LVwG T LVwG-2026/23/0863

LVwG-2026/23/0863Landesverwaltungsgericht25.06.2026

Regest

Bedarfsgemeinschaft<br/>Leistungsgewährung<br/>Zuflussprinzip<br/>Kürzung von Leistungen<br/>Auslegung des Spruchinhalts<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/0863

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.0863

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti, über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwere wird Spruchpunkt 3 des bekämpfen Bescheides hinsichtlich des Beschwerdeführers wie folgt abgeändert:

a.AA gebührt

i.für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, in der Höhe von monatlich Euro 691,81.

ii.für den Zeitraum 01.03.2026 bis 31.03.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, und § 15 Abs 1 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 120,86.

iii.für den Zeitraum 01.04.2026 bis 31.05.2026 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, und § 15 Abs 1 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 491,81.

b.BB gebührt für den Zeitraum 01.02.2026 bis 31.05.2026 entsprechend des ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 17.02.2026, Zl ***, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98, in der Höhe von monatlich Euro 691,81.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2026, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, der BB, geboren am XX.XX.XXXX, und dem CC, geboren am XX.XX.XXXX, allesamt wohnhaft in Adresse 1 **** Z, 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) näher bezeichnete Leistung aus der Mindestsicherung gewährt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde eine Richtsatzkürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgenommen, weil er mit den Bescheiden vom 22.05.2025, 26.08.2025, 17.09.2025 und vom 10.11.2025 aufgefordert und ermahnt worden sei – zuletzt bis 31.01.2026 –, in einer vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zertifizierten Einrichtung, Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 zu erwerben und die Anmeldebestätigung zu einem derartigen Kurs bis 31.01.2026 nachzuweisen. Die Teilnahmebestätigung am niederschwelligen Lernangebot von DD werde nicht akzeptiert, weil es sich hierbei um keine vom ÖIF zertifizierte Einrichtung handle. Folglich sei aufgrund mangelnder Integrationsbereitschaft eine Richtsatzkürzung iHv 20% vorzunehmen. Zudem findet sich zwischen Spruch und Begründung der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 16a TMSG letztmalig vorgeschrieben werde bis 31.05.2026 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen. Zukünftig werde der Nachweis des Besuchs weiterührender Deutschkurse nicht mehr als Ersatz für schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit anerkannt.

In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 18.03.2026 bringt dieser im Wesentlichen vor, dass er seit Februar 2022 als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Er habe zum Erwerb der deutschen Sprache zuerst in den Jahren 2022 und 2023 einen Alpha-Kurs für sechs Monate, darauffolgend einen Wiederholungskurs und ab Beginn des Jahres 2024 einen „A1-Standardkurs“ besucht. Im Oktober 2024 habe er einen „A1-Wiederholungskurs“ absolviert. Während der Wartezeit zwischen den Deutschkursen habe er stets am offenen Lernangebot der Diakonie teilgenommen. Nach einem A1-Deutschkurs vom 21.10.2024 bis 19.02.2025 sei ihm vom Österreichischen Integrationsfonds mitgeteilt worden, dass er die maximale Anzahl an Kursen auf der Niveaustufe A1 absolviert habe und auf diesem Niveau nicht weiter gefördert werde. Aus diesen Gründen sei die Kürzung zu Unrecht erfolgt. Nunmehr besuche er einen Kurs der Niveaustufe A1, um nach Erreichen dieses Sprachniveaus an einem Kurs der Stufe A2 teilnehmen zu können.

Für den Zeitraum ab Juni 2026 stellte der Beschwerdeführer am 26.05.2026 einen Antrag auf Weitergewährung von Mindestsicherung, wobei dieses Verfahren bei der belangten Behörde behängt.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit Februar 2022 im Bundesgebiet aufhältig. Mit 24.02.2022 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, den er nach wie vor innehat. Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau BB, geboren am XX.XX.XXXX und seinem Kind CC, geboren am XX.XX.XXXX, in einer Wohnung in **** Z.

