LVwG T LVwG-2026/47/2225-13

LVwG-2026/47/2225-13Landesverwaltungsgericht30.06.2026

Regest

Maßnahmenbeschwerde<br/>Betretungs-und Annäherungsverbot<br/>Gefährdungsprognose <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/47/2225-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.47.2225.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, **** Z, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausspruch eines Betretungsverbots betreffend die Wohnung in **** Y, Adresse 2 , samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um die Wohnung und eines Verbots der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m, durch – der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) zurechenbare - Organe der Sicherheitspolizei am 31.07.2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass der Ausspruch des Betretungsverbots für die Wohnung in 6632 Y, Reinhard Spielman-Straße 16a, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um die Wohnung und des Annäherungsverbots an die gefährdete Person FF im Umkreis von 100 m gemäß § 38a SPG am 31.07.2024, 20:30 Uhr, durch – der Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde zurechenbare – Organe der Sicherheitspolizei rechtswidrig waren.

2. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 VwG – Aufwandsersatzverordnung dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, sohin insgesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit der am 28.08.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin auf das Wesentlichste zusammengefast vor, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot rechtswidrig gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt worden sei. Er sei dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.

Ein Betretungs- und Annäherungsverbot dürfe nur dann verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, durch den Gefährder bevorstehe.

Es seien keine bestimmten Tatsachen vorgelegen, welche die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbot gerechtfertigt hätten. Die einschreitenden Beamten seien aufgrund eines angeblichen Diebstahls in das Hotel gerufen worden. Es sei zu diesem Zeitpunkt keine Rede von einer stattgefundenen Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gewesen. Erst nachdem gegenüber den einschreitenden Beamten die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner mittlerweile geschiedenen Ehegattin dargelegt wurden, sei von dieser der Vorfall vom 06.06.2024 sowie eine gefährliche Drohung vom 22.07.2024 behauptet worden. Es habe für diese beiden Vorfälle keinerlei Beweise gegeben und die Angaben der mittlerweile geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers seien unwahr. Den Beamten sei nur ein Foto von blauen Flecken gezeigt worden.

Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes wegen eines angeblichen Vorfalls, der zwei Monate zurückliegt, sei ohne Hinweis auf irgendeine akute Gefährdung im Gesetz nicht gedeckt.

Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Amtshandlung ruhig geblieben und habe immer wieder darauf hingewiesen, dass das eine Racheaktion seiner Frau aufgrund des anhängigen Scheidungsverfahrens sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich während der Anwesenheit der Polizei aufbrausend und beinahe hysterisch verhalten.

§ 38a SPG sei nicht dazu da, um Parteien eines Scheidungsstreits eine Bühne für gegenseitige Verletzungen zu bieten. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei auch zu erwarten, dass sie die Situation mit der gebotenen Sachlichkeit einschätzen können. Die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots sei nicht verhältnismäßig und überschießend. Beantragt wurde, den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, gemäß § 35 VwGVG sei der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 28.08.2024, Zl ***, wurde die Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde ersucht, die vorhandenen Verwaltungsakten im Original samt Aktenverzeichnis umgehend zur Einsicht zu übermitteln und es wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift zu erstatten.

Mit Eingabe vom 30.08.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt im Original vor. Am 12.09.2024 erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. Es wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdegegenständliche Amtshandlung von Exekutivbeamten des Bezirkspolizeikommandos X durchgeführt worden sei. Am 31.07.2024 sei um 19:56 Uhr eine Streife wegen eines Diebstahlverdachts zum CC nach **** Y, Adresse 3, beordert worden. Es sei der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Schwägerin im Büro hinter der Rezeption anwesend gewesen und eine unbekannte Menge Bargeld sei auf dem Schreibtisch gelegen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass ihr Gatte Geld aus dem Safe genommen habe und gegangen sei, obwohl es für ihn keinen Grund gegeben habe, das Geld zu nehmen. Sie habe darüber hinaus einen Vorfall vom 06.06.2024 gegenüber den Beamten geschildert, bei welchem es wiederum um Geld gegangen sei und sie der Beschwerdeführer am Handgelenk gepackt und geschüttelt habe. Davon habe sie blaue Flecken davongetragen. Sie habe dann noch einen weiteren Vorfall vom 22.07.2024 geschildert, durch welchen sie sich ernstlich bedroht und in Angst und Unruhe versetzt gefühlt habe, da der Beschwerdeführer gegenüber ihr immer aggressiver geworden sei. Die Ehegattin sei gegenüber den Beamten zunehmend weinerlich und aufgelöst gewesen und habe angegeben, vor dem Beschwerdeführer Angst zu haben.

