projekte
LVwG-2026/49/1602-2•LVwG T LVwG-2026/49/1602-2
LVwG-2026/49/1602-2Landesverwaltungsgericht24.06.2026
Neubau<br/>Bauernhaus<br/>Brand<br/>Altbau<br/>Baubeginn<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.3.2026, Zl *** (Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2026, Zl BVE-***), betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 20.3.2026, Zl ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X als Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin für das mit Bescheid vom 15.11.2024, Zl ***, genehmigte Bauvorhaben „Neubau Wohnhaus mit Garage (Wiederaufbau des im Jahr 2016 durch einen Brand zerstörte Bauernhaus Adresse 3) auf der Gp **1 in EZ ***, KG X“ einen Erschließungsbeitrag von € 5.468,65 vor.
Mit Schriftsatz vom 15.4.2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2026, Zl BVE-***, wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Mit dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom 28.5.2026 begehrte die Beschwerdeführerin nunmehr durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht.
Mit Vorlageschreiben vom 29.5.2026 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit E-Mail vom 16.6.2026 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Abgabenbehörde unter Verweis auf § 12 Abs 3 TVAG um Mitteilung, ob und bejahendenfalls wann der Baubeginn (Baubeginnsanzeige) erfolgte, nachdem der Abgabenakt als auch der Abgabenbescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich keine Informationen enthielten.
Mit E-Mail vom 23.6.2026 teilte die Abgabenbehörde mit, bis dato sei kein Baubeginn erfolgt.
Der Baubescheid vom 15.11.2024, Zl ***, erwuchs mit 27.12.2024 in Rechtskraft.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt der Abgabenbehörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.
II.Sachverhalt
Mit dem seit 27.12.2024 rechtskräftigen Bescheid vom 15.11.2024, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde der Beschwerdeführerin für das Bauvorhaben „Neubau Wohnhaus mit Garage (Wiederaufbau des im Jahr 2016 durch einen Brand zerstörte Bauernhaus Adresse 3) auf der Gp **1 in EZ ***, KG X“ die Baubewilligung.
Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Gp **1 in EZ ***, KG X, machte bis dato von ihrer Baubewilligung keinen Gebrauch und erfolgte folglich noch kein Baubeginn.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere aus dem E-Mail der Abgabenbehörde vom 23.6.2026, wonach noch kein Baubeginn erfolgte. Der festgestellte Sachverhalt daher unbestritten fest.
IV.Rechtsgrundlagen
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2021 idF LGBl Nr 3/2024:
„§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
(…)
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“
V.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 12 Abs 1 TVAG entsteht der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages ist gemäß § 12 Abs 3 TVAG erst nach Baubeginn zulässig.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom 15.11.2024, Zl ***, die Baubewilligung erteilt, die mit 27.12.2024 nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs. Damit ist auch zugleich der Abgabenanspruch im Sinne des TVAG entstanden.
Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages ist in weiterer Folge erst nach Baubeginn zulässig (§ 12 Abs 3 TVAG). Ein Baubeginn ist jedoch unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt bis dato nicht erfolgt. Mangels Baubeginns erweist sich die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach Maßgabe des § 12 Abs 3 TVAG als rechtswidrig. Ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich daher und war die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides auszusprechen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut des § 12 Abs 3 TVAG.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.