LVwG T LVwG-2026/44/1626-1; LVwG-2026/44/1794-1

LVwG-2026/44/1626-1; LVwG-2026/44/1794-1Landesverwaltungsgericht06.07.2026

Regest

Wasserkraftwerk<br/>Anpassungsmaßnahmen<br/>Fischereiberechtigter<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/44/1626-1; LVwG-2026/44/1794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.44.1626.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Fischereiberechtigten AA, Adresse 1, **** Z , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2026, Zahl ***, betreffend eines wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahrens für das Kleinwasserkraftwerk BB (Konsensträger: Land Tirol),

I.

den Beschluss:

1. Die Beschwerde gegen die amtswegige Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959 in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Entschädigungsbegehrens gemäß § 117 WRG 1959 in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der zum Schutz der Fischerei gemäß § 15 WRG 1959 beantragten Maßnahmen in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.1930, Zl ***, wurde das Kleinwasserkraftwerk BB der Landwirtschaftlichen Landeslehranstalt X (Wasserbuchpostzahl: ***) in der Gemeinde W wasserrechtlich auf die Dauer des Bestandes der Anlage mit einer Konsenswassermenge von 60 l/s bewilligt. Im Jahr 1966 wurde die Kraftwerksanlage umgebaut. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.07.2008, Zl ***, wurde die Kraftwerksanlage gemäß § 121 WRG 1959 für überprüft erklärt. Mit Schreiben vom 28.03.2025 wurde vom Konsensträger um die nachträgliche wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Jahr 1966 vorgenommenen Umbauten angesucht.

Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 13.04.2026 wurden für diese Kraftwerksanlage folgende Maßnahmen zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschrieben:

1. Die an der Wasserfassung in die Entnahmestrecke abzugebende Pflichtwassermenge wird mit 11 l/s während der Betriebszeit bestimmt.

2. Die Abgabe der Pflichtwassermenge hat über eine fixe Dotationsöffnung am Spülschütz zu erfolgen. Dazu ist eine kreisrunde Öffnung mit einem Durchmesser von 70 mm mit einer Überdeckung von 120 cm ab Kreismittelpunkt am Schütz herzustellen.

3. Die Höhe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge, welche über die fixe Öffnung im Kiesspülschütz abgegeben wird, ist von einem hierzu fachlich Befugten überprüfen zu lassen. Die Dokumentation darüber ist der Behörde vorzulegen.

4. Die Druckrohrleitung ist gem. der ÖNORM B 5050 (2015) einer Druckprüfung zu unterziehen. Die Dokumentation darüber ist der Behörde vorzulegen.

5. Die Wasserkraftanlage ist nach der Staumaßverordnung zu verhaimen, wobei das Staumaß und die Festpunkte an das Landesnivellement anzuhängen sind. Die Dokumentation darüber ist der Fertigstellungsmeldung beizulegen.

6. Der Berührungsschutz im Maschinenbaus ist zu montieren. Sämtliche rostigen Anlagenteile sind sach- und fachgerecht zu sanieren.

7. Vor der Turbine ist ein notschlusstaugliches Verschlussorgan zu installieren.

8. Die Druckrohrleitung ist bei Bedarf jedoch mindestens alle 5 Jahre gem. der ÖNORM B 5050 (2015) einer wiederkehrenden Druckprüfung zu unterziehen. Die Dokumentation darüber ist dem Betriebsbuch beizulegen und auf Anfrage der Behörde vorzulegen.

9. Der Betrieb der Anlage hat durch eine fachlich geeignete Person zu erfolgen. Diese Person ist der Behörde namhaft zu machen. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen.

10. Für die Anlage ist eine Betriebsordnung auszuarbeiten. Die Messdaten und Steuervorgänge zur Abgabe des Pflichtwassers (sowie das Maß der Wasserbenutzung) sind in der Betriebsordnung zu beschreiben. Die Betriebsordnung ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen und im Bedarfsfall zu ergänzen bzw. zu aktualisieren.

11. In einem Betriebsbuch sind die im Zuge des Betriebs erfolgten Tätigkeiten zu dokumentieren.

12. Die Anlage ist dauerhaft in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten.

13. Außerhalb der Betriebszeiten ist das Tiroler Wehr abzudecken, das Überleitungsschütz geschlossen und das Kiesspülschütz offen zu halten.

14. Für Zwecke der Trinkwasserversorgung bleibt eine Wassermenge von 40 l/s vorbehalten.

15. Der Betriebswasserspiegel im Entsander wird auf Höhe 1.498,90 m.ü.A festgesetzt.

16. Der Wehrkolk ist so auszugestalten, dass Fische beim Abstieg über das Wehr zu Überwasserzeiten nicht durch Aufprall auf Gesteinsblöcke zu Schaden kommen.

