde, wird die ökologische Funktion der betroffenen Pflanzengesellschaften im räumlichen Zusammenhang, dh in den unmittelbar angrenzenden Bereichen, weiterhin erfüllt.
Anzumerken ist, dass es – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – zu keiner Zustandsverschlechterung bei prioritären Lebensraumtypen kommen wird. Der am stärksten beeinträchtigte FFH-Lebensraum Berg-Mähwiese ist in Anhang I der FFH-Richtlinie nicht mit einem Sternchen (*) versehen und somit kein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp im Sinne der Definition des § 3 Abs 9 Z 5 TNSchG 2005. Beim FFH-Lebensraumtyp Kalkreiche Sümpfe handelt es sich zwar tatsächlich um einen prioritären Lebensraumtyp, diesbezüglich konnte jedoch keine Zustandsverschlechterung festgestellt werden.
Zusammengefasst ist kein Verbotstatbestand nach § 23 TNSchG 2005 iVm § 3 TNSchVO 2006 erfüllt.
zu den geschützten Tierarten:
Das Vorhaben betrifft auch mehrere geschützte Tierarten nach Anlage 6 der TNSchVO 2006, weshalb in einem nächsten Schritt die Verbotstatbestände in § 5 Abs 2 TNSchVO 2006 zu prüfen sind. Vorauszuschicken ist, dass sich § 5 TNSchVO 2006 auf die Verordnungsermächtigung in § 24 Abs 3 TNSchG 2005 stützt und dementsprechend die Arten gemäß Anlage 6 TNSchVO rein landesrechtlichen Schutz genießen.
§ 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 beinhaltet ua ein Tötungsverbot, welches individuumsbezogen zu beurteilen ist. Maßgeblich ist das Tötungsrisiko für das einzelne Exemplar, nicht eine Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Population (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 499). Demnach ist das Tötungsverbot nur dann als erfüllt anzusehen, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch das konkrete Vorhaben gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen in signifikanter Weise erhöht wird. Dieser Maßstab ist nunmehr in § 24 Abs 4 lit a Z 1 TNSchG 2005 ausdrücklich kodifiziert, welcher gemäß § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 auch für nur landesrechtlich geschützte Arten sinngemäße Anwendung findet. Die darin normierten Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die projektierten Maßnahmen, insbesondere die Absammlung und Umsiedelung in unberührte Bereiche, verbleibt lediglich ein Restrisiko, dass Exemplare der an den Boden gebundenen oder weniger mobilen Tierarten getötet werden. Das heißt, das Tötungsrisiko wird durch die projektimmanenten Schutzmaßnahmen weiter auf ein nicht signifikantes Maß reduziert. Dass eine Tötung einzelner wandernder Individuen nicht völlig auszuschließen ist, steht der Verneinung einer signifikanten Risikoerhöhung nicht entgegen; ein Nullrisiko ist nicht zu verlangen (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 14). Die gebotenen, verhältnismäßigen und fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen werden somit ergriffen. Darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen kommen nicht in Betracht. Das verbleibende Restrisiko ist unvermeidbar und als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liegt demzufolge nicht vor.
Soweit durch das Absammeln und Umsiedeln zugleich der ebenfalls in § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 enthaltene Tatbestand des Fangens berührt wird, greift wiederum der Befreiungstatbestand des § 24 Abs 4 lit b Z 1 TNSchG 2005 in sinngemäßer Anwendung (vgl letzter Satz). Das Absammeln dient unmittelbar dem Schutz der Tiere vor Tötung, wird durch qualifiziertes Personal (ökologische Bauaufsicht) fachgerecht durchgeführt und ist unvermeidbar, weil ohne aktives Absammeln das Tötungsrisiko möglicherweise nicht hinreichend gesenkt werden könnte. Somit ist auch ein Verstoß gegen das Fangverbot zu verneinen.
Da beim Absammeln auch Behausungen (zB mit Eiern) oder Ameisenhügel versetzt werden sollen, käme auch der Verbotstatbestand in § 5 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 in Betracht, wobei dieser aus denselben Gründen wie beim Fangverbot, insbesondere aufgrund des Befreiungstatbestandes in § 24 Abs 4 lit b Z 1 TNSchG 2005, nicht verwirklicht sein kann.
