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LVwG-2025/44/2004-4•LVwG T LVwG-2025/44/2004-4
LVwG-2025/44/2004-4Landesverwaltungsgericht22.06.2026
Tierquälerei<br/>Rinder- und Pferdehaltung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum auf den 05.06.2024 eingeschränkt und der Tatvorwurf entstandener Schmerzen, Leiden und Schäden fallen gelassen wird. Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat § 17 Abs 3 und Abs 5 TSchG iVm Z 2.6. der 1. und 2. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung und die Strafsanktionsnorm § 38 Abs 3 TSchG zu lauten. Die verhängte Geldstrafe wird von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 20 Stunden) auf € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) herabgesetzt.
2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit auf den Zeitraum vom 10.03.2024 bis zum 05.06.2024 eingeschränkt wird, dass der Tatvorwurf entstandener Schmerzen und Schäden fallen gelassen wird und, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift durch die Z 2.8. der Anlage 1 der 1. Tierhaltungsverordnung ergänzt wird.
3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit auf den Zeitraum vom 10.03.2024 bis zum 05.06.2024 eingeschränkt wird, dass der Tatvorwurf entstandener Schmerzen und Schäden fallen gelassen wird und, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift durch § 17 Abs 5 TSchG iVm Z 2.6. der Anlagen 1 und 2 der 1. Tierhaltungsverordnung ergänzt wird.
4. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 4. wird Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
5. Der Verfahrenskostenbeitrag der Behörde wird gemäß § 64 VStG von insgesamt € 350,- auf € 250,- herabgesetzt.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wird Folgendes zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt)
Ort:Z, Gst. Nr. **1, KG X
Sie haben in der Zeit am bzw. vor dem 05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt) 31 schottische Hochlandrinder sowie vier Haflingerpferde auf dem für die Tierhaltung genutzten Gst. Nr. **1, KG ***** X, gehalten, obwohl keine geeignete Tränkmöglichkeit vorhanden war, wodurch den dort gehaltenen Tieren Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt wurden.
2. Datum/Zeit:05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt)
Ort:Z, Gst. Nr. **1, KG X
Sie haben in der Zeit am bzw. vor dem 05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt) unter anderem 31 schottische Hochlandrinder und vier Haflingerpferde auf dem für die Tierhaltung genutzten Gst. Nr. **1, KG ***** X, gehalten, obwohl keine trockene und sauber gehaltene Unterstands- und Liegefläche, welche den Tieren ermöglicht, sich vor Witterungseinflüssen zu schützen sowie trocken und warm zu liegen, zur Verfügung gestanden hat, wodurch den Tieren Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt wurden.
3. Datum/Zeit:05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt)
Ort:Z, Gst. Nr. **1, KG X
Sie haben in der Zeit am bzw. vor dem 05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt) 31 schottische Hochlandrinder sowie vier Haflingerpferde auf dem für die Tierhaltung genutzten Gst. Nr. **1, KG ***** X, gehalten, obwohl keine ausreichende Anzahl von geeigneten, witterungsgeschützten Fütterungseinrichtungen, die allen Tieren den Zugang zu in Qualität und Menge ausreichendem Futter sicherstellt, wodurch den dort gehaltenen Tieren Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt wurden.
4. Datum/Zeit:05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt)
Ort:Z, Gst. Nr. **1, KG X
Sie haben in der Zeit am bzw. vor dem 05.06.2024 (Datum der Feststellung durch den Amtstierarzt) 31 schottische Hochlandrinder sowie vier Haflingerpferde auf dem für die Tierhaltung genutzten Gst. Nr. **1, KG ***** X, gehalten, obwohl durch die nichtbeseitigten oder wirksam vor dem Zugriff der Tiere geschützten Verletzungsgefährlichen Gegenstände wie nicht ausreichend gesicherte Geräte, Maschinen, Werkzeuge und sonstige Materialien im Aufenthaltsbereich der Tiere das Entstehen von Schmerzen, Leiden und Schäden in Kauf genommen wurde.