Die Situation sei den Beamten aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens zwischen der Gefährdeten und dem Beschwerdeführer extrem angespannt vorgekommen. Der Beamte habe die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus seinem Blickwinkel zum Zeitpunkt seines Einschreitens geprüft.

Das Bild, das sich den einschreitenden Polizeibeamten am 31.07.2024 geboten habe, war eine besonders spannungsgeladene Atmosphäre zwischen den Betroffenen vor dem Hintergrund eines laufenden Scheidungsverfahrens. Für die einschreitenden Beamten habe auf Grund des sich ihnen gebotenen Gesamtbildes in der gegebenen Situation keine Veranlassung bestanden, den Angaben der Gefährdeten keinen Glauben zu schenken. Auch aus Sicht der belangten Behörde sei die Einschätzung der einschreitenden Beamten, dass ein bevorstehender gefährlicher Angriff mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, aufgrund der zum Zeitpunkt des Einschreitens vorliegenden Aussagen, insbesondere der Aussage über vorherige aggressive Verhaltensweisen, sowie des ängstlichen Anscheins, den die Gefährdete auf die einschreitenden Beamten machte, in Verbindung mit der insgesamt angespannten Atmosphäre auf Grund des anhängigen Scheidungsverfahrens nachvollziehbar gewesen, so dass der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes im Zuge der Überprüfung als gerechtfertigt angesehen wurde. Die Beurteilung der Frage, ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, liege beim einschreitenden Organ. Den entsprechend geschulten Organen der öffentlichen Sicherheit sei die richtige Einschätzung der gegebenen Umstände und der Gefährdungssituation vor Ort jedenfalls zuzumuten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich dieser wurde der Beschwerdeführer sowie die Zeugin DD und der Zeuge EE einvernommen. Die mittlerweile geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers wurde ebenso als Zeugin zur Verhandlung geladen. Diese legte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Bestätigung ihrer Psychotherapeutin vor, dass aus psychotherapeutischer Sicht aufgrund einer zu erwartenden neuerlichen emotionalen Destabilisierung von einer Teilnahme an der Verhandlung dringend abzuraten sei. Der Rechtsvertreter der FF teilte darüber hinaus mit, dass die Beschwerdeführerin ohnehin von den Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Es wurde sohin von einer neuerlichen Ladung der Zeugin abgesehen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, welcher auch die Dokumentation gemäß § 38a SPG beinhaltet (), die Gegenschrift der belangten Behörde (), das Schreiben des RA GG vom 27.11.2024 und die Bestätigung der Psychotherapeutin JJ (), die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin DD und des Zeugen EE () und die Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Beilage ./A, ./B und ./C).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XX geborene Beschwerdeführer war am 31.07.2024 noch mit KK verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt behing bereits das Scheidungsverfahren, in welchem beide Ehegatten anwaltlich vertreten waren. Die Ehegatten lebten zu diesem Zeitpunkt schon ca. 1,5 Monate getrennt. Mittlerweile sind sie rechtskräftig geschieden. Es wurde zunächst ein einvernehmliches Scheidungsverfahren angestrengt, welches aber scheiterte und es kam zu einem streitigen Verfahren. Der Beschwerdeführer und seine mittlerweile geschiedene Ehegattin kommunizierten im Sommer 2024, was das Scheidungsverfahren betrifft, über ihre Anwälte. Im Hotel gingen sie sich aus dem Weg.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren 16 Jahre verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne im Alter von neun und elf Jahren. Gemeinsam führten sie damals das CC. FF war zu 60 % und AA zu 40 % an der LL beteiligt. Zudem führen die Ehegatten noch gemeinsam die MM, mit welcher Reisen nach Afrika angeboten wurden. Am 31.07.2024 bewohnte die Ehegattin die Ehewohnung in **** Y, Adresse 2, und der Beschwerdeführer ein Zimmer im Hotel. Die Ehegatten kümmerten sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam um die Kinder.

Am 31.07.2024 waren die Kinder beim Beschwerdeführer. Ein Freund der Kinder war auch anwesend.

Bevor die Polizei zum Hotel gerufen wurde gab es zwischen den mittlerweile geschiedenen Ehegatten eine Diskussion an der Rezeption wegen Bargeld. Es kann nicht festgestellt werden, wie es genau zu dieser Situation gekommen ist und was dem vorangegangen ist.

