LVwG T LVwG-2026/40/0799-4

LVwG-2026/40/0799-4Landesverwaltungsgericht25.06.2026

Regest

Suchtgifthandel<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/0799-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0799.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem FSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers mit Ablauf des 04.09.2026 gegeben sein wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 04.02.2025, rechtskräftig seit 08.02.2025, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall sowie Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG verurteilt, da er zumindest im Zeitraum vom 23.09.2020 bis 04.06.2024 Kokain und Cannabisprodukte erworben, besessen und anderen überlassen und zwar bis zu seiner Festnahme am 04.06.2024 unbekannte Mengen an Kokain und Cannabisprodukte für den persönlichen Gebrauch besessen und im Tatzeitraum 2.000 g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 71,5 % reinem Kokain (1.430 g reines Kokain – 95,3 Grenzmenge) und 4.000 g Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,42 % reinem Delta-9-THC (16,8 g reines Delta-9-THC – 0,84 Grenzmenge) und 11,7 reinem THC (468 g reines THCA – 11,7 Grenzmenge), somit Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge deutlich übersteigenden Menge an Unbekannte überlassen hat.

Mit Bescheid der Justizanstalt Z vom 16.10.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer der weitere Vollzug der mit Urteil des LG Z vom 08.02.2025, ***, verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt.

Bereits am 26.02.2024 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM und B bei der CC in Y.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 teilte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt worden sei. Er verfüge über eine geeignete Unterkunft, über eine geeignete Beschäftigung bei der DD in X, beziehe ein regelmäßiges Einkommen, mit welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne und genieße Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Er besuche die Suchthilfe in X, die Schuldenberatung W, er erhalte Unterstützung durch den Verein EE und seiner Familie und verfüge über eine hinreichende Tagesstruktur, wodurch er die besten Voraussetzungen für eine straf- und drogenfreie Zukunft geschaffen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2026, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gerichtliche Entscheidungen, auch was eine bedingte Entlassung oder einen elektronisch überwachten Hausarrest beträfen, in die Wertungskriterien bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einfließen und zu berücksichtigen seien, allerdings die Wertung/Prognose nach Führerscheinrecht nicht ersetzen würden. Die bedingte Entlassung sei noch gar nicht erfolgt, sondern werde voraussichtlich erst mit 04.10.2026 sein. Ähnlich gelte im Zusammenhang mit der Wertung von Haftzeiten. Es liege ein sehr langer Begehungszeitraum vor (2020 bis 2024), andererseits seien nicht unerhebliche Suchtgiftmengen betroffen, was für eine manifestierte kriminelle Grundgesinnung spreche. Die hier maßgebliche Prognose werde im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung getroffen, nämlich ob der Betreffende damit von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werde.

Im vorliegenden Fall sei dies frühestens nach dem 04.10.2026 der Fall, wonach die Behörde an dieser Beurteilung nicht ausschließlich gebunden sei. Es seien jedenfalls bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 11 FSG verwirklicht worden und sei diesbezüglich eine Wertung vorzunehmen, ob von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei.

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit habe die Behörde auch die diesbezügliche Charaktereigenschaft zu ergründen. Der Gesinnungswandel eines Straftäters sei grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug der Haftstrafe in Freiheit wohl verhalten habe, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten seien.

Der elektronisch überwachte Hausarrest sei eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Zur Strafhaft im engeren Sinne würden auch die im elektronisch überwachten Hausarrest verbrachten Zeiten gehören.

Im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht bzw Gewährung einer Fußfessel sei das Gericht übrigens selbst davon ausgegangen, dass eine bedingte Entlassung erst im Oktober 2026 möglich erscheine. In diesem Sinne sei es dem Beschwerdeführer noch gar nicht möglich gewesen, sein Verhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen, wo bei Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie der Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit keinesfalls Zeiten in Freiheit gleichzusetzen seien.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 15.01.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2026 (nach dem Vollzug der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe) bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren bestimmt. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet.

In der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2026, Zl ***, fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Umstände, die für das Strafgericht bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB zu berücksichtigen seien, auch für die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu berücksichtigen seien.

Der Beschwerdeführer sei bis zur Verurteilung durch das LG Z gänzlich unbescholten gewesen und habe dieser das Unrecht seiner Tat eingesehen, Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten übernommen und ein vollumfängliches und reumütiges Geständnis abgelegt. Der Beschwerdeführer habe bereits während der Haft die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Resozialisierung geschaffen und hinsichtlich der Suchtthematik eine Beratung/Therapie in Anspruch genommen, welche er erfolgreich absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei drogenabstinent. Der Beschwerdeführer habe ein liebevolles und fürsorgliches familiäres Umfeld und erhalte dieser insbesondere von seiner Mutter und seiner Schwester eine umfassende Unterstützung, sodass beim Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund eine äußerst positive Zukunftsprognose bestehe.

Der Beschwerdeführer habe eine feste Anstellung bei der FF als GG. Der Beschwerdeführer besuche aus eigenem Antritt weiterhin die Suchthilfe in X, die Schuldenberatung W, wobei er auch Unterstützung durch den Verein EE und seiner Familie erhalte. Gleichzeitig wurde der Beschluss des LG Z vom 15.01.2026 vorgelegt.

Am 20.05.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht W statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Weiters wurde das Verhandlungsprotokoll sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.04.2026, Zl LVwG-2025/30/2042-6, betreffend die Entziehung eines Reisepasses sowie die Akten der belangten Behörde verlesen.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.

