LVwG T LVwG-2026/41/0377-4

LVwG-2026/41/0377-4Landesverwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Nachweis Modul 1

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/41/0377-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.41.0377.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2026, Zl *** betreffend eine Übertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 19 Stunden) auf eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 9 Stunden) herabgesetzt wird. Die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde betragen Euro 10,00.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.01.2026, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 23 Abs 1 IntG iVm

§ 9 Abs 1 und Abs 2 IntG, zur Last gelegt und hierfür gemäß § 23 Abs 1 IntG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 19 Stunden) über sie verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass sie am Integrationskurs nicht teilnehmen habe können, da bei ihrem Sohn, als dieser 5 Monate alt gewesen sei, eine Operation am Kopf erforderlich gewesen sei. Während dieser Zeit sei ihre volle Aufmerksamkeit und Betreuung als Mutter zwingend erforderlich gewesen. Sie habe die zuständige Behörde per E-Mail über die Situation informiert sowie medizinische Nachweise (Arztberichte, Fotos und Unterlagen) übermittelt. Sie ersuche um wohlwollende Prüfung ihres Falles und Berücksichtigung der außergewöhnlichen familiären und gesundheitlichen Umstände.

Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels legte die belangte Behörde den Akt mit Schreiben vom 10.02.2026 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Ihr wurde erstmalig am 09.11.2023 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit (des ersten Aufenthaltstitels) von 31.10.2023 bis 31.10.2024 erteilt.

Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgewiesen.

Ein Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht betreffend das Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels mit den entsprechenden Daten ergibt sich aus der im behördlichen Akt einliegenden Anzeige sowie aus einer Mitteilung der belangten Behörde vom 02.06.2026 und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Dass die Beschwerdeführerin die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bislang nicht nachgewiesen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.

Die Feststellung, wonach von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist gestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017 idF BGBl I Nr 42/2020 lauten auszugsweise wie folgt:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9.

(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

[…]

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

[…]“

„Strafbestimmungen

§ 23.

(1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

[…]“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit ab 31.10.2023 erteilt. Die Beschwerdeführerin ist somit gemäß § 9 Abs 1 IntG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Die Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung beträgt gemäß § 9 Abs 2 IntG zwei Jahre ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels; die Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgte am 09.11.2023. Zu Beginn des von der belangten Behörde herangezogenen Tatzeitraums war die Frist für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung damit jedenfalls abgelaufen.

Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin bislang keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkrankung bzw einer erforderlichen Operation ihres Kindes nicht in der Lage gewesen sei, am Integrationskurs teilzunehmen bzw Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich aufgrund der Operation ihres Kindes, während dieser Zeit ihren familiären Pflichten nachkommen musste, nachvollziehbar und verständlich ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist jedoch dennoch zu entnehmen, dass es sich hierbei um einen in der Vergangenheit gelegenen vorübergehenden, absehbaren Zeitraum gehandelt hat.

§ 9 Abs 2 IntG ermöglicht, auf kurze Dauer begrenzte bzw bloß vorübergehende Verhinderungsgründe zu berücksichtigen, als unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist wurde jedoch im Beschwerdefall nicht gestellt.

Da die Beschwerdeführerin auch keine Unzumutbarkeit der Erfüllung aufgrund eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustands durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen hat und sie im Übrigen weder unmündig ist, noch schriftlich erklärt hat, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll, liegt auch kein Ausnahmegrund iSd § 9 Abs 5 IntG vor.

Der Tatbestand des § 9 Abs 1 und 2 iVm § 23 Abs 1 IntG ist somit in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).

Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024).

Die Beschwerdeführerin hat nicht im Sinne von § 5 Abs 1 VStG glaubhaft gemacht bzw dargelegt, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Auszuführen ist in diesem Zusammenhang auch nochmals, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang die Möglichkeit bzw die Verpflichtung hatte, die Prüfung abzulegen und selbst ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin eine „Verhinderung“ lediglich für einen in der Vergangenheit gelegenen, kurzen, vorübergehenden und absehbaren Zeitraum vorlag. Auszuführen ist weiters, dass von der Beschwerdeführerin bis dato kein Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat damit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

§ 23 Abs 1 Integrationsgesetz sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu Euro 500,00 (im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen) vor.

§ 9 IntG bezweckt die rasche Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (vgl § 1 Abs 1 IntG). Diesem öffentlichen Interesse kommt eine hohe Bedeutung zu. Indem die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die rechtzeitige Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht hat, hat sie dieses öffentliche Interesse in einem nicht unerheblichen Ausmaß verletzt.

Mildernd war die schon von der belangten Behörde angenommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände des konkreten Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der geständigen Verantwortung, war die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe spruchgemäß herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafhöhe erscheint unter den gegebenen Umständen als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass von der Beschwerdeführerin bis dato noch kein Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorgelegt wurde und auch nicht dargelegt wurde, dass sie sich nunmehr um die entsprechende Erfüllung bemühe. Die Voraussetzungen für eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen daher gegenständlich nicht vor und ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv im Hinblick auf die nunmehrige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eingewirkt werden soll, sondern es soll durch die Strafe auch generalpräventive Wirkung erzielt werden (vgl etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; 17.11.2004, 2002/09/0186).

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung von keiner Partei beantragt wurde. Im Übrigen waren im Beschwerdefall einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären und konnte der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Wenn in einem Verfahren keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, kann aus Sicht des Art 6 EMRK eine Verhandlung mitunter entfallen und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100, mit Verweis auf Rechtsprechung des EGMR).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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