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LVwG-2026/48/0803-14•LVwG T LVwG-2026/48/0803-14
LVwG-2026/48/0803-14Landesverwaltungsgericht26.06.2026
Streitigkeit<br/>Gewährung der beantragten Information<br/>Kein Geheimhaltungsgrund<br/>Schwärzung Daten Auskunftsperson<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Herrn AA (Antragstellers), Klubobmann BB, Adresse 1, **** Z, betreffend ein Informationsbegehren an die CC (Antragsgegnerin) vom 23.12.2025, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.05.2026
zu Recht:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Frist für die Antragstellung der Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 IFG wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.
2. Die CC hat dem Antragsteller binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Zugang zu den beantragten Informationen zu gewähren, indem der Generalplanervertrag samt Beilagen, wobei die in der „Angebotsunterlage für das Letztangebot“ die Daten der Auskunftspersonen zu schwärzen sind, schriftlich durch Übermittlung im elektronischen Weg zugänglich gemacht wird.
3. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 23.11.2025 beantragte der Antragsteller AA, Klubobmann BB, unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz nachfolgende Unterlagen:
1. Einreichplanung für die Homologierung des Eiskanals in Y
2. Protokolle und Austausch mit dem Generalplaner sowie den nationalen und internationalen Bob- und Rodelverbände zum Umbau
3. Unterlagen der Bahnbaukommission
4. Unterlagen und Kommunikation der Bauaufsicht
5. Kommunikation zwischen DD und den Eigentümern der Gesellschaft zum Thema
6. Getätigte Zahlungen im Rahmen des Umbaus
7. sowie weitere im Zusammenhang mit der Homologierung vorliegende relevante Informationen
Mit Schreiben vom 22.12.2025 gab der von der CC bevollmächtigte Rechtsanwalt EE (Antraggegnervertreter) bekannt, dass er die CC vertrete und die gewünschten Unterlagen übermittle. Daraufhin schrieb der Antragsteller am nachfolgenden Tag, am 23.12.2025, dass nach Durchsicht der Unterlagen diese grob unvollständig seien, insbesondere zu den Punkten Austausch mit dem Generalplaner, Kommunikation zwischen DD und den Eigentümern der Gesellschaft zum Thema „sowie weitere relevante im Zusammenhang mit der Homologierung vorliegende relevante Informationen“. Die „Eigentümer der Gesellschaft“ seien nicht ausschließlich der Aufsichtsrat und sei unter „relevante Information“ jedenfalls auch der Vertrag mit dem Generalplaner zu verstehen und auch weitere Informationen nicht übermittelt worden. Ob die beantragten Informationen zur Beurteilung der Situation notwendig seien, sei von der Gesellschaft nicht zu beurteilen. Er ersuchte daher erneut, mit der DD in Dialog darüber zu treten, welche Informationen nicht übermittelt werden und ob diese auch ohne gerichtliche Anordnung nachgereicht würden oder ob hierzu ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angestrebt werden müsse.
Der Rechtsvertreter der CC teilte mit E-Mail vom 14.01.2026 mit, dass er sich für die späte Rückmeldung entschuldige, da er Weihnachtsferien gehabt habe. Er werde in Abstimmung mit der CC und den Gesellschaftern das Informationsbegehren abstimmen und sich nächste Woche melden. Da eine Rückmeldung nicht erfolgte, fragte der Antragsteller mit E-Mail vom 21.01.2026 nach. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 21.01.2026 ein E-Mail vom Rechtsvertreter der CC geschickt, dass weitere Unterlagen vorbereitet würden. Er werde sich verlässlich melden und werde am Abend im FF X den Antragsteller treffen, wo sie sich genauer unterhalten könnten.
Mit E-Mail vom 16.02.2026 fragte der Antragsteller erneut mit E-Mail nach. Am selben Tag beantwortete der Rechtsvertreter der CC, dass er die Zustimmung zur Offenlegung an das Büro Bürgermeister und Landeshauptmann-Stellvertreter urgiert habe. Die CC werde nach Freigabe direkt die Korrespondenz offenlegen, andernfalls nicht. Er werde Bescheid geben.
Mit E-Mail vom 17.02.2026 teilte der Rechtsvertreter der CC per E-Mail mit, dass Bewegung in die Sache komme. Der Bürgermeister habe zur Übermittlung direkt geführter Kommunikation zugestimmt, diese werde jetzt gesammelt. Der Antragsteller bekomme daher vermutlich nächste Woche Bescheid. Eine Rückmeldung von Landeshauptmann-Stellvertreter sei zeitnah zugesagt worden.
Überraschend kam dann das Schreiben vom 03.03.2026 durch den Rechtsvertreter der CC, in dem mitgeteilt wurde, dass bereits zu Großteil Auskunft auf die IFG-Anfrage vom 23.12.2025 erteilt worden sei, jedoch zum Generalplanervertrag der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG in Anspruch genommen werde. Der Generalplaner und dessen Haftpflichtversicherung hätten die Haftung für die nicht erfolgreiche Homologierung des verlängerten Eiskanals noch nicht anerkannt. Aus heutiger Sicht sei ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der CC nicht ausgeschlossen. Im Interesse eines unbeeinflussten möglichen Gerichtsverfahrens sei der Inhalt des Generalplanervertrags nicht offengelegen, um eine öffentliche Diskussion zu den wechselseitigen Ansprüchen vor einer Gerichtsentscheidung zu vermeiden. Er hoffe, dass die übermittelten Informationen seinen Vorstellungen entsprechen.
Mit E-Mail vom 06.03.2026 Tag teilte der Antragsteller mit, dass er die Argumentation zum Generalplanervertrag nicht gelten lasse könne. Die Informationen seien allen Vertragspartnern bekannt, das Gericht wäre von einem Zeitungsartikel nicht zu beeinflussen und bestehe daher keine Argumentation für eine Geheimhaltung. Er ersuche daher um vollständige Übermittlung.
Daraufhin schickte der Rechtsvertreter der CC die endgültige Ablehnung zur Übermittlung des Generalplanervertrages erfolgte mit Schreiben vom 18.03.2026. Der Inhalt des Generalplanervertrags sei für die interne rechtliche Beurteilung, die Vorbereitung weiterer Schritte gegen den Generalplaner und für die interne Abstimmung der zuständigen Entscheidungsträger von wesentlicher Bedeutung. Der Vertrag sei für ein Gerichtsverfahren zwischen CC und Generalplaner über einen Planungsfehler und die Kostentragung der Sanierung entscheidend. Die Offenlegung zum jetzigen Zeitpunkt wäre geeignet, die unbeeinträchtigte interne Willensbildung, die Vorbereitung rechtlicher Schritte und ein faires gerichtliches Verfahren zu beeinträchtigten. Aus dem Vertrag könnten auch Rückschlüsse auf die derzeitige rechtliche Bewertung, die prozessuale Ausgangslage und die weitere Vorgangsweise gezogen werden. Auch eine bloß teilweise Zugänglichmachung in geschwärzter Form würde den Schutzinteressen nicht ausreichend Rechnung tragen.
Mit Schreiben vom 20.03.2026, eingebracht eigenhändig am 23.03.2026 und E-Mail vom 23.03.2026, beantragte der Antragsteller die Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG vom Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Generalplaner und seine Firma wurde gemäß § 10 IFG zur Stellungnahme zum Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit mit Schreiben vom 25.03.2026 eingeladen, wovon jedoch nicht Gebrauch gemacht wurde.
Die CC wurde mit Schreiben vom 25.03.2026 zur Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit des Antragstellers aufgefordert. Die CC, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, gab mit Schreiben vom 30.03.2026 eine Stellungnahme zum Antrag auf Entscheidung ab und übermittelt gleichzeitig den Generalplanervertrag ohne Beilage.
Das Ersuchen des Antragstellers sei verspätet, da erst mit dem gegenständlichen Antrag die fehlende Information eingefordert werde, der ursprüngliche Antrag an die CC jedoch schon am 23.12.2025 gestellt habe. Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG sei jedoch erst nach einer Frist von vier Wochen gestellt worden. Eine Rückmeldung sei für den Fristenlauf oder den Zeitpunkt der (teilweisen) Informationserledigung unerheblich. Es stelle sich die Frage der Identität des Informationssuchenden und sei diesen nicht glaubhaft gemacht worden und werde in Frage gestellt.
Die CC habe mit Schreiben vom 03.03.2026 weitere Informationen (zeitlich in Absprache mit dem Informationswerber) übermittelt. Damit habe die CC den Großteil der beantragten Informationen zur Verfügung gestellt, lediglich den Generalplanervertrag zurückgehalten.
Der Antrag (bzw die Anträge, wenn man den Antrag auf Wiedereinsetzung ebenfalls in Betracht ziehe) sei aktuell mangels ersichtlichen Beleges als unzulässig zu werten, zumal er nicht hinreichend vergebührt sei. Die Bestimmung des § 12 IFG sei nicht für private Informationspflichtige nach dem 4. Abschnitt des IFG anzuwenden. Auf diesen beziehe sich die Befreiung von den Gebühren jedoch bereits systematisch und wortlautgemäß nicht. Es sei daher der Antrag zurückzuweisen.
Auch der Eventualantrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweise sich als verspätet, wie oben ausgeführt und genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Er sei daher als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
In der Sache führte die CC zum Geheimhaltungsgrund zur Vorbereitung einer Entscheidung (§ 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG) näher aus, dass sich dieser nicht nur auf verfahrensförmige behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, sondern auch auf Entscheidungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und unternehmerische Entscheidungen und bezwecke, eine etwaige Einwirkung äußerer Einflüsse auf die Entscheidungsfindung und Gerichtsverfahren zu verhindern. Die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung reiche für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands bereits aus.
In Zusammenhang mit der gescheiterten Homologierung der verlängerten Bahn für den Rodelsport seien zwischen der CC und dem Generalplaner weiterhin ungeklärte Haftungs- und Kostenfragen offen und eine Haftung vom Generalplaner oder seiner Haftpflichtversicherung hierfür bislang nicht anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund werde die weitere rechtliche Vorgangsweise derzeit geprüft, eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen der CC und dem Generalplaner könne nicht ausgeschlossen werden.
Der Inhalt des Generalplanervertrages sei für die interne rechtliche Beurteilung, die Vorbereitung weiterer Schritte gegen den Generalplaner und für die interne Abstimmung der zuständigen Entscheidungsträger von wesentlicher Bedeutung relevant. Das weitere Vorgehen vor allem über die Frage der Einleitung oder Nichteinleitung eines allfälligen Zivilprozesses sowie den möglichen Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs in Anbetracht der erheblichen Summen der Aufsichtsrat als berufenes Organ der CC eine Entscheidung zu treffen haben (in Form der im Gesellschaftsvertrag und Gesetz vorgesehenen Beschlussfassung) müsse noch beschlossen werden. Die Offenlegung des Vertrages zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre geeignet, die unbeeinträchtigte interne Willensbildung, die Vorbereitung rechtlicher Schritte und ein faires Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen. Dies gelte insbesondere insoweit, als aus dem Vertrag Rückschlüsse auf die derzeitige rechtliche Bewertung, die prozessuale Ausgangslage und die weitere Vorgangsweise gezogen werden könnten. Schließlich könnte eine Offenlegung des Vertrages auch negative Konsequenzen insoweit zeitigen, als auch (Haftpflicht-)Versicherungen im Rahmen der Schadensregulierung involviert sein würden.
Der Generalplanervertrag sei nicht nur zur Vorbereitung einer Entscheidung durch den Aufsichtsrat als wesentliche vertragliche Grundlage der Beziehung mit dem Generalplaner relevant und dienen diese Information unzweifelhaft der Entscheidungsvorbereitung (nicht nur des Aufsichtsrates, sondern in späterer Folge auch des Gerichts). Das Bekanntwerden des Vertrages sei dazu geeignet, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken, als das Organ der CC seine Entscheidung nicht unbeeinflusst von medialer Berichterstattung und politischen Zurufen erfolgen könnte.
Die Aufarbeitung der Fragen rund um die Homologierung stehe noch nicht abschließend fest. Würden jedoch Richter:innen bereits im Vorfeld Kenntnis von verfahrensrelevanten Unterlagen erlangen, könnte dies weitreichende Konsequenzen auf den Verfahrensgang zeigen. Zudem dürften die Beweislastregeln in einem Zivilprozess nicht übersehen werden, nach denen jede Partei grundsätzlich für ihren vertretenen Standpunkt behauptungs- und beweispflichtig sei. Ob der Generalplaner den Beweis durch Vorlage des Generalplanervertrages antreten könnte, ist nicht bekannt. Werde der Vertrag Dritten zugänglich gemacht, verfügte er unter Umständen über andere Zugriffsmöglichkeiten auf verfahrenswesentliche Beweismittel und würde die CC ihre prozessuale Position verlieren. Die CC befürchtet, dass die Offenlegung des Vertrags ungestörte interne Entscheidungen, Gerichtsverfahren und ein faires Verfahren beeinträchtigen könnte. Der Vertrag sei vertraulich und sei dies zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens gemäß § 6 Abs 1 Z 6 IFG erforderlich. Würde der Generalplaner als zu erwartender Prozessgegner infolge Veröffentlichung des Vertrages auf rechtliche Besonderheiten aufmerksam gemacht werden, könne dies jedenfalls zum Nachteil der CC gereichen.