Vor dem Eintreffen der Polizei befanden sich die Ehegatten an der Rezeption und ein Bargeldbetrag in unbestimmter Höhe, um welchen es ging, lag am Tresen. Zuvor wurde noch die Schwester der mittlerweile geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers, also seine Schwägerin, von dieser angerufen und gebeten, zur Rezeption zu kommen.

Es kam dann zu Diskussionen und Streitigkeiten. Dem Beschwerdeführer wurde von den beiden Schwestern unterstellt, Geld zu stehlen. Es wurde dann auf Initiative der Schwägerin des Beschwerdeführers die Polizei gerufen. Diese redete auf ihre Schwester ein, welche selbst die Polizei nicht rufen wollte. Der Beschwerdeführer stimmte dem Vorschlag, die Polizei zu rufen zu.

Die Beamten der PI W wurden über Funk zum Einsatzort beordert und sie erhielten die Meldung, dass es um einen Bargelddiebstahl gehe und der vermeintliche Täter vor Ort sei.

Die Schwägerin des Beschwerdeführers schilderten den Beamten nach deren Eintreffen, dass die Polizei wegen des Geldes gerufen wurde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab den Beamten gegenüber an, dass von diesem Geld aus dem Safe genommen worden sei und er damit gehen wollte. Ihre Schwester animierte sie dann dazu, „den ganzen Kontext darzulegen“.

Die Situation vor Ort war hitzig, es war ein „Hin und Her“. Von der Ehegattin und der Schwägerin des Beschwerdeführers wurde dem Beamten gegenüber geäußert, dass in der Vergangenheit von ihm Gewalt angewendet worden sei. Es wurde ein Foto gezeigt mit einem blauen Fleck auf dem Handgelenk der Ehegattin. Es wurde von der Ehegattin ein Vorfall in Zusammenhang mit Geld im Juni 2024 geschildert. Von der Ehegattin wurde ein gefährlicher Angriff geltend gemacht. Bei diesem Vorfall war die Schwägerin des Beschwerdeführers nicht dabei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers schilderte den Beamten, dass sie von ihm geschüttelt worden sei und davon den blauen Fleck davongetragen habe. Davor war der Beschwerdeführer nie gewalttätig.

Den Beamten wurde auch ein Video vorgezeigt. Darauf war eine Diskussion der Ehegatten zu sehen, bei welcher es wiederum um Geld ging. Gewaltanwendung war auf dem Video keine zu sehen. Von der Ehegattin und der Schwägerin wurde diese Situation mit dem blauen Fleck in Zusammenhang gebracht. Die Ehegattin schilderte den Beamten, dass sie sich wegen des blauen Flecks zum Arzt begeben habe. Eine Verletzungsanzeige lag nicht vor.

Vom Beschwerdeführer und seiner mittlerweile geschiedenen Ehegattin wurden den Beamten die Eigentumsverhältnisse des Hotels dargelegt. Vom Beschwerdeführer wurde auch auf das behängende Scheidungsverfahren hingewiesen.

Der Zeuge EE führte den anwenden Personen gegenüber aus, dass es sich aufgrund der Miteigentumsverhältnisse nicht um einen Diebstahl handeln könne und dass er einen Bericht an die Staatsanwaltschaft schreiben werde.

Vom Zeugen EE wurde dem Beschwerdeführer sodann die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben. Beim Eintreffen der Beamten war der Beschwerdeführer völlig ruhig. Es gingen von ihm keine Aggressionen aus. Dieser dementierte, dass er seine Ehegattin angegriffen habe.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers war beim Eintreffen der Polizei weinerlich-aufgelöst. Es wurde nicht konkret geäußert, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer hat. Sie schilderte den Beamten eine Situation betreffend die Firma in Afrika geschildert. Worum es dabei genau ging, kann nicht festgestellt werden. EE hatte das Gefühl, dass sie vor ihrem Mann Angst hat. Es wurde von der Ehegattin des Beschwerdeführers dem Beamten gegenüber geschildert, dass sie Angst hat, „dass wieder etwas ist“.

Der Beamte sprach auch mit der Schwester des Beschwerdeführers. Diese schilderte ihm, dass sie das alles von ihrer Schwester erfahren habe, bei den Vorfällen aber nicht dabei gewesen sei.