17. Entsanderspülungen sind grundsätzlich auf den Zeitraum erhöhter Abflüsse (größer 134 l/s) von Mai bis einschließlich August zu beschränken.

18. Nach Abschluss von Entsanderspülungen, welche aufgrund betriebsbedingter Erfordernisse in den Monaten Mai bis einschließlich August bei nicht erhöhten Abflüssen erfolgen, ist mindestens eine Stunde mit der natürlich ankommenden Wassermenge nachzuspülen.

19. Sämtliche Entsanderspülungen sind in einem Betriebsbuch unter Anmerkung der natürlichen Abflusssituation, des Wettergeschehens und einer entsprechenden Begründung zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligungsantrag vom 28.03.2025 zurückzugewiesen. In wasserrechtlicher Hinsicht liege nämlich aufgrund der Kollaudierung vom 03.07.2008 ein konsensgemäßer Zustand vor, sodass hinsichtlich der in den 60er-Jahren vorgenommenen Änderungen von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Und aus naturschutzrechtlicher Sicht seien die beantragten Änderungen nicht bewilligungspflichtig.

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden die vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 18.06.2025 und 13.10.2025 beantragten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei und zur Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 zurückgewiesen. Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 sei ein Einparteienverfahren zum Schutz öffentlicher Interessen, in dem der Fischereiberechtigte keine Parteistellung habe.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.05.2026. Auf das Wesentliche zusammengefasst könne die Kollaudierung vom 03.07.2008 die fehlende Bewilligung für die im Jahr 1966 vorgenommenen Änderungen nicht ersetzen (VwGH 23.02.2012, 2010/07/0025). Es müsse ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer komme Parteistellung zu, da die Möglichkeit einer Berührung seiner Rechte bestehe (VwGH 23.01.2014, 2011/07/0194). Die Kraftwerksanlage entspreche jedenfalls weder dem Stand der Technik noch der Qualitätszielverordnung Ökologie und auch nicht der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. In der Beschwerde wird beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid beheben und folgende Maßnahmen zum Schutz der Fischerei sowie zur Wahrung öffentlicher Interessen vorschreiben möge:

a)Es ist durch Messungen eines Fachbüros vom Antragssteller nachzuweisen, dass durch die Betriebsweise des KW, insb. durch die festgelegte Pflichtwassermenge, die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie OG (§13) eingehalten werden.

b)Der Wehrkolk sowie das Entnahmebauwerk selbst sind so zu gestalten, dass Fische beim Abstieg zu keiner Zeit durch Aufprall auf Gesteinsblöcke oder anderweitig (z.B. durch die Turbinenpassage) zu Schaden kommen können. (Anm: Als Ersatz für NB Nr. 16).

c)Entsanderspülungen sind auf den Zeitraum erhöhter Abflüsse (größer 134 l/s) von Mai bis einschließlich August zu beschränken. Sollte, z.B. aus Sicherheitsgründen, eine Spülung von September-April notwendig sein, ist dies nur nach Bewilligung der Behörde zulässig. (Anm: Als Ersatz für NB Nr. 17)

d)Nach Abschluss von Entsanderspülungen ist mindestens eine Stunde mit der natürlich ankommenden Wassermenge nachzuspülen. (Anm: Als Ersatz für NB Nr. 18)

e)Die Höhe des fischereilichen Schadens ist durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen festzusetzen, wobei dem Gutachter ausdrücklich aufgetragen werden wolle, nicht nur den materiellen Schaden am Fischbestand sowie den Futtertieren der Fische samt den damit verbundenen Auswirkungen (z. B. Verlust von Teilhabitaten, Rückgang der Laichtiere) sondern auch den ideellen Schaden (wie insbesondere die Verminderung der Attraktivität des gesamten Fischereireviers u.a. durch Restwasserbetrieb) zu erheben. Diesbezüglich sei auf die Richtlinie zur Erstellung von Fischereigutachten (Schwerpunkt Fischereischäden) des Österreichischen Fischereiverbandes verwiesen.

II.Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

Einschränkung zugunsten der Fischerei.

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(…)

Abänderung von Bewilligungen

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(…)

Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner

(…)

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(…)

Entschädigungen und Beiträge.

