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LVwG-2026/45/0634-3•LVwG T LVwG-2026/45/0634-3
LVwG-2026/45/0634-3Landesverwaltungsgericht03.07.2026
Übernahme rezeptfrei erworbener Medizinprodukte<br/>Fahrt- und Parkkosten<br/>keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung<br/>Lebensunterhalt <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer über Antrag vom 24.08.2025 und 29.12.2025 folgende Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt:
Unter Spruchpunkt 1. wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 gemäß § 6 TMSG monatlich Euro 260,00 für Miete zugesprochen. Unter Spruchpunkt 2. wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 gemäß §§ 5 und 9 TMSG monatlich Euro 415,09 für Lebensunterhalt zugesprochen. Dabei hat die belangte Behörde eine Richtsatzkürzung von 40 % vorgenommen und damit die vormalige Richtsatzkürzung von 66 % reduziert. Dies sei aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers erfolgt. Eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung sei jedoch aufgrund der bestehenden Vorgeschichte und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich.
Unter Spruchpunkt 3. wurde dem Mehrbegehren auf rückwirkende Verringerung oder gänzliche Aufhebung der Richtsatzkürzung ab 01.09.2025 sowie Kostenübernahme von Parktickets, Pkw-Fahrtkosten sowie Kosten im Zusammenhang mit rezeptfreien Apothekenprodukten nicht entsprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Krankenversicherung über die Mindestsicherung gewährt werde. Darüber hinaus umfasse der Schutz bei Krankheit die für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang. Gegenständlich seien keine ärztlich verordneten Kosten vorgelegt worden, weshalb keine Kostenübernahme erfolgen könne. Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach § 7 Abs 1 TMSG seien allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Fahrtkosten mit dem privaten Pkw sowie Parktickets und rezeptfreie Leistungen seien davon jedoch nicht umfasst.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, es gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, weshalb die beantragte Leistung auf Krankenhilfe gemäß § 7 TMSG wieder nicht gewährt werde. Er fordere die Leistungserbringung im maximalen Ausmaß des TMSG ein. Zudem lasse sich für ihn kein triftiger Ablehnungsgrund erkennen. Die medizinische Leistung sei akut notwendig gewesen und habe die Hausärztin ihn an das BKH Y überwiesen – dadurch seien die geltend gemachten privaten Fahrt- und Parkkosten entstanden. Er beantragte die Übernahme der aufgelisteten Euro 228,20. Zudem erstattete er in der Beschwerde auch ein Vorbringen zur vorgenommenen Richtsatzkürzung. In der am 12.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich auf die Übernahme der beantragten Krankenkosten in der Höhe von Euro 228,20 bezieht.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren laufend Leistungen der Mindestsicherung. Zuletzt wurden ihm im insoweit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2026 für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.12.2026 Leistungen nach § 6 TMSG (Wohnbedarf; Spruchpunkt 1.) und nach §§ 5 und 9 TMSG (Lebensunterhalt, Spruchpunkt 2.) zuerkannt. Zuvor waren ihm diese Leistungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG bzw § 6 TMSG im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2025, Zl ***, zuerkannt worden.
Der Beschwerdeführer ist auch über die Mindestsicherung krankenversichert. Er ist von den Rezeptgebühren befreit.
Am 29.12.2025 übermittelte er der belangten Behörde folgende „Abrechnung der nicht von der ÖGK übernommenen Krankenkosten nach § 7 TMSG für das Jahr 2025“ und ersuchte um Anweisung bis spätestens 30.01.2026:
„Bild anonymisiert“
Die zu den Positionen 1 bis 3 angeführten Produkte aus der Apotheke waren nicht ärztlich verordnet, der Beschwerdeführer hat diese in der Apotheke selbständig erworben.
Die angeführten Parkkosten (Positionen 4 bis 7) und PKW-Fahrtkosten (Positionen 10 bis 20) bezogen sich auf Fahrten, die der Beschwerdeführer mit seinem privaten PKW zurückgelegt hat, um zu den Arztbesuchen zu gelangen. Teilweise wurde er dabei von seiner Lebensgefährtin gefahren.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und insbesondere aus der Erörterung der Rechtssache mit den Parteien in der am 12.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
In dieser wurden die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Kosten im Einzelnen besprochen. Dabei hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er für die in der Apotheke bezogenen Produkte keine ärztliche Verordnung besaß, sondern diese vielmehr frei erworben hat. Auch die Feststellungen zu den Fahrt- und Parkkosten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer über die Mindestsicherung krankenversichert ist, stützt sich auf die Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten elektronischen Rezept vom 25.08.2025, das er nicht in die Auflistung aufgenommen hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von den Rezeptgebühren befreit ist. Dies hat er über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der relevanten Fassung LGBl Nr 205/2021 (§ 2), lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
[…]
(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
[…]
§ 7
Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
a) während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG besteht der Schutz bei Krankheit während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Da der Beschwerdeführer sowohl Leistungen nach § 5 als auch § 6 TMSG bezog bzw bezieht, werden seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von der Mindestsicherung übernommen.
Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach § 7 Abs 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 7 Abs 2 TMSG zu übernehmen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass eine Pflichtleistung vorliegt. Gemäß § 121 Abs 2 ASVG sind Pflichtleistung Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Das ist im gegenständlichen Fall bei ohne ärztliches Rezept erworbenen Medizinprodukten sowie Fahrt- und Parkkosten im Zusammenhang mit Arztbesuchen nicht der Fall. Eine Übernahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben im Rahmen des § 7 TMSG scheidet daher aus. Rezeptgebühren wären für den Beschwerdeführer ohnehin keine entstanden, da er von der Rezeptgebührenpflicht wie festgestellt befreit ist.
Gemäß § 2 Abs 6 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
Wie ausgeführt wurden dem Beschwerdeführer rechtskräftig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 bzw 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuerkannt. Mit dieser Leistung werden sowohl die „Benützung von Verkehrsmitteln“ – wozu ein privater PKW zählt – als auch der „Aufwand für die Gesundheitspflege“ abgegolten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge von jeweils unter Euro 10,- für eine Wundauflage, ein Wundgel und einen SARS-COV2-Test fallen unter diesen Aufwand für die Gesundheitspflege.
Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde zu Recht die Übernahme der beantragten Ausgaben in der Höhe von gesamt Euro 228,20 durch die Mindestsicherung verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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