Beim Eintreffen der Polizei ging es zunächst nur um den Vorfall mit dem Geld. Erst im Laufe der Amtshandlung wurden die anderen Vorfälle von der Ehegattin des Beschwerdeführers auf Anregung ihrer Schwester geschildert. Der einschreitende Beamte hatte keine Bedenken, was die Kinder des Beschwerdeführers betrifft. Er sprach daher am 31.07.2024 um 20:30 Uhr ein Betretungsverbot für die Wohnung Adresse 2, **** Y und ein Verbot der Annäherung an die Ehegattin des Beschwerdeführers als gefährdete Person im Umkreis von 100 m aus.

Von der belangten Behörde wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot bestätigt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, insbesondere das Scheidungsverfahren, die Wohnverhältnisse und die Eigentumsverhältnisse betreffend den Hotelbetrieb ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme auch bestätigt.

Was sich vor dem Einschreiten der Polizeibeamten zugetragen hat, konnte nur in groben Zügen aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwägerin festgestellt werden. Die beiden schilderten, dass es zu einer Diskussion / Streitigkeit zwischen den Ehegatten wegen eines bestimmten Bargeldbetrages kam. Die Vorgeschichte dieses Streits konnte nicht rekonstruiert werden. Die als Zeugin einvernommene Schwägerin des Beschwerdeführers ist erst später dazugekommen und die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst waren diesbezüglich widersprüchlich. Dieser konnte nicht mehr genau wiedergeben wie es zu den Streitigkeiten gekommen ist. Unstrittig ist, dass es zu einem Streit zwischen den Ehegatten wegen eines Geldbetrages gekommen ist und dass die Polizei gerufen wurde, weil dem Beschwerdeführer Diebstahl vorgeworfen wurde. Dies bestätigte der als Zeuge einvernommene Beamte und die Schwägerin des Beschwerdeführers.

Unstrittig war außerdem, dass von den Beamten zunächst die Situation wegen des vermeintlichen Diebstahls geklärt wurde und erst dann von der Ehegattin des Beschwerdeführers bestimmte Vorfälle geschildert wurden.

Der einschreitende Beamte legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass ihm von der Ehegattin des Beschwerdeführers ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers in Juni geschildert wurde und dies durch ein Foto und ein Video untermauert wurde. Was die Feststellung der von der Ehegattin geäußerten Angst betrifft, war die Aussage des Beamten eher schwammig. Er gab zunächst an: „Die Ehegattin war weinerlich-aufgelöst. Es war jetzt da immer wieder ein Hin und Her, es war schon etwas eine hitzige Situation.“ Auf konkrete Nachfrage, ob ihm die Ehegattin des Beschwerdeführers gesagt hat, dass sie Angst hat, führte er aus: „Es wurde da eine Aussage thematisiert, wo es um eine Firma in Afrika ging. Aber eine konkrete Äußerung, ob sie jetzt Angst hat, habe ich jetzt so nicht mehr in Erinnerung.“ Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme gab er auf Nachfrage der Rechtsvertreterin, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers ihm gegenüber Angst geäußert hat wegen des Geldes oder wegen eines Angriffs: „Sie hat eben gesagt, dass sie Angst hat, dass wieder etwas ist. Zuerst ging es eben nur um das Geld und dann kam die Sprache auf diesen Vorfall im Juni. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat mir dann eben gesagt, dass dieser blaue Fleck durch Schütteln entstanden ist. Diesbezüglich verweise ich auf meinen Aktenvermerk.“

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer beim Einschreiten der Polizei ruhig war, stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beamten und der Schwägerin. Die Schwägerin gab außerdem an, dass vom Beschwerdeführer vor dem Vorfall im Juni noch nie gewalttätig war. Von ihr wurde „stille Gewalt“ und keine „offene Gewalt“ angesprochen. Sie schilderte ein unausgeglichenes Kräfteverhältnis und dass sie deshalb die Polizei gerufen hat. Zunächst gab sie an: „Ich hatte keine Angst, dass Luke meiner Schwester gegenüber offener Gewalt anwendet. Er würde niemals die Kontrolle über sich verlieren. Ich hatte nur Angst vor der stillen Gewalt. Darunter verstehe ich Gewalt auf psychischer Ebene, die man eben nicht sieht.“ Dann führte Sie auf Nachfrage der Rechtsvertreterin aus: „Ich möchte mich jetzt dahingehend korrigieren, dass ich nie nie sagen würde. Ich möchte das jetzt zurücknehmen, das war falsch gesagt. Abgesehen von der Geschichte mit dem blauen Fleck, die mir meine Schwester geschildert hat, weiß ich von keiner Situation, in der Luke gegenüber meiner Schwester Gewalt ausgeübt hat.“ Die Aussage der Schwester der Beschwerdeführerin war insgesamt schwammig und sie hatte zu den vorangegangenen Vorfällen außerdem keine eigenen Wahrnehmungen. Bestätigt wurde von ihr, dass der Beschwerdeführer mit dem Anrufen der Polizei einverstanden war.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und diesem das Betretungs- und Annäherungsverbot zur Kenntnis gebracht wurde, konnte aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beamten getroffen werden. Vom Beschwerdeführer wurde dies zudem nicht in Abrede gestellt.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 124/2021, lautet wie folgt:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seine Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jenen Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“