Derzeit sei die Geheimhaltung aus den angeführten Gründen jedenfalls geboten, erforderlich und auch verhältnismäßig. Die politische und mediale Verwertung der exakten Vertragsgrundlage scheine vor Entscheidungsfindung über die Aufarbeitung des Sachverhalts sowie vor einer Klärung durch das Gericht jedenfalls äußerst problematisch. Es sei vorrangig Aufgabe eines Gerichts, die vertraglichen Grundlagen aufzuarbeiten und nicht der Öffentlichkeit. Die öffentliche Debatte könne und solle nach unbeeinflusster Entscheidung der Aufsichtsorgane der CC sowie des Gerichts erfolgen.
Das Ausmaß des möglichen Schadens werde nicht nur das Ausmaß der Schäden der Streitigkeiten über die Planungsfehler umfassen, sondern auch mögliche Reputationsschäden durch verzerrte, verkürzte oder unrichtige Darstellungen (zumal Verträge bekanntlich ein lebendes Werk seien und die zivilrechtlichen Regelungen neben dem geschriebenen Wort oftmals auch andere Auslegungszugänge vorsehen). Der einmal eingetretene Schaden würde in diesem Kontext nicht wieder ausgeglichen werden könnte. Der klare Kausalzusammenhang zwischen Offenlegung und Schaden wäre evident.
Auch eine teilweise Zugänglichmachung oder eine Offenlegung in geschwärzter dargestellten Schutzinteressen derzeit nicht ausreichend Rechnung tragen, weil bereits wesentliche Vertragsbestandteile in ihrem Zusammenhang Rückschlüsse auf die rechtliche und strategische Position der CC zulassen würden. Sollte das Gericht der Ansicht sein, eine teilweise Zugänglichmachung sei geboten, werde beantragt, zuvor der CC die Möglichkeit zur Stellungnahme zu jedem einzelnen Vertragspunkt zu geben, um ihre Interessen umfassend zu wahren.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die CC aufgefordert, binnen einer Woche auch die Beilagen zum Generalplanervertrag vorzulegen. Mit der Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 06.05.2026 wurden einige Unterlagen vorgelegt und weiter vorgebracht, dass auf die Geheimhaltungsgründe (insbesondere gemäß § 6 Abs 1 Z 5 und 6 IFG) mit Blick auf den sich anbahnenden Zivilprozess sowie die möglichen dann vertraulich zu führenden (außergerichtlichen) Vergleichsgespräche auch hinsichtlich der Beilagen zum Generalplanervertrag ihre Schutzwirkung verwiesen werde.
Die angeforderten Ausschreibungsunterlagen, insbesondere in Form der sogenannten „LM.VM.“ (Leistungsmodellen) handle es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, die zeitlich weit vor Inkrafttreten des IFG geschaffen worden seien. Es werde auf den Copyrightvermerk der LM.VM. hingewiesen. Im Übrigen sei die klare Bestimmung des Punktes 3.4. der Ausschreibungsunterlagen (Teil I) mit der Regelung des Urheberrechts ausdrücklich hervorgehoben. Eine Offenlegung an Dritte sei daher nicht zulässig, da der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 7 lit e IFG ebenso erfüllt sei, wie dies vom LVwG Oberösterreich 07.04.2026, LVwG-250266/9/KH/EP, entschieden worden sei. Ausdrücklich als Eventualbegehren werde iSd Entscheidung des LVwG Oberösterreich beantragt, dass – sollte entgegen dem Standpunkt der CC durch das erkennende Gericht kein Geheimhaltungsgrund erkannt werden – lediglich die Gewährung der Einsicht gestattet werde, nicht aber die Herausgabe und auch nicht das Anfertigen von Kopien, Fotos oder Abschriften.
Zu den Ausschreibungsunterlagen werde schließlich auf § 16 IFG iVm dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) verwiesen. Die Ausschreibung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen des BVergG 2018 abgewickelt worden, die das IFG derogieren und seien daher nicht nach den Bestimmungen des IFG offenzulegen.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit sei darauf hingewiesen, dass es sich um ein mehrstufiges Vergabeverfahren handelte und die beigelegten Ausschreibungsunterlagen („AU“) in Fortschreibung aus drei Blöcken bestehen:
AU zur Einholung von Letztangeboten ab 06.02.2023
AU zur Einholung von Angeboten ab 16.12.2022
AU zur Einholung von Teilnahmeanträgen ab 14.11.2022
In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.05.2026 wurde in Anwesenheit des Antragstellers und des Projektleiters sowie des Rechtsvertreters des Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, auch das Letztangebot und die Zuschlagserteilung vorzulegen, da diese nicht als Teil der Beilagen zum Generalplanervertrag übermittelt worden waren und vom Rechtsvertreter mehrfach festgehalten wurde, dass diese Bestandteile nicht Teile der Beilagen des Vertrags und nicht Ausschreibungsunterlagen seien. Diese seien vielmehr vollständig vorlegt worden seien sämtliche dieser Urkunden die Ausschreibungsunterlagen als Beilage zum Vertrag zu sehen.
Mit Schreiben vom 28.05.2026 wurden das Letztangebot und die Zuschlagserteilung vorgelegt und weiter vorgebracht, dass die geforderten Unterlagen direkt aus dem Vergabeportal der vergebenden Stelle generiert worden seien und daher das Konvolut an Urkunden als .zip-Datei übermittelt werde, wie dies damals von der Auftragnehmerin auch im Vergabeportal hochgeladen worden sei.
Weiters wurde vorgebracht, dass hinsichtlich des Letztangebots der Auftragnehmerin die informationspflichtige Partei davon ausgehe, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Planungsbüro GG iSd § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG vorliege. Unter Geschäftsgeheimnis verstehe man Vorgänge geschäftlicher bzw kommerzieller Art, insbesondere die dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen (vgl VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Unter Hinweis die im Vergabeverfahren gebotene Vertraulichkeit werde davon ausgegangen, dass die Information geheim (also nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) sei und an der Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse bestehe (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Für die allenfalls erforderliche Interessenabwägung werde die Planungsbüro GG iSd § 10 IFG entsprechend anzuhören sein. Ob ihr darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung weitergehende Parteirechte zukomme, werde das LVwG zu beurteilen haben.
II.Sachverhalt:
Die CC (Antragsgegnerin) ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Z zu Firmenbuchnummer *** eingetragen und steht zu 50 % im Eigentum des Landes Tirol und 50 % der Stadt Z. Betriebswirtschaftlich gesehen ist die CC ein sogenannter strukturdefizitärer Betrieb, das heißt, Gewinne werden dort keine erwirtschaftet, sodass die Eigentümer jährlich des Budgetdefizit finanzieren und das Geld zuschießen müssen (RR 24.02.2024). Der Jahresabschluss 2022 ergibt ein Budgetminus von 2,4 Millionen, das durch Gesellschafterzuschüsse ausgeglichen wurde, für das Jahr 2023 3,5 Millionen. Im Jahr 2024 gab es ein Budgetdefizit von 4,286 Millionen. Die CC betreibt folgende Sporteinrichtungen: JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ.
Der Antragsteller ist seit 2008 Abgeordneter der Oppositionspartei im Tiroler Landtag und seit 2013 Klubobmann der BB.
Die Tiroler Landesregierung hat am 15.08.2022 dem Sanierungskonzept der CC zugestimmt, mit dem die Verlängerung und Begradigung des Auslaufs, Verlegung des Ziels und Zielgebäudes, Adaptierung, Sanierung und Erneuerung von Wegen und Flächen sowie Grundleitungen (Wasser, Abwasser, Kanal, Strom etc.), neue Beleuchtung, Videoüberwachung, Zeitnehmung, Sicherheitseinrichtungen sowie die Verlegung des Damenstarts durchgeführt werden soll.
Die „Ausschreibung zum Abschluss eines Generalplanervertrages zur Verlängerung des NNs Z“ ist am 30.11.2022 erfolgt. Mit der Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen wurde die Erteilung des Auftrags an das Planungsbüro GG veröffentlicht. Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich wurden zwei Angebote eingereicht. Der Dienstleistungsvertrag wurde am 15.03.2023 mit einem Auftragsvolumen von EUR 1.709.912,29 abgeschlossen ***
Die Planungskosten alleine werden derzeit bereits mit EUR 4,8 Mio veranschlagt, von denen EUR 2 Mio noch nicht ausbezahlt wurden (RR 27.11.2025, Aussage Projektleiter). Die Sanierungskosten werden nun statt EUR 27,4 Mio mit EUR 31 Mio kalkuliert (RR 12.11.2025, Aussage Projektleiter). Die Finanzierung sollte je zu einem Drittel vom Bund, Land Tirol und der Stadt Z finanziert werden.
Die Ausschreibung zum Abschluss eines Generalplanervertrages wurde in zwei Teilen ausgeschrieben und enthält neben dem Ausschreibungstext im engeren Sinn (Stufe 1 – Teil I Ausschreibung und rechtliche Teilnahmebestimmungen, Stufe 1 – Teil II Bewerbungsunterlage, Stufe 2 – Teil I Ausschreibung und rechtliche Angebotsbestimmungen, Stufe 2 – Teil II Angebotsunterlage) eine Datenschutzerklärung sowie für die genauen Leistungsbeschreibungen die „Leistungsmodelle.Vergütungsmodelle“ („LM.VM“) für die verschiedenen Rollen, Tätigkeiten und Ergebnisse sowie Pläne, die dem Gericht trotz mehrfache Nachfrage nach vollständiger Vorlage der Ausschreibungsunterlagen nicht vorgelegt wurden. Auch die Ausschreibungsunterlagen Stufe 2 – Teil II Angebotsunterlage für das Letztangebot wurde leer übermittelt, sodass gerade das Letztangebots nicht zu entnehmen war.
Die konkrete Ausführung der Bahnverlängerung und -sanierung sowie die zu erbringen Leistungen und Honorare sind nicht dem Generalplanervertrag, sondern den Beilagen (Ausschreibungsunterlagen) zu entnehmen. In den Ausschreibungsunterlagen sind von der CC auch die verschiedenen Leistungsmodelle und LM.VM zur Abrechnung der Leistungen der verschiedenen zu involvierenden Fachbereiche vorgegeben, sowie Pläne und technische Unterlagen. Die Leistungsmodelle sind Bestandteil und Vorgabe der Ausschreibung, nach denen die jeweilige Leistung des Fachbereichs eingeteilt, strukturiert und mit Kosten veranschlagt und entsprechend abzurechnen ist. Die Pläne und technischen Unterlagen, die in der Ausschreibung als Anhänge ausdrücklich angeführt wurden, wurden dem Gericht trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch über mehrfache Nachfrage wurde vom Rechtsvertreter der CC in der Verhandlung ausgeführt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig vorgelegt worden seien, obwohl weder Letztanbot, Zuschlagserteilung noch Pläne vorgelegt wurden. Es können daher zu den Plänen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist, keine konkreten Bewertungen vorgenommen werden.
In der Ausschreibungsunterlagen Stufe 1 – Teil I (Ausschreibung und rechtliche Teilnahmebestimmungen) Punkt 3.12. ist Folgendes zur Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens festgehalten, auf die sich die CC für ihr Geheimhaltungsinteresse beruft:
„3.12. Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens
Jeder Interessent und jeder Bieter ist verpflichtet, diese Ausschreibungsunterlagen und alle ihm im Zuge dieses Vergabeverfahrens zukommenden oder bekanntwerdenden Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieses Vergabeverfahrens.“
Für das Geheimhaltungsinteresse aufgrund von Urheberrecht beruft sich die CC auf folgende Bestimmung der Ausschreibungsunterlagen Stufe 1 – Teil I (Ausschreibung und rechtliche Teilnahmebestimmungen):
„3.4. Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe bestehen aus diesen Ausschreibungsunterlagen Teil I und II samt Anhang. Teil II und die darin angeführten Anhänge bilden in vollständig ausgefüllter Form das Angebot. Die Ausschreibungsunterlagen werden den zur Angebotslegung eingeladenen Bewerbern über das Vergabeportal übermittelt.
Die Urheberrechte an den Ausschreibungsunterlagen haben der Auftraggeber und SS, Adresse 2, **** Z und dürfen diese Unterlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung sämtlicher Vorgenannten an Dritte weitergegeben oder auch nur auszugsweise verwendet werden.“
Gegenstand des Informationsbegehrens ist der Generalplanervertrag zur Verlängerung des NNs in Y und Adaptionen, deren Kosten mit EUR 31 Mio mit Förderungen von Bund, Land Tirol und Stadt Z von je über EUR 9 Mio abgedeckt werden sollen. Der Vertrag mit dem Generalplaner zur Sanierung des Eiskanal Z-Y wurde über ein Gesamtvolumen von EUR 4,8 Mio abgeschlossen (RR vom 27.11.2025), wovon noch EUR 2 Mio noch nicht ausbezahlt worden sind. Der Vertrag wurde nach dem Abschluss des Ausschreibungsverfahrens durch die CC, vertreten durch ihre Rechtsvertretung auch in diesem Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntgabe am 14.11.2022 nach den Bestimmungen des BVerG 2018 im Oberschwellenbereich aufgrund des Bestbieterpreises abgeschlossen. Zweck des ausgeschriebenen Vertrags war die Verlängerung des NNs Z einschließlich der für Wetterschutz und Sicherheit notwendigen mechanischen Anbauten, der Gründung und Fundamentierung, der Kältetechnik einschließlich der kältetechnischen Bahnsteuerung, der Beleuchtung, der Zeitnehmung, der notwendigen Audio- und Videoanlage sowie der notwendigen Sicherheitsanlagen. Die Beauftragung in dem Vertrag erfolgt auf Basis der Ausschreibungsunterlagen, die Beilagen des Vertrags sind.
