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LVwG-2026/48/0386-8•LVwG T LVwG-2026/48/0386-8
LVwG-2026/48/0386-8Landesverwaltungsgericht06.07.2026
Akteneinsicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vd Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 15.12.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 16 IFG zurückwiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 02.09.2025, eingebracht am 03.09.2025, brachte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf alle Informationen aus dem Bauakt der Baubehörde der Stadt Y zur Errichtung der gegenständlichen Schaukästen der Familie BB, offenbar zu hb ***, samt insbesondere der Baugenehmigung von 10.08.1953 und der Pläne durch Übermittlung der gesamten Aktenabschrift zu Handen des ausgewiesenen Rechtsanwaltes; in eventu durch Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt mit Fotokopien.“
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Antragsteller im Jahr 2019 aufgefordert worden sei, die westseitige Wetterwand (Feuermauer) seines Hauses auf der Liegenschaft Adresse 2, **** Y, zu sanieren. Dies sei jedoch nur insoweit möglich gewesen, als eben dies zugänglich gewesen sei, die restliche Wand müsse noch saniert werden und sei dies jedoch nicht fachgerecht nach dem Stand der Technik und nicht vollständig in Angriff genommen worden, da die Nachbareigentümergemeinschaft Familie BB baubehördlich genehmigte Schaukästen über die gesamte Liegenschaft angebaut hätten. Mittlerweile seien verschiedene Wasserschäden und undichte Stellen aufgrund der mittlerweile mangelhaften Anbindung der benachbarten 10 Schaukästen verursacht worden. Die Konstruktion sei nach 60jähriger Abnützung an vielen Stellen nicht mehr dicht und zur Abdichtung untauglich. Es bestehe Gefahr in Verzug und würde die Substanz des Hauses gefährdet werden. Deswegen bräuchte der Antragsteller unbedingt und zwingend alle Informationen über die baurechtlich genehmigte Anbindung aller Schaukästen sowie die Bauweise, Konstruktion samt konstruktivem Wetterschutz und Wasserableitsystem. Diese Information sei zur Einhaltung der baubehördlichen Auflagen im Rahmen der Sanierung der 10 Schaukästen erforderlich.
Aufgrund der Auskunft nach dem Tiroler Auskunftsgesetz *** sei dem Antragsteller bekannt, dass für diese 10 Schaukästen eine aufrechte rechtskräftige Baugenehmigung der Baubehörde der Stadt Y zur *** vom 10.08.1953 bestehe. Es werde daher um Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift des Bauaktes *** ersucht.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Information nicht nur basierend auf das IFG, sondern auch auf sämtliche baurechtliche Bestimmungen, insbesondere auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund. Weiters beantragte er die Einvernahme des Antragstellers, einen Lokalaugenschein und die Zeugeneinvernahme des Herrn CC. Ein Beweisthema für diese Zeugeneinvernahme wurde nicht genannt.
In einer Urkundenvorlage zur ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2025 mit Schreiben vom 22.09.2025 führt er weiter aus, dass das Recht auf Akteneinsicht auch für all jene Anrainer gelte, die in Folge unterlassener Einwendungen in deren rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren allenfalls ihre Parteistellung verloren haben. Da Gefahr in Verzug bestehe und die Nachbarn des Antragstellers, in deren Eigentum sich die Schaukästen befinden, die Baumängel nicht beheben würden, würde ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht des Antragstellers auf Unversehrtheit seines Eigentumes an der Feuermauer vorliegen, an der die Schaukästen angebracht seien. Im Übrigen liege eine Information von allgemeinem Interesse vor, die ohne unnötigen Aufschub zu gewähren sei.