V.Erwägungen:

1. ) Zur Zulässigkeit:

Gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Bei dem von einem Beamten der PI W am 31.07.2024, um 20:30 Uhr, ausgesprochenen Betretungsverbot betreffend die Wohnung in **** Y, Adresse 2, samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um die Wohnung und dem Verbot der Annäherung an die FF im Umkreis von 100 m, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Es ist sohin die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Tirol gegeben und die Beschwerde vom 28.08.2024 ist sowohl zulässig als auch rechtzeitig.

2. ) Zur Sache:

§ 38a Abs 1 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von 100 Metern (Annäherungsverbot).

Gemäß § 16 SPG ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Die bestimmten Tatsachen (Vorfälle) im Sinn des § 38a SPG müssen die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwartet werden. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Das Gesamtbild, welches sich den einschreitenden Beamten bietet, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist dabei vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334 mwN).

Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben angeführten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mwN).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Betretungs- und Annäherungsverbotes ist folglich maßgeblich, ob der einschreitende Beamte nach seinen Ermittlungen davon ausgehen konnten, dass der Beschwerdeführer aufgrund bestimmter Tatsachen (bekannter Vorfälle) wahrscheinlich beabsichtigt, in unmittelbarer Zukunft einen gefährlichen Angriff zu setzen.

Nach den jeweiligen Umständen können etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).

In einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren geht es nicht darum, dass das Verwaltungsgericht die abstrakte Zulässigkeit der gesetzten Maßnahme prüft, sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend – der ganz konkret vorgenommene Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (VwGH 12.09.2006, 2005/03/0068 mwN). Das Verwaltungsgericht hat sohin zu prüfen, ob die vom Beamten vorgenommene Einschätzung im Rahmen der Gefährdungsprognose vertretbar erfolgt ist.

Für diese schwierige Gefährlichkeitsprognose sind – so die Materialien – insbesondere die Aussage des Opfers und das Verhalten desjenigen, von dem die Gefahr ausgeht, während des Einschreitens der Sicherheitsorgane maßgeblich (ErlRV 252 BlgNR 20. GP, 12).

§ 38a SPG geht auf das Wesentliche zusammengefasst von einer zweistufigen Prüfung aus. Es ist zunächst zu prüfen, ob ein gefährlicher Angriff oder andere „bestimmte Tatsachen“ vorausgegangen sind und in weiterer Folge ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Das Verwaltungsgericht hat außerdem zu prüfen, ob bei diesem Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

In gegenständlichem Fall wurden Beamte der PI W wegen des Verdachts des Diebstahls zum Einsatzort gerufen. Dem Einschreiten der Beamten ging ein Anruf der Schwägerin des Beschwerdeführers voraus, welche beim Eintreffen der Beamten darlegte, dass sie die Polizei wegen des Geldes gerufen habe.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren brachte hervor, dass nach dem Eintreffen der Beamten zunächst die Eigentumsverhältnisse des Hotels geklärt wurden und der einschreitende Beamte die Anwesenden in weiterer Folge darauf hinwies, dass aufgrund dessen nicht von einem Diebstahl auszugehen sei.

Anwesend waren zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Schwester. Die Situation wurde vom einschreitenden Beamten als hitzig, als ein „Hin und Her“ beschrieben.

Die Ehegattin und die Schwägerin schilderten dem einschreitenden Beamten sodann mehrere Situationen und es wurde eine Situation im Juni näher thematisiert. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche weinerlich war, gab dem Beamten gegenüber an, dass es im Juni zu einer Gewaltanwendung durch den Ehegatten gekommen sei und dass es auch damals um Geld gegangen sei. Dem Beamten wurde ein Foto mit einem blauen Fleck und ein Video, auf welchem eine verbale Auseinandersetzung aber keine Gewaltanwendung zwischen den Ehegatten zu sehen war, vorgezeigt.

