LVwG T LVwG-2026/44/1314-2

LVwG-2026/44/1314-2Landesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

Jagdpachtvertrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/44/1314-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.44.1314.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der Jagdgenossenschaft Z, vertreten durch Obmann AA, sowie (2.) der Jagdpächter BB, CC, DD, EE, FF, GG und JJ, vertreten durch KK, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Jagdbehörde vom 23.03.2026, Zahl ***, betreffend der amtswegigen Auflösung eines Jagdpachtvertrages nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004,

I.

den Beschluss:

1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 22.04.2022 zwischen der Jagdgenossenschaft als Verpächterin und den Jagdpächtern abgeschlossene Jagdpachtvertrag für den Revierteil W des Genossenschaftsjagdgebietes Z gemäß § 20 Abs 1 lit b TJG 2004 aufgelöst. Auf das Wesentliche zusammengefasst stehe nämlich rechtskräftig fest, dass gemäß § 31 Abs 2 TJG 2004 für den verpachteten Revierteil ein Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen sei. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.07.2025 sei der von den Pächtern bestellte Jagdleiter gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 aufgefordert worden, binnen zwei Monaten einen Berufsjäger als Jagdschutzorgan vorzuschlagen. Der Jagdleiter sei dieser Verpflichtung trotz rechtskräftiger Bestrafung nicht nachgekommen. Ohne einen derartigen Vorschlag sei es der Jagdbehörde verwehrt, gemäß § 31 Abs 1 erster Satz TJG 2004 ein Jagdschutzorgan zu bestellen. Der ordnungsgemäße Jagdschutz sei somit nicht sichergestellt. Die Pächter würden diese rechtswidrige Unterlassung des Jagdleiters decken, da sie trotz behördlicher Aufklärung keinen neuen Jagdleiter bestellt hätten. Aufgrund des bestehenden Unwillens, einen Berufsjäger vorzuschlagen, sei die Auflösung des Jagdpachtvertrages notwendig.

Dagen richten sich die Beschwerden der Verpächterin vom 17.04.2026 und der Jagdpächter vom 16.04.2026. Beide wenden ein, dass für den gegenständlichen Revierteil kein Berufsjäger als Jagdschutzorgan erforderlich sei. Darüber hinaus bringen die Pächter zusammengefasst vor, dass der Auflösungstatbestand des § 20 Abs 1 lit b TJG 2004 nicht erfüllt sei, da sie die Vorschriften über die Jagdleitung und den Jagdschutz nicht verletzt hätten. Sie hätten die Ausübung des Jagdrechts gemäß § 11 Abs 6 TJG 2004 auf einen Jagdleiter übertragen. Die Jagdbehörde habe diese Übertragung am 13.06.2022 gemäß § 11a Abs 5 zweiter Satz TJG 2004 bestätigt. Sie hätten damit ihre Verpflichtung betreffend der Jagdleitung erfüllt. Als Pächter hätten sie keiner Vorschrift über den Jagdschutz zuwidergehandelt, da sie weder das Jagdschutzorgan bestellen noch eine Person dafür vorschlagen müssten. Vielmehr habe die Jagdbehörde die Bestellung gemäß § 31 Abs 1 erster Satz TJG 2004 auf Vorschlag des Jagdleiters vorzunehmen.

II.Sachverhalt:

Die ca 7.758 Hektar große Genossenschaftsjagd Z besteht aus vier Revierteilen. Diese Revierteile werden selbständig bewirtschaftet und verpachtet. Den ca 1.979 Hektar großen Revierteil W hat die Jagdgenossenschaft mit Vertrag vom 22.04.2022 für 10 Jahre an die Zweitbeschwerdeführer verpachtet. Diese Pächter haben die Ausübung des Jagdrechts auf LL als Jagdleiter übertragen. Die Jagdbehörde hat diese Übertragung am 10.06.2022 gemäß § 11a Abs 5 TJG 2004 bestätigt. Der Jagdleiter hat bei der Jagdbehörde am 15.06.2022 gemäß § 31 TJG 2004 beantragt, dass für seinen Revierteil kein Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen ist. Mit Bescheid vom 25.10.2022, Zl ***, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Diese Zurückweisung wurde vom Landesverwaltungsgericht am 02.01.2023, LVwG-2022/49/2999-1, bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 21.04.2023, Ra 2023/03/0030-8, zurückgewiesen.

Mit Bescheid der Jagdbehörde vom 20.03.2023, Zl ***, wurde der gegenständliche Jagdpachtvertrag bereits ein erstes Mal gemäß § 20 Abs 1 lit b TJG 2004 von Amts wegen aufgelöst, da trotz Aufforderung kein Berufsjäger bestellt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Beschwerde der Jagdpächter mit Erkenntnis vom 04.07.2023, LVwG-2023/50/1281-7, Folge gegeben und den Bescheid vom 20.03.2023 behoben. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht die Berufsjägerpflicht nicht in Zweifel gezogen, allerdings hat es die Vertragsauflösung als unverhältnismäßig gemäß § 20 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 eingestuft. Die Auflösung komme nur als Ultima Ratio in Betracht. Daher sei als gelinderes Mittel zunächst die bescheidmäßige Aufforderung zur Bestellung eines Jagdschutzorgans gemäß § 31 Abs 1 iVm Abs 5 TJG 2004 (in der damaligen Fassung des LGBl Nr 23/2023) vorzunehmen.