Mit Schreiben vom 30.09.2025 führte die belangte Behörde aus, dass sie die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG nach einem zweistufigen Ablauf vornehme. Nach Prüfung der Zulässigkeit der Anfrage werde als weiteren Schritt eine allfällige inhaltliche Beantwortung durch die Fachabteilung beurteilt. Die erste Prüfung habe ergeben, dass gegenständlich eine Ausnahme von der Informationspflicht bzw dem Informationszugang bestehe. Soweit bundes- und landesgesetzlich besondere Informationszugangsregeln vorgesehen seien, habe dieser Vorrang vor dem Informationsfreiheitsgesetz. Im vorliegenden Fall seien daher die Bestimmungen betreffend Akteneinsicht anzuwenden. Diesbezüglich werde vollständigkeitshalber auf die bereits rechtskräftigen Erledigungen vom 19.11.2021 zu Zl *** und vom 02.05.2022 zu Zl *** verwiesen. Es könne daher dem Ansuchen nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 13.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Ausfertigung zu seiner Anfrage nach dem IFG vom 03.09.2025. Die Begründung der Behörde sei unrichtig, da bereits in der Eingabe vom 22.09.2025 ausgeführt worden sei, dass sich die Sach- und Rechtslage seit 02.05.2022 maßgeblich geändert habe. Es bestehe die Gefahr, dass die Substanz des Bauwerkes des Antragstellers gefährdet und der Nachbar trotzt Urgenz von sich aus untätig sei, diese Gefahr zu beheben. Mit dieser Untätigkeit greife der Nachbar zweifellos in das Subjekt des öffentlichen Nachbarrechtes des Antragstellers auf die Unversehrtheit seines Eigentumes an der Feuermauer und des gesamten Gebäudes ein. Diese Untätigkeit des Nachbarn sei nach Spruchpraxis des VwGH eine bewusste Vernachlässigung eines Bauwerkes, was wiederum als solches mit einer rechtswidrigen unbefugten Bauführung gleichzusetzen sei (VwGH 19.05.2023, Ra 2021/06/0121).
Aufgrund dieses Verhaltens des Nachbarn sei ein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG iVm § 8 AVG und § 33 Tiroler Bauordnung in den betreffenden Bauakt, mit welchen dem Nachbarn die Errichtung und Benutzung des Bauwerks (Schaukästenkonstruktion) auf der Feuermauer der Liegenschaft des Antragstellers seinerzeit bewilligt worden sei. Die zuständige Baubehörde sei trotzt Unkenntnis der Vernachlässigung untätig. Daher müsse der Antragsteller selbst einen entsprechenden Antrag bei der Baubehörde einbringen. Das allerdings ohne die geforderten Informationen aus dem Bauakt, in welchem die Errichtung und Nutzung dieses Bauwerks bewilligt werde, nicht gezielt möglich. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG iVm § 8 AVG und den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, insbesondere § 33 BAO [gemeint wohl: TBO]. Dies gelte jedenfalls auch dann, wenn aufgrund der erforderlichen baulichen Sanierungsmaßnahmen die damaligen Liegenschaftseigentümer gemäß § 42 Abs 1 AVG ihre Parteistellung in Folge unterlassener Einwendungen im seinerzeitigen rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren verloren haben.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid mit Schreiben vom 15.12.2025, mit dem der Zugang zur Information entspreche Informationsbegehren vom 03.09.2025 entsprechend dem Informationsbegehren vom 03.09.2025 gemäß § 11 Abs 1 IFG iVm Art 22a Abs 1 B-VG und § 6 Abs 1 IFG nicht gewährt wurde. Begründet wurde der Bescheid jedoch damit, dass gemäß § 16 IFG ist das IFG nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Da der Antragsteller gegenständlich – gestützt auf das IFG – Einsicht in den Bauakt ZI. *** beantragt habe, seien hierfür die besondere bundesgesetzliche Verfahrensbestimmungen des AVG anzuwenden und der Antrag nicht zulässig.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde vom 09.01.2026 ein und führte aus, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei und an einem Verfahrensmangel leide. Es bestehe kein Grund zur Geheimhaltung des Aktes im Sinne des § 6 IFG. Gemäß § 3 IFG iVm § 9 Abs 1 IFG sei die belangte Behörde dem Antragsteller gegenüber vielmehr verpflichtet, jede amtliche Aufzeichnung aus ihrem Wirkungsbereich unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar sei, in der von ihm gewünschten Form zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls ein rechtliches Interesse an den Informationen zum genehmigten Baukonstrukt. Eine seriöse Planung der Sanierung der Feuermauer, an der die 20 Schaukästen angebracht seien, sei nach dem Stand der Technik nur bei Kenntnis der gesamten Baugenehmigungen möglich. Die Sanierung der Feuermauer liege auch im öffentlichen Interesse. Seit 02.05.2022 habe sich die Sach- und Rechtslage geändert. Insbesondere seien 2023 durch kausale Undichtheiten bei der Schaukastenkonstruktion immer wieder teils massive Wasserschäden an der über 30 m langen Hauswand bzw Feuermauer samt Erdgeschoss und Keller des Hauses **** Y, Adresse 2, aufgetreten.