Er habe damit gegen folgende Rechtsvorschriften verstoßen:
1. § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 17 Abs 3 TSchG
2. § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 10 TSchG iVm Anlage 2 Z 4.3. 1. Tierhaltungsverordnung
3. § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 17 Abs 1 TSchG
4. § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 17 Abs 1 TSchG
Daher seien gemäß § 38 Abs 1 TSchG folgende Strafen über ihn zu verhängen:
1. € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 20 Stunden)
2. € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 20 Stunden)
3. € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 20 Stunden)
4. € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden)
Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 350,- zu bezahlen.
Dagegen richtet sich sein fristgerechtes Rechtsmittel vom 29.07.2025. Demnach sei der Amtstierarzt befangen, da dieser wiederholt das Vorhandensein eines Teiches als natürliche Tränke auf seiner Hofstelle negiert habe. Der Beschwerdeführer werde gegenüber anderen Tierhaltern diskriminiert, deren Hofstellen überhaupt keine Viehtränken hätten. Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 1. stehe dem Vieh auf seiner Hofstelle jedenfalls dauerhaft ein Teich als Tränke zur Verfügung. Zusätzlich seien Viehtränken vorhanden, die aus dem öffentlichen Wassernetz gespeist würden, sodass seine Tiere keine Schmerzen, Leiden und Schäden mangels geeigneter Tränkemöglichkeit erlitten hätten. Falls der Teich zufällig am 05.06.2025 während der Besichtigung durch den Amtstierarzt abgezäunt gewesen sei, so sei dies auf den an diesem Tag stattgefundenen Almauftrieb zurückzuführen. Bereits im Verfahren LVwG-2024/49/2553 sei es um eine fehlende Tränkemöglichkeit gegangen und habe das Landesverwaltungsgericht die Strafe behoben.
Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 2. bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden aufgrund fehlender bzw mangelhafter Unterstands- und Liegeflächen bzw aufgrund fehlenden Witterungsschutzes erlitten hätten. Er betreibe nämlich eine Tretmistanlage nach anerkannten Richtlinien, die kein wöchentliches Ausmisten benötige. Eine derartige Anlage müsse auch nicht überdacht sein. Sein Modell sei von der Förderstelle genehmigt. Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger habe zu erheben, ob die Tretmistanlage richtig betrieben werde. Außerdem seien Unterstände und Zelte vorhanden und es werde regelmäßig eingestreut. Sollte am Tag der Befundaufnahme zu wenig trockener Einstreu vorhanden gewesen sein, handle es sich um eine Momentaufnahme. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass die gehaltenen Hochlandrinder viel robuster als herkömmliche Rinderrassen seien.
Betreffend des angefochtenen Spruchpunktes 3. bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden mangels einer ausreichenden Anzahl geeigneter, witterungsgeschützter Fütterungseinrichtungen erlitten hätten. Seine Rinderherde verhalte sich bei der Futteraufnahme nach der herrschenden Rangordnung. Niemals würden alle Tiere gleichzeitig fressen. Die in der Rangordnung niederen Tiere würden warten, bis die anderen fertig seien. Aufgrund dieses normalen Herdenverhaltens sei es sinnwidrig, zusätzliche Futterstellen anzubringen. Allerdings sei es am 10.03.2024 aufgrund eines Sturmes zu Schäden gekommen, die aus Gründen, die nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien (Versicherungsabwicklung, Bestellung, Lieferzeit, Reparaturarbeit), erst im Herbst 2024 behoben werden konnten. Bei Rückkehr der Tiere von der Alm im Herbst sei der Zustand wieder in Ordnung gewesen.
Auch hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 4. verweist der Beschwerdeführer auf den Sturmschaden vom März 2024. Dieser sei dafür verantwortlich, dass die Hofweide nicht aufgeräumt gewesen sei. Allerdings sei es zu keiner Verletzung von Tieren gekommen. Überhaupt bestünden an seinem Hof keinerlei gesundheitliche Probleme bei den Tieren. Im Gegenteil würde ihm immer wieder attestiert, dass der Schlachtertrag seiner Tiere wesentlich über jenem anderer Landwirte liege. Seinen Tieren gehe es jedenfalls gut.
