LVwG T LVwG-2026/21/0407-7

LVwG-2026/21/0407-7Landesverwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/21/0407-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.21.0407.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des DOWAS, Adresse 1, **** Z (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z (belangte Behörde) vom 3.12.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 und 2 lit a TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 in Höhe von € 802,70 gewährt wird.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 3.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2025 auf Gewährung von Mindestsicherung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit dem 13.8.2025 seinen Anspruch auf Leistungen des AMS nicht geltend gemacht. Dem Bescheid war ein Bewertungsbogen angeschlossen, wonach für November 2025 dem Mindestsatz für alleinstehende Volljährige von € 906,76 eine Notstandshilfe von € 1.075,74 gegenübergestellt wurde.

B. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er habe seinen Anspruch beim AMS mit 3.12.2025 wieder geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Anspruch nach dem TMSG, weil nur das tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen sei.

Weiters brachte er vor, er sei zwar mit 3.11.2025 krank gemeldet worden, tatsächlich sei diese Krankmeldung von der ÖGK jedoch mit Schreiben vom 3.11.2025 abgelehnt worden, weil er sich weder in einem aufrechten Arbeitsverhältnis noch in einem aufrechten Bezug von Leistungen der AMS befunden habe. Aus diesem Grund sei für November 2025 kein Krankengeld ausbezahlt worden.

C. Weiteres Verfahren

Anlässlich der Vorlage der Verwaltungsakten brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei nach einem Gutachten der PVA vom 7.1.2025 im Ausmaß von 20 bis 25 Wochenstunden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig. Der Inhalt dieses Gutachtens sei dem Beschwerdeführer seitens des AMS im August 2025 zur Kenntnis gebracht worden. Weiters führte die belangte Behörde aus, der Krankenstand des Beschwerdeführers sei vom 3.11.2025 bis 28.11.2025 terminiert gewesen; der Beschwerdeführer hätte daher am 1.12.2025 die Notstandshilfe wieder geltend machen können, sei jedoch tatsächlich erst am 3.12.2025 beim AMS erschienen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.5.2026 schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Gewährung von Mindestsicherung ab dem 3.12.2025 ein.

Nach der Verhandlung legte der Beschwerdeführer auftragsgemäß ergänzend Kontoauszüge sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 18.12.2025 vor. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ab 3.12.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27 zustand, ihm im Zeitraum Dezember 2025 aus diesem Titel jedoch kein Betrag tatsächlich zufloss und die Auszahlung der Notstandshilfe für Dezember 2025 erst am 7.1.2026 erfolgte.

Der belangten Behörde wurden mit Schreiben vom 9.6.2026 die Übertragung des Tonbandprotokolls sowie die Kontoauszüge übermittelt. Mit E-Mail vom 15.6.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Protokoll inhaltlich zugestimmt werde. Lediglich hinsichtlich der Formulierung auf Seite 3, erste Zeile („… vom November wirkt sich für den Zeitraum vom 30.12. bis zum 31.12.2025 aus“) wurde darauf hingewiesen, dass damit offenkundig nur der Zeitraum vom 1.12.2025 bis zum 31.12.2025 gemeint sein könne. Die belangte Behörde ersuchte insoweit um entsprechende Korrektur.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er wurde mit 3.11.2025 krankgemeldet; der Krankenstand war bis 28.11.2025 terminiert.

Diese Krankmeldung wurde von der ÖGK jedoch mit Schreiben vom 3.11.2025 abgelehnt, weil sich der Beschwerdeführer weder in einem aufrechten Arbeitsverhältnis noch in einem aufrechten Bezug von Leistungen der AMS befand. Für November 2025 wurde dem Beschwerdeführer kein Krankengeld ausbezahlt.

Am 27.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.12.2025 abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf den Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 ein.

Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf AMS-Leistungen ab dem 3.12.2025 wieder geltend; ab diesem Zeitpunkt stand ihm Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27 zu.

