LVwG T LVwG-2026/50/0894-5; LVwG-2026/50/0948-5

LVwG-2026/50/0894-5; LVwG-2026/50/0948-5Landesverwaltungsgericht30.06.2026

Regest

Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Kein ganzjähriges Wohnbedürfnis<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/50/0894-5; LVwG-2026/50/0948-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.50.0894.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier – aufgrund des Vorlageantrages vom 09.03.2026 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 – über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid der Stadt Z vom 10.07.2025, Zl ***, Abgabennummer *** (LVwG-2026/50/0894-5)

2. den Bescheid der Stadt Z vom 10.07.2025, Zl ***, Abgabennummer *** (LVwG-2026/50/0948-5)

jeweils betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden der Stadt Z vom 10.07.2025, wurden den Beschwerdeführern gegenüber für das Objekt Adresse 2, **** Z, jeweils die Freizeitwohnsitzabgabe gemäß § 4 TFLAG iVm. § 201 BAO für die Jahre 2024 und 2025 mit jeweils Euro 810,00, festgesetzt.

Gegen diese Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2025 rechtzeitig Beschwerde. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass das Objekt in der Adresse 2 keinen Freizeitwohnsitz im Sinne des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes darstelle. Das Wohnhaus sei von den Eltern der Beschwerdeführerin eigens für die dauerhafte Wohnsitznahme der Beschwerdeführer errichtet worden. Der spätere Wegzug nach Liechtenstein bzw. Vorarlberg sei ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt und von Beginn an nur als vorübergehend geplant gewesen. Die beiden Beschwerdeführer hätten ihre engen familiären und sozialen Beziehungen in Tirol stets aufrechterhalten, würden das Objekt regelmäßig – insbesondere an Wochenenden und Feiertagen – zur Pflege dieser Beziehungen nutzen und ihre Rückkehr nach Tirol inzwischen konkret vorbereiten. Insbesondere sei nach der Eheschließung die Übertragung des Grundstücks an die Beschwerdeführerin sowie die Errichtung eines Einfamilienhauses geplant. Die Aufenthalte in Z dienten daher nicht der Erholung, sondern der Aufrechterhaltung ihres familiären und sozialen Lebensmittelpunktes, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen eines Freizeitwohnsitzes nicht vorlägen.

Weiters rügen die Beschwerdeführer einen wesentlichen Begründungsmangel der angefochtenen Bescheide. Diese beschränkten sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Nutzfläche des Objekts, ohne den entscheidungsrelevanten Sachverhalt oder die Erwägungen darzulegen, aus denen die Behörde auf das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes geschlossen habe. Dadurch seien die Bescheide weder nachvollziehbar noch ausreichend überprüfbar.

Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass auch die den Bescheiden zugrunde liegenden Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Z über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe gesetzwidrig seien. Diese entsprächen inhaltlich im Wesentlichen einer bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnung, da wiederum die gesetzlich vorgesehenen Höchstsätze festgelegt worden seien, ohne die dafür erforderliche Begründung hinsichtlich der erhöhten finanziellen Belastungen der Gemeinde nachvollziehbar darzulegen. Es werde daher angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Verordnungen gemäß Art 139 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit vorzulegen. Abschließend beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026 wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgaben als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend und im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz gemäß dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) eine entsprechende Abgabe zu entrichten ist. Freizeitwohnsitze seien nach dem Gesetz solche Gebäude oder Wohnungen, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses mit Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern nur zeitweise zu Urlaubszwecken, Erholungszwecken oder sonstigen gelegentlichen Aufenthalten genutzt werden.

Die Abgabe sei eine ausschließliche Gemeindeabgabe, wobei grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner sei. Im Fall einer längerfristigen Überlassung könne jedoch auch der tatsächliche Nutzer als Abgabenschuldner herangezogen werden.

Die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe richte sich nach der Nutzfläche des Objekts und werde durch Verordnung der Gemeinde innerhalb gesetzlich vorgegebener Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Die Stadt Z habe für die Jahre 2024 und 2025 die jeweils zulässigen Höchstsätze angewendet und diese insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Immobilienpreise im Gemeindegebiet festgelegt. Eine gesonderte Berücksichtigung gemeindespezifischer Kosten sei nach der aktuellen Rechtslage nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerdeführer hatten eingewendet, dass die zugrunde liegende Verordnung gesetzwidrig sei, da sie einer früher vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Regelung entspreche. Die Behörde hat dieses Vorbringen zurückgewiesen und ausgeführt, dass die derzeitige Verordnung auf einer neuen gesetzlichen Grundlage beruhe und daher nicht mit der früher aufgehobenen Rechtslage vergleichbar sei. Zudem werde die Rechtmäßigkeit der aktuellen Regelungen auch durch ein jüngeres Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestätigt.

Zur Frage, ob das Objekt in der Adresse 2 als Freizeitwohnsitz zu qualifizieren sei, stellte die Behörde fest, dass das Objekt den Beschwerdeführern seit dem Jahr 2016 zur Nutzung überlassen wurde und diese dort lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet seien. Ihre Hauptwohnsitze befänden sich seit mehreren Jahren in Y, wo sich auch ihre beruflichen und persönlichen Lebensmittelpunkte befänden. Das Objekt in Z diene daher nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses mit Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.