Mit Bescheid vom 10.11.2025, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern in vier Spruchpunkten näher bezeichnete Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.01.2026 gewährt. Nach dem vierten Spruchpunkt finden sich drei Hinweise. Der erste Hinweis entspricht der Formatierung und Einrückung des vierten Spruchpunkts und betrifft die Vorlage von Urkunden hinsichtlich der Mitversicherung von Familienmitgliedern in der Krankenversicherung. Der zweite Hinweis entspricht nicht mehr der Einrückung und Formatierung des Spruchs und bezieht sich auf die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für CC und der Bevorschussung von Leistungen. Der dritte Hinweis ist ebenfalls anders als der Spruch formatiert, weist keine Nummerierung als Spruchpunkt auf, ist durch einen größeren Abstand vom Spruch abgegrenzt und lautet wie folgt:

„Hinweis: Hilfesuchenden im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. e und f TMSG sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration

a)der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie

b)der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses

binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

Gemäß § 16a TMSG wird Herrn AA vorgeschrieben, sich bis 31.01.2026, in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung, für einen Deutschkurs der Niveaustufe A2 anzumelden und die Teilnahmebestätigung bis 31.01.2026 nachzuweisen.

Sollte der Hilfesuchende an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnehmen oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringen oder an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnehmen oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringen oder die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweisen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gemäß § 19 Abs. 1 lit. F bis h TMGS gekürzt werden“

In der Begründung des Bescheides vom 10.11.2025, Zl ***, wurde auf die Vorschreibung von Integrationsmaßnahmen kein Bezug genommen. Nach der Rechtsmittelbelehrung findet sich ein Hinweis zu Datenschutz, wobei sodann ausgeführt wird, dass für eine Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.01.2026 die Vorlage näher bezeichneter Dokumente erforderlich sei, wobei auch der Nachweis über die Anmeldung bzw. Teilnahmebestätigung zum Deutschkurs A2 des Beschwerdeführers „(ÖIF zertifizierte Einrichtung – siehe Spruch)“ angeführt wird.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2026, Zl ***, wurde vom Beschwerdeführer ein Nachweis über die Anmeldung bzw. Teilnahmebestätigung zum Deutschkurs A2 mit der Anmerkung „(ÖIF zertifizierte Einrichtung – siehe Spruch des Bescheides vom 10.11.2025)“ bis spätestens 15.02.2026 verlangt.

Mit Bescheid vom 17.09.2025, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen näher bezeichnete Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.09.2025 bis 31.10.2025 gewährt. Nach der Rechtsmittelbelehrung und Fertigung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.10.2025 unter anderem der Nachweis über die Anmeldung zum Deutschkurs A2 des Beschwerdeführers erforderlich sei. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides wird darauf Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 26.08.2025, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen näher bezeichnete Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.08.2025 bis 31.08.2025 gewährt. Zwischen Spruch und Begründung findet sich ein Hinweis zu Integrationsmaßnahmen, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Hinweises gemäß § 16a TMSG vorgeschrieben wird bis 31.08.2025 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 „(Anmeldebestätigung Deutschkurs A2)“ zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis 31.08.2025 nachzuweisen. In der Begründung des Spruchs wird auf diese Vorschreibung kein Bezug genommen. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung und einem Hinweis zum Datenschutz findet sich die Anmerkung, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.07.2025 [sic] unter anderem die Vorlage eines Nachweises über die Anmeldung zum Deutschkurs A2 des Beschwerdeführers erforderlich sei, dies unter dem Hinweis „siehe Spruch“.

Mit Bescheid vom 22.05.2025, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen näher bezeichnete Leistungen aus der Mindestsicherung für dem Zeitraum 01.06.2025 bis 31.07.2025 gewährt. Zwischen Spruch und Begründung findet sich ein Hinweis zu Integrationsmaßnahmen, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Hinweises gemäß § 16a TMSG vorgeschrieben wird bis 31.07.2025 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 „(Anmeldebestätigung Deutschkurs A2)“ zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis 31.07.2025 nachzuweisen. In der Begründung des Spruchs wird darauf kein Bezug genommen. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung und einem Hinweis zum Datenschutz findet sich die Anmerkung, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.07.2025 unter anderem die Vorlage eines Nachweises über die Anmeldung zum Deutschkurs A2 des Beschwerdeführers erforderlich sei, dies unter dem Hinweis „siehe Spruch“.

