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LVwG-2026/31/0988-7Landesverwaltungsgericht22.06.2026
Ausstellung eines FS-Duplikates unter Streichung des Codes 01.01 (Erfordernis Brille)<br/>augenärztlicher Befund<br/>Gutachten Amtsarzt<br/>ausreichender Visus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.3.2026, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines unter Streichung des Codes 01.01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.3.2026, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2025 auf Ausstellung eines Duplikat-Führerscheines unter Streichung des Codes 01.01 aus dem Führerschein mit der Nummer *** gemäß § 15 Abs 1 iVm 8 Abs 1 Führerscheingesetz abgewiesen.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Antragsteller einen augenärztlichen Befund des Augenzentrums X, ausgestellt von BB, vorgelegt habe, wonach an beiden Augen ein refraktiver Eingriff (Smile Pro) durchgeführt wurde, sodass das volle Sehvermögen wiedererlangt worden sei und daher um Streichung des Codes 01.01 ersucht werde.
Nach Vorlage dieses augenärztlichen Befundes vom 8.10.2025 wurde der Antragsteller mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 5.2.2026 gemäß § 8 FSG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung ein amtsärztliches Gutachten von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt beizubringen.
Mit E-Mail vom 7.2.2026 habe der Antragsteller auf die behördliche Aufforderung reagiert und mitgeteilt, dass er den Erlass eines förmlichen Bescheides abwarte.
Ein ärztliches Gutachten im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 FSG-GV sei allerdings notwendig, um die bei Erteilung der gegenständlichen Lenkberechtigung erfolgte Eintragung des Codes 01.01 gemäß § 8 Abs 1 FSG iVm § 8 Abs 1 FSG-GV löschen und somit eine unbeschränkte Lenkberechtigung erteilen zu können. In Ermangelung der Vorlage eines solchen Gutachtens war spruchgemäß zu entscheiden.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass seitens des Antragstellers ein augenärztlicher Befund des BB vorgelegt worden sei, in dem unter Bezugnahme auf § 8 FGS festgehalten wurde, dass zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach erfolgtem refraktivem Eingriff an beiden Augen kein Sehbehelf mehr notwendig sei.
In weiterer Folge sei der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen worden, dass es sich beim Unterzeichner des Befundes um keinen Amtsarzt oder gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt handle. Eine inhaltliche Prüfung des Befundes und eine amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sei seitens der belangten Behörde nicht erfolgt. Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchem Grund ein amtsärztliches Gutachten oder eines Sachverständigen gemäß § 34 FSG einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten ließe. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet und inhaltlich rechtswidrig.
Es wurde daher abschließend der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Austragung des Codes 01.01 vorzunehmen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.5.2026, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtert wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Verhandlungsleiters angeregt, dies im Sinn einer (für die schnellstmöglich Erlangung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung) pragmatischen Lösung und unter Darlegung der Stellung des Amtsarztes im führerscheinrechtlichen Verfahren, dass sich der Beschwerdeführer beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, dessen Vorzimmer vom Verhandlungsleiter vorab kontaktiert wurde, zwecks Terminvereinbarung melden soll und in weiterer Folge nach allfälliger Vornahme einer Kontrolluntersuchung des Sehvermögens die Streichung des gegenständlichen Codes veranlasst werde. In weiterer Folge könne der Beschwerdeführer immer noch entscheiden, ob er die gegenständliche Beschwerde aufrechterhalten wolle oder nicht.
Mit Schreiben vom 25.5.2026 teilte der Beschwerdeführer per Mail mit, dass er am gegenständlichen Beschwerdeverfahren festhalten möchte und um eine gerichtliche Entscheidung ersuche. Ihm sei bewusst, dass die Angelegenheit durch einen kurzfristigen Termin beim Amtsarzt rasch erledigt werden könnte.