Zur Sachverhaltsfeststellung verwies die Behörde zudem auf frühere Ermittlungen aus den Jahren 2020 bis 2022, aus denen sich keine geänderte Nutzung ergeben habe. Zusätzlich wurde der geringe Stromverbrauch des Objekts von etwa 224 bis 238 kWh pro Jahr als Indiz für eine Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz herangezogen.

Da für die Jahre 2024 und 2025 keine Abgabenerklärungen eingereicht und die Abgabe nicht entrichtet worden seien, wurde die Freizeitwohnsitzabgabe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und der Bundesabgabenordnung bescheidmäßig vorgeschrieben. Dabei wurde eine Nutzfläche von 76,27 m² zugrunde gelegt, woraus sich für beide Jahre jeweils eine Abgabe von Euro 810,00 ergab. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen, da nach Ansicht der Behörde sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation des Objekts als Freizeitwohnsitz erfüllt seien und die Abgabenfestsetzung rechtmäßig erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 wurde die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.

Am 26.05.2026 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführer mitsamt Rechtsvertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie die beiden Zeugen DD sowie EE erschienen sind.

II.Sachverhalt

Eigentümer des Objektes Adresse 2, **** Z, sind DD und EE. Das Grundstück, auf dem sich das verfahrensgegenständliche Objekt mit 76,27 m2 befindet, wurde mit Kaufvertrag vom 21.08.2006 gekauft und 2015 bebaut.

Frau AA (= Beschwerdeführerin) war an der Adresse 2 in den Zeiträumen 10.06.2016 – 30.11.2017 sowie vom 23.12.2019 – 04.06.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Herr BB (= Beschwerdeführer) war an der Adresse 2 von 01.02.2016 – 25.07.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin hat seit dem 30.09.2019 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 3, **** Y. Der Beschwerdeführer hat seit dem 04.10.2020 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse 3, **** Y.

Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse 2 seit 04.06.2020 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist der Adresse 2 seit dem 25.07.2018 mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Das gegenständliche Objekt wird von den Beschwerdeführern nur gelegentlich genutzt, insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und bei familiären Besuchen.

Der Stromverbrauch für das Objekt Adresse 2 betrug im Zeitraum vom 05.09.2022 – 31.08.2025 insgesamt 679 kWh.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem abgabenbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt.

IV.Rechtslage

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG):

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022 in der Fassung LGBL Nr. 86/2022, lauten samt Überschrift wie folgt:

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.“

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.“

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a)bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,

b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,

c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,

d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,

e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,

f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,

g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.

(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.“

Bundesabgabenordnung (BAO):

Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl Nr 103/2019, lautet samt Überschrift wie folgt:

„§ 4.

A. Entstehung des Abgabenanspruches.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere

a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer

1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;

2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;

3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)

c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

V.Erwägungen

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften entsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl zB VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.09.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFLAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres.

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 TFWAG; dazu LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-2020/20/2551).

In dem gegenständlichen Objekt ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2020 sowie der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 mit Nebenwohnsitz gemeldet und damit sind diese dem Grunde nach Abgabenschuldner (vgl § 3 Abs 3 TFLAG).

Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFLAG).

Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 zum Tiroler Raumordnungsgesetz aus:

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.

Nach § 115 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese amtswegige Ermittlungspflicht befreit aber den Abgabepflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen. – siehe VwGH vom 30.1.2026, Ra 2025/13/0111.

Unstrittig ist, dass beide Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 3, **** Y, gemeldet haben. Der Beschwerdeführer ist seit dem 25.07.2018 an der Adresse 2, **** Z, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 04.06.2020 ebenfalls an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zudem steht fest, dass das gegenständliche Objekt lediglich fallweise genutzt wird und während des überwiegenden Jahres leer steht. Dieses Nutzungsverhalten wird auch durch den äußerst geringen Stromverbrauch bestätigt, welcher nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine lediglich sporadische Benutzung schließen lässt.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie würden das Objekt zur Pflege familiärer und sozialer Beziehungen verwenden und beabsichtigten künftig nach Tirol zurückzukehren, vermag dieses Vorbringen die Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht zu entkräften. Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche Nutzung im jeweiligen Abgabenjahr. Zukünftige Rückkehrabsichten oder Bauvorhaben vermögen den gegenwärtigen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht zu begründen.

Auch der Umstand, dass das Wohnhaus ursprünglich für eine dauerhafte Wohnnutzung errichtet wurde, ist rechtlich nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist nicht die ursprüngliche Zweckbestimmung des Gebäudes, sondern dessen tatsächliche Verwendung während des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kann daher nicht festgestellt werden, dass das Objekt der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführer dient oder dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gelegen wäre. Vielmehr beschränkt sich die Nutzung auf gelegentliche Aufenthalte, insbesondere an Wochenenden und Feiertagen. Eine derartige Nutzung erfüllt nach der gesetzlichen Definition die Voraussetzungen eines Freizeitwohnsitzes.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen der Stadt Z über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe in Zweifel ziehen und eine Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG anregen, teilt das Landesverwaltungsgericht diese Bedenken nicht. Die herangezogenen Verordnungen beruhen auf der geltenden Fassung des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes. Dass der Gemeinderat bei der Festsetzung der Abgabensätze den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag ausgeschöpft hat, begründet für sich allein keine Gesetzwidrigkeit. Auch bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts keine hinreichenden Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof erforderlich erscheinen ließen.

Da somit sämtliche Voraussetzungen für die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe vorliegen, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 340 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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