Die belangte Behörde berufe sich auf § 16 IFG, führe jedoch nicht aus, welche konkreten Bundes- und Landesgesetzes das IFG unanwendbar machen sollten. Einerseits werde ausgeführt, dass nach dem AVG und dem Tiroler Informationsgesetz die geforderte Information erteilt werden könnte, wobei gleichzeitig ausgeführt werde, dass die Auskunft nach dem AVG und dem Tiroler Informationsgesetz wegen entschiedener Sache nicht erteilt werden könne. Dies sei eine denkunmögliche Auslegung des § 16 IFG. Es bestünden für die Informationen aus einem Bauakt im AVG und in der Tiroler Bauordnung auch keine bereits spezifischen Bestimmungen, die die Anwendungen des IFG ausschließen würden. Insbesondere gebe es auch keinen Grund für eine Geheimhaltung dieses Aktes im Sinne des § 6 IFG. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass ein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG iVm § 8 AVG und der Tiroler Bauordnung nach der aktuellen Spruchpraxis des VwGH bestehe (VwGH Ra 2021/06/0121 vom 19.05.2023), weshalb vom Bauwerk des Nachbarn des Beschwerdeführers (überdachte Schaukästen) eine massive Gefahr ausgehe, die die Substanz des Bauwerkes des Beschwerdeführers gefährde und damit dem Beschwerdeführer ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht auf Unversehrtheit seines Eigentums an der Feuermauer einräume. Es liege ein subjektiv öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde und insbesondere auf Erlassung eines entsprechenden baupolizeilichen Auftrages gegenüber dem Eigentümer der Schaukästen vor. Ohne entsprechende Informationen aus dem Bauakt sei ein solcher Antrag auf amtswegiges Tätigwerden der Baubehörde gegenüber den Eigentümern der Schaukästen nicht möglich.
Zur Einleitung eines solches Verfahrens würde dem Beschwerdeführer das Einsichtsrecht in den betreffenden Bauakt nach dem IFG zustehen und gelte dies jedenfalls für alle Anrainer, die infolge unterlassener Einwendungen an einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren allenfalls ihre Parteistellung verloren hätten.
Als Verfahrensrüge wurde die Nichteinholung der beantragen Beweise moniert und als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. Es wurde jedoch auch hier weder Beweisthema ausgeführt noch die Relevanz der Beweise dargestellt. Schließlich sei noch anzumerken, dass die Bürgermeisterin der Stadt Y in einem persönlichen Gespräch mit dem Bauwerber am 08.01.2026 seinem Anliegen auf Akteneinsicht in den Bauakt zugestimmt habe und keine Einwände dagegen geäußert habe. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zugeben und mit einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 VwGVG den angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde Y aufzuheben und nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens die Akteneinsicht in den Bauakt der Stadt Y, insbesondere in die Baugenehmigung vom 10.08.1953 und in alle sonstigen rechtskräftigen Baugenehmigungen für die gegenständliche Konstruktion von 10 Schaukästen über ca 30 m zu gewähren. Allenfalls möge das Verwaltungsgericht des Landes Tirol der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmangel seines Inhalts aufheben und allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung und nach Ergänzung des Beweisverfahrens aussprechen, dass die angeforderte Information aus dem Bauakt der Stadt Y zu Zl ***, insbesondere in die Baugenehmigung vom 10.08.1953, und in alle sonstigen rechtskräftigen Baugenehmigungen für die gegenständliche Konstruktion von 10 Schaukästen über ca 30 m zu gewähren sei, in eventu den Akt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 03.02.2026 wurde der Akt vorgelegt. Nach mehrmaliger Urgenz, wurden die erforderlichen Informationen und der Bezug habenden Bauakt vorgelegt.