Am 21.10.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Tierschutzombudsperson eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Veterinärsachverständige CC einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Nebenerwerbslandwirt und hat am 05.06.2024 auf dem Grundstück Nr **1, KG X, 31 schottische Hochlandrinder sowie vier Haflinger gehalten. Am 05.06.2024 fand der Auftrieb auf die W-Alm zur Sömmerung seiner Tiere statt. Während die Tiere noch auf dem Grundstück Nr **1 waren, hat der Beschwerdeführer an diesem Tag den Auftrieb auf der Alm vorbereitet. In diesem Zeitraum hat zwischen 14:45 Uhr und 15:15 Uhr in seiner Abwesenheit eine behördliche Überwachung gemäß § 35 TSchG der Nutztierhaltung auf dem Grundstück Nr **1 durch den Veterinärsachverständigen stattgefunden.
Bereits am 10.03.2024 hat ein Sturm erhebliche Schäden auf dem Grundstück Nr **1 verursacht. Nach Einlangen der Deckungszusage der Versicherung hat der Beschwerdeführer ab 30.07.2024 die Reparatur der Schäden in Auftrag gegeben. Bis zum 05.06.2024 waren die Sturmschäden jedoch nicht behoben, obwohl die Tiere weiterhin auf diesem Grundstück gehalten wurden.
Zum ersten Tatvorwurf:
Anlässlich der behördlichen Überwachung stand den 35 Tieren nur eine Kugeltränke mit einem Restwasserstand von 10 cm zur Verfügung. Die Tränke war beim Leerlaufen und hat nur noch wenig Wasser abgegeben. Der Teich auf dem Grundstück Nr **1 war in diesem Zeitraum abgesperrt und für die Tiere nicht erreichbar. Das Trinkwasserangebot war somit nicht für 35 Tiere ausreichend. Wie lange dieser Zustand bereits vor der behördlichen Überwachung angedauert hat und ob die Tiere aufgrund des fehlenden Wasserangebotes Schmerzen, Leiden und Schäden erlitten haben, lässt sich nicht mehr feststellen.
Zum zweiten Tatvorwurf:
Der Sturm vom 10.03.2024 hat die Unterstands- und Liegeflächen der Tiere soweit zerstört, dass kein ausreichender Witterungsschutz mehr für alle 35 Tiere gegeben war. Am 05.06.2024 war dieser Sturmschaden noch nicht behoben. In diesem Zeitraum stand nicht allen Tieren gleichzeitig ein überdachter und trockener Unterstands- und Liegeplatz zur Verfügung. Dazu kommt, dass der Mist nur einmal jährlich entfernt wurde und nicht ausreichend Einstreu vorhanden war, sodass sich auch im Bereich der Unterstands- und Liegefläche eine 40 bis 50 cm hohe, feuchte Mistschicht entwickelt hat. Die Läufe der Tiere waren daher bis zur Höhe der Sprunggelenke mit Morast verschmutzt und es fehlte an trockenen Liegeflächen. Aufgrund dieser Umstände mussten die Tiere leiden. Dass sie darüber hinaus auch Schmerzen und Schäden erlitten hätten, lässt sich nicht feststellen.
Zum dritten Tatvorwurf:
Der Sturm vom 10.03.2024 hat auch die Überdachung der Fütterung zerstört, sodass den Tieren bis zum 05.06.2024 nur eine funktionsfähige Futterraufe zur Verfügung stand. Die übrigen Futterraufen waren desolat, mit Mist gefüllt bzw ohne Überdachung und Witterungsschutz. Die Koppel war weitgehend morastig zertreten, sodass fressbarer Bewuchs fehlte. Den Tieren wurde damit nicht ausreichend Nahrung zur Verfügung gestellt, sodass sie leiden mussten. Dass sie darüber hinaus auch Schmerzen und Schäden erlitten hätten, lässt sich nicht feststellen.