Die Abnahme des neuen Streckenabschnittes inklusive Auslaufzone (Homologierung) durch die dafür zuständigen nationalen internationalen Verbände war am 09. und 10.11.2025 nicht für alle Sportarten erfolgreich. Die Probleme ergaben sich in der Übergangkurve 13 und 14 und muss dahingehend die Bahnabnahme bzw Homologierung noch erfolgreich für den Rodelsport absolviert werden. Für Bob und Skeleton war diese erfolgreich. Die Homologierung wurde unterbrochen und entschieden, dass vor Kurve 13 und in der Einfahrt der Kurve 14 zusätzliche Banden angebracht werden müssen. Auch diese Umbauarbeiten waren nicht ausreichend und musste die weitergeführte Homologierung am 14.11.2025 erneut abgebrochen werden ***. Der Rodel-Weltcup musste daher abgesagt werden.
Der gegenständlich Generalplaner ist einer von den weltweit zwei Planern, die die Planung eines Eiskanals vornehmen können.
Es ist richtig, wie die RR vom 15.04.2026 berichtet, dass der Rodelweltcup abgesagt werden musste und die Arbeiten bereits begonnen haben. Die Sanierung soll bis Oktober 2026 abgeschlossen sein und voraussichtlich bis zu EUR 3 Mio kosten, davon soll 1,5 Mio Generalplaner übernehmen (RR 15.04.2026). Die Übernahme der Verantwortung von Generalplaner und Versicherung für die nun erforderliche Sanierungen sind bisher nicht erfolgt.
Die Arbeiten haben nun bereits gemeinsam mit dem Generalplaner begonnen und ist der Abschluss im Oktober 2026 projektiert. Am 12.10.2026 ist die Eineisung geplant und 10 Tage später die Pre-Homologierung (RR 15.04.2026). Aufgrund des Umbaus der Bahn ist die erneute Homologierung auch für Bob und Skeleton erforderlich. Die fahrdynamischen Berechnungen wurden vom Generalplaner für die bisherige Bahn sowie die geplante Abänderung bzw Sanierung vorgelegt. Es wird nun gemeinsam mit dem Generalplaner an der Sanierung der Bahn gearbeitet, um die Homologierung erfolgreich durchführen zu können.
Der Inhalt des Generalplanervertrages, wie der Leistungsumfang und das Honorar, werden in den „Ausschreibungsunterlagen des Vergabeverfahrens“ bzw im „gültigen, zugeschlagenen Letztanbot“ laut den Beilagen des Vertrages festgelegt. Der unterschriebene Generalplanervertrag sowie die Teile der Ausschreibungsunterlagen wurden dem Gericht vorgelegt und von der Akteneinsicht ausgenommen. Konkret wurden mit Schreiben vom 06.05.2026 die Ausschreibungsunterlagen zur Einholung von Letztangeboten ab 06.02.2023, Ausschreibungsunterlagen zur Einholung von Angeboten ab 16.12.2022 und Ausschreibungsunterlagen zur Einholung von Teilnahmeanträgen ab 14.11.2022 vorgelegt, jedoch eben ohne Pläne, Letztangebot oder Zuschlagserteilung.
Es kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Dokumente als Beilagen zum Generalplanervertrag zu verstehen sind, zumal dies auch im Rahmen des Verfahrens nicht geklärt werden konnte. Jedenfalls als „Ausschreibungsunterlagen“ und damit als Beilagen zum Generalplanervertrag sind die Ausschreibungsunterlagen im engeren Sinn sowie die Datenschutzerklärung, die genauen Leistungsbeschreibungen anhand der LM.VM sowie die Pläne, wobei letztere nicht vorgelegt wurden. Weiters als Ausschreibungsunterlagen zählt das Letztangebot und die Zuschlagserteilung, da auf diese als integraler Bestandteil im Generalplanervertrag Bezug genommen wird und andernfalls der Generalplanervertrag keine Honorar- und Leistungsvereinbarung enthielt. Die „Ausschreibungsunterlagen“ sind als Beilagen Generalplanervertrages angeschlossen worden und bestimmen daher wesentlich den Inhalt.
Unabhängig von dieser von der CC relevierten Urheberrechtsklausel in den Ausschreibungsunterlagen ist auch im Generalplanervertrag in Punkt 10.10. eine Urheber- und Verwertungsrechtsvereinbarung enthalten. Auf diese hat sich die CC jedoch nicht im Rahmen dieses Verfahrens gestützt. Im Übrigen ist auch eine strenge Verschwiegenheitsklausel dem Generalplaner im Generalplanervertrag in Punkt 10.12. auferlegt, sodass er ohne Zustimmung der CC keine Informationen erteilen darf.
Keine der Ausschreibungsdokumente wurde als vertraulich gekennzeichnet.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 20.03.2026, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.03.2026, die Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG betreffend die Übermittlung des Generalplanervertrags, der erstmal mit Schreiben vom 23.12.2025 angefordert wurde. Es war zuvor das Einvernehmen zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsvertreter der CC gefunden worden, dass die Informationen übermittelt werden und ein eventueller Fristablauf nicht zum Nachteil des Antragstellers geltend gemacht werde und ihm auch nicht nachteilig sein könne. Dazu gab es auch persönliche Besprechungen unter anderem im FF X und sind der Rechtsvertreter der CC und der Antragsteller persönlich bekannt und „per Du“. Aufgrund dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit verließ sich der Antragsteller auf diese Mitteillungen, dass der Vertrag übermittelt werde.
Nach entsprechenden zeitlichen Abstimmungen und im Einvernehmen der CC mit dem Antragsteller wurden die Informationen jedoch nicht binnen vier Wochen, sondern vielmehr vorzu, zuletzt mit Schreiben vom 03.03.2026 übermittelt und betreffend den Generalplanervertrag völlig entgegen den Zusicherungen und dem Einvernehmen auf den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG hingewiesen, der einer Offenlegung entgegenstehen könnte. Es wurde weiters mitgeteilt, dass gehofft werde, die übermittelten Informationen würden den Vorstellungen des Antragstellers entsprechen. Mit Schreiben vom 06.03.2026 bedankte sich der Antragsteller für die Übermittlung diverser Unterlagen, bestand jedoch auf die Übermittlung des Generalplanervertrags. Die Ablehnung der Übermittlung des Generalplanervertrags wurde endgültig mit Schreiben des Rechtsvertreters der CC vom 18.03.2026 unter Berufung auf den Geheimhaltungsgrund § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG mitgeteilt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die CC ergeben sich aus dem Firmenbuch und den Beteiligungsberichten. Aus den zitierten Berichten ergaben sich die weiteren Feststellungen zur Sanierung, die Kosten und die weitere Vorgehensweise, die auch vom Projektleiter der CC bestätigt wurde. Dieser führte ebenso wie die Rechtsvertretung der CC aus, dass es keinen anhängigen Rechtsstreit gibt, sondern vielmehr mit dem Generalplaner im Einvernehmen und Zusammenwirken die Sanierung des Eiskanals betrieben wird, damit diese im Oktober 2026 homologiert werden kann.
Die angeführten Unterlagen wurden vorgelegt, wobei nicht sicher ist, welche Unterlagen als Beilage zum Generalplanervertrag gemeint waren. Von der CC wurde dazu nicht einmal das Letztanbot und die Zuschlagserteilung vorgelegt, was nach Ansicht des Gerichts jedoch jedenfalls Beilage zum Generalplanervertrag sein müsste. Auch wäre der Vertrag ohne konkrete Leistungen und Honorarbeträge, für die der Zuschlag erteilt worden ist, abgeschlossen worden.
Trotz mehrfacher Nachfrage und Aufforderung zur Vorlage der Beilagen wurden die Pläne nicht übermittelt und vom Rechtsvertreter dem Gericht auch in der Verhandlung am 21.05.2026 mitgeteilt, dass die Ausschreibungsunterlagen vor der Verhandlung vollständig vorgelegt worden seien und damit weder das Letztanbot noch die Pläne Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen wären. Diese kann jedoch nicht nachvollzogen werden, da ausdrücklich eine „Liste weiterer Anhänge“ den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind und darin auch Pläne angeführt sind. Darüber hinaus ist das Letztanbot und die Zuschlagserteilung auch als Ausschreibungsunterlage und damit Beilage des Generalplanervertrags zu sehen, da im Generalplanervertrag auf diese für die Honorarberechnung verweist.
Die Klauseln ergeben sich aus den angeführten Schriftstücken.
Aufgrund der mangelnden Mitwirkung und der Nichtentsprechung der Vorlagepflicht der strittigen Informationen durch die informationspflichtige Einrichtung – trotz ausdrücklichen gerichtlichen Auftrags – konnte keine andere Feststellung zum Inhalt und sämtlichen Beilagen des Generalplanervertrags getroffen werden, da sie nicht vollständig vorgelegt wurden. So wurden die Beilagen einerseits nicht vollständig (ohne Pläne, Letztangebot und Zuschlagserteilung) und leer übermittelt und wurde in der Verhandlung vom Rechtsvertreter ausgeführt, dass die vorgelegten Urkunden – auch im Änderungsmodus – die Beilagen des Generalplanervertrags seien, obwohl darin die oben angeführten Unterlagen nicht einmal inkludiert waren. Trotz Ausführung, dass das Letztangebot und die Zuschlagserteilung nicht als Beilagen des Generalplanervertrags zu sehen seien, geht das Gericht sehr wohl davon aus, dass dies der Fall ist, da im Text des Generalplanervertrags zur Inhaltsbestimmung gerade auf diese Dokumente Bezug nimmt. Es ist auch sonst nicht verständlich, wie der Generalplanervertrag auszulegen wäre, wenn nicht anhand dieser Ausschreibungsunterlagen nach Durchführung des Vergabeverfahrens (Siehe dazu bereits LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9, VwG Wien 10.03.2026, VGW-113/042/16436/2025).
Die vorgelegten Urkunden weisen auch keine Kennzeichnung und Ausführung der Vertraulichkeit hin und wurde dies auch nicht einmal behauptet. Die Passagen hinsichtlich der Vertraulichkeit und des Urheberrechts sind jene, auf die sich die CC zur Darlegung dieser Geheimhaltungsgründe berufen hat.
Dass es nur zwei Planer in Deutschland für die (General-)Planung einer Eisbahn weltweit gibt, führte der Projektleiter der CC aus.
Die Vorgehensweise zur Informationsübermittlung und das Einvernehmen ergibt sich aus dem Akt, der vorlegten Korrespondenz zwischen Antragsteller mit der CC und RA EE sowie aus der Einvernahme des Antragstellers. Gegenteiliges wird auch nicht einmal von der CC ausgeführt. Mit E-Mail vom 17.02.2026 führte der Rechtsanwalt noch aus: „Du bekommst sie vermutlich nächste Woche.“ Die endgültige Ablehnung der CC, den Generalplanervertrag nicht vorlegen zu wollen, erfolgte erst mit Schreiben vom 18.03.2026. Zuvor gab es immer wieder Korrespondenz zur Zeitverzögerung unter Berufung, dass noch Einwilligungen eingeholt oder Abstimmungen mit den Gesellschaftern eingeholt werden müssten. Mit Schreiben vom 03.03.2026 wurde unter Vorlage weiterer Unterlagen zur ursprünglichen Anfrage erstmals mitgeteilt, dass es den Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG gebe, der gegen die Offenlegung sprechen könnte und ob der Beschwerdeführer nun bereits ausreichende Informationen erhalten habe. Bis zum Schreiben vom 18.03.2026 war jedoch weder aus dem Wortlaut noch sonst aus den Umständen und der bisher einvernehmlichen Klärung nicht erkennbar, dass die CC und ihr Rechtsvertreter den Generalplanervertrag tatsächlich wegen des Geheimhaltungsgrunds des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG nun nicht offenlegen will.
In der Stellungnahme zum Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit bringt jedoch die CC, durch ihren Rechtsvertreter, vor, dass die Frist versäumt worden sei und auch nicht einmal klar ist, wer der Antragsteller sei, ob es sich nicht nur eine Kunstfigur handeln würde. Die Identität müsste geprüft werden. Allein mit diesem Vorbringen wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtsanwalt der CC, der per Du ist mit dem Antragsteller und auch privat im FF X die weitere einvernehmliche Vorgehensweise besprochen hat, nur den Antragsteller hingehalten hat, um die rechtzeitige Antragstellung zu verhindern.
IV.Rechtslage:
a.Die relevanten Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetz (IFG) idgF lauten:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.“
„Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
[…]
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
[…]
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
[…]
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.“
„Private Informationspflichtige
Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen
§ 13. (1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 […] erforderlich ist.
