LVwG T LVwG-2026/38/1563-6

LVwG-2026/38/1563-6Landesverwaltungsgericht03.07.2026

Regest

Bindungswirkung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/38/1563-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.1563.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Darüber hinaus wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst vorbringt, dass ihm bewusst sei, dass das von ihm gesetzte Verhalten nicht korrekt gewesen sei. Er wolle sein Verhalten weder verharmlosen noch rechtfertigen. Dennoch sei er der Ansicht, dass die konkreten Umstände des Vorfalles im gegenständlichen Bescheid nicht ausreichend differenziert betrachtet worden seien, da die tatsächliche Gefährdungssituation wesentlich geringer gewesen sei, als jene, die typischerweise mit dem Begriff des Geisterfahrens auf Autobahnen verbunden werde.

Am 27.12.2025 habe aufgrund eines Unfalles völliger Stillstand auf der Inntalautobahn A** geherrscht. Der Verkehr sei nahezu bewegungslos gewesen. Im Bereich der Raststation X seien mehrere Fahrzeuge in Schrittgeschwindigkeit in Richtung Raststation zurückgefahren, um die Autobahn über dort bestehende Verbindungen zum öffentlichen Straßennetz zu verlassen. Er habe sich diesen Fahrzeugen angeschlossen und sei eine kurze Strecke von ca 15 bis 20 Meter mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren. Unmittelbar danach sei es wieder zum Stillstand gekommen, da sich auch in diesem Bereich ein Rückstau gebildet habe. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Dokumentation seien sämtliche Fahrzeuge stillgestanden. Es sei zu keinem Unfall, zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und zu keiner Behinderung des Gegenverkehrs gekommen.

Auch das im Bescheid erwähnte Einsatzfahrzeug sei durch ihn nicht behindert worden. Nach seinem Verständnis unterscheide sich die gegenständliche Situation daher wesentlich von typischen Fällen des Geisterfahrens auf einer frei befahrbaren Autobahn mit fließendem Verkehr und hoher Geschwindigkeit. Die tatsächliche Gefährdungslage sei aufgrund des vollständigen Stillstandes äußerst reduziert.

Er verfüge seit dem Jahr 2011 über eine Lenkberechtigung in Österreich und habe seither unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen. Er sei beruflich in einem hohen Ausmaß auf seine Lenkberechtigung angewiesen, da er derzeit an zwei verschiedenen Arbeitsorten arbeite. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln würden seine täglichen Wege zeitlich massiv verlängern. Auch privat sei er stark auf die Mobilität angewiesen.

Die Bedeutung von Verkehrssicherheit und auch die Problematik des Geisterfahrens sei ihm durchwegs bewusst und er bedaure seine damalige Entscheidung.

Es werde deshalb um neuerliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sowie um Berücksichtigung der außergewöhnlichen Verkehrssituation ersucht. Aus seiner Sicht sei die verhängte Entzugsdauer von 6 Monaten jedenfalls unverhältnismäßig streng. Es werde deshalb ersucht, den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern und neu zu beurteilen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 27.12.2025 um 14:09 Uhr in X, auf der Inntalautobahn A**, Höhe Strkm 95,6, Autobahnauffahrt X, Richtungsfahrbahn Osten, seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** entgegen der vorgesehenen Fahrbahn befahren, obwohl sich dies nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierung ergeben hat.

Aus diesem Grund wurde über ihn mit Straferkenntnis vom 09.03.2026, Zl ***, gemäß § 46 Abs 4 lit a STVO 1960, eine Strafe von € 450,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus dem darin befindlichen Straferkenntnis.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 90/2023, lauten wie folgt:

„§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. […]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a. […]

e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. […]

§ 26

Sonderfälle der Entziehung

(1) […]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entzugsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

3. […]“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde - wie festgestellt - durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2026, Zl ***, rechtskräftig wegen des Befahrens der Autobahn entgegen der Fahrtrichtung bestraft.

Wie oben ausgeführt, ist gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung diese entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Die Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht mehr gegeben, wenn jemand eine Autobahn entgegen der Fahrtrichtung befährt.

Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung sechs Monate zu betragen.

Mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Delikt wurde für das Führerscheinverfahren eine Bindungswirkung hinsichtlich des Täters der Gestalt entfaltet, als mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt anzusehen ist. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Einer rechtskräftigen Bestrafung kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu (vgl VwGH07.02.2025, Ra 2023/11/0073).

Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie im gegenständlichen, mit mindestens sechs Monaten festzusetzen hat.

Durch das Eintreten der Bindungswirkung hat die belangte Behörde im Führerscheinverfahren auch keine weiteren Ermittlungen zum Tathergang zu machen. Dies gilt auch für das erkennende Landesverwaltungsgericht, sodass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses ist im Führerscheinverfahren nicht mehr auf die Umstände einzugehen, die zur Bestrafung geführt haben.

Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten verhängt. Aus all diesen Erwägungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht deshalb zum Ergebnis, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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