LVwG T LVwG-2026/34/1447-3

LVwG-2026/34/1447-3Landesverwaltungsgericht23.06.2026

Regest

Wasserpolizeilicher Auftrag<br/>Abwasser<br/>Trockentoilette<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/34/1447-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.1447.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.4.2026, ***, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.4.2026 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, auf, die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässer auf den Gst-Nrn **1 und **2, beide EZ *** GB ***** X, ab dem Zeitpunkt des Anschlusses oder Inbetriebnahme einer gesetzlich entsprechenden Abwasseranlage, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2026, einzustellen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 16.4.2026, die Beschwerde, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 15.6.2026 (vgl OZ 2) und die Mitteilung der belangten Behörde vom 23.6.2026 (vgl OZ 3).

Die Verhandlung entfällt, weil der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist [vgl § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)].

I.Sachverhalt:

Das gegenständliche Gebäude befindet sich auf den Gst-Nrn **1 und **2, beide EZ *** GB ***** X, orographisch rechtsseitig des BB. An der Westseite des Gebäudes besteht ein überdachter, aus Holz errichteter Zubau. Der Zugang erfolgt von der Südseite aus. In dem Zubau befindet sich eine Trocken-WC-Anlage (Plumpsklo). In den Räumen sind weder ein Spül-WC, noch eine Dusche oder sonstige sanitäre Einrichtungen vorhanden. Es erfolgt keine Wasserzuleitung in das Gebäude.

Die bestehende Trocken-WC-Anlage entspricht unter den gegebenen Rahmenbedingungen dem Stand der Technik. Es fallen keine häuslichen Abwässer an und es erfolgt keine Versickerung von belasteten Abwässern. Durch den Betrieb dieser Trockentoilette besteht aus wasserfachlicher Sicht keine Gefährdung für das Gewässer. Aus siedlungswasserwirtschaftlicher Sicht sind daher keine Maßnahmen erforderlich.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 15.6.2026 (vgl OZ 2). Der Amtssachverständige führte am 12.6.2026 einen Ortsaugenschein durch und fertigte Lichtbilder an. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und konnten dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Die belangte Behörde nahm den festgestellten Sachverhalt zur Kenntnis (vgl OZ 3).

III.Rechtslage:

1. § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…]“

2. § 138 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 155/1999, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

[…]

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus (vgl VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105).

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf eine vermeintliche Übertretung des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959, wonach Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung bedürfen.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass Stoffe, insbesondere Abwässer, tatsächlich in den Boden eindringen. Aus den getroffenen Feststellungen geht jedoch hervor, dass keine häuslichen Abwässer anfallen und keine Versickerung von belasteten Abwässern erfolgt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 sind daher nicht erfüllt.

Eine Übertretung des WRG 1959 liegt nicht vor.

Da § 138 WRG 1959 somit keine Anwendung findet, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig. Die Entscheidung orientiert sich an der vorzitierten gefestigten Rechtsprechung. Die Frage, ob eine Übertretung des WRG 1959 vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung und insofern nicht revisibel.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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