[…]“
„Rechtsschutz
§ 14. (1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.
Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 16. Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
b.Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) lauten:
„Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber und die Vergabe von bestimmten Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht von öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von diesen subventioniert werden (2. Teil),
2. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Sektorenbereich, das sind die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Sektorenauftraggeber sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber (3. Teil),
3. den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren im Sinne der Z 1 und 2, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (4. Teil), sowie
4. die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Auftraggebern und zuständigen Stellen sowie bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (5. Teil).“
„Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 20.
(1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
[…]“
„Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte
§ 27. (1) Der öffentliche Auftraggeber und die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens haben den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen zu wahren.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vorschreiben, die ihnen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden.
(4) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der öffentliche Auftraggeber als auch die Teilnehmer eines Vergabeverfahrens Ausarbeitungen des anderen sowie sonstige zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(5) Der öffentliche Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte, übermittelte bzw. bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(6) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen übermittelter Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.“
„Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachungoder des wettbewerblichen Dialoges
§ 34. Aufträge können im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
1. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, oder
2. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, oder
3. der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit seiner Art, Komplexität oder seinen rechtlichen oder finanziellen Bedingungen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, oder
4. die technischen Spezifikationen vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine europäische technische Bewertung, eine gemeinsame technische Spezifikation oder eine technische Bezugsgröße erstellt werden können, oder
5. im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind.
Im Fall der Z 5 kann bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren nur jene Unternehmer einbezieht, die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 125 bis 129 entsprochen haben, und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht wesentlich geändert werden.“
„Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
§ 91. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt. Weiters sind die für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen anzugeben, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Vergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen.
(2) In den Ausschreibungsunterlagen ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 80 bis 82, 84, 85 und 87 aufzunehmen, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist grundsätzlich dem aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, das aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.
(5) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder die Teilnahme von kleineren und mittleren Unternehmern fördernde Aspekte im Sinne des § 20 Abs. 5 bis 8 bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungs- oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen:
1. bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder
2. bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI, oder
3. bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
4. bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
5. bei Gebäudereinigungsdienstleistungen, oder
6. bei Bewachungsdienstleistungen.
(6) Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:
1. das anzuwendende Kostenmodell bzw.
2. alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der öffentliche Auftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(7) Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten.
(8) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß § 138 Abs. 7 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.“
„Bestimmungen über den Leistungsvertrag
Vertragsbestimmungen
§ 110. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
1. Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
4. Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
5. Mehr- oder Minderleistungen;
8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
9. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
10. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
11. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
12. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
13. Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;
14. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
17. Teil- und Schlussübernahme;
18. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
19. Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
20. Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 5 oder 6;
21. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
22. Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;
23. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 4;
24. Gewährleistung und Haftung;
26. Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.“
„Ablauf des Verhandlungsverfahrens
§ 114. (1) Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
(2) Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
(4) Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
(5) Der öffentliche Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.
(6) Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
(7) Der öffentliche Auftraggeber hat jeden verbliebenen Bieter auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt der Verhandlungen zu informieren.
(8) Der öffentliche Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
(9) Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich kann sich der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
(10) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.“
„Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses
§ 145. (1) Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
(3) Sofern sich der Inhalt des Vertrages außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.“
V.Erwägungen:
Mit dem Art 22a B-VG und dem IFG soll staatliche Transparenz hergestellt werden, staatliches Handeln soll transparent gemacht werden. Dieses Informationsgrundrecht baut auf den wesentlichen demokratiepolitischen Grundgedanken auf, wonach Art 22a B-VG mit der Schaffung von Transparenz zugleich Partizipation und Öffentlichkeitskontrolle ermöglichen und letzthin einen Beitrag zur Legitimation staatlichen Handelns leisten soll.
1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist für die Antragstellung der Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 IFG
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 20.03.2026, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.03.2026, die Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG betreffend den Antrag auf Übermittlung des Generalplanervertrags vom 23.12.2025.
Nach entsprechenden zeitlichen Abstimmungen und im Einvernehmen der CC mit dem Antragsteller wurden die Informationen nicht binnen vier Wochen, sondern vielmehr vorzu, zuletzt mit Schreiben vom 03.03.2026 übermittelt. Die Ablehnung der Übermittlung des Generalplanervertrags wurde endgültig und völlig entgegen der bisherigen Zusicherung mit Schreiben des Rechtsvertreters der CC vom 18.03.2026 mitgeteilt. Zuvor war immer seitens des Rechtsvertreters der CC dem Antragsteller der Eindruck vermittelt, dass die Information übermittelt werde und ihm aus einer Fristüberschreitung kein Nachteil gereichen soll. Es benötige keine Antragstellung und Klärung vom Landesverwaltungsgericht, es könne die weitere Vorgehensweise auch bei beim persönlichen Treffen beim FF in X besprochen werden. Auch hatte der Antragsteller an der Auskunft des Rechtsvertreters der CC, mit dem er auch per Du ist, keine Ansatzpunkte, dass die Rechtsauskunft hinsichtlich Informationserteilung und der Unschädlichkeit des Fristablaufs zutreffe, zumal dies auch standeswidrig wäre. Insofern ist erst mit der Übermittlung des Schreibens des Rechtsvertreters der CC vom 18.03.2026 dieses Hindernis weggefallen, weshalb der Antragsteller nur hingehalten und getäuscht wurde, um den Antrag nicht rechtzeitig zu stellen.
Gemäß § 14 Abs 2 IFG beträgt die Frist für die Antragstellung beim Landesverwaltung vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs 2 IFG, nämlich binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung, gestellt. Bis zum 20.01.2026 wären die Informationen gemäß § 13 iVm § 8 IFG zu erteilen gewesen, sodass der Antragsteller gemäß § 14 Abs 2 IFG den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit bis zum 17.02.2026 fristgerecht beim Landesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre. Tatsächlich stellte der Antragsteller erst nach Übermittlung des Ablehnungsschreiben des Rechtsvertreters der CC vom 18.03.2026 den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Landesverwaltungsgericht am 23.03.2026.
Wann die Verweigerung der begehrten Information erfolgt ist, ist für die Frist nicht relevant, wie nunmehr der Verwaltungsgerichtshof geklärt hat. Fristauslösend ist daher nicht der Erhalt der Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der begehrten Information (in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs 1 IFG) (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 7), sondern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.06.2026, Ro 2026/09/0005 stellt der Fristenlauf gerade nicht auf eine dem Informationssuchenden übermittelte Entscheidung ab, mit der der Zugang zur Information verweigert wird. Es wird vielmehr generell darauf abgestellt, dass die Frist zur Informationserteilung abgelaufen sein muss. Gerechnet von diesem Tag an beginnt der Fristenlauf des § 14 Abs 2 IFG. Anknüpfungspunkt der Prüfung der Rechtzeitigkeit ist in jedem Fall daher der Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Information gewährt oder verweigert werden muss.
Die Mitteilung der Verweigerung der Übermittlung des Generalplanervertrags ist mit Schreiben vom 18.03.2026 erfolgt. Zuvor hat der Rechtsvertreter der CC im Einvernehmen mit dem Antragsteller und mit der Zusicherung des Rechtsvertreters der CC, dass keine Fristversäumnis oder Nachteile drohen, wenn die CC vorzu Unterlagen zugänglich gemacht. Es war daher nach Ansicht des Gerichts das ablehnende Schreiben vom 18.03.2026 fristauslösend für den Wegfall des Hindernisses, das den Antragsteller an der rechtzeitigen Einbringung des Antrags gehindert hat.
Mit dem Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit stellte der Antragsteller gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung und ist diesem stattzugeben, da die Vorgehensweise des Rechtsvertreters der CC, die Übermittlung der Unterlagen hinauszuzögern und gleichzeitig dem Antragsteller rechtlich zuzusichern, dass er bei Zuwarten keine Fristversäumnisse oder prozessuale Nachteile habe, jedenfalls dazu führt, dass dies als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten ist. Daher wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. An der rechtzeitigen Einbringung des Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit hatte der Antragsteller kein Verschulden, da ihm – auch im Sinn der Rechtsmeinung, die vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch vertreten wurde – gerade vom Rechtsvertreter der CC zugesichert wurde, dass er keine Nachteile erleiden würde. Dies wurde dem Antragsteller vom Rechtsvertreter der CC zugesichert.
Im Vertrauen an die Richtigkeit der Rechtsinformation des Rechtsvertreters der CC und die Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs 2 IFG im Sinn der obigen Darstellung ist dem Antragsteller aufgrund eines Rechtsirrtums und Irreleitung kein Verschulden anzulasten (vgl VwGH 09.02.2024, Ra 2023/02/0209; 02.08.2023, Ra 2023/06/0126; vgl dazu auch die Entscheidung des VwGH zu krassem Fehlverhalten der Behörde, das für die Fristversäumnis kausal ist: VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134).
Aus diesen Gründen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG in die Frist zur Einbringung des Antrags auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 Abs 2 IFG stattzugeben.
2. Antragsgegnerin als informationspflichtiges Unternehmen gemäß § 13 IFG
Die CC als öffentliches Unternehmen von Land Tirol und Stadt Z als Hälfteeigentümer fällt in den Kontrollbereich des Tiroler Landesrechnungshofs sowie des Rechnungshofs ***. Die CC ist ein strukturdefizitärer Betrieb und müssen die Eigentümer, also das Land Tirol und die Stadt Z, jährlich das nicht unerhebliche Budgetdefizit finanzieren und das Geld zuschießen. Zweifellos ist daher die CC als informationspflichtiges Unternehmen gemäß § 13 IFG einzustufen.
3. Generalplanervertrag als Information iSd IFG
Das Informationsbegehren betrifft den Generalplanervertrag zur Sanierungsumbau, der Verlängerung und der teilweisen Erneuerung des Eiskanals in Y, der von der CC betrieben wird. Die Sanierung wird mit zumindest je EUR 9 Mio jeweils von Bund, Land Tirol und Stadt Z gefördert und beträgt zum jetzigen Stand voraussichtlich EUR 31 Mio. Darin enthalten ist die Sanierung des Eiskanals in Höhe von etwa EUR 3 Mio nach dem Umbau, da die Homologierung der Bahn nicht für alle Sportarten erfolgreich war und daher die Bahn im Bereich der Kurve 13 und 14 umgebaut und erneut homologiert werden muss. Dafür haben die Sanierungsarbeiten gemeinsam mit dem Generalplaner bereits im April 2026 begonnen und sollen im Herbst 2026 erfolgreich abgeschlossen sein. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind – welcher Art auch immer – möglich, jedoch stehen keine unmittelbar bevor und sind auch nicht absehbar.
Eine Information gemäß § 2 Abs 1 IFG ist „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs […], unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ (EGMR Rsp zu Art 10 EMRK „ready und available“, vgl EGMR 14.04.2009, Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, Nr 37374/05). Der Generalplanervertrag wurde nach einem öffentlichen Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung an den Bestbieter abgeschlossen. Der danach unterfertigte Vertrag wurde im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und ist daher als Information im Sinne des Art 22a Abs 2 B-VG iVm § 2 Abs 1 IFG, wobei nicht sämtliche Beilagen vorgelegt wurden, jedoch deren Existenz nicht bestritten wurde.
Die bisher geltende Amtsverschwiegenheit wurde abgeschafft und durch ein verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Information ersetzt. Verfassungsrechtlich in Art 22a B-VG und einfachgesetzlich im IFG verankerte Säulen sind einerseits die proaktive Veröffentlichungspflicht für Informationen, die ab dem 01.09.2025 entstehen und von allgemeinem Interesse sind. Diese sind ehestmöglich von sich aus zu veröffentlichen. Andererseits die passive Informationspflicht (Informationszugang auf Antrag) für jede – natürliche wie juristische – Person auf Antrag Informationen anzufordern. Das Informationszugangsrecht setzt kein rechtliches Interesse an der Information voraus (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 21).
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG besteht unter anderem kein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. § 6 Abs 1 IFG präzisiert diese Geheimhaltungsgründe näher und hält fest, dass Informationen auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind, soweit und solange dies entweder im (überwiegend berechtigten) taxativ aufgezählten Interessen oder zur Wahrung der taxativ aufgezählten Rechte erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information gegeneinander abzuwägen. Treffen die Voraussetzung zur Geheimhaltung nach § 6 Abs 1 IFG nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
4. Interessen des Antragsstellers als Abgeordneter und Oppositionspolitiker – public bzw social watchdog
Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht daher auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.
Der Antragsteller als Oppositionspolitiker möchte den Generalplanervertrag zu den Verlängerungs- und Sanierungsarbeiten des Yer Eiskanals, die mit enormen öffentlichen (Förder-)Geldern (über EUR 31 Mio prognostiziert) finanziert werden, in Erfahrung bringen, um eventuell weitere Schritte setzen zu können. Der Antragsteller ist als Oppositionspolitiker jedenfalls als public bzw social „watchdog“ (im Sinne des Urteils des EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07) zu sehen. Sein Informationsbegehren ist auf Informationen zum Generalplanervertrag gerichtet, der auch mehrfach in Medienberichten thematisiert wurde. Die Sanierung und deren teilweise Nachbesserungen war und ist Thema in verschiedenen Medien, wie dies auch aus den Feststellungen zu entnehmen ist.