Das wiederum in § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 enthaltene Störungsverbot, ist (anders als das Tötungsverbot) populationsbezogen zu beurteilen, es bezieht sich auf die Art und nicht auf das einzelne Individuum. Eine Störung ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie sich auf die Erhaltung der Art erheblich auswirkt, also wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, etwa weil sich die Zahl der Individuen feststellbar verringert oder der Lebensraum verkleinert wird (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 508). Dass es durch die Projektsverwirklichung zu derartigen Störungen kommen könnte, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Vor allem konnten keine Auswirkungen auf die lokalen Populationen festgestellt werden. Gegen das Störungsverbot wird somit nicht verstoßen.
Selbst wenn man zur Auffassung gelangen würde, dass die objektiven Tathandlungen der Tatbestände in § 5 Abs 2 lit a und b TNSchVO 2006 gesetzt werden könnten, scheitert eine Verwirklichung ohnedies an der subjektiven Tatseite. Bei § 5 Abs 2 TNSchVO 2006 ist nämlich das Tatbestandsmerkmal der „Absichtlichkeit“ wiederum nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab auszulegen. Die diesbezüglichen Ausführungen zu den geschützten Pflanzenarten gelten sinngemäß für die Tierarten. Aufgrund der Zielsetzung des beantragten Projektes kommt es der Antragstellerin eben nicht darauf an, Tieren zu schaden. Mit der Absichtlichkeit fehlt die subjektive Tatseite.
§ 5 Abs 2 TNSchVO 2006 beinhaltet allerdings noch weitere Verbote ohne diesem Tatbestandsmerkmal. Feststellungsgemäß können Behausungen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten mancher geschützten Tierarten durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden, sodass § 5 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 zur Anwendung gelangten könnte. Stehen für die betroffenen Tiere mehrere oder andere geeignete Stätten weiterhin zur Verfügung oder werden solche geschaffen, wird mit der Versetzung einer Behausung deren Funktion nicht vernichtet, sofern die Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin wahrgenommen wird (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512). Diese Vorgabe findet sich nunmehr auch im Befreiungstatbestand gemäß § 24 Abs 4 lit d TNSchG 2005, welcher hier sinngemäß zur Anwendung gelangt. Da festgestellt werden konnte, dass die ökologische Funktion durch andere Behausungen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang – dh in der Umgebung – weiterhin erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen dieses Verbot vor. Nichts anderes gilt im Übrigen für das Versetzen (dh auch Entfernen) von Waldameisenhügeln, welche als Behausungen der hügelbauenden Waldameisen zu qualifizieren sind.
Abschließend stellt sich bei den geschützten Tierarten noch die Frage nach der Behandlung ihres Lebensraumes (vgl § 5 Abs 2 lit e TNSchVO 2006). Feststellungsgemäß beschränkt sich der Lebensraumverlust auf die Bauzeit, da durch die Rekultivierungs- und Aufforstungsmaßnahmen langfristig gesehen der Lebensraum wiederhergestellt werden kann. Abgesehen davon finden sich im Nahebereich geeignete Ersatzlebensräume. Wie bei den Pflanzen, kann dahingestellt bleiben, ob das Lebensraumbehandlungsverbot populations- oder individuumsbezogen zu verstehen ist. Bei populationsbezogenem Verständnis ist der Tatbestand nicht erfüllt, weil die Lebensraumbeeinträchtigung kein Ausmaß erreicht, das den Fortbestand der lokalen Population erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht. Bei individuumsbezogenem Verständnis, bei dem der objektive Tatbestand dem Grunde nach berührt wäre, ist beachtlich, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. § 24 Abs 4 TNSchG 2005 nimmt zwar nicht ausdrücklich auf das Lebensraumbehandlungsverbot in § 24 Abs 3 lit a Z 5 TNSchG 2005 (vgl auch § 5 Abs 2 lit e TNSchVO 2006) Bezug, zumal jedoch ausschließlich rein landesrechtlich geschützte Tierarten betroffen sind, spricht nichts dagegen beim Lebensraum – wie auch bei den Pflanzenarten – auf die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang abzustellen, dh einen Befreiungstatbestand im Sinne des § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anzuwenden. Die fachgerechte Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist außerdem durch die Vorschreibung einer ökologischen Bauaufsicht sichergestellt.
