LVwG T LVwG-2026/19/0578-1; LVwG-2026/19/0611-1

LVwG-2026/19/0578-1; LVwG-2026/19/0611-1Landesverwaltungsgericht25.06.2026

Regest

Kürzung<br/>Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/19/0578-1; LVwG-2026/19/0611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.19.0578.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des DOWAS Y (ohne Zustellvollmacht), gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2026, Zl ***, und vom 04.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

-Der Bescheid vom 08.01.2026, Zl ***, wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum Dezember 2025 in der Höhe von einmalig Euro 469,13 und für den Zeitraum Jänner 2026 in der Höhe von einmalig Euro 411,95 zuerkannt wird.

-Der Bescheid vom 04.02.2026, Zl ***, wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum Feber 2026 in der Höhe von einmalig Euro 411,95 zuerkannt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 08.01.2026 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 24.11.2025 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.12.2025 in der Höhe von einmalig Euro 287,78 (Spruchpunkt 1.) und für den Zeitraum 01.01.2026 bis 31.01.2026 in der Höhe von einmalig Euro 224,47(Spruchpunkt 2.) zu. In Spruchpunkt 3. sprach die belangte Behörde aus, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG um 20% gekürzt wird, da dieser seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt hat. In Spruchpunkt 4. sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit dem nächsten Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung Nachweise über die Bereitschaft zum Einsatz seine Arbeitskraft oder über das Bemühen um eine zumutbare Beschäftigung vorzulegen hat. Sollte der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachkommen, werde gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG stufenweise bis zu 66% des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 TMSG gekürzt.

Mit Bescheid vom 04.02.2026 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 31.01.2026 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum 01.02.2026 bis 28.02.2026 in der Höhe von einmalig Euro 297,47 zu (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt 2. sprach die belangte Behörde aus, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG um 20% gekürzt wird, da dieser seine Notlage grob fahrlässig herbeigeführt hat. In Spruchpunkt 3. kündigte die belangte Behörde eine „weitere Richtsatzkürzung“ gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG an, sollte der der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle entsprechend der vorgelegten Einstellungszugsage mit 09.03.2026 nicht antreten oder stattdessen entsprechende Nachweise über das Bemühen um eine Vollarbeitsstelle mit dem nächsten Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung nicht vorlegen.

In der Begründung der Bescheide führt die belangte Behörde zu § 19 Abs 1 lit a TMSG jeweils ident aus, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.10.2025, Zl ***, für die Dauer von fünf Monaten, beginnend ab 07.10.2025, entzogen worden sei, da er ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe, obwohl ihm bewusst sein musste, dass Kraftfahrzeuge in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Dieser selbstverschuldete Entzug der Lenkberechtigung habe in weiterer Folge die Fortsetzung seiner geringfügigen Beschäftigung als Fahrer ihm Betrieb seiner Mutter verunmöglicht. Somit habe er seine Notlage zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG sei daher ab Antragstellung eine Richtsatzkürzung im Ausmaß von 20% vorgenommen worden bzw werde die Richtsatzkürzung im Ausmaß von 20 % bis zur Aufnahme einer Beschäftigung beibehalten.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung seines Anspruches auf Mindestsicherung.

Mit Schreiben vom 23.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer ist aus seinem im November 2025 bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe eines Tagsatzes von Euro 34,25 im Monat Dezember 2025 ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.044,63 (34,25 mal 30,5) zugeflossen. Aus den in den Monaten Dezember 2025 und Jänner 2026 bestehenden Ansprüchen auf Notstandshilfe in der Höhe eines Tagsatzes von Euro 32,54 ist dem Beschwerdeführer in den Monaten Jänner und Feber 2026 ein Einkommen in der Höhe von monatlich Euro 992,47 (32,54 mal 30,5) zugeflossen.

Im gegenständlich maßgeblichen Zeitraum (Dezember 2025, Jänner und Feber 2026) bewohnte der Beschwerdeführer alleine eine Mietwohnung an der Adresse 1 in **** Z. Die monatliche Miete samt Betriebskosten betrug Euro 990,00. Der Beschwerdeführer bezog in den Monaten Jänner und Feber Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 125,00.