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(…)

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(…)

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(…)

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138.(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

III.Erwägungen:

Zum angefochtenen Spruchpunkt I.:

Die Wasserrechtsbehörde hat für das seit den 30er-Jahren bestehende und in den 60er-Jahren umgebaute Wasserkraftwerk Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen gemäß § 21a WRG 1959 vorgeschrieben. Dieses Verfahren nach § 21a WRG 1959 dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung keine subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. In diesem Verfahren haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation. Es ist ein Einparteienverfahren und bleibt es selbst dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 eingreifen (vgl VwGH 11.09.1997, 94/07/0166; 11.03.1999, 98/07/0186). Dies muss umso mehr für den Fischereiberechtigten geht, zumal die der Sondervorschrift des § 15 WRG 1959 unterliegende Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 ist (VwGH 26.03.2015, 2013/07/0263).

Überhaupt ist die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten eine im Vergleich zu anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens sehr eingeschränkte. Er ist darauf beschränkt, im Bewilligungsverfahren Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu (VwGH 10.04.2020, Ra 2020/07/0007). Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2014, 2011/07/0194, verhilft ihm nicht zum Erfolg, da diese Entscheidung weder ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 noch die Rechte eines Fischereiberechtigten zum Gegenstand hat. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

Zum angefochtenen Spruchpunkt II.:

Die Behörde hat den wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrag vom 28.03.2025 für die in den 60er-Jahren vorgenommenen Umbaumaßnahmen zurückgewiesen, da aus wasserrechtlicher Sicht aufgrund des Überprüfungsbescheides nach § 121 WRG 1959 von einem konsensgemäßen Zustand der Anlage auszugehen sei und aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bewilligungstatbestände erfüllt seien. Dieser Zurückweisungsbescheid schafft keinen Rechtstitel, der nachteilig in die subjektiv-öffentlichen Rechte des Fischereiberechtigten eingreifen könnte. Seine Rechtssphäre wird durch diese Zurückweisung nicht berührt, sodass seine Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt II. als unzulässig zurückzuweisen ist.

Diese Rechtslage führt auch nicht zu einem Rechtsschutzdefizit, da eine allenfalls fehlende Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung vom Fischereiberechtigten im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 geltend gemacht werden kann (VwGH 18.03.1994, 91/07/0041). Trifft die Wasserrechtsbehörde allerdings in einem solchen Überprüfungsverfahren rechtskräftig die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, so ist der Anlagenbestand als rechtmäßig iSd WRG 1959 anzusehen (VwGH 12.10.1993, 91/07/0087). In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2012, 2010/07/0025, fehl, da dieser Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem überhaupt keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag, sodass auch keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte.

Im Übrigen besteht für den Fischereiberechtigten auch außerhalb eines Überprüfungsverfahrens die Möglichkeit, gemäß § 138 WRG 1959 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen, sofern ein konsenswidriger Zustand seine Rechte iSd § 15 WRG 1959 beeinträchtigen sollte.

Und was die Zurückweisung im naturschutzrechtlichen Verfahren betrifft, kommt dem Fischereiberechtigten im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) grundsätzlich keine Parteistellung zu. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben. Das im Privatrecht begründete Fischereirecht führt daher zu keinem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse bzw zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl etwa VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).

Zum angefochtenen Spruchpunkt III.:

Die Wasserrechtsbehörde hat die vom Fischereiberechtigten beantragten Maßnahmen zum Schutz seiner Fischerei gemäß § 15 WRG 1959 zurückgewiesen. Auch diese Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, da der Fischereiberechtigte – wie bereits zum angefochtenen Spruchpunkt I. ausgeführt – in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 keine Antragslegitimation hat. Dieses Verfahren dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (VwGH 19.09.1996, 96/07/0138). Außerdem findet § 15 WRG 1959 nur in Bewilligungsverfahren Anwendung, sodass der Fischereiberechtigte keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass seine Forderungen im angefochtenen Bescheid, mit dem keine Bewilligung erteilt wurde, berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen die im angefochtenen Spruchpunkt III. erfolgte Zurückweisung der gemäß § 15 WRG 1959 begehrten Maßnahmen ist daher als unbegründet abzuweisen.

Schließlich hat die Wasserrechtsbehörde im angefochtenen Spruchpunkt III. auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 zurückgewiesen. Für die dagegen erhobene Beschwerde fehlt dem Landesverwaltungsgericht die Zuständigkeit. Gemäß § 17 Abs 4 und 6 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen über Entschädigungen nämlich keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Vielmehr tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft, wenn vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung beim Landesgericht beantragt wird.

Abschließend ist zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine mündliche Verhandlung notwendig ist, wenn die Beschwerde bzw die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen sind.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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