Zusammengefasst ist kein Verbotstatbestand nach § 24 TNSchG 2005 iVm § 5 TNSchVO 2006 erfüllt.
zu den geschützten Vogelarten:
Darüber hinaus wurden auch Auswirkungen auf diverse Vogelarten festgestellt, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen und gemäß § 6 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 25 Abs 1 TNSchG 2005 geschützt sind, soweit für sie in Tirol keine Jagdzeit festgelegt ist. Die in § 25 Abs 1 TNSchG 2005 normierten Verbote werden durch § 6 Abs 3 TNSchVO 2006 wiederholt. Die Verordnung verwendet dabei noch den Begriff „absichtlich“, der für die unionsrechtlich determinierten Vogelarten jedoch unionsautonom als „vorsätzlich“ auszulegen ist (vgl Ausführungen oben). Hervorzuheben sind dabei das Braunkehlchen (gefährdet laut der Roten Liste von BirdLife Österreich) und der Baumpiepler (Gefährdung droht), welche zwar potentiell im Planungsgebiet vorkommen sollen, jedoch nicht nachgewiesen wurden.
Das in § 6 Abs 3 lit a TNSchVO 2006 normierte Tötungsverbot ist – wie bei den Tierarten – individuumsbezogen zu beurteilen. Für die Prüfung, ob eine Tötung im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes billigend in Kauf genommen wird, ist darauf abzustellen, ob sich das Tötungsrisiko für ein Exemplar gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen signifikant erhöht, wobei die mit dem Projekt verbundenen Schutzmaßnahmen einzubeziehen sind (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 502). Feststellungsgemäß wird das Töten von Individuen durch die zeitlich befristete Rodung außerhalb der Brutzeit auf ein kleines Restrisiko minimiert. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos liegt daher nicht vor, der Verbotserfolg wird damit auch nicht billigend in Kauf genommen. Somit liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 vor. Die Rodungszeitbeschränkung senkt das Tötungsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß und stellt die gebotene, verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Das verbleibende abstrakte Restrisiko außerhalb der Brutzeit entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko und ist sozialadäquat.
Auch das projektsgemäß vorgesehene Absammeln von Nestern sowie der Entfall von potentiellen Niststätten sind nicht tatbildlich im Sinne des § 6 Abs 3 lit b TNSchVO 2006. Einerseits ist der funktionale Maßstab maßgeblich: Stehen für die betroffenen Arten weitere oder andere geeignete Brutstätten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung, wird mit dem Verlust einzelner potenzieller Niststätten deren Funktion nicht vernichtet (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512). Andererseits liegt nach § 25 Abs 2 lit c TNSchG 2005 kein Verstoß vor, weil feststellungsgemäß der ökologischen Funktion der Brut- und Aufzuchtstätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Das in § 6 Abs 3 lit b TNSchVO 2006 normierte Störungsverbot ist nach seinem Wortlaut und nach der Rechtsprechung populationsbezogen ausgestaltet; es kommt nicht auf die Auswirkung auf das einzelne Individuum an, sondern darauf, ob sich die Störung auf die Erhaltung der Art erheblich auswirkt (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 506). Dass es durch die Projektsverwirklichung zu derartigen Störungen kommen könnte, wurde ausdrücklich verneint. Vor allem Auswirkungen auf die lokalen Populationen konnten keine festgestellt werden. Gegen das Störungsverbot wird somit auch nicht verstoßen.