Die CC ist regelmäßig in den Medien, insbesondere zur Ausschreibung des Geschäftsführerposten, aber auch zur Ausschreibung dieses Vertrags und Sanierung des Eiskanals („“, RR 17.08.2022; „“ samt „CC Fakten“, RR 24.02.2024; „“, TT 26.02.2025; „“, RR 14.06.2025; „‘“, RR 12.11.2025; „“, RR 27.11.2025; „“, UU 01.12.2025; „“, RR 08.03.2026; „“, RR 15.04.2026; „“, RR 15.05.2026). Aufgrund des hohen Einsatzes öffentlicher Mittel ist das allgemeine und öffentliche Interesse an der Sanierung des Eiskanals sehr groß.
Dem Antragsteller kommt in seiner Funktion als Landtagsabgeordneter und Oppositionspolitiker die Eigenschaft eines „public watchdog“ aber auch als „social watchdog“ zu, der im Interesse der Öffentlichkeit und der Gesellschaft die Offenlegung der Informationen im öffentlichen Interesse begehrt. Im Sinne der stRsp des VwGH im Einklang mit der oben zitierten EGMR-Rechtsprechung (bspw VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, 29.04.2025, Ro 2025/05/0003) soll das Informationsersuchen Transparenz bei der Verwendung von derart hohen öffentlichen Fördermitteln schaffen und Grundlage für eine öffentliche Debatte und informierten Diskurs ermöglichen.
Aufgrund der Rechtsprechung des EGMR sind aufgrund der watchdog-Funktion des Antragsteller jene Bestimmungen, die die Verweigerung einer begehrten Information ermöglichen, daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Informationsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Informationswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt.
Nach dem Paradigmenwechsel der Abschaffung des Amtsgeheimnisses und Einführung des Grundrechts auf Information und der Konkretisierung im IFG ist auch für das Bestehen eines Informationsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Information erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können. Vielmehr muss umgekehrt der Informationszugang mit notwendigen und erforderlichen Geheimhaltungsinteressen abgewogen werden. Ohne diese Information ist auch ein aufgeklärter, sachlicher öffentlicher Diskurs mit entsprechender Kritik und Reformvorschlägen nicht möglich.
5. Öffentliche von public watchdog und allgemeine Interessen
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die begehrte Information auf den Generalplanervertrag und damit auf einen Vertrag von allgemeinen Interesse gemäß § 2 Abs 2 IFG bezieht, über den auch in Medien bereits mehrfach, wenn auch in allgemeiner Form, berichtet wurde und unbestritten ein Volumen von über 4 Mio EUR öffentlicher Mittelverwendung für die Erfüllung des Generalplanervertrags vorsieht.
Die Offenlegung des gegenständlichen Vertrags ist evident von allgemeinem öffentlichem Interesse, zumal sich der Antragsteller in seiner Rolle als Landtagsabgeordneter und damit als public watchdog die Information begehrt. Die Überprüfung der Verwaltung und Vollziehung und die Überprüfung der Verwendung öffentlicher Mittel ist selbstredend Aufgabe von Abgeordneten, insbesondere von Oppositionspolitikern. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bilden das Fundament für effizientes Verwaltungshandeln und den verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Mitteln. Es ist daher klar im öffentlichen Interesse auch zu hinterfragen, wofür die öffentlichen Mittel eingesetzt und die Grundsätze eingehalten werden. Es sollte daher vorrangig auch im Interesse der informationspflichtigen Institution gelegen sein, diesen Vertrag – eventuell auch proaktiv, was hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist – zur Darstellung der Einhaltung dieser Grundsätze der Bevölkerung – und damit nicht nur dem Antragsteller – öffentlich zugänglich zu machen.
Da der Antragsteller, Landtagsabgeordneter und Oppositionspolitiker ist und als public watchdog zu werten ist, muss auch Art 10 EMRK und dementsprechende Berechtigung erwogen werden: Art 10 EMRK verleiht zwar weder das Recht auf Zugang zu Informationen, die sich in staatlichem Besitz befinden, noch verpflichtet diese Bestimmung staatliche Stellen, solche Informationen herauszugeben. Allerdings habe der EGMR festgehalten, dass ein solches Recht bzw eine solche Verpflichtung entstehen kann, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht angeordnet wurde oder wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung der anfragenden Person von Bedeutung ist (EGMR [GK], 08.11.2017, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11).
Die (kumulativen) Kriterien zur Bestimmung, ob der Zugang zu Informationen für die Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit von Bedeutung ist, sind der Zweck der Informationsanforderung, die Art der angeforderten Informationen, die Rolle der informationssuchenden Person bei Erhalt und Weitergabe der Informationen an die Öffentlichkeit sowie die Frage, ob die Informationen bereit und verfügbar sind.
Die begehrte Auskunft des Antragstellers scheint damit geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von (Amts-)Geschäften („the manner of conduct of public affairs“, EGMR [Große Kammer] 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, Z 161) und der Geschäfte des öffentlichen Unternehmens CC beizutragen, sodass nicht zu erkennen ist, dass der Zugang zu den begehrten Informationen nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Dies insbesondere da ein solcher Vertrag die Wertgrenzen von EUR 100.000,- um ein Vielfaches übersteigt und damit jedenfalls von erhebliches allgemeines Interesse gemäß § 2 Abs 2 IFG vorliegt. Dieser Vertrag soll deshalb einem besonders hohen Ausmaß an Transparenz unterliegen.
Soweit und solange jedoch eine Geheimhaltung aus den in Art 22 a Abs 2 B-VG bzw in § 6 und § 13 iVm § 6 IFG genannten Gründen erforderlich und gesetzlich nicht anders bestimmt ist, ist der Informationszugang nur insoweit zu gewähren, als diese Geheimhaltungsgründe nicht verletzt werden, etwa indem die nachgefragte Information gegebenenfalls nur teilweise zugänglich zu machen ist bzw entsprechende Teile etwa durch Schwärzung zurückzuhalten sind.
Von der Antragsgegnerin wurde folgende Geheimhaltungsgründe geltend gemacht:
a.Geheimhaltungsgrund des § 13 iVm § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG (Vorbereitung einer Entscheidung)
Aufgrund des möglichen und nicht auszuschließenden Gerichtsverfahrens (samt allfälliger Vergleichsverhandlungen) würde nach Ansicht der CC der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG bis zum Abschluss der Verhandlungen (und einer allfälligen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung) das Informationsinteresse überwiegen und sei die Geheimhaltung des Generalplanervertrags als „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ auch für die CC intern, aber auch für eventuell zuständige Richter:innen erforderlich.
Anders als jedoch in der von der CC relevierten Entscheidung des LVwG Tirol 16.04.2026, LVwG-2026/48/0181-9, ist nicht einmal annähernd eine gerichtliche Auseinandersetzung greifbar und arbeiten der Generalplaner mit der CC auch aktuell kooperativ zusammen, um die Sanierung des Eiskanals bis Herbst 2026 erfolgreich durchzuführen, wie dies der Projektleiter in der Verhandlung bestätigte.
Auch die Darstellung der CC, dass der Generalplaner und dessen Haftpflichtversicherung die Haftung für die nicht erfolgreiche Homologierung des verlängerten Eiskanals noch nicht anerkannt hätten, kann nicht zu einer anderen Wertung führen. So wird vielmehr an der Sanierung und Behebung der Probleme gemeinsam gearbeitet, aus welchen Ursachen diese auch immer herrühren. Wohl erst nach der Behebung der Probleme des Eiskanals kann die Klärung und gegebenenfalls eine Kostentragung erörtert werden. Dies hat jedoch keine Relevanz im Zusammenhang mit der Offenlegung des Generalplanervertrags. Auch wenn ein Gerichtsverfahren zur Klärung eventueller Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der CC nicht ausgeschlossen werden können, kann dies nicht dazu führen, dass Verträge von öffentlichem Interesse generell nicht mehr zugänglich zu machen seien. Unter diesen Umständen würde das Informations(grund)recht völlig ausgehöhlt werden, da nie zu einem späteren Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden könne.
Ein Zusammenhang und zur Vorbereitung einer (gerichtlichen) Entscheidung kann auch nicht erkannt werden, wie die CC ausführt, dass die spätere Entscheidungsfindung der Richter:innen eines möglichen Prozesses durch die Offenlegung des Generalplanervertrags gestört und beeinflusst werde. Es wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht einmal substantiiert ein gerichtliches Verfahren oder sonst eine Vorbereitung einer (gerichtlichen) Entscheidung dargestellt, die konkret durch die Offenlegung des bereits im Jahr 2023 abgeschlossenen Generalplanervertrags beeinträchtigt werden könnte.
Interne Willensbildungsprozesse in der CC selbst ist jedoch nicht als Entscheidungsvorbereitung im Sinne dieses Geheimhaltungsgrundes zu werten. Die Berufung auf diesen Geheimhaltungsgrund ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da die relevanten Organe bereits den Generalplanervertrag und die Bedingungen kennen sollten.
Das Substrat für diesen Geheimhaltungsgrund konnte daher nicht festgestellt werden.
b.Geheimhaltungsgrund des § 13 iVm § 6 Abs 1 Z 6 IFG (Abwehr eines wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens)
Aufgrund eines bevorstehend zu erwartenden Gerichtsverfahrens (samt allfälliger Vergleichsverhandlungen) wurde von der CC auch das Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses gemäß § 6 Abs 1 Z 6 IFG bis zum Abschluss der Verhandlungen (und einer allfälligen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung) ins Treffen geführt. Zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schadens sei es erforderlich, den Vertrag geheim zu halten. Würde der Generalplaner als zu erwartender Prozessgegner infolge Veröffentlichung des Vertrages auf rechtliche Besonderheiten aufmerksam gemacht, könne dies jedenfalls zum Nachteil der CC gereichen (würde er zB zurückgehaltene Honorare am falschen Gericht einklagen, kann dies zu einer Zurückweisung der Klage führen). Ob und inwieweit der Generalplanervertrag dem Prozessgegner nämlich noch vorliege, sei nicht bekannt. Eine Zurverfügungstellung durch öffentliche Zugänglichkeit der Information könnte den Prozessstandpunkt der CC schwächen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht einmal annähernd eine gerichtliche Auseinandersetzung greifbar und arbeiten der Generalplaner mit der CC auch aktuell zusammen, um die Sanierung des Eiskanals bis Herbst 2026 erfolgreich durchzuführen. Die Situation ist daher gänzlich anders zu sehen als bei LVwG Tirol 16.04.2026, LVwG-2026/48/0181-9.
Auch die Argumentation, dass der Generalplanervertrag nicht veröffentlicht werden sollte, um dem Generalplaner diesen nicht zukommen zu lassen, ist wohl mehr wie abstrus. Dieser Vertrag wurde vom Generalplanervertrag nach Durchlaufen des Vergabeverfahrens abgeschlossen. Warum er diesen nun nicht mehr zugänglich haben sollte und man ihm damit unzulässigerweise einen Informationsvorsprung und Strategievorsprung in einem eventuellen, nicht greifbaren Gerichtsverfahren einzuräumen, kann nicht nachvollzogen werden. Derartige unsubstantiierten Behauptungen, dass der Generalplaner den Vertrag nicht ordnungsgemäß abgelegt haben könnte, entbehrt jeder nachvollziehbaren Handlungsweise eines Fachmanns und ordnungsgemäßen Unternehmers und gibt es dafür nicht einmal ansatzweise Indizien.
Die CC vermeint, dass durch die Offenlegung auf Seiten des Generalplaners Expertisen eingeholt werden könnten, die zum strategischen Nachteil der CC in einem eventuellen zukünftigen Gerichtsverfahren benutzt werden könnte. Auch dafür gab es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass die Veröffentlichung des im Jahr 2023 abgeschlossenen Generalplanervertrags auf eine eventuell nicht absehbaren gerichtliche Streitigkeit Auswirkungen haben könnte, schon gar Nachteile für die CC generieren könnte. Auch Unterstellungen, dass die Veröffentlichung des Generalplanervertrags den Prozessstandpunkt der CC schwächen würde, konnten weder nachvollzogen werden, noch wurde dies substantiiert. Ein abgeschlossener Vertrag kann allein durch Geheimhaltung nicht vorteilhafter oder durch Offenlegung nachteiliger für die CC werden, ohne konkrete Auswirkungen dadurch darzustellen.
c.Überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens):
Unter Geschäftsgeheimnis versteht man Vorgänge geschäftlicher bzw kommerzieller Art, insbesondere Kalkulationsgrundlagen für Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen und Einkaufsbedingungen (Hinweis auf VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Betriebsgeheimnisse im Sinne von Tatsachen technischer Natur (vgl VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010) kommen im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht.
Nicht alle Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse besteht (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).
Die von der CC ins Treffen geführten Entscheidungen sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: In der Entscheidung des VwGH vom 18.08.2017, Ra 2015/04/0010, behob er Nichterteilung der Auskunft zu Anwaltshonoraren einer Gemeinde, da bei der Auskunft der Höhe der Honorarzahlungen die gesetzlichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsverpflichtungen nicht verletzt wird. Im gegenständlichen Fall wird der Generalplanervertrag begehrt und betrifft sohin nicht das Rechtsverhältnis der CC zu ihrem Rechtsanwalt oder mögliche Honorarforderungen. Zu dem Generalplanervertrag kommt keine einem Rechtsanwaltsauftrag gleichkommende gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsverpflichtung zum Tragen.