Vom einschreitenden Beamten wurde dies sodann dem Beschwerdeführer vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu rechtfertigen. Dieser verhielt sich den Beamten gegenüber ruhig. Dem Verhalten des Gefährders kann anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280), jedoch haben die einschreitenden Polizeibeamten in Zusammenschau aller Umstände die Prognoseentscheidung zu treffen und das Fehlen eines aggressiven oder sonst auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in Anwesenheit der Beamten ist für sich alleine bei den hier gegebenen Umständen noch nicht ausreichend für eine negative Gefahrenprognose.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der einschreitende Beamte dar, dass für ihn aufgrund dieser Schilderungen von einem gefährlichen Angriff in der Vergangenheit auszugehen war. Von ihm wurde dieser Angriff nicht konkretisiert und es wurde von ihm auch nicht erläutert, dass es sich um eine Vorsatztat gehandelt hat.

Zumal aber – wie bereits ausgeführt – auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen, konnte der einschreitende Beamte aus Sicht des erkennenden Gerichts aus (noch) vertretbaren Gründen von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin ausgehen, wobei es für die Annahme, dass es sich um eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung handelte, jedenfalls weiterer Angaben zum Hergang bedurft hätte. Ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG kann aber (gerade noch) nachvollziehbar vom einschreitenden Beamten angenommen werden, zumal ihm dieser ihm von der Ehegattin des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt und auch durch Fotos und Videos untermauert wurde.

Bei der zweistufigen Prüfung der Voraussetzungen des § 38a SPG war nunmehr die Gefährdungsprognose des einschreitenden Beamten, ob er zum Zeitpunkt des Einschreitens von einem gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit des Beschwerdeführers ausgehen konnte, zu prüfen.

Die negative Gefährdungsprognose und die Annahme, dass der Beschwerdeführer einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde, stützte der einschreitende Beamte darauf, dass es – wie beim vorangegangen gefährlichen Angriff – auch diesmal wieder um Geld gegangen ist. Er führte dazu aus: „Ich konnte es in dieser Situation nicht ausschließen. Meiner Entscheidung habe ich zugrunde gelegt, dass es schon einen Angriff gab und dass es immer wieder um Geld ging. Die Ehegattin hat auch zu mir gesagt, dass sie sich eben nicht getraut hat, diesen ersten Vorfall anzuzeigen.“ Und „Die Ehegattin hat immer wieder geltend gemacht, dass es um Geld ging und dass es Gewalt im Zusammenhang mit Geld gab. Ich konnte daher einen Angriff nicht ausschließen. Wir müssen da tätig werden.“

Er vermochte in seiner Einvernahme als Zeuge nicht nachvollziehbar darlegen, dass die Ehegattin Angst vor einem weiteren gefährlichen Angriff hat. Bloß unspezifische Angstgefühle oder -zustände vermögen für sich eine solche Prognose noch nicht begründen. Der einschreitende Beamte gab im Rahmen seiner Einvernahme an „Ich hatte das Gefühl, dass sie Angst hat.“ Dies alleine reicht aus Sicht des erkennenden Gerichts für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots nicht aus. Es müssen konkrete Umstände vorliegen und plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit zu erwarten sei.

Auch wenn die Beurteilung des einschreitenden Beamten aus einer ex-ante Betrachtung hinsichtlich eines vorangegangenen Angriffs (gerade noch) nachvollziehbar ist, konnte die Prognose, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, bevorsteht, in der Gesamtschau nicht vertretbar angenommen werden. Die vom Zeugen geschilderten Umstände, insbesondere dass es bei den Streitigkeiten immer wieder um Geld gegangen sei und er daher einen Angriff nicht ausschließen könnte, vermochten keine konkreten Umstände eines zu erwartenden Angriffs oder einer zu erwartenden Aggressionshandlung darlegen.

Aus alledem ergibt sich, dass das beschwerdegegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot aufgrund der nicht nachvollziehbaren Gefährdungsprognose rechtswidrig war.

3. ) Zu den Kosten:

Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden, obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten der Vorlageaufwand (Z 3), der Schriftsatzaufwand (Z 4), und der Verhandlungsaufwand (Z 5) durch die in der VwG-Aufwandersatzverordnung festgesetzten Pauschalbeträge. Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung.

In gegenständlichem Fall führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in Anwesenheit der belangten Behörde und des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Zumal der Beschwerde Folgen zu geben war, hat die belangte Behörde als unterlegene Partei dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 Euro, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 und die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, sohin insgesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Es war sohin eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage hervorgekommen.

B e l h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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