Mit Spruch des bekämpften Bescheides vom 17.02.2026, ***, wurde dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen folgende Leistungen gewährt:

„1. Bewilligte Leistung: Miete in der Höhe von monatlich 460,00 €

Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.05.2026

Bestimmung: § 6 TMSG

Zahlungsart: per Überweisung EE ***

2. Bewilligte Leistung:Beheizung in der Höhe von monatlich 117,00 €

Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.10.2026

Bestimmung: § 6 TMSG

Zahlungsart: per Überweisung FF ***

3. Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich 1.245,26 € (unter Einrechnung einer 20%igen Richtsatzkürzung für AA – siehe Erläuterung Richtsatzkürzung)

Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.05.2026

Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart: per Überweisung AA ***

4. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von einmalig 23,48€ (Nachzahlung Richtsatzanpassung 2026)

Zeitraum: 01.02.2026 bis 31.10.2026

Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart: per Überweisung AA ***

[…]“

Zwischen dem Spruch des bekämpften Bescheides und der Überschrift „Begründung“ findet sich vom Spruch durch eine doppelte Trennlinie abgegrenzt der „Hinweis“ auf Maßnahmen zur besseren Integration. Zudem wird dem Beschwerdeführer gemäß § 16a TMSG „letztmalig“ bis zum 31.05.2026 „vorgeschrieben“ in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis zum 31.05.2026 nachzuweisen. Zukünftig werde der Nachweis des Besuchs weiterführender Deutschkurse nicht mehr als Ersatz für schriftliche Nachweise der Bemühungen anerkannt.

Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist die arabische Sprache. Der Beschwerdeführer besuchte von Mai 2022 bis November 2022 einen „Alphakurs“ und von November 2023 bis April 2024 einen Alphastandardkurs zum Erlernen der deutschen Sprache. Für den Alphakurs war seitens des Beschwerdeführers keine Prüfung abzulegen. In der Folge besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs zum Erreichen der Niveaustufe A1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens; dies von Mai 2024 bis September 2024. Hierbei wies der Beschwerdeführer 26 unentschuldigte und 39,75 entschuldigte Fehlstunden auf. Die Anwesenheit belief sich auf 136 Stunden. Der Beschwerdeführer meldete sich sodann abermals für einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 an, dies von Oktober 2024 bis Februar 2025. Dabei nahm er an 102 Kursstunden teil, fehlte bei 75,75 Stunden entschuldigt und bei 37,5 Stunden unentschuldigt.

Seit 07.01.2026 besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs bei DD, einer Einrichtung der JJ, in Z. Dies an vier Tagen pro Woche, jeweils zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr. Die Lernunterlagen des Kurses bestehen aus denselben Unterlagen, die bei Kursen des ÖIF Verwendung finden.

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 vorgelegt und sich für keinen Deutschkurs bei einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung angemeldet.

Der Beschwerdeführer geht seit 13.02.2026 einer Beschäftigung bei der Firma KK, in **** X, nach. Für den Monat Februar 2026 brachte der Beschwerdeführer einen Nettolohn iHv Euro 570,95 ins Verdienen. Seit März 2026 bringt der Beschwerdeführer monatlich einen Lohn iHv Euro 200,00 ins Verdienen. Der Lohn wird dem Beschwerdeführer am fünften Tag des jeweiligen Folgemonats zur Auszahlung gebracht.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und sind im Wesentlichen unstrittig. Die angeführten Bescheide und die Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, waren dem behördlichen Akt zu entnehmen und bestand an deren Echtheit kein Zweifel. Gleichermaßen war auch das Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2026 dem behördlichen Akt zu entnehmen.