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die 35 Rinder und Pferde im Tatzeitraum auf dem gegenständlichen Grundstück gehalten hat und, dass ein Sturm am 10.03.2024 zu erheblichen Schäden an den Tierhaltungseinrichtungen geführt hat. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass dieser Sturm die Überdachung der Unterstands- und Liegeflächen sowie der Fütterungseinrichtungen in Mitleidenschaft gezogen hat und, dass er mit der Reparatur dieser Schäden nicht unverzüglich begonnen hat, da er die Deckungszusage der Versicherung abgewartet hat. Unstrittig waren die Überdachungen am 05.06.2024 noch nicht repartiert. Der Beschwerdeführer hat auch eingeräumt, dass er den angefallenen Mist nur einmal im Jahr entfernt hat und, dass während der behördlichen Überwachung am 05.06.2024 der Teichzugang für die Tiere versperrt war und ihnen nur eine Kugeltränke zur Verfügung stand.
Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Gutachten des Amtstierarztes CC vom 18.06.2024, Zl ***, sowie dessen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.10.2025. Aus den vorliegenden Beweisfotos im Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Tiere auf der Koppel weitgehend im tiefen Morst leben mussten und insbesondere die Unterstandsflächen tief mit feuchten Mist bedeckt waren. Das ist auch nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer selbst einräumt, nur einmal jährlich auszumisten. Sowohl die vom Sturm zerstörten Überdachungen als auch die desolaten Fütterungsstellen sind auf den Fotos dokumentiert. Dass der Amtstierarzt in Anbetracht dieser Zustände auf ein Leiden der Tiere schließt, ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde nicht auf gleicher fachlichen Ebene entkräftet. Dass die Tiere darüber hinaus auch Schmerzen und Schäden erlitten hätten, kann im Zweifel nicht festgestellt werden, zumal der Amtstierarzt am 05.06.2024 den Gesundheitszustand der Tiere nicht näher erhoben hat und sie als ausreichend genährt und gepflegt eingestuft hat.
Außerdem kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, wie lange der Teichzugang vor der amtstierärztlichen Kontrolle abgesperrt war. Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesverwaltungsgericht jedenfalls angegeben, dass er die Tiere am Vormittag bzw in der Früh noch aus dem Teich trinken habe lassen, bevor er sie in einem separaten Bereich zur Vorbereitung für den Almauftrieb getrieben habe. Die Tiere seien demnach lediglich wenige Stunden ohne Teichzugang gewesen. Vor dem Hintergrund, dass der Amtstierarzt am 05.06.2024 keine Dehydrierung der Tiere festgestellt hat, kann somit im Zweifel nur von einem kurzfristigen Wassermangel und somit auch nicht von Schmerzen, Leiden und Schäden ausgegangen werden.
Zu den Befangenheitsvorwürfen gegen den Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass seine Heranziehung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er bereits bei derselben Behörde in einem früheren Verfahren über dieselbe Sache als Sachverständiger verwendet worden ist (VwGH 13.01.1978, 2124/77). Es schadet auch nicht, wenn er in früheren Fällen seine ursprüngliche Beurteilung später nicht mehr aufrecht erhalten konnte (vgl etwa VwGH 12.12.1986, 86/18/0215). Abgesehen davon ist es ohnehin unstrittig, dass der Teichzugang während seines Lokalaugenscheins abgesperrt war, sodass der Vorwurf, er habe den Teichzugang ignoriert, ins Leere läuft. Und sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in den Raum gestellt hat, dass der Amtssachverständige nicht alle landwirtschaftlichen Betriebe gleich beurteile, handelt es sich um bloße Mutmaßungen ohne Substanz.
IV.Rechtslage:
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 2/2024:
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(…)
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
(…)
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (…)
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(…)
Füttern und Tränken
§ 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.
Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 18. (…)
(2) Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können.
(…)
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 296/2022:
Anlage 1
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDEARTIGEN (EQUIDEN)
(…)
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. GEBÄUDE UND STALLEINRICHTUNGEN
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM und bei anderen Tieren mindestens 0,8 x STM betragen.