III.Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen stehen auf Grund des Akteninhaltes fest und sind unstrittig. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen bereits in den angefochtenen Bescheiden getroffen und stützte diese Feststellungen nachvollziehbar auf die im Akt einliegenden, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf dessen Angaben im Antrag. Diese Feststellungen wurden in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

IV.Rechtslage:

1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 4

Form und Arten der Mindestsicherung

(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).

(2) Zu den Grundleistungen zählen:

a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

[…]

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 6a

Sicherung des Wohnbedarfes als Sachleistung

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes kann auch in Form einer Sachleistung durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis nur einen kürzeren Zeitraum hindurch bestanden, so darf eine Wohnung oder sonstige Unterkunft dennoch nicht zugewiesen werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Wohnsituation sprechen. Bei alledem ist jedenfalls auf die soziale und familiäre Situation des Hilfesuchenden, insbesondere auch auf das Kindeswohl, Bedacht zu nehmen. Eine Zuweisung ist jedenfalls zulässig, wenn der Hilfesuchende dieser ausdrücklich zustimmt. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nach Maßgabe der räumlichen Voraussetzungen auch für die Zuweisung von Übergangsunterkünften, die heimähnliche Strukturen aufweisen.

[…]

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat

[…]

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“

2. Laut Verordnung der Landesregierung vom 09.12.2025, mit der der Ausgangsbetrag für das Jahr 2026 festgesetzt wird, LGBl Nr 98/2025, beträgt der Ausgangsbetrag gemäß § 9 TMSG im Jahr 2026 Euro 1.229,89 und beträgt der gegenständlich ab 01.01.2026 anzuwendende Mindestsatz für volljährige Alleinstehende gemäß § 5 Abs Abs 2 lit a TMSG Euro 922,42. Laut der entsprechenden Verordnung für das Jahr 2025, LGBl Nr 80/2024, betrug der Ausgangsbetrag gemäß § 9 TMSG für das Jahr 2025 Euro 1.209,01 und der Mindestsatz gemäß § 5 Abs Abs 2 lit a TMSG Euro 906,76.

3. Gemäß der Verordnung der Landesregierung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl Nr 54/2017 idF LGBl Nr 80/2023, beträgt der Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für eine alleinstehende Person im Bezirk Z Euro 607,00.

V.Rechtliche Beurteilung:

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde entspricht die Berechnung bzw die dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheiden zuerkannte Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 6 TMSG nicht den Vorgaben des TMSG.

Gemäß § 19 Abs 1 TMSG kann bei Vorliegen eines Tatbestandes der lit a bis h die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gekürzt werden. Dabei sieht § 19 Abs 1 zweiter Satz TMSG zwei Grenzen vor: zum einen ist die Kürzung der Höhe nach mit 66% des Mindestsatzes nach § 5 TMSG begrenzt, zum anderen darf die Kürzung nur stufenweise erfolgen. Gemäß § 19 Abs 2 TMSG darf durch die Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

Damit ermöglicht das TMSG bei Vorliegen eines Kürzungstatbestandes nach § 19 Abs 1 lit a bis lit h TMSG einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG zu kürzen. Der Höhe nach wird die Kürzung gesetzlich begrenzt; sie darf höchstens im Ausmaß von 66% des jeweils zur Anwendung kommenden Mindestsatzes nach § 5 TMSG erfolgen und nur stufenweise vorgenommen werden. Dies bedeutet etwa in Fällen, in denen ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG in voller Höhe des Mindestsatzes von Euro 922,42 bestehen würde, könnte dieser Anspruch – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – schrittweise, höchsten jedoch um Euro 608,80, gekürzt werden.

Die Möglichkeit der Leistungskürzung besteht – dem klaren Wortlaut des § 19 Abs 1 erster Halbsatz TMSG folgend – ausschließlich bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG. In den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer jedoch kein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG zuerkannt, sondern ausschließlich Ansprüche auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 6 TMSG. Die Kürzung eines Anspruches auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 6 TMSG sieht das TMSG, zumindest in der gegenständlich anzuwendenden Fassung, nicht vor. Anderes wird erst ab dem 01.07.2026 gelten. Mit der am 20.05.2026 im Landtag beschlossenen und mit 01.07.2026 in Kraft tretenden Novelle des TMSG, LGBl Nr 38/2026, wird „[i]m § 19 Abs. 1 […] die Wortfolge ‚Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden‘ durch die Wortfolge ‚Die Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach § 5b und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach § 5c können gekürzt werden,‘ ersetzt“ werden (vgl 28. Novellierungsanordnung). Diese (künftige) Gesetzeslage kommt jedoch aufgrund der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung in vorliegendem Fall nicht zur Anwendung.