Den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaft Adresse 3, **** Y, die Eigentümer der Schaukästen sind, wurde mit Schreiben vom 28.04.2026 gemäß § 10 Abs 1 IFG die Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, von der sie mit Schreiben vom 07.05.2026 Gebrauch gemacht haben. Sie sprachen sich darin gegen die Übermittlung einer Aktenabschrift sowie gegen die Gewährung der Akteneinsicht an den Antragsteller aus. Es bestehe kein berechtigtes Interesse an Informationen aus dem betreffenden Bauakt zur Errichtung der Schaukästen, da es sich hierbei um Unterlagen handle, die private bauliche Anlagen auf ihrem Grundstück betreffen, sodass kein erkennbarer öffentlicher Zweck und kein hinreichendes rechtliches Interesse des Antragstellers vorhanden sei. Es werde sohin beantragt, den Antrag auf Akteneinsicht bzw auf Informationserteilung zurückzuweisen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte als Eigentümer der Liegenschaft Adresse 2, **** Y, Akteneinsicht in den Bauakt der Nachbarliegenschaft der Familie BB mit der Adresse 4, **** Y, konkret in den Bauakt zur ***. An der Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft befindet sich die Außenwand und damit Feuermauer der Baulichkeit des Beschwerdeführers, an der Schaukästen montiert sind, die sich auf dem Grundstück und im Eigentümer der Nachbarn Familie BB befinden.
Bereits mit Eingabe vom 20.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 3 Tiroler Auskunftsgesetz iVm § 33 Tiroler Bauordnung sowie § 8 AVG und § 17 AVG sowie gemäß aller sonstigen erdenklichen Rechtsgrundlagen Akteneinsicht in den Bauakt zur Nachbarliegenschaft. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.11.2021, ZI ***, wurde das unter Bezugnahme auf § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz gestellte Ansuchen um Übermittlung einer Kopie des kompletten Baubescheides inklusive aller Pläne und Beilagen zum derzeitigen Bestand der Schaufenster westlich an der Fassade der Häuser Adresse 2 abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 19.11.2021, ZI ***, wurde das Ansuchen auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers mangels Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren zur ZI *** gemäß § 17 Abs 1 AVG iVm § 62 Abs 1 Tiroler Bauordnung abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 09.02.2022, LVwG-2020/40/0165-1, als unbegründet ab. Auch dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 08.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Akteneinsicht in den oa Bauakt, insbesondere in die Baugenehmigung vom 10.08.1953 und begründete die Notwendigkeit der Akteneinsicht mit der Erforderlichkeit der Sanierung der Feuermauer im Bereich der Schaukästen. Dieses Ansuchen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.05.2022, zl ***, gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 62 Abs 1 TBO wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.12.2022, LVwG-2022/39/1640-1 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem gegenständlichen Antrag gemäß IFG beantragte der Beschwerdeführer erneut, vertreten durch seine Rechtsanwaltskanzlei, die Akteneinsicht in den Bauakt zum Nachbargrundstück und Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift.
Es gibt weder ein anhängiges baupolizeiliches Verfahren betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers zur Sanierung der Feuermauer an der Grundgrenze noch ein Baugenehmigungsverfahren betreffend die Schaukästen auf der Nachbarliegenschaft.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den zitierten Schreiben sowie Bescheiden und Erkenntnissen.
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er zur Sanierung seiner Feuermauer den Baukonsens zu den Schaukästen auf der Nachbarliegenschaft kennen müsse, dies wurde jedoch nicht dargestellt. Weder ist ein baupolizeilicher Auftrag anhängig, da er vielmehr diesem bereits entsprochen hat, noch gibt es ein Baugenehmigungsverfahren betreffen die Schaukästen. Dies ergibt sich aus dem Bauakt und wurde vom Beschwerdeführer auch sonst keine Umstände dargestellt, die über das behauptete baupolizeiliche Verfahren betreffend seine Feuermauer hinausgehen, weshalb er die Akteneinsicht in den Bauakt zur Nachbarliegenschaft begehrt.