Abschließend ist noch zu prüfen, ob allenfalls gegen das Lebensraumbehandlungsverbot gemäß § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006 verstoßen werden könnte. Die Umwandlung der Eingriffsfläche in eine Schipiste stellt eine Behandlung des Vogellebensraumes dar. Der Brutlebensraum geht zwar im unmittelbaren Eingriffsbereich zum Teil verloren, das Nahrungshabitat bleibt jedoch erhalten. Da im Nahebereich Ausweichmöglichkeiten bestehen bzw solche projektsgemäß geschaffen werden, wird bei populationsbezogenem Verständnis der objektive Tatbestand nicht verwirklicht, weil der Lebensraum nicht derart beeinträchtigt wird, dass der weitere Bestand der betroffenen Arten erheblich beeinträchtigt oder unmöglich würde. Aber auch eine individuumsbezogene Betrachtung kann aufgrund des § 25 Abs 2 lit c TNSchG 2005 zu keinem anderen Ergebnis führen, da die ökologische Funktion der betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Zusammengefasst ist auch kein Verbotstatbestand nach § 25 TNSchG 2005 iVm § 6 TNSchVO 2006 erfüllt.
Das Vorhaben ist somit mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 23, 24 und 25 TNSchG 2005 vereinbar. Eine Ausnahmebewilligung nach §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 bzw 25 Abs 3 TNSchG 2005 (iVm § 7 Abs 1 TNSchVO 2006) ist nicht erforderlich.
Interessensabwägung:
Trotzdem kann die Bewilligung für das beantragte Vorhaben aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung überwiegen (vgl § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005).
Zu den öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben ist Folgendes auszuführen:
Feststellungsgemäß (vgl Kapitel II lit d) soll durch die geplante Errichtung der neuen Piste das Angebot erweitert, die Sicherheit durch eine bessere Entflechtung der Schifahrerströme und effizienteren Besucherlenkung der Rodelnden und Schifahrenden erhöht und damit die Attraktivität des Gesamtschigebiets gesteigert werden. Außerdem soll die MM besser erschlossen und ein zusätzliches Angebot an wetterbedingten Schließtagen der JJ-Nordseite geschaffen werden.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Notwendigkeit einer neuen – voraussichtlich schwarzen – Piste im bestehenden Familienschigebiet. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers findet sich oben in Kapitel III. lit d, ein Widerspruch konnte nicht erkannt werden.
Vielmehr kann durch die beantragte Erweiterung sicherer, komfortabler und attraktiver Schiraum erschlossen werden. Der Tourismus stellt zweifelsfrei einen wesentlichen Erwerbszweig in der Gemeinde JJ samt Umgebung dar und leistet einen Beitrag zur Lebensgrundlage der dort wohnenden Bevölkerung. Auch die Finanzkraft der dort befindlichen Gemeinden profitiert von diesem Wirtschaftszweig und trägt der Tourismus sohin mittelbar dazu bei, dass diese Gemeinden ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung dienen insofern umso mehr der Absicherung dieses Wirtschaftszweiges, als das Schigebiet der Antragstellerin als Teil eines Verbundes im Vergleich zum weiteren Schigebiet im Verbund konkurrenzfähig bleiben muss.
Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0208, wonach etwa eine Verbesserung der Wirtschaft, des Tourismus, der Verkehrsbedingungen sowie der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen darstellen. Hinzu kommt, dass der Nutzen des gegenständlichen Projektes nicht nur vorübergehend spürbar sein darf, sondern müssen die damit verfolgten Ziele und Interessen langfristig abgesichert werden (vgl VwGH 23.02.2009, 2007/10/0205).
Das gegenständliche Vorhaben ist zweifellos mit mehreren positiven Faktoren, welche sich naturgemäß über mehrere Jahrzehnte erstrecken werden, verbunden. Die im öffentlichen Interesse verfolgten Ziele werden nicht nur kurzfristig erreicht, sondern durch die Umsetzung des Vorhabens langfristig abgesichert.
