LVwG T LVwG-2026/37/1664-1

LVwG-2026/37/1664-1Landesverwaltungsgericht02.07.2026

Regest

Arzneiwaren<br/>Einfuhr<br/>Einfuhrbescheinigung<br/>Beschlagnahme <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/37/1664-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.37.1664.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 19.03.2026, Zl***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Anlässlich einer Kontrolle des Zollamtes BB, Zollstelle CC, am 17.02.2026 um 08:00 Uhr im Flughafen X, **** X-Flughafen, wurde in einer an AA [= Beschwerdeführer] gerichteten Postsendung eine Packung „Nicorette Inhalator“ vorgefunden. Dieses Produkt, welches – dosiert in Aufmachung für den Einzelverkauf – aufgrund der Allgemeinen Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur der EU als Arzneiware gelte (Einreihung in die Warennummer 3004 9000 00), sei ohne Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, der eine Lichtbilddokumentation zu dem anlässlich der Kontrolle am 17.02.2026 verdächtigen Produkt beigefügt war, und beschlagnahmte die angeführte Arzneiware vorläufig.

Mit Bescheid vom 19.03.2026, Zl ***, beschlagnahmte die belangte Behörde aufgrund des Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) die an den Beschwerdeführer adressierte, ohne Einfuhrbescheinigung aus dem W versendete Arzneiware, nämlich 1 Packung „Nicorette 15 mg nicotine inhalator: 20 cartridges“, zur Sicherung der Strafe des Verfalls.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.04.2026 Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Nikotin-Inhalatoren ausschließlich zum Zweck bestellt habe, seine Nikotinabhängigkeit zu reduzieren und das Rauchen aufzugeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei diesem Produkt um ein Arzneimittel im Sinne des AWEG 2010 handeln würde, dessen Einfuhr einer Bewilligung bedürfe. Für ihn sei auch nicht erkennbar gewesen, dass eine Bestellung über eine gängige Plattform wie Amazon rechtlichen Beschränkungen unterliege. Das in geringer Menge bestellte Produkt habe ausschließlich dem Eigengebrauch gedient. Er [= der Beschwerdeführer] habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen oder die Produkte weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, allenfalls die Maßnahme als unverhältnismäßig aufzuheben oder zumindest im weiteren Verfahren das geringe Verschulden und die Umstände dieses Einzelfalles mildernd zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2026, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2026 vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Das Zollamt Österreich, Zollstelle CC, stellte bei der Kontrolle 17.02.2026 um 08:00 Uhr im Flughafen X, **** Flughafen X, eine aus dem W kommende Lieferung einer Arzneiware – 1 Packung „Nicorette 15mg nicotine inhalator: 20 cartridges“ – fest und beschlagnahmte diese Arzneiware vorläufig. Diese Lieferung wurde im W aufgegeben, deren Versender war „DD, – Adresse 2“. Der Beschwerdeführer bestellte dieses Produkt, um seine Nikotinabhängigkeit zu reduzieren und das Rauchen aufzugeben. Dementsprechend war das Produkt an die Wohnadresse des Beschwerdeführers „Adresse 1, **** Z“ adressiert.

Das angeführte Arzneimittel zählt zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 2404120010). Eine Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Die durch das Zollamt BB am 17.02.2026 im Flughafen X, **** X-Flughafen, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus dem W stammenden, an den Beschwerdeführer adressierten Lieferung einer Arzneiware – 1 Packung „Nicorette 15mg nicotine inhalator: 20 cartridges“ – und deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des BB, Zollstelle CC, vom 10.03.2026, Zl ***, und die anlässlich der Kontrolle am 17.02.2026 angefertigten Lichtbilder dokumentiert. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur oblag der hierfür zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige. Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde, die angeführte Arzneiware über die DD bestellt zu haben.

Sämtliche Beweisergebnisse ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Unterlagen.

IV.Rechtslage:

1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 3 und 4), BGBl. I Nr. 163/2015 (§ 19), BGBl. I. Nr. 186/2023 (§§ 5, 17) sowie BGBl. I Nr. 194/2023 (§§ 2, 6 und 21), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)Waren der Unterposition 3002 41,

b)Waren der Unterposition 3002 42,

c)Waren der Position 3004,

d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,

e)Waren der Unterposition 3006 60, und

f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;

[…]

2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

a)Placenten aus der Unternummer 3001 90 20, und

b)Waren der Unterpositionen 3002 12, 3002 13, 3002 14, 3002 15 und 3002 9010;

3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;

7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.“

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„Antrags- und Meldeberechtigung

§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:

1. öffentliche Apotheken,

2. Anstaltsapotheken, und

3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.

[…]“

„Einfuhrbescheinigung

§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die

1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder

2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen oder Tier bestimmt sind, oder

3. zur Anwendung an Menschen oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.

[…]“

„Meldung

§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.[…]“

„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…].“

„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 39), lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde vom 13.04.2026 wurde am 22.04.2026 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer bestellte die im angefochtenen Bescheid angeführte Arzneiware, welche auch an die Wohnadresse des Beschwerdeführers „Adresse 1, **** Z“ adressiert war. Die Arzneiware war daher unzweifelhaft für den Beschwerdeführer bestimmt. Ausgehend davon war die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

3. In der Sache:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme einer Arzneiware – 1 Packung „Nicorette 15mg nicotine inhalator: 20 cartridges“ – auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrens-rechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).

Die Einfuhr in das Bundesgebiet, also die Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, bedarf einer Einfuhrbescheinigung im Sinne des § 3 Abs 1 AWEG 2010. Allerdings sind zur Antragstellung und Ausstellung einer Einfuhr-bescheinigung nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010).

Bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Produkt - 1 Packung „Nicorette 15mg nicotine inhalator: 20 cartridges“ – handelt es sich um eine Ware der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um eine Arzneiware gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010. Der Beschwerdeführer war als Privatperson nicht zur Antragstellung einer Einfuhrbescheinigung nach § 3 Abs 1 AWEG 2010 berechtigt.

Der Beschwerdeführer räumte ein, die Packung „Nicorette 15mg nicotine inhalator: 20 cartridges“ über die Plattform Amazon bestellt zu haben. Die Täterschaft des Beschwerdeführers ist daher unstrittig. Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneiware ohne Einfuhrbescheinigung besteht somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010. Die Frage des Verschuldens, also der subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die unzulässige Einfuhr dieser Arzneiware, ist im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zu klären.

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 17.02.2026 um 08:00 Uhr nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Arzneiware berechtigt.

Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Lieferung der gegenständlichen Arzneiware und ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 19.03.2026 heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 22.04.2026 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde verzichtete in ihrem Vorlageschreiben vom 11.06.2026, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme einer genau bezeichneten Arzneiware auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

5. Ergebnis:

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 19.03.2026, Zl ***, war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmte Arzneiware endgültig für verfallen erklärt wird, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers (einschließlich seines Vorbringens, dass er die gegenständlichen Arzneiwaren weder beschafft, bestellt noch eingeführt habe) im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor (VwGH 19.06.2025, Ro 2024/03/0015). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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