IV.Rechtslage:
Die hier wesentliche Bestimmung des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet:
„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
Die wesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Die relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) lautet:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
V.Erwägungen:
Gegenständlich stellt sich die Frage, ob Akteneinsicht und Informationen aus einem Bauakt betreffend die Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers unter Berufung auf die Bestimmungen des IFG –wie dies mit Antrag von 03.09.2025 erfolgt ist – zu gewähren sind. Vorliegend stellt der Beschwerdeführer zwar den Antrag nach IFG, führt jedoch das Interesse an der Akteneinsicht und der Aktenkopie gemäß § 17 AVG aus, da er der Baukonsens in Frage stelle, baupolizeiliche Aufträge von der Baupolizei beantragen wolle und die Sanierung seiner Feuermauer aufgrund eines baupolizeilichen Auftrags durchführen müsse, wofür er die Informationen zu den Schaukästen benötige. Der Beschwerdeführer beantragte daher ein Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in den Bauakt der Nachbarliegenschaft.
Gemäß § 16 IFG ist das Informationsfreiheitsgesetz nicht anzuwenden, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Den Erläuterungen zu § 16 IFG ist zu entnehmen, dass bereichsspezifische besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen (insbesondere Informations- oder Einsichtsrechte) weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden sein sollen.
§ 16 IFG entspricht im Ergebnis dem bisherigen § 6 Auskunftspflichtgesetz, der eine Nichtanwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes vorsah, sofern nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Als Beispiel für besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen führt der Ausschussbericht (AB 2420 BlgNR 27. GP 26) insbesondere die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht.
Der Antragsteller beantragt gegenständlich erneut Akteneinsicht in den Bauakt der Nachbarliegenschaft, diesmal gestützt auf das IFG. Da hierfür die besonderen bundesgesetzliche Verfahrensbestimmungen des § 17 AVG in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung 2022, insbesondere § 33 TBO 2022, anzuwenden sind, war daher dem Beschwerdeführer als Nachbarn keine Akteneinsicht aus nachfolgenden Gründen zu gewähren.
Das (Verfahrens-)Recht auf Akteneinsicht das im Verwaltungs(gerichts)verfahren grundsätzlich nur jenen Personen zukommt, die an einem konkreten Verfahren als Partei beteiligt sind (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 19). Das Recht zur Akteneinsicht, als Parteienrecht im Verfahren, geht dem allgemeineren Informationszugangsrecht vor bzw bleibt unberührt (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 32). Das heißt, ein auf das IFG gestütztes Informationsbegehren kann nicht zur Umgehung einer bereits für Verfahrensparteien bestehenden Akteneinsichtsschranke dienen (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 34).
Das Recht auf Akteneinsicht steht gemäß § 17 AVG nur Parteien des Verfahrens zu. Gemäß § 33 TBO 2022 ist die Parteistellung des Nachbarn eingeschränkt geregelt und kann er nur im Rahmen von Baubewilligungsverfahren Akteneinsicht geltend machen, wenn er rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Baubewilligungsverfahren seitens der Eigentümer der Nachbarliegenschaft anhängig, in dem der Beschwerdeführer Einwendungen hätte erheben und damit Akteneinsicht einfordern können. Diesbezüglich wird auf die bereits ergangenen Erkenntnisse zum AVG iVm der TBO sowie dem Auskunftspflichtgesetz verwiesen, die rechtkräftig sind.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu, auch den sogenannten übergangenen Parteien (bereits vor der Erhebung von Einwendungen, die die Wiedererlangung der Parteistellung bewirken) und Formalparteien, nicht aber den Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw waren, von Bedeutung wäre (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012; vgl VwSlg 18.722 A/2013 [verstärkter Senat]; weiters VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0048; 22.04.2022, Ra 2019/06/0236-0237).