Auch der Hinweis auf die im Vergabeverfahren gebotene Vertraulichkeit, dass die Information geheim (also nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) sei und an deren Nichtoffenbarung ein überwiegendes Interesse bestehe, verfängt nicht. So bestätigte der VwGH (vgl VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128), dass die Auskunft in dieser von der CC relevierten Entscheidung zu Unrecht verweigert wurde und die Behörde daher die angeforderten Informationen (damals noch nach dem Wr AuskunftspflichtG) über die Vergabe von Inseratenschaltungen der Stadt Wien in einem gewissen Umfang bereitstellen muss.
Auch in den vergaberechtlichen Vorschriften vorgesehene Vertraulichkeit (vor allem § 27 Abs 1 BVergG 2018) verpflichten (unter anderem) den öffentlichen Auftraggeber, den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen (bzw aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben) zu wahren, und sollen damit die Funktionsfähigkeit des Vergabewettbewerbs sicherstellen. Diese Bestimmungen legen jedoch nicht fest, dass (sämtliche) Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht etwa aufgrund eines Informationsersuchens bekannt gegeben werden dürften.
Wie der VwGH in dieser Entscheidung auch ausführt, enthält § 27 Abs 1 BVergG 2018 „das allgemeine Gebot des Schutzes vertraulicher Informationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgetauscht werden“. Dies erfordert also in jedem Fall eine Bewertung, ob eine bestimmte Information als vertraulich anzusehen ist. Schon im Hinblick auf die Bestimmungen über die Bekanntgabe vergebener Aufträge (vgl dazu etwa die in Anhang VIII zum BVergG 2018 angegebenen Kerndaten, darunter etwa der Auftragswert, Leistungsbeschreibung, Laufzeit bzw in Aussicht genommener Erfüllungszeitpunkt, Name des Auftragnehmers etc) werden in aller Regel Informationen über die Leistung und den Wert der vergebenen Leistung jedenfalls nicht als vertraulich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein.
Der VwGH betont, dass die Pflicht zur Vertraulichkeit nach europarechtlichen Vorgaben nur soweit besteht, „als in dieser Richtlinie [Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2014/24/EU] oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen“, nichts anderes vorgesehen ist, sowie „unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 50 und 55“. Auch dies zeigt, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wiener Auskunftspflichtgesetz gehört, nicht derogieren. Dass die Vertraulichkeit nach Abschluss des ausgeschriebenen Vertrags uneingeschränkt als lex specialis gelten würde, hat der VwGH gerade nicht erkannt.
Auch wenn der Schutz der Vertraulichkeit über die Zuschlagserteilung hinauswirkt, ist sie jedoch kein pauschales Geheimhaltungsprivileg für sämtliche Verfahrensunterlagen. Im Ergebnis sind die Vertraulichkeit nach dem BVergG und die Geheimhaltungsgründe des IFG miteinander abzuwägen. Das IFG ist daher nur dort subsidiär, wo bereits spezielle Informationszugangsregelungen oder öffentliche elektronische Register (also während des laufenden Vergabeverfahrens) bestehen. Was ohnehin nach dem BVergG veröffentlicht werden muss (Bekanntmachungen, Kerndaten), fällt daher nicht mehr unter den Geheimnisschutz. Der Vertragsinhalt über EUR 100.000 geht mit dem IFG über die die Veröffentlichung der bisherigen Kerndaten hinaus und ist – vorbehaltlich Schwärzungen – öffentlich zugänglich zu machen ***.
i.Von CC
Der Generalplanervertrag beinhaltet unweigerlich Geschäftsgeheimnisse der CC, die die Vertragsgestaltung, Ausführung des Werks, Umstände der Durchführung, Haftung und Entlohnung etc beinhalten, die öffentlich ausgeschrieben wurden und zu denen jedenfalls die Kerndaten bereits nach der Zuschlagserteilung bekanntzumachen waren.
Auch wenn dies von der CC selbst nicht releviert worden ist, sind im Generalplanervertrag selbstredend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der CC enthalten, somit berechtigte Interessen eines anderen gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG. Dass Mitbewerber der CC Vorteile aus den Informationen des Generalplanervertrags hätten, wurde nicht dargestellt und kam nicht hervor, dies insbesondere da spezifisch für den Eiskanal Y die Ausschreibung und der Abschluss des Generalplanervertrags angepasst ist.
Aufgrund des Grundsatzes der Transparenz des Vergabeverfahrens gemäß § 20 Abs 1 BVergG 2018 besteht nach der Zuschlagserteilung und damit rechtkräftigen Abschluss eines Vergabeverfahrens und Unterfertigung des ausgeschriebenen Vertrags kein relevantes Vertraulichkeitsinteresse aus dem Vergabeverfahren, das dem Schutzinteressen der Bietergleichbehandlung dienen würde.
ii.Von Generalplaner
Der Generalplanervertrag beinhaltet unweigerlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Generalplaners, wie er die Erfüllung der Generalplanung zu den entsprechenden Konditionen mit den verschiedenen Fachbereichen durchzuführen plant.
Aus dem Verfahren ergab sich, dass es nur zwei Planer in Deutschland weltweit gibt, die derartige Planung eines Eiskanals durchführen können. Es ist sohin ebenso evident, dass der bzw die Wettbewerber:in Vorteile aus den Konditionen des Generalplanervertrags gewinnen könnte, wenn diese nicht ohnehin bereits bekannt sein sollten.
Der Generalplaner hat sich jedoch im Verfahren nicht eingebracht, keine Stellungnahme gemäß § 10 IFG erstattet und auch keine Ausführung gemacht, dass er spezielle Umstände aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht veröffentlichen wollte.
Er hat auch im Rahmen des Vergabeverfahren keine Unterlagen als vertraulich gekennzeichnet. Es ist daher fraglich, ob er überhaupt dahingehend seine Betriebs- und Geschäftsinteressen als überwiegend erachtet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die konkreten Veränderungen und Verlängerungen bzw Sanierungen des Eiskanals nur auf den konkreten Eiskanal in Y zugeschnitten und damit eine nicht mit Planungsleistung von Sanierungs- oder Veränderungsarbeiten an anderen Eiskanälen auf der Welt vergleichbar sind. Ein eventueller Wettbewerbsvorteil durch Bekanntmachung des nach Durchlaufen eines öffentlichen Vergabeverfahrens abgeschlossenen Vertrags im Jahr 2023 kann daher nicht unbedingt erkannt werden, zumal nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung ohnehin die Bekanntmachung nach dem Anhang VIII des BVergG 1018 zu erfolgen hatte und auch bekanntgemacht wurde. ***.
Gemäß § 13 Abs. 2 IFG hat eine Informationserteilung weiters zu unterbleiben, solange und soweit dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn durch Bekanntgabe einer Information die Wettbewerbsfähigkeit einer Unternehmung nicht nur abstrakt beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist dabei der Schaden, der durch das Bekanntwerden der Information bestünde (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP 4). Dieser Informationsverweigerungsgrund wurde als Auffangtatbestand für all jene Fälle geschaffen, in welchen zwar durch eine Informationserteilung keine Offenlegung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erfolgen würde, aber durch die Offenlegung der Information dennoch ein tatsächlicher Schaden einer privaten informationspflichtigen Stelle zu erwarten wäre.
Da von Seiten des Generalplaner keine Geheimhaltungsgründe angegebenen wurden, hat dies hier nur grundsätzlich in die Abwägung einzufließen.
d.Geheimhaltungsgrund des § 13 iVm 6 Abs 1 Z 7 lit e IFG (Urheberrecht, urheberrechtlich geschützte Werke):
Die CC brachte vor, dass urheberrechtlich geschützte Werke Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen seien. So würden auch die Leistungsmodelle einen Copyrightmerk aufweisen, wobei dieser nicht näher substantiiert werden konnten. Zusätzlich werde in Punkt 3.4 der Ausschreibungsunterlagen Teil I darauf hingewiesen, dass der CC und der Rechtsvertretung die Urheberrechte an den Ausschreibungsunterlagen zukommen würden.
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind ausschließlich „eigentümliche geistige Schöpfungen“ auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst geschützt. Werke der Baukunst werden den bildenden Künsten zugerechnet. Ein Werk der Baukunst ist aber nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es sich von üblichen („durchschnittlichen“) Lösungen gestalterisch abhebt und somit individuell ist. Bloße technische oder zweckmäßige Lösungen (zB eine kostengünstige statisch-konstruktive Lösung) sind nach dem Urheberrechtsgesetzt nicht geschützt. Da die Planung eines Bauwerks stets technischen Vorgaben oder Gegebenheiten folgen muss, entscheidet über den Urheberrechtsschutz vor allem die Kreativität des Schöpfers und die Eigentümlichkeit des Werks.
Dass in den Ausschreibungsunterlagen ein Werk im Sinne des UrhG der Rechtsanwaltskanzlei zu sehen wäre, kann nicht erkannt werden. Vielmehr handelt es sich um Standards und Muster(texte), die für die Ausschreibung verwendet wurden. Daran ändert auch nicht die Klausel in den Ausschreibungsunterlagen in Punkt 3.4, dass die Urheberrechte an den Ausschreibungsunterlagen der Auftraggeber und SS, Adresse 2, 6020 Z haben. Dahingehend fehlt jedoch das Werk, das urheberrechtlich geschützt wäre. Auch in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte die Werksqualität iSd UrhG von den Ausschreibungsunterlagen nicht dargestellt oder substantiiert werden.
Den Großteil der Leistungsmodelle haben VV von der TU W in bzw die „WW“ unter Mitwirkung von Vertreter:innen der Auftraggeber:innen und zahlreicher Planer:innen in einem gemeinsamen Prozess erarbeitet. Sein Werk „Leistungsmodelle.Vergütungsmodelle“ („LM.VM 2023“) stellt er den Ziviltechniker:innen in elektronischer Form kostenlos unter zt2023.pmtools.eu zur Verfügung. Sie dienen zur Strukturierung von Bauprojekten und Darstellung der Planungsarbeit in einer allgemein verständlichen Basis. Diese Leistungsbilder stellen ein Angebot an Bauauftraggeber:innen, Planer:innen und Sachverständige als „regelhafte“ Vorgehensweise und klare Darstellung und Gliederung der Arbeitsbereiche des Planers. Mit den Leistungsmodellen (zB LM.TW) wird das Arbeiten in Leistungsphasen (LPH) gegliedert und strukturiert. An diesen Leistungsmodellen steht daher weder dem Auftraggeber noch der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei das Urheberrecht zu.
Das Urheberrecht an Bauprojekten bleibt immer beim planenden Ziviltechniker oder Ingenieur, jedoch keine separaten Eigentumsrechte. Reine Ingenieurleistungen sind urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt, da die statischen Berechnungen und reine Konstruktionspläne primär der technischen Umsetzung des Bauvorhabens dienen. Besondere, ingenieurmäßige Konstruktionen, die eine völlig neue, kreative Formgebung aufweisen, können im Einzelfall als Werk der Baukunst geschützt sein. Da sie streng funktionalen und mathematischen Vorgaben folgen, fehlt ihnen oft die gestalterische Individualität. Sie genießen daher in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz als Bau- oder Sprachwerk. Der Auftraggeber erwirbt ein vertragliches zweckgebundenes Nutzungsrecht (Werknutzungsrecht) ***.
Baupläne, Schalungspläne und Bewehrungspläne sind als technische Zeichnungen urheberrechtlich geschützt, sind jedoch hier nicht zu beurteilen, da diese nicht vorgelegt wurden, obwohl in den Ausschreibungsunterlagen Pläne in der Liste der weiteren Anhänge aufgelistet ist. Da diese trotz mehrfacher Ausführung des Rechtsvertreters der CC nicht Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen seien, diese nicht vorgelegt wurden, können diese daher nicht beurteilt werden, auch wenn sie als Teil der Ausschreibungsunterlagen zu sehen sind.
Es konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass in den Ausschreibungsunterlagen urheberrechtlich geschützte Werke vorhanden wären, sodass dieser Grund von der CC zwar releviert wurde, jedoch ohne Faktensubstrat in der weiteren Abwägung nur grundsätzlich einfließen kann.
e.Verhältnis § 16 IFG iVm dem BVergG betreffend die Ausschreibungsunterlagen als Beilagen zum Generalplanervertrag
§ 16 IFG hält im Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften fest, dass das IFG subsidiär anwendbar ist, „soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind“.
Die Regelung in § 16 IFG, wonach das IFG nicht anzuwenden ist, soweit in anderen Bundesgesetzen und Landesgesetzen öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, betrifft das Verhältnis dieser Register zur Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse nach § 4 IFG. Die allgemeine proaktive Veröffentlichungspflicht soll daher in den Bereichen nicht gelten, in denen bereits gesetzlich ein spezielles allgemein zugängliches elektronisches Register eingerichtet ist. Als Beispiele für allgemein zugängliche elektronische Register werden nach dem Ausschussbericht zum IFG (2420 BlgNR XXVII. GP, 26) unter anderem auch die vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf der Plattform www.data.gv.at genannt. Darüber hinaus bietet BVergG 2018 keinen bereichsspezifischen Informationszugang, insbesondere auch nicht reaktive Informationszugänge. Die vergaberechtlichen Transparenzvorschriften sind vielmehr eine Grundanforderung an Vergabeverfahren und kein eigenes Informationsregime.