Die Feststellungen zu den Kursbesuchen bei vom ÖIF geförderten Einrichtungen konnten aus den vorgelegten Unterlagen und den übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, einerseits des Beschwerdeführers und andererseits des Vertreters der belangten Behörde, getroffen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs bei DD besucht, ergibt sich aus seiner Schilderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die mit den vorgelegten Bestätigungen übereinstimmen.

Dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erlangt hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und dem Fehlen entsprechender Bestätigungen im behördlichen Akt.

Die Feststellung zu den Einkommensverhältnissen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht und bei der belangten Behörde vorgelegten Lohnzetteln und den damit übereinstimmenden Daten der Sozialversicherung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lohnzahlungen immer am fünften Tag des Folgemonats erhält, ergeben sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.06.2026.

IV.Rechtslage:

§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58.

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

§ 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 158/1998, lautet wie folgt:

„§ 59.

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

§ 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„§ 60.

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

§ 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 97/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

[…]

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 55/2024), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

[…]“

§ 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

[…]

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

[…]“

§ 15 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]“

§ 16a Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 16a

Maßnahmen zur Integration

(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration

a)der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie

b)der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses

binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.

[…]“

§ 19 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

[…]

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

[…]“

V.Erwägungen:

Zur Frage der Richtsatzkürzung:

Gegenständlich wurde in der Beschwerde ausschließlich die Rechtsatzkürzung gegen den Beschwerdeführer nach § 19 Abs 1 lit g TMSG gerügt. Im Übrigen wurde weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides noch Verfahrensfehler geltend gemacht. BB und CC erhoben keine Beschwerde gegen den vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid.

Die belangte Behörde stützt die Leistungskürzung darauf, dass der Beschwerdeführer den mit Bescheiden vom 22.05.2025, 26.08.2025, 17.09.2025 und 10.11.2025 erfolgten Aufforderungen zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache der Niveaustufe A2 einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung bzw zur Vorlage entsprechender Kursanmeldebestätigungen – zuletzt bis 31.01.2026 – nicht nachkam.

Voraussetzung der Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs 1 lit g TMSG – auf diese Tatbestandsvoraussetzung stützt sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid – ist es, dass der Hilfesuchende an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt. Eine Kürzung wäre anderenfalls nach § 19 Abs 1 lit h TMSG möglich, wenn die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird.

Maßnahmen zur Integration nach § 16a TMSG – wie etwa der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – können Hilfesuchenden iSd § 3 Abs 2 lit e und f TMSG vorgeschrieben werden, wobei der Gesetzgeber diese Bestimmung korrespondierend mit einer entsprechenden Novellierung des § 19 Abs 1 TMSG einführte (LGBl Nr 52/2017).

Der Wortlaut des § 16a und des § 19 Abs 1 lit g und lit h TMSG bezieht sich auf eine entsprechende „Vorschreibung“, wobei dem Begriff Vorschreibung stets ein Befolgungsanspruch innewohnt, weshalb mit einem rein informativen Schreiben oder einem „Hinweis“ nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine derartige Vorschreibung ist jedoch Voraussetzung für eine Kürzung des Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs 1 TMSG, die – wie gegenständlich – mit Bescheid erfolgt. Gegen den Bescheid, mit dem die Kürzung vorgenommen wird, steht eine Rechtsschutzmöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht offen, wodurch dem Rechtsschutzbedürfnis gegen die Richtsatzkürzung Rechnung getragen werden kann. Allerdings kann das Landesverwaltungsgericht die Einhaltung einer Vorschreibung nur insofern überprüfen, als sie dem Beschwerdeführer mit verbindlicher Wirkung aufgetragen wurde und somit überhaupt rechtswirksam besteht.