Mit Bescheid der Jagdbehörde vom 18.07.2023, Zl ***, wurde dem Jagdleiter gemäß § 31 Abs 1 iVm Abs 5 TJG 2004 (in der damaligen Fassung des LGBl Nr 23/2023) aufgetragen, für seinen Revierteil einen geeigneten Berufsjäger als Jagdschutzorgan zu bestellen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023, LVwG-2023/44/1985-6, bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Revision am 12.09.2025, Zl Ra 2024/03/0041-7, zurückgewiesen.

Mit Bescheid der Jagdbehörde vom 21.07.2025, Zl ***, wurde dem Jagdleiter gemäß § 31 Abs 1 TJG 2004 (in der novellierten Fassung) aufgetragen, für seinen Revierteil einen geeigneten Berufsjäger als Jagdschutzorgan vorzuschlagen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2025, Zl LVwG-2025/18/2122-5, bestätigt.

Dennoch wurde vom Jagdleiter bis dato weder ein Berufsjäger als Jagdschutzorgan nach der alten Rechtslage bestellt, noch nach der neuen Rechtslage der Jagdbehörde vorgeschlagen. Dafür wurden bereits wiederholt Strafverfahren gemäß § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 gegen ihn geführt. Auch die Pächter wurden von der Jagdbehörde wiederholt über die Rechtslage und die Möglichkeit informiert, einen neuen Jagdleiter zu bestellen, der für die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen Sorge trägt (zB mit Schreiben vom 30.01.2024, Zl IL-JA.R-191/17-2024).

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Behördenakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.

IV.Rechtslage:

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl Nr 17/2026:

§ 11

Jagdausübung

(…)

(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.

(…)

§ 11a

Jagdleiter

(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.

(2) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die

(…)

d)die für die Ausübung der Jagdleitung erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

(3) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,

a)die sich in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften bestraft wurden oder

(…)

(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 5 dritter Satz zu widerrufen, wenn

(…)

b)nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte oder

(…)

Der Widerruf der Bestätigung ist unzulässig, wenn dieser außer Verhältnis zu Art und Schwere der vorliegenden Umstände nach lit. b und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

(…)

§ 16

Jagdausschuss

(…)

(6) Dem Jagdausschuss obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.

(…)

§ 17

Obmann

(…)

(3) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.

(…)

§ 20

Auflösung des Jagdpachtvertrages

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter

(…)

b)den Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht,

(…)

Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis h und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

(…)

§ 30

Ausübung des Jagdschutzes

Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch die Mitwirkung am Schutz der Jagd (Jagdschutz), der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder durch den Jagdausübungsberechtigten selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist.

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(…)

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

11. einer Verpflichtung zur Mitwirkung am Schutz der Jagd nicht nachkommt, indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 trotz Aufforderung mit Bescheid unterlässt, eine geeignete Person für die Bestellung als Jagdschutzorgan vorzuschlagen,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 23/2023:

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(…)

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

Anbringen

§ 13.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

V.Erwägungen:

Zur Zurückweisung:

Gemäß § 17 Abs 3 erster Satz TJG 2004 vertritt der Obmann die Jagdgenossenschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Gemäß § 16 Abs 6 TJG 2004 obliegt dem Jagdausschuss die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind. Zumal die Beschlussfassung zur Erhebung von Rechtsmitteln an Gerichte weder in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung noch des Obmanns fällt, ist der Jagdausschuss für die Beschlussfassung zuständig.

Wenn zufolge des § 17 Abs 3 erster Satz TJG 2004 der Obmann die Jagdgenossenschaft nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse durch die zuständigen Organe vertreten kann, so ist er ohne Deckung durch entsprechende Beschlüsse nicht in der Lage, diesbezügliche Rechtsmittel wirksam bei Gericht einzubringen. Nach der Rechtsprechung müssen derartige Beschlüsse innerhalb der Rechtsmittelfrist gefasst werden. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl VwGH 18.11.2004, 2003/07/0134; 26.04.2012, 2011/07/0245).

Das vom Obmann am 17.04.2026 für die Jagdgenossenschaft eingebrachte Rechtsmittel stützt sich nicht auf einen Beschluss des Jagdausschusses. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Obmann daher am 20.05.2026 einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen. Trotzdem hat er den aufgezeigten Mangel nicht behoben. Es liegt somit keine zulässige Beschwerde der Jagdgenossenschaft vor, weshalb das Anbringen vom 17.04.2026 gemäß § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen ist.