Während eines laufenden Vergabeverfahren sind Informationsflüsse bspw durch Vorgaben zur Kommunikation zwischen Auftraggeber und Bewerber bzw Bieter oder durch Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit in § 27 BVergG 2018 eingeschränkt. Zu den Verschwiegenheitspflichten des Auftraggebers iSd § 27 Abs 1 und 2 BVergG 2018 hat der VwGH in Zusammenhang mit der Auskunftspflicht festgehalten, dass kein grundsätzlicher Vorrang dieser Geheimhaltungsinteressen vor etwaigen Auskunftsinteressen besteht (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128). Diese Bestimmung verpflichtet vielmehr den öffentlichen Auftraggebern, den vertraulichen Charakter aller bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens ausgetauschten Informationen (bzw aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben) zu wahren, und sollen damit die Funktionsfähigkeit des Vergabewettbewerbs sicherstellen. Laut dieser Entscheidung des VwGH, die ebenso ein abgeschlossenes Vergabeverfahren und nach der Zuschlagserteilung betraf, stellt die Vertraulichkeitsbestimmung in § 27 BVergG 2018 keine lex specialis zu den Verweigerungsgründen nach dem Auskunftsrecht dar, weil in § 27 BVergG 2018 nicht festgelegt werde, „dass (sämtliche) Informationen iZm Vergabeverfahren stets als vertraulich zu behandeln wären und nicht – etwa aufgrund eines Auskunftsersuchens – bekannt gegeben werden dürften“ (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128, Rn 22).
Im Verfahren nach dem IFG ist daher die vergaberechtliche Vertraulichkeit bei der Abwägung des Informations- mit dem Geheimhaltungsinteresse im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 7 IFG zu berücksichtigen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die vergaberechtliche Vertraulichkeit in weiterer Folge, vor allem nach Abschluss des Vergabeverfahrens hinter das Informationsinteresse zurücktritt, zumal der Zuschlag erteilt und das Vergabeverfahren abgeschlossen ist. Schließlich ist der Zweck der Geheimhaltung von Informationen im Vergabeverfahren die Sicherstellung der Grundsätze des Vergabeverfahrens, wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Teilnehmer.
Dass die Ausschreibungsunterlagen als Beilagen zum Vertrag, der durch das Vergabeverfahren ausgeschrieben wurde und nach Beendigung des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung abgeschlossen wurde, nur nach dem BVergG 2018 zugänglich zu machen wären, ergibt sich daher gerade nicht. Da der Vertrag, der die Wertgrenzen nach § 2 Abs 2 iVm dem BVerg 2018 von EUR 100.000,- um ein Vielfaches überschritten wird, unterliegt daher grundsätzlich auch dieser Vertrag, auch wenn nach Durchführung einer eines Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung abgeschlossen wurde, der proaktiven Informationspflicht. Dabei sind die Kerndaten nach dem Anhang VIII BVergG 2018 unter data.gv.at zu veröffentlichen, während der danach abgeschlossene Vertrag im Rahmen des § 2 Abs 2 IFG als Information von allgemeinem Unteresse grundsätzlich nach § 4 IFG proaktiv zu veröffentlichen wäre.
Der Argumentation der Antragsgegnerin, dass aufgrund des Vergabeverfahrens Ausschreibungsunterlagen als Beilagen zum abgeschlossenen Vertrag, die den Inhalt wesentlich bestimmen, nicht dem IFG unterliegen würden, kann nicht gefolgt werden. Andernfalls würde gerade die (proaktiven) Informationspflicht inhaltsleer werden, da nur mehr Vertragshülsen ohne Inhalte zu veröffentlichen wären.
Zur Frage der Zugänglichmachung dieser Informationen sind die Rechte des Antragstellers auf Zugang zu den Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK den Geheimhaltungsinteressen der CC und des Generalplaners gegenüberzustellen.
Vor dem Hintergrund des durch das IFG eingeleiteten Paradigmenwechsels und der Einführung des Informationsfreiheits(grund)rechts ist es nicht mehr erforderlich, dass das Interesse der informationswerbenden Partei überwiegt, sondern bloß, dass jenes der hier betroffenen Partei an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Es ist daher nicht maßgebend, ob das Interesse des Antragstellers als hoch und wichtig einzustufen ist, sondern nur, ob das Geheimhaltungsinteresse von dem beteiligten informationspflichtigen Unternehmen überwiegt.
Es sind daher die in § 6 Abs 1 IFG angeführten Gründe und Interessen dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG (und Art 10 EMRK) gegenüberzustellen. Diese Grundrechtskollision erfordert eine Abwägung der verschiedenen Interessen, ohne eines davon per se stärker zu gewichten (vgl dazu etwa LVwG Tirol vom 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529; 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712; 06.05.2026, LVwG 2026/48/0179). Alle in Betracht kommenden Interessen einerseits an der Erteilung der Information, unter anderen auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information sind gegeneinander abzuwägen. Nur soweit und solange es im „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anders bestimmt ist, ist die Information nicht zugänglich zu machen.
Einer der Geheimhaltungsgründe, der ins Treffen geführt wird, ist § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG, dass eine ungeklärte Haftungs- und Kostenfrage für die gescheiterte Homologierung der verlängerten Bahn im Raum stehe und dementsprechend die Haftung nicht geklärt sei. Der Zweck dieser Geheimhaltungsbestimmung sei, eine etwaige Einwirkung äußerer Einflüsse auf die Entscheidung im Gerichtsverfahren zu verhindern. Der Generalplanervertrag sei für ein Gerichtsverfahren zwischen CC und dem Generalplaner über entsprechende Planungsfehler und Kostentragung der Sanierung entscheidend. Eine Offenlegung wäre geeignet, eine unbeeinträchtigte interne Willensbildung, die Vorbereitung rechtlicher Schritte und ein faires Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen. Das Bekanntwerden des Vertrages könnte sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken, sodass der CC eine Entscheidung unbeeinflusst von medialer Berichterstattung und politischen Zurufen nicht möglich sei. Neben einem Gerichtsverfahren vor den ordentlichen Gerichten sei zudem ein Schiedsverfahren unter Beiziehung von Sachverständigen denkbar. Es wäre in dieser Hinsicht auch auf die Beweislastregeln des Zivilverfahrens hingewiesen, dass grundsätzlich jede Partei behauptungs- und beweislastpflichtig sei. Ob der Generalplaner den Beweis durch Vorlage des Generalplanervertrages antreten könne, sei nicht bekannt. Wenn jedoch der Vertrag Dritten zugänglich gemacht werde, verfüge er unter anderem über andere Zugriffsmöglichkeit für das Verfahren wesentliche Beweismittel. Diesbezüglich werde die CC ihrer prozessualen Position beraubt.
Zu diesen Geheimhaltungsgrund muss festgehalten werden, dass der Generalplanervertrag zwischen dem Generalplaner und der CC abgeschlossen wurde, sodass jedenfalls beiden Vertragsparteien dieser Vertrag bekannt und unterzeichnet worden ist. Dass der Generalplaner den von ihm selbst abgeschlossenen Vertrag nicht mehr vorliegen hätte und erst durch die Offenlegung diesen wiedererlangen könnte, entbehrt jeder nachvollziehbaren Geschäftsgebarung und Professionalität, für die es keine Ansätze gibt.
Weder ist ein Gerichts- oder Schiedsverfahren angedacht, noch steht ein solches bevor. Vielmehr arbeiten der Generalplaner und die CC im guten Einvernehmen an der Behebung der Probleme, sodass dieser Geheimhaltungsgrund nicht nachvollziehbar. Jedenfalls kann dieser nicht dafür herangezogen werden für Fälle, in denen ohne Substanz und nur auf Verdacht eventuell irgendwann eine Rechtsstreitigkeit mit der Generalplaner vor Gericht eingeklagt werden könnte.
Auch der Prozessstandpunkt der CC – sofern man von fiktiven Gerichtsverfahren überhaupt hier ausgehen könnte – würde durch die Veröffentlichung des Generalplanervertrages in keiner Weise beeinflusst und ist auch nicht Gegenstand des Informationsbegehrens. Unabhängig von der Offenlegung des Vertrags könnte jede der eventuell in Zukunft streitwilligen Parteien Expertisen einholen – auch dies ist unabhängig von einer Offenlegung des Generalplanervertrags.
Die Vertretungsorgane der CC sollte auch nach sachlichen Kriterien und nachvollziehbar ihre Entscheidungen treffen. Dass dem nicht so sein könnte, dafür gibt nur das Vorbringen der CC, das jedoch ohne nachvollziehbare Grundlage und unsubstantiiert blieb. Es sollte den Vertretungsorganen zugemutet werden, ihren Aufgaben, für die sie bestellt worden sind, ordnungsgemäß, fach- und sachgerecht nachzukommen, unabhängig davon, ob der abgeschlossene Generalplanervertrag offengelegt wird oder nicht. Im Übrigen ist nur eine rechtmäßige Willensbildung im Sinne dieser Bestimmung geschützt (Koppensteiner/Lehne/Lehhofer, IFG § 6 Rz 21).
Der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs 1 Z 5 lit b IFG liegt daher insgesamt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, das nicht einmal ansatzweise ein Gerichtsverfahren ansteht.
Auch die in diesem Generalplanervertrag und vor allem in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene vergaberechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung kann nicht dazu führen, dass ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Informationsrecht, das auch einfach gesetzlich in Form des IFG ausgestaltet ist, konterkariert und ausgehebelt werden könnte. Vielmehr ist dieses Geheimhaltungsinteresse dahingehend zu werten, dass dieses gesetzes- und verfassungskonform nur bei Geheimhaltungsgründen Anwendung zu finden hat, die hier gegenständlich zu prüfen sind. Insofern der Generalplanervertrag sich für den Vertragsinhalt auf die Ausschreibungsunterlagen bezieht, sind dies Inhalt des Generalplanervertrags. Nicht zuletzt werden sie auch als Beilagen zum Vertrag angeführt. Das Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung und der Vertragsunterfertigung ist daher seit mehr als drei Jahren abgeschlossen und erscheinen daher weder Wettbewerbsvor- oder Nachteile und Ungleichbehandlung von Bietern denkmöglich. Im Übrigen ist auch eine wechselseitige Geheimhaltungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht erkennbar, sondern wird eine solche nur dem Generalplaner bedingungslos auflegt, sofern die CC nicht zustimmt.
Weder im Vertrag noch in den Ausschreibungsunterlagen lässt sich erkennen, dass der Generalplanervertrag aus bestimmten Gründen geheim zu halten wäre. Dass das vergaberechtlichen Vertraulichkeitsprinzips zum Schutz der Gleichbehandlung der Bieter während des Vergabeverfahrens auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens weitergelten würde und damit sämtliche ausgeschriebenen Verträge geheim zu halten wären, kann nicht nachvollzogen werden. Diese Argumentation der CC findet vielmehr keine Deckung im IFG. Auch führt diese Vertraulichkeitsbestimmung nicht dazu, dass das IFG gemäß § 16 IFG nicht anzuwenden wäre, da vielmehr das Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist. Eine spezielle Zugangsregel von ausgeschriebenen Verträgen ist im BVergG nicht vorgesehen und ist daher das IFG anzuwenden. Es gibt daher keine Grundlage für eine Verlängerung der Vertraulichkeitsklausel aus dem Vergabeverfahren über den rechtskräftigen Abschluss des Vergabeverfahrens hinaus für ausgeschriebene Verträge. Andernfalls würde durch die Ausschreibung das IFG und Art 22a B-VG völlig ausgehebelt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist vielmehr der öffentliche Auftraggeber dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz verpflichtet sowie dazu, Vergabeverfahren so öffentlich, nachvollziehbar und dokumentiert zu gestalten. Dazu muss jedenfalls auch die Veröffentlichung des Vertrags umfasst sein, der im Oberschwellenbereich europaweit ausgeschrieben wurde.
Als weiterer Geheimhaltungsgrund wird § 6 Abs 1 Z 6 IFG zur Abwehr eines erheblich wirtschaftlichen finanziellen Schadens herangezogen und ausgeführt, dass darunter derartige Nachteile von in Schwebe befindlichen Geschäftsverhandlungen, Weitergabe von Informationen, die Mitbewerber Einblick in interne Kalkulationen geben würden. Es werde dementsprechend auf ein Zivilverfahren oder ein Schiedsverfahren als komplexes Gefüge verwiesen, dabei würden auch standardmäßig in Verträgen festgehaltene Klauseln wie Vertragssprache, Gerichtsstand und Rechtswahl weitreichende Konsequenzen haben. Würde der Generalplaner als zu erwartender Prozessgegner in Folge Veröffentlichung des Vertrages auf rechtliche Besonderheiten aufmerksam gemacht werden, könne dies jedenfalls zum Nachteil der CC gereichen. Nicht zuletzt wurde erneut auf die Behauptungs- und Beweislastregel des Zivilprozesses verwiesen.