Ausschließlich der Spruch legt den verbindlichen und normativen Inhalt eines Bescheides fest. Der Spruch bildet den Kern eines Bescheides und stellt die individuelle Norm dar, die verbindlich in Rechtskraft erwächst und daher allenfalls vollstreckt werden kann (vgl grundlegend, Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 1 [Stand 01.03.2023, rdb.at] mwN). Demgegenüber dienen Hinweise, Belehrungen oder sonstige außerhalb des Spruches vorhandene Ausführungen lediglich der Information der Partei und können keine eigenständige und vollstreckbare Verpflichtung auferlegen. Nach der stRsp des VwGH sind belastende Nebenbestimmungen als normative Aussprüche in den Spruch aufzunehmen (vgl VwGH 21.05.2007, 2006/05/0256; VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0272). Wird daher eine belastende Nebenbestimmung oder eine eigenständige Verpflichtung zum Nachweis von Deutschkenntnisse nicht ausdrücklich in den Spruch aufgenommen, sondern lediglich außerhalb des Spruches angeführt, fehlt es bereits an der für den Eintritt von Rechtsfolgen erforderlichen normativen Qualität. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides auf einen Antrag vom 20.02.2025 und ein schriftliches Anbringen vom 04.02.2026 bezieht. Vielmehr wurde über den Antrag vom 20.02.2025 bereits mit Beschied vom 03.03.2025, Zl IL-1e-31466/1/79, abgesprochen und liegt diesbezüglich entschiedene Sache vor. Auch wenn der Antrag vom 04.02.2026 als „Folgeantrag“ bezeichnet wurde, handelt es sich um einen eigenständigen Antrag, zumal zuletzt Leistungen aus der Mindestsicherung mit Bescheid vom 10.11.2025, Zl ***, bis 31.01.2026 gewährt wurden. § 29a Abs 2 TMSG sieht lediglich eine Privilegierung hinsichtlich der vorzulegenden Antragsunterlagen aufgrund früherer Antragstellung vor. Es ist aber auch bei immer wiederkehrender, ohne zeitlicher Lücke gewährten Leistungen aus der Mindestsicherung nicht von einem einheitlichen Gewährungszeitraum auszugehen und sind die Anspruchsvoraussetzungen umfassend zu prüfen.

Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden. Gerade dann, wenn eine behördliche Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter oder die Gliederung eines Bescheides in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung aufkommen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Spruch für die Frage der Einordnung essenziell (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311, mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 3 [Stand 1.3.2023, rdb.at].

Vor diesem Hintergrund sind die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angeführten „Vorschreibungen“ in den Bescheiden vom 22.05.2025, 26.08.2025, 17.09.2025 und vom 10.11.2025 auf ihren normativen Charakter hin zu überprüfen:

Zur „Vorschreibung“ im Bescheid vom 10.11.2025:

Gegenständlich findet sich eine „Vorschreibung“ zur Anmeldung zu einem Deutschkurs im Rahmen eines Hinweises der der Begründung des Bescheides vom 10.11.2025, Zl ***, vorangestellt war, wobei diese „Vorschreibung“ mit den mit diesem Bescheid gewährten zeitraumbezogenen Leistungen in keinem Zusammenhang stand. Der Spruch des Bescheides vom 10.11.2025 bezieht sich in vier Punkten klar auf die Gewährung von Leistungen an den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder bzw auf die Anweisung von Krankenversicherungsbeiträgen an die Österreichische Gesundheitskasse.

Festzuhalten ist, dass die „Vorschreibung“ von Integrationsmaßnahmen im Bescheid von 10.11.2025 nicht als Bedingung erfolgte, wie etwa als Voraussetzung für eine über einen längeren Zeitraum gewährte Mindestsicherungsleistung. Vielmehr soll die „Vorschreibung“ nur dann schlagend werden, falls der Beschwerdeführer abermals für einen nicht bescheidgegenständlichen Zeitraum Mindestsicherung beantragt.

Die „Vorschreibung“ im Rahmen eines Hinweises zu Integrationsmaßnahmen ist zwar als Aufforderung formuliert („gemäß § 16a TMSG wird […] vorgeschrieben […]“), allerdings wurde diesbezüglich kein eigener Spruchpunkt gebildet und findet sich dieser Ausspruch in einer Abfolge unterschiedlicher Hinweise. Auch aus der farblichen Hinterlegung dieses Satzes kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich hierbei um einen fünften Spruchpunkt handeln soll.