Dass für die betreffenden Maßnahmen ein öffentliches Interesse angenommen werden kann, lässt sich im Übrigen auch aus den Festlegungen im Erläuterungsbericht zum Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024 (TSSP 2024) ableiten. Darin werden die von der Landesregierung im Zusammenhang mit Seilbahnvorhaben verfolgten Zielsetzungen wiedergegeben. Dabei wird als raumplanerischer Grundsatz ua die Sicherung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Tiroler Seilbahnen als wesentliche Grundlage für die Regionalentwicklung in den alpinen Regionen erwähnt. Insofern fügt sich das gegenständliche Vorhaben auch in die von der Landesregierung definierten Ziele ein. Dies bestätigt auch das im Verfahren eingeholte raumordnungsfachliche Gutachten. Darin wird ausgeführt, dass die geplanten Maßnahmen dem Erläuterungsbericht zum Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2024, wonach Maßnahmen innerhalb der kartografisch dargestellten Schigebiete, die zur Verbesserung der technischen Qualität der Beförderungsanlagen, der Sicherheit, des Komforts und der Attraktivität des Schigebietes, erwünscht sind, entsprechen.
Das TSSP 2024 verfolgt das Ziel, die verschiedenen und zum Teil gegensätzlichen Ansprüche an den alpinen Raum im Sinne einer nachhaltigen "alpinen Raumordnung" aufeinander abzustimmen. Für Schigebiete werden Möglichkeiten zur Weiterentwicklung, aber auch klare Grenzen definiert. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, wonach eine neue Piste in einem bereits großen, wirtschaftlich starken Schigebiet „unbedeutend“ sei, hätte dies – im klaren Widerspruch zu den Festlegungen des TSSP 2024 - eine pauschale Absage an die Weiterentwicklung von derartigen Schigebieten zur Folge. Auch große Schigebiete müssen ihr Angebot naturgemäß laufend verbessern, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Nicht zuletzt zu erwähnen ist, dass auch die langfristige Absicherung der Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung der betroffenen Wiesenflächen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Bewirtschaftungsform derzeit durch das ÖPUL-Programm abgesichert wird. Die Teilnahme an diesem Förderprogramm ist jedoch freiwillig und zeitlich befristet, sodass in absehbarer Zeit eine Auflassung der Bewirtschaftung, aber auch eine Intensivierung – beides wäre mit negativen Folgen für die bestehenden FFH-Lebensräume verbunden – zumindest möglich ist. Auch wenn das gegenständliche Projekt selbst mit negativen Folgen auf die Artenvielfalt verbunden sein wird, so wird damit trotzdem auch die Beibehaltung der derzeitigen Bewirtschaftung, welche laut naturkundefachlicher Amtssachverständiger essentiell für das Weiterbestehen der Lebensraumtypen ist, dauerhaft abgesichert.
Das LVwG hat bei der durchzuführenden Interessensabwägung zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat es das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine wertende Entscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Dies erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Das Erkenntnis hat daher nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu enthalten, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, zu dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0061, VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044, VwGH 23.3.2005, 2004/10/0223 sowie VwGH 13.10.2004, 2001/10/0252). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung der Entscheidung dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte (vgl. dazu beispielsweise VwGH 22.12.2011, 2008/07/0123, VwGH 28.1.2010, 2008/07/0033, und VwGH 2.10.2007, 2004/10/0174, jeweils mwN).
Festzuhalten ist, dass sowohl bei der Interessensabwägung, als auch bei der noch durchzuführenden Alternativenprüfung eine Teilung des Vorhabens im Sinne der Forderungen des Beschwerdeführers in einen „unbedenklichen“ oberen Abschnitt und einen kritischen unteren Abschnitt weder vorgesehen noch möglich ist, zumal das beantragte Projekt samt seinen Zielsetzungen nicht teilbar und daher als Ganzes zu betrachten ist. Sowohl die Beeinträchtigungen für den Naturschutz als auch die öffentlichen Interessen am Vorhaben sind in Hinblick auf das Gesamtprojekt gegenüberzustellen.
