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LVwG-2026/48/1853-1•LVwG T LVwG-2026/48/1853-1
LVwG-2026/48/1853-1Landesverwaltungsgericht06.07.2026
Säumnisbeschwerde<br/>kein Antrag auf Bescheiderlassung
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Säumnisbeschwerde des Herrn AA und des Herrn BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),
BESCHLUSS:
1. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer als Nachbarn des Bauwerbers CC brachten mit Schreiben vom 03.01.2026 im Rahmen des Bauverfahrens zur Zahl ***, eine Stellungnahme zum hochbautechnischen Gutachten vom 18.07.2025 ein.
In weiterer Folge stellten die Beschwerdeführer an die Gemeinde Z nachfolgenden Antrag:
„An die
Gemeinde Z
Betreff:Bauvorhaben CC
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, werter DD!
Unter Verweis auf das BGBL Nr 5/2024 IFG wird um Auskunft ersucht wie seitens der Baubehörde der Gemeinde Z, zur Stellungnahme von uns vom 03.01.2026, für das im Betreff angeführte Bauvorhaben weiters vorgegangen wird, um die Nachbarschaftsinteressen einzuhalten.
Mfg
AA, BB
Z, 19.03.2023“
Sowohl das Schreiben der Beschwerdeführer vom 03.01.2026 sowie die Anfrage vom 19.03.2026 wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 16.04.2026 behandelt und an den Bürgermeister als zuständige Baubehörde übermittelt. Dieser übermittelte die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen an nachfolgenden Tag per E-Mail an die Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer stellten keinen Antrag auf Bescheiderlassung. Vielmehr stellten sie mit Schreiben vom 01.06.2026 betreffend das Informationsbegehren in der Bausache CC vom 19.03.2026 die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art 132 Abs 3 B-VG iVm § 11 Abs 2 IFG. Ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Zugang zu den begehrten Informationen gewährt und keinen Bescheid über die teilweise oder vollständige Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen erlassen habe. Es liege sohin Untätigkeit der Behörde vor und seien die Beschwerdeführer dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung verletzt worden. Es möge daher das Landesverwaltungsgericht über das Begehren entscheiden. Das überwiegende Verschulden an der Verzögerung liege bei der Behörde.
Aufgrund der von der Gemeinde eingeholten Stellungnahme eines Rechtsanwalts wurde dieser empfohlen, die Säumnisbeschwerde gemeindeseitig samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dies sollte ehestmöglich („unverzüglich“) geschehen. Dieser Akt wurde kommentarlos an das Landesverwaltungsgericht übermittelt und langte am 29.06.2026 ein.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19.03.2026 stellten die Beschwerdeführer eine Anfrage im Rahmen eines Bauvorhabens dahingehend, wie der Bürgermeister als zuständige Baubehörde die Beurteilung der Nachbarrechte und deren Einhaltung beurteilen werde. Es wurde keine Bescheiderlassung beantragt.
Mit Schreiben vom 01.06.2026 brachten die Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde gemäß § 11 Abs 2 IFG ein.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt.
IV.Entscheidungsgründe:
Der Zugang zum Rechtsschutz im Fall einer Verweigerung des Informationszugangs setzt bei „staatlichen“ Informationspflichtigen zunächst einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs 1 IFG voraus. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn der Zugang zu den Informationen zur Gänze oder auch nur teilweise nicht gewährt wurde. Der Antrag ist gemäß der allgemeinen Regel des § 13 Abs 2 AVG schriftlich zu stellen, muss jedoch nicht begründet werden.
Bei einem Informationsbegehren nach dem IFG beginnt die zweimonatige Entscheidungsfrist in Form eines Bescheids gemäß § 11 Abs 1 IFG erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 8 Abs 1 IFG. Erst gegen diesen Bescheid oder erst aufgrund der Säumnis nach dem Antrag auf Bescheiderlassung kann (Säumnis-)Beschwerde gemäß § 11 Abs 2 IFG erhoben werden.
Da die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs 1 IFG gestellt haben, kann eine Säumnisbeschwerde auch nicht zu Recht erhoben werden. Es liegt dementsprechend keine Säumnis vor. Es war daher die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass IFG-Anfragen im Rahmen eines Bauvorhabens an die zuständige Baubehörde und noch darüber hinaus dazu, wie sie gedenkt in der Bauangelegenheit weiter vorzugehen und die Nachbarrechte sicherzustellen, keine Anfrage betreffend Informationen im Sinn des § 2 IFG dargestellt. Ein derartiges Begehren wäre daher auch als unzulässig (vgl LVwG OÖ 12.02.2026, LVwG-250261/2/VG/EP).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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