Daraufhin wurde vom Verhandlungsleiter mit Schreiben vom 9.6.2026 eine ergänzende Stellungnahme einer medizinischen Amtssachverständigen zur Frage, ob durch den gegenständlichen augenärztlichen Befund ohne weitere Einschaltung eines Amtsarztes die Streichung des Codes 01.01 aus dem Führerschein vorgenommen und die Ausstellung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung veranlasst werden könne, übermittelt.
Mit Stellungnahme der CC vom 11.6.2026 wurde ausgeführt, dass bei einer Sehbeeinträchtigung die Lenkberechtigung mit der entsprechenden Auflage, eine Sehhilfe beim Lenken zu verwenden, trotzdem erteilt werden dürfe. Diese Einschränkung ist gemäß § 13 Abs 4 FSG in den Führerschein einzutragen. Bei Wegfall solcher Einschränkungen bedürfe es ebenso einer Stellungnahme eines Amtsarztes.
Konkret erweise es sich im Zusammenhang mit einer Visuskorrektur nicht zwingend erforderlich, dass eine umfassende ärztliche Untersuchung erfolge, aber müsse zumindest die beigebrachte fachärztliche Stellungnahme sachverständig überprüft werden und könne diese Überprüfung nicht von einem Sachbearbeiter in einer Verkehrsbehörde durchgeführt werden. Vielmehr stelle das amtsärztliche Gutachten die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Führerscheinbehörde dar und sei daher von maßgebender Bedeutung. Die Stellungnahme eines Facharztes könne entsprechend der gesetzlichen Vorgaben das Gutachten eines Amtsarztes nicht ersetzen.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 11.6.2026 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt und weiters darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Erledigung ohne weitere Beweisaufnahme erfolge, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird. Dazu wurde seitens des Beschwerdeführers keine weitere Stellungnahme eingebracht.
II.Sachverhalt:
Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im September 2025 einen refraktiven Eingriff an beiden Augen im Augenzentrum X vornehmen hat lassen und laut augenärztlichem Befund des BB vom 8.10.2025 zum Führen eines Kraftfahrzeuges kein Sehbehelf mehr notwendig sei.
Dementsprechend wurde mit dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2025 die Ausstellung eines Führerscheinduplikates unter Streichung des Codes 01.01 aus dem Führerschein, somit um die Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung, ersucht.
Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren der ihm seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 5.2.2026 aufgetragene Vorlage eines amtsärztlichen oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt erstellten Gutachtens nicht nachgekommen ist, weil er den Rechtsstandpunkt vertrat, dass bereits der vorgelegte augenärztliche Befund vom 8.10.2025 per se die amtswegige Streichung des Codes 01.01 aus seinem Führerschein rechtfertige.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Der Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates unter Streichung des Codes 01.01 resultiert aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 23.10.2025 und dem augenärztlichen Befund vom 8.10.2025; der Umstand, dass der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens dem am 5.2.2026 seitens der belangten Behörde erteilten Auftrag zur Vorlage eines amtsärztlichen oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt erstellten Gutachtens nachzukommen gewillt war, erhellt aus den diesbezüglichen Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 7.2.2026 sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.5.2026.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 18/2026 (FSG), maßgeblich:
„Gesundheitliche Eignung
§ 8.
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
[…]
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15.
(1) Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
[…]“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 209/2024 (FSG-GV), von Relevanz:
„Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
[…]
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3.
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
[…]
Behinderungen
§ 6.
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
1. grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
2. organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,
3. Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)
5. eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,
6. mangelhaftes Sehvermögen oder
7. mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes
Sehvermögen
§ 7.
(1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.
(2) Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird
1. ein Visus mit oder ohne Korrektur
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5
b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen;
2. ein beidäugiges Gesichtsfeld
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Radius;
b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Radius; Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2
3. die Freiheit von Doppeltsehen, gegebenenfalls durch Abdeckung eines Auges oder durch optische Hilfsmittel;
4. ein ausreichendes Dämmerungssehen, ungestörte Blend- und Kontrastempfindlichkeit
[…]
Mängel des Sehvermögens
§ 8.
(1) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.