Ebensowenig sieht das TMSG bei Vorliegen eines Kürzungstatbestandes nach § 19 Abs 1 lit a bis lit h TMSG vor, dass beim Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG und der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 6 TMSG der nach § 5 Abs 1 TMSG zur Anwendung kommende „Mindestsatz“ nicht in voller Höhe zu berücksichtigten wäre. Davon ist die belangte Behörde jedoch, wie aus den im vorgelegten Akt einliegenden Bewertungsbögen zu erkennen ist, ausgegangen, indem sie den auf den Beschwerdeführer zur Anwendung kommenden Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG nicht in voller Höhe von Euro 922,42 (bzw Euro 906,76 im Dezember 2025), sondern vermindert um 20%, konkret um Euro 184,48 (bzw Euro 181,35), berücksichtigte.

Gemäß § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der gegenständlich auf den Beschwerdeführer anzuwendende Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt Euro 922,42 im Jahr 2026 (bzw Euro 906,76 im Jahr 2025). Mit dem dem Beschwerdeführer zugeflossenem Arbeitslosengeld in der Höhe von 1.044,63 im Dezember 2025 bzw der in den Monaten Jänner und Feber 2026 zugeflossenen monatlichen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 992,47 war der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Bedarf an Lebensunterhalt durch eigene Mittel zu decken. Somit hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG. Dementsprechend hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch keine Leistungen nach § 5 TMSG zuerkannt. Solche Leistungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Gemäß § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach § 6 Abs 3 leg cit festgelegten Sätze zu gewähren. Die aus den eigenen Mitteln nach Abzug des Bedarfes für Lebensunterhalt verbleibenden Euro 70,05 [922,42 – 992,47] (bzw im Dezember 2025 Euro 137,87 [906,76 – 1.044,63]) hat der Beschwerdeführer zur Deckung seines Wohnbedarfes heranzuziehen. Als den Wohnbedarf mindernd ist dem Beschwerdeführer zudem die ihm in den Monaten Jänner und Feber 2026 zugeflossene Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 125,00 anzurechnen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer, ausgehend von tatsächlichen monatlichen Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 990,00 und einem auf ihn anzuwendenden Höchstsatz in der Höhe von Euro 607,00, einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 411,95 (607,00 – 70,05 – 125,00) in den Monaten Jänner und Feber 2026 und im Dezember 2025 in der Höhe von Euro 469,13 hat. Die Möglichkeit einer Kürzung dieses Anspruches auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs nach § 6 TMSG sieht das TMSG in der hier anzuwenden Fassung nicht vor, beschränkt § 19 Abs 1 TMSG, wie oben dargestellt, die Möglichkeit der Leistungskürzung auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG. Vor diesem Hintergrund kommt es gegenständlich nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit a TMSG erfüllt hat oder nicht, weshalb diese Frage dahingestellt bleiben kann.

Im Ergebnis ist der Beschwerde daher Folge zu geben und sind die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG im Zeitraum Dezember 2025 in der Höhe von einmalig Euro 469,13 und im Zeitraum Jänner und Feber 2026 in der Höhe von monatlich Euro 411,95 zuerkannt wird.

VI.Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 3 und 4 VwGVG entfallen, da diese zum einen von keiner Partei beantragt worden ist und zum anderen der maßgebliche Sachverhalt unzweifelhaft anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte. Zudem konnte die zu klärende Rechtsfrage anhand des klaren Wortlautes des Gesetzes gelöst werden. Die Akten ließen somit erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen. Auch wenn Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Gesetzesbestimmung nicht vorliegt, handelt es sich dann nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn ein eindeutiger Gesetzeswortlaut keiner weiteren Deutung bedarf. Ebendies liegt hier vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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