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LVwG-2026/19/0158-1•LVwG T LVwG-2026/19/0158-1
LVwG-2026/19/0158-1Landesverwaltungsgericht02.07.2026
in dubio pro reo<br/>pyrotechnische Gegenstände<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, wohnhaft in **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2026, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 31.10.2025 um 21:45 Uhr in **** X, Adresse 1, Durchgang von W kommend, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verwendet und sei dies nicht im Rahmen einer gemäß § 28 Abs 4 oder 32 Abs 4 PyroTG zulässigen Mitverwendung gewesen, obwohl keine Verordnung des Bürgermeisters gemäß § 38 Abs 1 bestanden habe.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 40 Abs 1 Z 3 PyroTG 2010, BGBl I Nr 131/2009 idF BGBl I Nr 161/2013, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 10 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde in der Höhe von Euro 25,00 vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die nunmehr gegenständliche und rechtzeitige Beschwerde vom 12.01.2026, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer den „Böller“ nicht gezündet habe. Er habe den im Straferkenntnis näher bezeichneten Durchgang durchquert und bemerkt, dass ein zweiter Bursche, den er nicht kannte, diesen gezündet habe. Daraufhin sei er weggelaufen. Er habe auch den Polizeibeamten gebeten, seine Taschen zu leeren, da er außer seinem Handy weder Feuerzeug noch Pyrotechnik bei sich gehabt habe.
Mit Schreiben vom 16.01.2026, Zl ***, eingelangt am 19.01.2026, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Am 31.10.2025 um 21:45 Uhr befand sich eine Polizeistreife im Bereich der Adresse 2 in **** X auf Fußstreife, da es dort zu vermehrten Meldungen über „abgeschossene Böller“ gekommen war. Innerhalb des Durchgangs auf Höhe Adresse 1 vom W kommend kam es zu dieser Zeit zur Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes der Kategorie F2.
Es kann nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diesen pyrotechnischen Gegenstand gezündet hat.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 04.11.2025, Zl ***. Der Anzeige liegt ein Lichtbild des gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes der Kategorie F2 bei.
Aus der polizeilichen Anzeige folgt zudem, dass zwei junge Burschen nach der Zündung des pyrotechnischen Gegenstandes in Richtung Adresse 2 liefen, wo sich die beiden Polizeibeamten, RI CC und Insp. DD, auf Fußstreife aufhielten, da es dort zu vermehrten Meldungen über abgeschossenen „Böller“ gekommen ist. Einer der Burschen, der Beschwerdeführer, konnte angehalten werden. Der zweite Bursche entfernte sich in Richtung W. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass er keinen Böller gezündet habe und den zweiten Burschen nicht persönlich kenne. Auf Nachfrage der Polizeibeamten, warum die beiden gemeinsam nach Zündung des Böllers weggelaufen seien bzw versucht hätten, vor den Beamten zu flüchten, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Die Identität des zweiten Burschen konnte nicht ermittelt werden.
Nachdem im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 13.11.2025 ausdrücklich bestritten worden ist, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand gezündet hat, erging seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die Meldungsleger, ob – abgesehen, von der in der Anzeige angeführten Mitteilung – weitere Gründe für die Annahme bestehen, dass der Gegenstand vom Beschwerdeführer verwendet worden sei.
Aus der dazu ergangenen Stellungnahme der Meldungslegerin vom 25.12.2025 folgt, dass die einschreitenden Polizeibeamten die Zündung des pyrotechnischen Gegenstandes durch den Beschwerdeführer selbst nicht beobachten konnten. Weites wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass sich im Anschluss an den von den Polizeibeamten wahrgenommenen Knall keine weiteren Personen – außer den zwei Burschen – im Bereich des Durchgangs befunden haben, „sodass anzunehmen ist, dass einer der beiden für die Zündung verantwortlich war“. Weitere Hinweise bezüglich der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes, die explizit auf den Beschwerdeführer hindeuten, konnten vor Ort nicht erhoben werden.
Insgesamt folgt somit, dass aufgrund der vorliegenden Beweise nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort den verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 gezündet hat. Es könnte vielmehr auch der zweite Bursche, der vom Tatort weggelaufen ist, aber von den einschreitenden Polizeibeamten nicht angehalten werden konnte, diesen Gegenstand gezündet haben. Weitere Beweise zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 gezündet hat, existieren nicht und können somit auch nicht vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen werden. Es bestehen daher Zweifel, ob der Beschwerdeführer den pyrotechnischen Gegenstand tatsächlich gezündet hat.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl Nr 131/2009 idF BGBl I Nr 20/2015 (§ 38), BGBl I Nr 161/2023 (§ 40), lauten wie folgt:
„§ 38
Verwendung an bestimmten Orten
(1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(…)“
„§ 40
Strafbestimmungen
(1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
(…)
3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
zu bestrafen.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Ortsgebiet vor. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten.
Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht nach § 40 Abs 1 PyroTG 2010 eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung sonstiger Bestimmungen gemäß § 40 Abs 1 Z 3 PyroTG 2010 mit Geldstrafe bis zu Euro 3 600,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 38 Abs 1 PyroTG 2010 ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, außer sie erfolgt im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung oder es liegt eine Verordnung des Bürgermeisters vor, mit welcher dieser Ortsteil von diesem Verbot ausgenommen ist.
Der gegenständliche Tatort befindet sich in einem Teil des Ortsgebietes, für das keine (Ausnahme-) Verordnung des Bürgermeisters vorlag. Eine Verwendung pyrotechnischer Gegenständer der Kategorie F2 im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung gemäß § 28 Abs 4 oder § 32 Abs 4 PyroTG erfolgte ebenso nicht.
Im Verwaltungsstrafverfahren trifft die Behörde die Beweislast für die objektiven Tatbestandsmerkmale (VwGH 03.12.1990, 90/19/0108). Eine Bestrafung setzt voraus, dass mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen hat (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211). Verbleiben nach Durchführung des Beweisverfahrens vernünftige Zweifel an der Täterschaft, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu entscheiden (VwGH 09.02.2021 Ra 2020/02/0303).
Wie sich aus der polizeilichen Anzeige 04.11.2025, Zl ***, sowie der Stellungnahme der Meldungslegerin vom 25.12.2025 an die belangte Behörde ergibt, haben die Polizeibeamten nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort einen pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 gezündet und damit verwendet hat. Die Polizeibeamten haben, nachdem sie den Knall gehört haben, den Beschwerdeführer und einen anderen Burschen, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, vom Tatort weglaufen gesehen. Ob der Beschwerdeführer oder der zweite Bursch den pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie F2 gezündet hat, konnte vom Landesverwaltungsgericht Tirol mangels entsprechender Beweise nicht festgestellt werden.
Seitens des erkennenden Gerichts konnte daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Die verbleibenden Zweifel gehen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Beschwerdeführers. Der Tatvorwurf war daher nicht als erwiesen anzusehen.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher angesichts des Grundsatzes „in dubio pro reo“ aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, betrifft die Beweiswürdigung im Einzelfall und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 09.02.2021, Ra 2020/02/0203 mwN).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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