Nach dementsprechender Abwägung ist davon auszugehen, dass die festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens den festgestellten mittelstarken Beeinträchtigungen des Naturschutzes überwiegen. Immerhin ließen sich lediglich für den Lebenstraumtyp Berg-Mähwiese sowie für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert mittelstarke Beeinträchtigungen feststellen, darüber hinaus sind nur geringe Auswirkungen zu erwarten. Einen maßgeblichen Beitrag dazu leisten die projektsgemäß vorgesehenen eingriffsmindernden Maßnahmen sowie die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen geforderten Auflagen samt Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht. Dem gegenüber steht, dass mit dem Vorhaben nicht nur mehr Sicherheit für Wintersportler, sondern gleichzeitig auch qualitätsvoller Schiraum hergestellt werden kann. Dies dient nicht nur langfristig der Wettbewerbsfähigkeit des Schigebietes, sondern auch der wirtschaftlichen Absicherung der gesamten Region.
Alternativenprüfung:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind auch keine Alternativen gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer favorisierte Lösung einer Kombination aus dem oberen Projektsabschnitt mit einer Schiweglösung anstelle der Piste im unteren Abschnitt, stellt keine Alternative dar, die im Wesentlichen eine vergleichbare Verwirklichung der mit dem beantragten Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257, zu Art 6 Abs 4 FFH-RL). Zwar könnte auch ein Schiweg eine bessere Erschließung der MM sowie – zumindest zum Teil – die Entflechtung zwischen Rodelnden und Schifahrenden mit sich bringen. Die angestrebte Attraktivierung des Schigebietes samt zusätzlichem Angebot an Schließtagen der JJ-Nordseite kann mit einem Schiweg im unteren Abschnitt jedoch nicht verwirklicht werden. Das in der oben zitierten VwGH-Entscheidung erwähnte „Vergleichbarkeitsmoment“, welches sich auch aus dem Wortlaut des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 entnehmen lässt („dem angestrebten Zweck … entsprochen“), fehlt dementsprechend.
Ergebnis:
Die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligungen für das antragsgegenständliche Projekt liegen somit vor.
Soweit der Beschwerdeführer die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, ins Treffen führt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese EU-Verordnung den Mitgliedstaaten – so auch Österreich – gewisse Verpflichtungen zur Wiederherstellung (vgl Art 4) auferlegt. Unter anderem sind Wiederherstellungspläne zu veröffentlichen, dies ist bis dato jedoch noch nicht erfolgt. Für das gegenständliche Vorhaben lassen sich aus dieser Verordnung keine speziellen Prüfpflichten oder Genehmigungsvoraussetzungen ableiten (vgl BVwG 09.05.2025, W270 2279107-1, Punkt 5.4.10.), eine Versagung auf dieser Grundlage käme somit nicht in Frage. Außerdem eröffnet die Verordnung in Art 4 Abs 14 und 15 die Möglichkeit einer Interessensabwägung, welche im gegenständlichen Verfahren – nach den vergleichbaren Maßstäben des TNSchG 2005 – ohnedies durchgeführt wurde.
In diesem Sinne war die Beschwerde abzuweisen, allerdings war der Spruch in Hinblick auf die maßgeblichen Tatbestände, die Zitierung und den Antragsgegenstand entsprechend zu korrigieren bzw zu ergänzen. Weiters waren die Auflagen im Sinne der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens zu ergänzen. Gleichzeitig war in einem weiteren Spruchpunkt eine geeignete ökologische Bauaufsicht (Zustimmung liegt vor) vorzuschreiben. Das Landesverwaltungsgericht ist dazu im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis berechtigt.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig. Die Entscheidung hängt von der Auslegung der mit der Novelle LGBl Nr 72/2025 erstmals geschaffenen artenschutzrechtlichen Befreiungstatbestände der §§ 23 Abs 4, 24 Abs 4 und 25 Abs 2 TNSchG 2005 ab, denen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die höchstgerichtlich nicht geklärt sind. Ebenso höchstgerichtlich ungeklärt ist die Frage, ob bei Standort- und Lebensraumverboten (§ 2 Abs 2 lit b und Abs 4 lit c, § 5 Abs 2 lit e und § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006) ein individuums- oder ein populationsbezogener Maßstab anzulegen ist.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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