(2) Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. b geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und
1. die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und ± 2 Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder
2. eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt oder
3. der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird.
Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein.
[…]“
Schließlich ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 320/1997 idF BGBl II Nr 318/2025 (FSG-GV), von Relevanz:
„Eintragungen in den Führerschein
§ 2.
(1) Der Führerschein enthält:
1. auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
a) Familienname des Führerscheinbesitzers,
b) Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
c) Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
d) Ausstellungsdatum des Führerscheines,
e) das Ablaufdatum des Führerscheines,
f) die Ausstellungsbehörde,
g) die Führerscheinnummer,
h) ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
i) die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
j) die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
2. auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
a) die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
b) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
c) das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
e) ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
3. auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Mit dem dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Antrag vom 23.10.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Führerscheinduplikates unter Streichung des Codes 01.01 (Brille), zumal sein volles Sehvermögen aufgrund eines refraktiven Eingriffes wiederhergestellt worden sei.
Der seitens des Beschwerdeführers vorgelegte augenärztliche Befund lautet wörtlich wie folgt:
„Y, 08.10.2026
Augenärztlicher Befund gem. § 8 Führerscheingeseth (FSG)
Patient: AA
Geb am: XX.XX.XXXX
Andresse: Adresse 2, **** Z
VISUS sc:
LA
RA
BIN
Zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist nach erfolgtem Eingriff (Smile Pro) an beiden Augen kein Sehbehelf mehr notwendig.“
Aus diesem Befund erhellt weder, wann der in Rede stehende refraktive Eingriff vorgenommen worden ist noch in welchem zeitlichen Verhältnis zum refraktiven Eingriff der gegenständliche augenärztliche Befund ausgestellt wurde und von welchem Arzt der gegenständliche Eingriff durchgeführt wurde. Auch ist aus diesem Befund nicht ersichtlich, aufgrund welcher Untersuchungsmethoden der ausstellende Arzt zur Schlussfolgerung gelangt, dass kein Sehbehelf mehr notwendig sei.
In § 7 Abs 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist zweifelsfrei festgelegt, dass sich alle Bewerber einer Lenkberechtigung im Zuge der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung gemäß § 8 FSG auch einer Untersuchung des Sehvermögens unterziehen müssen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs 2 Z 2) zu umfassen.
Unter Zugrundelegung des Zweckes dieser Bestimmung ist zu schlussfolgern, dass eine solche Untersuchung auch dann Platz zu greifen hat, wenn ein ursprünglicher Mangel des Sehvermögens (vgl § 8 Abs 1 FSG-GV) vorgelegen hat, welcher nunmehr durch einen refraktiven Eingriff beseitigt werden konnte.
Unter weiterer Zugrundelegung des Umstandes, dass ärztliche Gutachten bezüglich der Erhebung eines ausreichenden Visus gemäß § 1 Z 1 FSG-GV von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen sind, in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen umfassen können, erhellt, dass sich seitens des gefertigten Gerichts vor dem Hintergrund des Inhaltes des vorgelegten augenärztlichen Befundes vom 8.10.2025 keinerlei Bedenken an der Vorgangsweise der belangten Behörde ergeben haben, dem Antragsteller aufzutragen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 5.2.2026 ein amtsärztliches Gutachten oder das eines gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arztes beizubringen.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte augenärztliche Befund vom 8.10.2025 vermag die Anforderungen an ein ärztliches Gutachten oder an eine fachärztliche Stellungnahme im Sinn des § 1 Z 2 FSG-GV, in der das Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen ist, aufgrund der sehr rudimentär gebliebenen Ausführungen nicht zu erfüllen, sodass die aufgetragene Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens nicht als rechtliche Schikane des belangten Behörde zu qualifizieren war, sondern vielmehr im Licht der obzitierten Rechtslage geradezu alternativlos geboten war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Mit der Stellung des Amtsarztes im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Eignung im führerscheinrechtlichen Verfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits häufig auseinandergesetzt und dabei eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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