Daraus ergibt sich als Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht in Bezug auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren, dass der antragstellenden Person in diesem bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist.
Daraus folgend kann das Vorliegen einer Parteistellung nicht alleine anhand des AVG geklärt werden. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Parteistellung vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften, sofern dort die Parteien eines Verfahrens nicht ausdrücklich genannt sind, abgeleitet werden (VwGH 18.01.2024, Ro 2021/05/0032; vgl. VwGH 24.02.2016, 2013/05/0217). Nur soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (VwGH 18.1.2024, Ro 2021/05/0032; vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2023/07/0007).
Das Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren (vgl Art I Abs 1 EGVG; VwSlg 17.639 A/2009; VwGH 26.06.2012, 2011/11/0005) bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird (VwGH 09.06.1995, 95/02/0146), voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at); vgl insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22. 02.1999, 98/17/0355).
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt diese Grundsätze in seiner jüngeren Rechtsprechung vom 15.10.2024, Ra 2023/06/0057, und führt im Hinblick auf die Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren aus, dass ein Anspruch des Nachbarn auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren voraussetzt, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach wie vor Parteistellung in dem bezughabenden Bauverfahren zukommt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über einen solchen Antrag somit die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117, dort zu einem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Gewährung von Akteneinsicht, mwN). Auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei ist zu beachten (vgl VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 bis 0107, mwN).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall als Nachbarn nur dann in einem Bauverfahren – wenn ein solches anhängig ist – mit seinen Einwendungen durchdringen, wenn er die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechte geltend macht, die im Baurecht begründet sind, und diese Einwendungen zu Recht bestehen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 23.05.2024, Ra 2022/05/0202; 16.11.2022, Ra 2022/06/0126 uva). Die Vorschriften über die Bauausführung begründen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach hervorgehoben hat, besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Gesetzgeber habe einen solchen Anspruch vorgesehen (siehe dazu das zur TBO 2001 ergangene VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109, mwN). Weder dem § 42 TBO 2022 (betreffend ua die Baueinstellung) noch dem § 46 TBO 2022 (betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) noch sonst der TBO 2022 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als Nachbar oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; Weber/Rath-Kathrein, TBO 20223, E 13 zu § 46). Widerspricht ein Bauvorhaben den Vorschriften der TBO 2022, so kann gemäß § 46 TBO 2022 nur die Baubehörde im Wege eines baupolizeilichen Auftrags einschreiten. Aufgrund mangelnder Parteistellung der Beschwerdeführer im baupolizeilichen Verfahren kommt diesen daher auch aus diesem Grund kein Recht auf Akteneinsicht in die betreffenden Bauakten zu.
Auch die Darstellung, dass er einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags an die Baubehörde stellen wolle und dafür die Information benötige, läuft ins Leere, da der Nachbar in einem baupolizeilichen Verfahren kein Parteirecht hat, schon gar kein Antragsrecht. Aus dieser Argumentation ist daher ebenso wenig dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in den privaten Bauakt des Nachbarn zu gewähren.
Festzuhalten ist, dass bei Nichtvorliegen einer Parteistellung jegliches Recht auf Akteneinsicht ausgeschlossen ist, auch in Form eines bloß teilweisen oder geschwärzten Zugangs (vgl LVwG Tirol 19.01.2026, LVwG-2025/21/3021-2).
Schließlich ist abgesehen von dem vom Beschwerdeführer begehrten Recht auf Akteneinsicht kein darüberhinausgehendes oder allgemeines Interesse gemäß § 2 IFG an den Informationen eines Bauaktes, im konkreten am Bauakt der Nachbarliegenschaft des Beschwerdeführers, zu erkennen und dargetan worden.
Der belangten Behörde ist dahingehend Recht zu geben, dass das Informationsrecht nach dem IFG – ebenso wie das Auskunftsrecht nach dem AuskunftspflichtG – keine Akteneinsicht ermöglichen soll (vgl VwGH 11.04.2022, Ra 2021/11/0095; 25.05.2020, Ra 2020/11/0031).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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