Dem Beschwerdeführer floss im Dezember 2025 keine Notstandshilfe zu; er verfügte in diesem Monat auch über kein weiteres für die Mindestsicherung relevantes Einkommen. Die Auszahlung und damit der Zufluss der Notstandshilfe für Dezember 2025 erfolgte am 7.1.2026.

Am 30.12.2025 stellte der Beschwerdeführer gesondert einen weiteren Antrag auf Mindestsicherung, welchem stattgegeben wurde. Der diesbezügliche Bescheid für den Zeitraum 30.12.2025 bis 31.12.2025 vom 4.2.2026 ist rechtskräftig.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt. Der Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung vom 27.11.2025 sowie der Bescheid vom 3.12.2025 befinden sich im Akt.

Dass der Beschwerdeführer mit 3.11.2025 krankgemeldet wurde und der Krankenstand bis 28.11.2025 terminiert war, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid und blieb als solches unstrittig. Dass diese Krankmeldung von der ÖGK mit 3.11.2025 abgelehnt wurde und dem Beschwerdeführer für November 2025 kein Krankengeld zufloss, ergibt sich insoweit aus dem Schreiben der ÖGK vom 3.11.2025 und aus den Kontoauszügen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe mit 3.12.2025 wieder geltend machte und ihm ab diesem Tag ein täglicher Anspruch von € 35,27 zustand, ergibt sich aus der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 18.12.2025.

Dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2025 keine Notstandshilfe tatsächlich zufloss und die Auszahlung erst am 7.1.2026 erfolgte, ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen. Diese sind schlüssig und stimmen mit dem übrigen Akteninhalt überein.

Aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Zeitraum 3.12.2025 bis 29.12.2025 ein Anspruchsverlust auf Notstandshilfe nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 fortbestanden hätte. Vielmehr ergibt sich aus der AMS-Bestätigung vom 18.12.2025, dass dem Beschwerdeführer ab dem 3.12.2025 wieder Notstandshilfe zustand.

Die Feststellung, dass im Dezember 2025 kein weiteres für die Mindestsicherung relevantes Einkommen vorlag, gründet sich ebenfalls auf die Kontoauszüge und das insoweit unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers.

Den Bescheid vom 4.2.2026 für den Leistungszeitraum vom 30.12.2025 bis 31.12.2025 hat die belangte Behörde vorgelegt und ist unstrittig.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einschränkung ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusteht. Zu prüfen ist daher, ob in diesem Zeitraum eine Notlage im Sinn des § 2 Abs 1 lit a TMSG vorlag und ob die dem Beschwerdeführer ab 3.12.2025 wieder zustehende Notstandshilfe bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

B. Maßgebliche Rechtslage (Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idFLGBl Nr 16/2025)

Nach § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. Nach § 1 Abs 3 TMSG ist Mindestsicherung auf Antrag zu gewähren. Gemäß§ 1 Abs 4 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Gemäß § 2 Abs 13 TMSG umfasst das Einkommen alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht nach § 5 Abs 1 TMSG in pauschalierten monatlichen Geldleistungen. Für volljährige Alleinstehende beträgt der Mindestsatz nach§ 5 Abs 2 lit a TMSG 75 vH des Ausgangsbetrages; im gegenständlichen Zeitraum entspricht dies € 906,76.

Nach § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung seine eigenen Mittel einzusetzen.

Nach § 17 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung unbeschadet der Verpflichtung zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist; die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel sowie bedarfsdeckender oder bedarfsmindernder Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach § 18 Abs 4 TMSG sind bei Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung der Leistung in voller Höhe gebührt hätten.

C. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Für die Anwendung des § 18 Abs 4 TMSG ist als Vorfrage zu beurteilen, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 ein gänzlicher oder teilweiser Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG vorlag. Nur im Fall der Bejahung dieser Vorfrage kommt die in § 18 Abs 4 TMSG vorgesehene fiktive Anrechnung in Betracht (VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0195).