Nur dann, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kann die Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (VwGH 03.10.1996, 96/06/0144). Insofern dient die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs, wobei in der Regel nur der Spruch selbst Rechtskraft erlangt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] mit Verweis auf VwGH 29.04.1950, VwSlg 1400A/1950). Gegenständlich ergibt sich aus der Formulierung der „Vorschreibung“ im Rahmen eines Hinweises nicht deutlich, dass diese spruchgemäß mit normativer Wirkung erfolgen soll. Aus der Begründung selbst kann gegenständlich aber nicht darauf geschlossen werden, dass die unter den vier klar formulierten Spruchpunkten dargelegten Hinweise oder zumindest Teile davon eigene Spruchpunkte bilden sollen, zumal die Begründung des Bescheides keinen Bezug zu diesen „Hinweisen“ trifft. In der Begründung des bekämpften Bescheides findet sich überhaupt kein Anhaltspukt, dass die belangte Behörde eine entsprechende Vorschreibung nach § 16a TMSG tätigen wollte.

Die Ausführungen der belangten Behörde im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis zum Datenschutz, wonach für eine Weitergewährung von Mindestsicherung nach dem 31.01.2026 die Vorlage eines Nachweises über die Anmeldung bzw Teilnahmebestätigung zum Deutschkurs erforderlich sei – dies mit dem Vermerk „siehe Spruch“ –, stehen außerhalb der Begründung des bekämpften Bescheides und vermögen einen entsprechenden Spruchpunkt nicht zu ersetzen.

Insofern wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom 10.11.2025, Zl ***, nicht in normativer Weise vorgeschrieben Integrationsmaßnahmen zu setzen.

Zur „Vorschreibung“ in den Bescheiden vom 17.09.2025, vom 26.08.2025 und vom 22.05.2025:

In den Übrigen von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bezeichneten Bescheiden, findet sich ebenfalls im Rahmen eines Hinweises die „Vorschreibung“, dass ein Nachweis über die Anmeldung zu einem Deutschkurs zu erfolgen hat, weil dies erforderlich sei, um den Anspruch von Mindestsicherungsleistungen ab 31.10.2025 bzw ab 31.07.2025 beurteilen zu können. Dem Beschwerdeführer wurden jedoch über diese beiden Zeitpunkte hinaus Mindestsicherungsleistungen ohne Richtsatzkürzung gewährt. Zudem sind die Ausführungen zur Beurteilung des normativen Gehalts zum Bescheid vom 10.11.2025, Zl ***, auf die vorangegangenen Mindestsicherungsbescheide zu übertragen. In keinem dieser Bescheide wird im Spruch die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen vorgeschrieben, sondern finden sich entsprechende Ausführungen lediglich im Rahmen von Hinweisen.

Zum Schreiben vom 04.02.2026, Zl ***:

Das Schreiben vom 04.02.2026, Zl ***, entfaltet keine normative Wirkung, zumal dieses nicht als Bescheid bezeichnet ist und lediglich Unterlagen zum „Anbringen auf Weitergewährung vom 04.02.2026“ angefordert werden.

Zwischenergebnis:

Mangels normativen Abspruchs über die Vorschreibung betreffend den Erwerb der deutschen Sprache bzw über die Vorlage einer Anmeldung zu einem Sprachkurs der Niveaustufe A2, konnte diese keine verbindliche Rechtswirkung entfalten. Daher erweist sich die Richtsatzkürzung gegenständlich als rechtswidrig, zumal es an einer rechtswirksamen Vorschreibung iSd § 16a TMSG fehlt.