III.Rechtsgrundlage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung lauten:

„§ 3

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]“

„§ 7

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

[…]“

IV.Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben, verkehrszuverlässig sind, gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder für die Lenkberechtigung für die Klasse D in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen, die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG begangen hat.

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertungen der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im oben angeführten Sinn nicht bestritten. Unter Hinweis auf die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände wird jedoch ins Treffen geführt, dass die Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer nun wiederum gegeben sei.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als höchst verwerflich einzustufen ist und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 7 Abs 1 FSG jedenfalls indiziert.

Im Rahmen der Wertung nach § 7 FSG hat die Art der Verwendung des Suchtgifts sowie deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit, es ist aber auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen (VwGH 25.02.2003, 2001/11/0357).

Die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt hervorgestrichen (VwGH 20.09.1989, 89/01/0298). Suchtgifthandel, zumal wenn es sich auf eine die Grenzmenge um eine vielfache übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0566, mwN).

Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens gemäß § 7 Abs 4 FSG, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen, als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (vgl zB VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228, mwN). Im gegenständlichen Fall ist für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit maßgeblich, dass dem Beschwerdeführer ein langer Tatzeitraum von fast vier Jahren und die hier maßgeblichen Grenzmengen von Suchtgift um das 95-fache überschritten wurden. Diese Suchtgiftmenge und der gewinnbringende Handel mit Suchtgift sind jedenfalls als erschwerende Gründe zu werten. Hinzu kommt noch der Eigengebrauch von Suchtmittel.

Andererseits ist das reumütige Geständnis sowie sein bisher ordentlicher Lebenswandel zu werten.

Der Zeitraum, zwischen der letzten angelasteten Tathandlung bzw der Festnahme am 04.06.2024 bis zum jetzigen Zeitpunkt ist jedenfalls zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen zu können. Haftzeiten sind zwar nicht ohne Bedeutung für die Prognoseentscheidung, wann die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einer Drogentherapie unterzieht, vermag die Notwendigkeit einer längeren Zeit hindurch gezeigten Wohlverhaltens als Voraussetzung für die Annahme des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit nicht zu ersetzen (vgl VwGH 26.03.1998, 97/11/0207).

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 27.10.2025 die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes verbüßt und der Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes Z vom 15.01.2026 mit 04.03.2026 bedingt entlassen wurde und die Probezeit mit 3 Jahren bestimmt wurde. Der Beschwerdeführer befand sich sohin vom 04.06.2024 bis 27.10.2025 in Haft, danach erfolgte der Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest und ab 04.03.2026 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Die Überlegungen des Strafgerichtes sind auch für die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0007 und viele andere).

Der Bestrafte ist gemäß § 46 Abs 1 StGB nur dann zu entlassen, wenn im Ergebnis anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlung abgehalten wird. Die Prognose nach § 7 Abs 4 FSG, ob ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, jemand werde sich wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, schwerer strafbarer Handlung schuldig machen, ist zwar nicht identisch mit der des Strafgerichtes. In beiden Fällen geht es aber um das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme, die zu beurteilende Person werde sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen.

Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Verhaftung bereits einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines gestellt hat und bisher noch nicht in Besitz einer Lenkberechtigung ist, so konnte der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit bisher noch gar nicht unter Beweis stellen. Der Zeitpunkt der bedingten Haftentlassung mit 04.03.2026 liegt noch nicht so weit zurück, als dass von einem ausreichend langen Wohlverhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausgegangen werden kann. Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten nicht unter Verwendung eines KFZ begangen wurden, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise die Begehung derartiger Delikte wesentlich erleichtert (vgl VwGH 24.04.2001, 99/11/0197, mwN). Für eine entsprechende „Resozialisierung“ sieht es das erkennende Gericht als Wesentlich an, dass dem Beschwerdeführer nicht sogleich nach der bedingten Haftentlassung eine Lenkberechtigung erteilt wird, zumal damit ein Anreiz geschaffen werden könnte, wiederum rückfällig zu werden.

Auch wenn weiter nicht verkannt werden soll, dass der Beschwerdeführer wiederum sozial integriert ist, einer geregelten Arbeit nachgeht und sich einer Drogentherapie unterzieht, so erweist sich der bisher verstrichene Zeitraum in Freiheit noch nicht als ausreichend, um von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit sprechen zu können. Es bedarf zumindest eines Zeitraumes von weiteren drei Monaten in Freiheit, in welcher der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit unter Beweis stellen kann. Im Übrigen wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.04.2026 zu Zl LVwG-2025/30/2042-6 die Entziehung des Reisepasses widerrufen. Diesbezüglich ging das Landesverwaltungsgericht Tirol auch davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass in Zukunft nicht missbräuchlich verwenden wird. Damit wird dem Beschwerdeführer Reisefreiheit gewährt. Auch damit im Zusammenhang kann der Beschwerdeführer unter Beweis stellen, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer ohnehin noch nicht über eine entsprechende Lenkberechtigung, sodass der verbleibende Zeitraum auch dafür genützt werden kann, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren und die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung zu schaffen.

Vor dem Hintergrund der oben genannten Überlegungen gelangt das erkennende Gericht zur Schlussfolgerung, dass sich ein Zeitraum von 6 Monaten ab bedingter Haftentlassung als ausreichend erweist, um ein im oben angeführten Sinn förderliches Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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