Zur Behebung:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Rechtslage seit dem ersten Verfahren zur Auflösung des Jagdpachtvertrages im Jahr 2023 insofern geändert hat, als § 31 TJG 2004 in der Fassung vor dem LGBl Nr 55/2024 die Bestellung des Jagdschutzorgans durch den Jagdausübungsberechtigten samt nachfolgender behördlicher Bestätigung vorsah, während der aktuelle § 31 TJG 2004 die Bestellung und Abberufung des Jagschutzorgans durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten vorsieht. Aufgrund dieser geänderten Rechtslage und dem Umstand, dass der Jagdleiter zwischenzeitlich mit Bescheid zum Vorschlag eines Jagschutzorgans aufgefordert wurde, liegt in Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 04.07.2023 keine entschiedenen Sache (res judicata) vor, sodass die Auflösung des Pachtvertrags anhand der neuen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist.

Nichts geändert hat sich jedenfalls daran, dass die Übertragung des Jagdausübungsrechts von den Pächtern auf den Jagdleiter gemäß § 11a Abs 1 TJG 2004 zur Folge hatte, dass die den Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten auf den Jagdleiter übergangen sind. Gemäß § 30 TJG 2004 obliegt somit dem Jagdleiter die Mitwirkung am Jagdschutz. Nicht die Pächter, sondern der von ihnen bestellte Jagdleiter hat gemäß § 31 Abs 1 TJG 2004 der Jagdbehörde schriftlich eine geeignete Person als Jagdschutzorgan vorzuschlagen. Widrigenfalls hat die Jagdbehörde den Jagdleiter gemäß § 31 Abs 1 TJG 2004 mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.

Gegenständlich hat die Jagdbehörde dem Jagdleiter mit Bescheid vom 21.07.2025 gemäß § 31 Abs 1 TJG 2004 rechtskräftig aufgetragen, für seinen Revierteil einen Berufsjäger als Jagdschutzorgan vorzuschlagen. Dieser Verpflichtung ist der Jagdleiter bis dato nicht nachgekommen; er hat keinen Berufsjäger namhaft gemacht. Aus diesem Grund wurden bereits Strafverfahren gemäß § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 gegen ihn geführt.

Angesichts dieses Umstandes ist in Zweifel zu ziehen, ob der Jagdleiter seine Pflichten angemessen wahrnimmt und die Vorschriften über den Jagdschutz ausreichend berücksichtigt. Allerdings setzt § 20 Abs 1 lit b zweiter Fall TJG 2004 für die Auflösung des Jagdpachtvertrages voraus, dass die Pächter – nicht der Jagdleiter – den Vorschriften über den Jagdschutz zuwiderhandeln. Die Pächter sind im vorliegenden Fall aufgrund von § 11a Abs 1 TJG 2004 nicht unmittelbar für den Vorschlag nach § 31 Abs 1 TJG 2004 verantwortlich. Sie wurden auch nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe iSd § 7 VStG in Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 strafrechtlich verfolgt. Der Auflösungstatbestand des § 20 Abs 1 lit b zweiter Fall TJG 2004 ist daher nicht erfüllt.

Gemäß § 20 Abs 1 lit b erster Fall TJG 2004 ist der Jagdpachtvertrag auch dann aufzulösen, wenn die Pächter den Vorschriften über die Jagdleitung trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nachkommen. Nun könnte im vorliegenden Fall erwogen werden, ob dem von den Pächtern eingesetzten Jagdleiter die Verlässlichkeit iSd § 11a Abs 2 lit d TJG 2004 fehlt bzw ob er diese infolge rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 11a Abs 3 lit a TJG 2004 verloren hat und die Pächter aufgrund eines Auswahlverschuldens bzw aufgrund ihres Festhaltens an einem unverlässlichen Jagdleiter den Auflösungstatbestand des § 20 Abs 1 lit b erster Fall TJG 2004 erfüllen.

Zweifellos kann der Auflösungsgrund des § 20 Abs 1 lit b erster Fall TJG 2004 eintreten, wenn sich die Pächter beharrlich weigern, ihrer Pflicht nach § 11 Abs 6 TJG 2004 zur Übertragung des Jagdausübungsrechts an einen geeigneten Jagdleiter iSd § 11a Abs 2 lit d TJG 2004 nachzukommen. Wie das Landesverwaltungsgericht aber bereits in seiner Entscheidung vom 04.07.2023 festgehalten hat, kommt die Auflösung des Jagdpachtvertrages nur als Ultima Ratio in Betracht. Zuerst sind alle gelinderen Mittel auszuschöpfen, die das TJG 2004 zur Behebung des Missstandes vorsieht.

Für den vorliegenden Fall sieht § 11a Abs 6 lit b TJG 2004 als gelinderes Mittel vor, dass die Jagdbehörde die Bestätigung des Jagdleiters zu widerrufen hat, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die die Bestätigung ausgeschlossen hätten. Erweist sich also der Jagdleiter als unzuverlässig, hat die Jagdbehörde zunächst dessen Bestätigung zu widerrufen, bevor sie als letztes Mittel den Vertrag zwischen der Jagdgenossenschaft und den Pächtern auflöst.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Frage fehlt, inwieweit bei der Beurteilung des Auflösungstatbestandes des § 20 Abs 1 lit b TJG 2004 ein Fehlverhalten des Jagdleiters den Pächtern zuzurechnen ist bzw, inwieweit gelindere Mittel auszuschöpfen sind, bevor der Jagdpachtvertrag aufzulösen ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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