Zur Höhe der Richtsatzkürzung:

Hinsichtlich der Höhe der Richtsatzkürzung wurde von der belangten Behörde im Bewertungsbogen als Basis für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers ein Betrag iHv Euro 691,81 herangezogen. Dies entspricht dem Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird (LGBl Nr 98/2025). Von diesen Euro 691,81 wurde durch die Behörde nach Vornahme der gegenständlichen Kürzung ein Betrag iHv Euro 553,45 anerkannt. Insofern ergibt sich ein Differenzbetrag iHv Euro 138,36 Euro, der dem Beschwerdeführer aufgrund der Richtsatzkürzung nicht zuerkannt wurde, wobei die Richtsatzkürzung aufzuheben und der Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich Februar 2026 um diesen Betrag zu ergänzen war. Für die Folgemonate war jedoch auch das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers:

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden(VwGH 08.10.2025, Ra 2025/02/0167; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).

Insofern war das durch den Beschwerdeführer ins Verdienen gebrachte Erwerbseinkommen durch das LVwG Tirol zu berücksichtigen. Ausgehend vom Zuflussprinzip des § 2 Abs 13 TMSG war das Einkommen jedoch nur für den Leistungsanspruch ab März 2026 zu berücksichtigen, weil dem Beschwerdeführer der Lohn immer am fünften Tag des jeweiligen Folgemonats ausbezahlt wird und ihm der Februarlohn iHv Euro 570,95 somit nicht im Februar 2026 zufloss.

Die Höhe der Leistung ergibt sich aus dem, dem Beschwerdeführer zustehenden Mindestsatz iHv monatlich Euro 691,81 (§ 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG iVm Z 6 der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl 2025/98). Von diesem Betrag ist das dem Beschwerdeführer zufließenden Erwerbseinkommen abzuziehen (§ 15 Abs 1 iVm § 2 Abs 13 TMSG). Folglich gebührt dem Beschwerdeführer für Februar 2026 der unverminderte Richtsatz iHv Euro 691,81. Für März 2026 gebührt dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Erwerbseinkommens Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv einmalig Euro 120,86 (Euro 691,81 abzüglich Euro 570,95). Für den Zeitraum von 01.03.2026 bis 31.05.2026 steht dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich Euro 491,81 (Euro 691,81 abzüglich Euro 200,00) zu.

Zur Abgrenzung des Anspruchs des Beschwerdeführers gegenüber dem Anspruch der BB:

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen besteht zwischen dem Beschwerdeführer und BB eine Bedarfsgemeinschaft (Ehepartner in gemeinsamen Haushalt). Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solche kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klar (vgl etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075; 5.11.2020, Ra 2020/10/0055; 29.09.2022, Ra 2021/10/0170). Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne der Judikatur auch gesondert zu prüfen und über den jeweiligen Anspruch der Antragsteller ist einzeln abzusprechen. Insofern hatte hinsichtlich des Beschwerdeführers ein gesonderter Abspruch losgelöst von den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen.

Festzuhalten ist, dass BB keine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2026, Zl ***, erhob und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich ihrer Ansprüche in Rechtskraft erwuchs. Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides ist anhand der Bescheidbegründung (Berechnungsbogen) derart auszulegen, dass BB im Zeitraum 01.02.2026 bis 31.05.2026 ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt iHv Euro 691,81 monatlich zusteht. Laut Berechnungsbogen entfällt der spruchgemäß zuerkannte Betrag iHv Euro 1.245,26 zu Euro 553,45 auf den Beschwerdeführer und zu Euro 691,81 auf BB. Dieser Ausspruch erwuchs hinsichtlich BB bereits in Rechtskraft und wird ihr Anspruch in gegenständlichem Erkenntnis (Spruchpunkt 1.b.) nur zur Darstellung der Abgrenzung des Anspruchs des Beschwerdeführers deklaratorisch angeführt.

Insofern war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht orientierte sich hinsichtlich der Beurteilung der normativen Wirkung der Vorschreibung zum Erwerb und Nachweis von Sprachkenntnissen, der Berücksichtigung des Erwerbseinkommens und des Leistungsanspruchs im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft an der angeführten Judikatur des VwGH. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

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