Auch dieser relevierte Geheimhaltungsgrund erscheint nicht nachvollziehbar, da der Vertrag eben auch dem Generalplaner, der ihn unterschrieben hat, bekannt ist und daher nicht erst durch das IFG-Verfahren des Antragstellers bekannt wird. Eventuelle Behauptungs- und Beweislasten, die in einem eventuellen fiktiven Gerichts- oder Schiedsverfahren Gegenstand sein könnte, ist nicht Gegenstand des IFG-Verfahrens und dient Spekulationen und möglichen Befürchtungen, die nicht greifbar sind.
Schließlich sind noch die Geheimhaltungsgründe des § 6 Abs 1 Z 7 IFG zu gewichten. Dahingehend sind die Informationen im Generalplanervertrag als Geschäftsgeheimnisse zu werten, da dies die Kalkulation der CC sowie des Generalplaners zu Vertragserfüllung beinhaltet. Urheberrechtliche Aspekte konnten jedoch bei der Vertragsgestaltung und Ausschreibungsgestaltung nicht als schützenswert erkannt werden. Die Bedingungen des Vertrags sind im Wesentlichen in den Ausschreibungsunterlagen enthalten, sodass der Vertrag ohne diese essentiellen Bedingungen wertlos und nichtssagend ist. Eine Offenlegung des Generalplanervertrags ohne die entsprechenden Informationen, die den Vertragsinhalt bilden, steht daher nach Ansicht des Gerichts nicht an, um dem Informationsanspruch gerecht zu werden. Eine Vertragshülse würde dies nicht erfüllen.
Der Generalplanervertrag ist von erheblichem allgemeinem und öffentlichem Interesse, da dieser mit öffentlichen Mitteln und Förderungen von Bund, Land Tirol und der Stadt Z mit mehr als EUR 1,7 Mio abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wäre daher nach § 2 Abs 2 IFG auch proaktiv zu veröffentlichen und ist der Antragsteller als public watchdog jedenfalls dahingehend berechtigt, den Vertragsbedingungen in Erfahrung zu bringen.
Auch Bedenken zu möglichen Wettbewerbsnachteilen aus der Veröffentlichung können das öffentliche und allgemeine Interesse an der Information nicht überwiegen, wie sich dies auch aus § 26d Abs 3 Z 2 lit a UWG ergibt, wenn dies zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit erfolgt. Vor diesem Hintergrund kann eine informationspflichtige Einrichtung das Grundrecht auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und Art 10 EMRK nicht durch den Abschluss einer Geheimhaltungsklausel oder unter Berufung auf nicht gewichtige Geheimhaltungsgründe aushebeln, andernfalls journalistische wie auch politische und investigative Tätigkeit in unverhältnismäßiger Weise behindert oder sogar ausgeschlossen wären.
Es muss der Öffentlichkeit und insbesondere der Opposition in der Landesregierung möglich sein, Fakten in Erfahrung zu bringen, um zu beurteilen, ob Einsatz und Verwendung öffentlichen Vermögens und Mittel im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt ist.
Eine effektive demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle staatlichen Handelns setzt voraus, dass wesentliche wirtschaftliche Ergebnisse staatlicher Beteiligungen der öffentlichen Überprüfung zugänglich sind. Die Verweigerung des Zugangs zu dieser Information verhindert eine solche Kontrolle und widerspricht dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Transparenz staatlicher Verwaltung.
Die Kontrolle der Verwaltung und hier konkret eines informationspflichtigen Unternehmens, das mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist ein wesentlicher Bestandteil des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems und findet ihre Grundlage sowohl in den parlamentarischen Kontrollrechten, als auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Zugang zu Informationen gemäß Art 22a B-VG und den einfachgesetzlichen Bestimmungen des IFG. Das Recht auf Informationszugang dient hier daher nicht bloß individuellen Informationsinteressen, sondern erfüllt eine zentrale demokratische Funktion, indem es Transparenz staatlichen Handelns sicherstellt und eine öffentliche Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel ermöglicht. Es soll gewährleisten, dass Entscheidungen von Organen der Verwaltung nachvollziehbar bleiben und die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Verwaltung öffentlichen Vermögens überprüfbar sind.
Zusammengefasst überwiegt in der Gesamtbetrachtung das Interesse des Antragstellers und der Allgemeinheit am Zugang zu den Informationen erheblich die Geheimhaltungsinteressen der CC, aber auch des Generalplaners. Dieser hat zwar keine Stellungnahme gemäß § 10 IFG erstattet, war jedoch aufgrund Verschwiegenheitsklausel im Generalplanervertrag auch dazu verpflichtet. Die Geschäftsgeheimnisse von ihm sind gleichermaßen betroffen, wie die der CC, was den Vertragsinhalt betrifft. Dass ihm jedoch erheblich Nachteile durch die Veröffentlichung des europaweit ausgeschriebenen Vertrags drohen würde, sodass seine Geheimhaltungsunteressen die Informationsinteressen der Allgemeinheit und des Antragstellers überwiegen würden, kam nicht hervor. So ist die Generalplanung für einen Eiskanal derart exklusiv, dass nur zwei Generalplaner in Deutschland weltweit dieses Werk anbieten können. Dahingehend ist auch ein Wettbewerb oder Wettbewerbsnachteil nicht hervorgekommen, zumal jeder Eiskanal wohl individuell zu planen ist und daher mit anderen Eiskanälen in anderen Ländern mit anderer Infrastruktur, Lohnniveaus, Bewilligungsvorschriften etc nicht verglichen werden kann.
Die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe sind daher weder erforderlich noch verhältnismäßig für die Abwehr von erheblichem wirtschaftlichem und finanziellem Schaden von der CC, vielmehr überwiegen beträchtlich die Interessen an der Transparenz hinsichtlich dieser Vergabe, die öffentlich erfolgt ist und dementsprechend die Vertragsgestaltung mit dem Generalplaner, der zur Verlängerung und Sanierung des Eiskanals mit enormen öffentlichen Geldern beauftragt worden ist. Ein Überwiegen der Geheimhaltungsgründe, insbesondere zur Wahrung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, kann daher im Vergleich zu den viel größeren öffentlichen und allgemeinen Interessen an der Offenlegung nicht erkannt werden. Vielmehr war nach Ansicht des Gerichts die Geheimhaltung zur Wahrung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auch nicht erforderlich und verhältnismäßig im Vergleich zu dem ungleich größeren öffentlichen Interesse an der Offenlegung dieses Generalplanervertrags.
Ein Überwiegen der Geheimhaltungsgründe kann daher im Vergleich zu den viel größeren öffentlichen und allgemeinen Interessen an der Offenlegung und des Transparenzgebots von derartigen mit erheblichen öffentlichen Mittel finanzierten Verträgen nicht erkannt werden. Vielmehr war nach Ansicht des Gerichts die Geheimhaltung zur Wahrung geltend gemachten Interessen der CC und des Generalplaner auch nicht erforderlich und verhältnismäßig im Vergleich zu dem ungleich größeren öffentlichen Interesse an der Offenlegung dieses Vertrags. Dies wird nicht nur dadurch zum Ausdruck gebracht, dass derartige Verträge mittlerweile ohnehin proaktiv zu veröffentlichen wären.
Es ist aufgrund des großen finanziellen Volumens, das mit öffentlicher Hand zu finanzieren ist, um den Eiskanal zu verlängern und zu sanieren, jedenfalls von öffentlichem Interesse, den Generalplanervertrag und die entsprechenden Konditionen zu kennen, zumal es auch ein Vergabeverfahren gab, nach dem dieser Vertrag vergeben wurde. Es war daher demensprechend der Vertrag offen zu legen. Dafür erscheint eine Frist von zwei Wochen als angemessen und ausreichend. Es wurden auch keine Umstände dargestellt, die eine Verlängerung dieser als angemessen erachtete Frist erforderlich erscheinen lassen. Auch unter Bezug auf die Rechtsbehelfsfristen ist keine längere Frist festzusetzen, da es der Antragsgegnerin in dem Fall obliegen würde, rechtzeitig entsprechende Anträge zu stellen. Dies ist der Antragsgegnerin, die ohnehin bereits während des gesamten Vorverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom selben Rechtsanwalt bzw derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten ist, auch nach Ansicht des Gerichts zuzumuten. Dagegen erscheint eine Fristverlängerung im IFG-Regime und auch im konkreten Fall nicht erforderlich und sachgerecht, da gerade die CC die Zeitverzögerungen zu verantworten hatte.
Abschließend ist gemäß § 6 Abs 2 IFG zu prüfen, in welchem Umfang die Informationen zugänglich zu machen sind. Es konnten nur die von der CC übermittelte Informationen, wie oben ausgeführt, beurteilt werden. Die Ausschreibungsunterlagen bestimmen den Generalplanervertrag und sind dies daher zweifelsohne Vertragsinhalt. Schwärzungen kommen daher auch nicht in Frage bei dem Letztangebot, das der Generalplaner gelegt hat, samt den Kalkulationen, die den Leistungsumfang und den Honoraranspruch des Vertrags bestimmen. Eine Schwärzung würde den Informationsgehalt des Generalplanervertrags eliminieren. Somit ist die Übermittlung der nur des Generalplanervertrags oder der Schwärzung der vertragswesentlichen Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen einer Verweigerung des Zugangs zur Information gleichkommen.
Dagegen sind in der „Angebotsunterlage für das Letztangebot“ nach Ansicht des Gerichts die Daten der als Auskunftspersonen für die angeführten Referenzen nicht erforderlich, um den gegenständlichen Generalplanervertrag zu erfassen. Dahingehend sind vor Herausgabe die Auskunftspersonen zu schwärzen.
8. Vergebührung eines Antrags auf Entscheidung einer Streitigkeit gemäß § 14 IFG?
§ 12 IFG sieht für Anträge auf Informationserteilung oder sonstige Anträge im erstinstanzlichen Verfahren zur Informationserteilung eine allgemeine Gebühren- bzw Abgabenbefreiung vor. Beschwerde werden darin nicht angeführt, sodass solche der Beschwerdeeingabegebühr unterliegen. Da jedoch ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit keine Beschwerde ist, unterliegt dieser nach Ansicht des Gerichts der Gebührenbefreiung des § 12 IFG, da dies der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung zu entnehmen ist. Gegenteilige Ausführungen im Ausschussbericht zum IFG (AB 2420 der Beilagen XXVII. GP, 24) spiegeln sich daher nicht im Text der Bestimmung wider und können daher nicht nachvollzogen werden.
Das Gericht geht daher aufgrund dieser Bestimmung davon aus, dass grundsätzlich bereits Anträge gemäß § 14 IFG unter Bezug auf § 12 IFG nicht vergebühren sind, was jedoch eventuell der Bundesfinanzverwaltung zur Entscheidung obliegen würde.
Es wäre auch – selbst unter Anwendung des § 12 IFG auf Anträge nach § 14 IFG folgendes auszuführen:
§ 2 Abs 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV sieht zwar vor, dass die Pauschalgebühr EUR 50,- für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge beträgt, sofern für Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (§ 1 Abs 1 VwG-EGebV). Da jedoch ausdrücklich in § 12 IFG „Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz“ von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 befreit, ist nach Ansicht des Gerichts auch der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit gemäß § 14 IFG davon umfasst. Gesetzlich ist hier gerade in § 12 IFG die Ausnahme der Gebührenfreiheit geregelt und kann dies durch eine Verordnung nicht abgeändert werden.
Der Antrag wurde nicht im privaten, sondern im öffentlichen Interesse (public bzw social „watchdog“) gestellt. Es würde daher Gebührenfreiheit nach § 12 IFG iVm Unterpunkt 294 zu Punkt 10.5.6 der Gebührenrichtlinien 2019 des Bundesministeriums für Finanzen (Richtlinie des BMF vom 12.2.2029, BMF-010206/0094-IV/9/2018, BMF-AV Nr 22/2019) vorliegen. Es wäre daher selbst die Beschwerdegebühr von EUR 50,00 in solchen Fällen nicht zu entrichten.
Es bleibt der Bundesfinanzverwaltung die Beurteilung vorzunehmen, ob der Antragsteller als public bzw social „watchdog“ (teilweise) im Privatinteresse, und daher bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht, oder im öffentlichen Interesse tätig ist und damit der Antrag gemäß § 14 IFG der Gebührenpflicht unterliegt oder nicht.
Diese Beurteilung der Gebühren unterliegt nicht der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts. Es handelt sich bei der Gebührenpflicht um eine Angelegenheit der Bundesfinanz(verwaltung) gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG, die jedenfalls nicht zur Zurückweisung des gegenständlichen Antrags führt.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision wird zur Frage zugelassen, ob der Generalplaner nur als Beteiligter ein Stellungnahmerecht gemäß § 10 IFG und keine darüberhinausgehende Parteirechte hat. Es stellt sich daher die Frage, ob § 10 IFG lex specialis zu § 8 AVG ist oder § 10 IFG im Sinn des § 8 AVG verfassungskonform ausgelegt werden muss, als der Beteiligte auch der Bescheid mit der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsbehelfs zuzustellen ist. Da dazu die Rechtsprechung fehlt, die Gesetzesmaterialien dies vielmehr ausschließen, erachtet das Gericht es als Grund für die Zulassung der ordentlichen Revision.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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