Ein den Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 erfassender Anspruchsverlust nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) bestand nicht. Nach den Feststellungen machte der Beschwerdeführer den Fortbezug der Notstandshilfe mit 3.12.2025 wieder geltend; ab diesem Zeitpunkt stand ihm Notstandshilfe in Höhe von täglich € 35,27 zu. Für den hier allein maßgeblichen Zeitraum ab 3.12.2025 lag daher kein fortdauernder Anspruchsverlust mehr vor.

Damit scheidet die Anwendung des § 18 Abs 4 TMSG aus. Die in dieser Bestimmung vorgesehene fiktive Anrechnung greift nach ihrem Wortlaut nur „für die Dauer dieses Anspruchsverlustes“ ein und erfasst daher nur jenen Zeitraum, in dem ein Anspruchsverlust nach dem AlVG tatsächlich besteht. Sie reicht nicht in einen späteren Zeitraum hinein, in dem der Anspruch auf Notstandshilfe wieder besteht (VwGH 9.6.2020, Ra 2019/10/0195;LVwG Tirol 22.5.2026, LVwG-2026/23/0794-3; 17.5.2021, LVwG-2019/15/1705-15).

Dass der Beschwerdeführer bei einer früheren Meldung im November oder am 1.12.2025 allenfalls bereits im Dezember 2025 über eine Auszahlung für November verfügt hätte, ist daher für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums nicht entscheidend. Maßgeblich ist nicht eine hypothetisch frühere Bedarfsdeckung, sondern ob im Beschwerdezeitraum ein tatsächlicher Anspruchsverlust nach dem AlVG vorlag und ob dem Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum Einkommen tatsächlich zufloss.

Für den Beschwerdezeitraum gilt daher das allgemeine Zuflussprinzip des § 2 Abs 13 TMSG. Maßgeblich ist somit, ob dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 tatsächlich Einkommen zufloss. Nach den Feststellungen wurde die dem Beschwerdeführer ab 3.12.2025 zustehende Notstandshilfe für Dezember 2025 erst am 7.1.2026 ausbezahlt. Im Dezember 2025 floss ihm aus diesem Titel daher kein Einkommen zu. Auch sonst verfügte er im Beschwerdezeitraum über kein für die Mindestsicherung relevantes Einkommen.

Der Beschwerdeführer konnte seinen Lebensunterhalt im Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 somit nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken und befand sich in einer Notlage im Sinn des § 2 Abs 1 lit a TMSG. Dass ihm die Notstandshilfe später tatsächlich ausbezahlt wurde, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach § 17 Abs 2 TMSG die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung bis zur tatsächlichen Durchsetzung des Anspruchs sicherzustellen. Über allfällige Auswirkungen auf einen Anspruch für Jänner 2026 ist im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen.

D. Höhe des Anspruches

Da die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs 1 TMSG als monatliche pauschalierte Geldleistung gewährt wird und der Beschwerdezeitraum nur 27 Tage umfasst, ist der Monatsbetrag aliquot zu berechnen. Ausgehend vom monatlichen Mindestsatz von € 906,76 ergibt dies € 906,76 / 30,5 x 27 = € 802,70.

E. Ergebnis

Zusammenfassend war der Beschwerde Folge zu geben. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 3.12.2025 bis zum 29.12.2025 lag kein Anspruchsverlust auf Notstandshilfe mehr vor, sodass die fiktive Anrechnungsregel des § 18 Abs 4 TMSG nicht zur Anwendung gelangt. Maßgeblich war daher das Zuflussprinzip des § 2 Abs 13 TMSG. Da dem Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum weder Notstandshilfe noch sonstiges relevantes Einkommen tatsächlich zufloss, befand er sich in einer Notlage im Sinn des § 2 Abs 1 lit a TMSG. Ihm war daher für diesen Zeitraum Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 802,70 zu gewähren.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn desArt 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 13 TMSG, § 5 TMSG und § 18 Abs 4 TMSG sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Habel

(Richter)

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