(…)
Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen.
Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.
Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten.
(…)
Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können.
Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter und mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zu freier Aufnahme besteht. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt.
Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.
(….)
2.8. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken.
Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
(…)
Anlage 2
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN
(…)
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER
2.1.1. Grundlegende Anforderungen
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futterbarnsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen.
Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.
Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.
(…)
4.3. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
V.Erwägungen:
Zum ersten Tatvorwurf:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, am bzw vor dem 05.06.2024 insgesamt 35 Rinder und Pferde ohne geeignete Tränkvorrichtung gehalten zu haben, sodass ihnen Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt worden seien. Er habe damit gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 17 Abs 3 TSchG verstoßen.
Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass den insgesamt 35 Tieren während der tierärztlichen Kontrolle am 05.06.2024 tatsächlich nur eine Kugeltränke zur Verfügung stand, deren Wasserstand zur Neige ging. Gemäß § 17 Abs 3 TSchG müssen alle Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Gemäß Abs 5 müssen die Tränkeeinrichtungen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. Gemäß Z 2.6. der 1. und 2. Anlage der 1. Tierhaltungsverordnung muss bei Pferden die Tränkvorrichtung so gestaltet und angeordnet sein, dass die Tiere ungehindert trinken können. Bei Rindern muss eine Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen.
Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei bloß einer Kugeltränke für 35 Rinder und Pferde um keinen ausreichenden Zugang zu Wasser iSd zitierten Bestimmungen handeln kann. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2017, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Tierhaltung gemäß § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben, dass seinen Rindern und Pferden jederzeit Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen muss. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.01.2018, Zl LVwG-2017/23/2351-7, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 TSchG dafür bestraft, dass seinen damals 26 Rindern und 5 Pferden nur eine einzige Tränke zur Verfügung stand, die mittels Zeitschaltuhr nur zu bestimmten Zeiten Wasser abgegeben hat. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine Revision erhoben, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.03.2018, Zl Ra 2018/02/0102, zurückgewiesen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Vorfall vom 05.06.2024 einwendet, dass seinem Vieh ein Teich als Tränke zur Verfügung gestanden sei, hat er in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass der Teich an diesem Tag aufgrund des anstehenden Almauftriebes abgesperrt war. Auch sein Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2024, LVwG-2024/49/2553-6, verhilft ihm nicht zum Erfolg, da in diesem Verfahren die Bestrafung wegen einer unzureichenden Tränke deshalb behoben wurde, da nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob dem Vieh des Beschwerdeführers der Teich im vorgeworfenen Tatzeitraum als Tränke zur Verfügung gestanden ist. Im Unterschied dazu ist es im vorliegenden Verfahren unstrittig, dass der Teich während der amtstierärztlichen Kontrolle nicht zugänglich war.
Im Unterschied zum Verfahren LVwG-2017/23/2351-7, dem eine dauerhaft unzureichende Wasserabgabe und dementsprechend dehydrierte Tiere zugrunde lagen, kann im nunmehr anhängigen Verfahren jedoch nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, wie lange der inkriminierte Zustand bereits vor der amtstierärztlichen Kontrolle angedauert hat. Somit ist der Tatzeitraum im Zweifel auf den 05.06.2024 einzuschränken und der Tatvorwurf einer Tierquälerei nach § 5 Abs 2 Z 13 TSchG fallen zu lassen. Zwar besteht kein Zweifel, dass ein längerer Wasserentzug und eine damit verbundene Dehydrierung der Tiere den Tatbestand des § 5 TSchG erfüllt. Es ist aber nicht jede temporäre Unterbrechung des ausreichenden Wasserangebotes bereits als Tierquälerei zu beurteilen. Zumal im gegenständlichen Fall nur eine kurzfristige Unterversorgung und keine Dehydrierung festgestellt werden kann, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo“ von keiner Tierquälerei, sondern „nur“ von einer Übertretung des § 17 Abs 3 TSchG auszugehen. Diese steht in objektiver Hinsicht fest.
Bezüglich des Verschuldens ist beim vorliegenden Erfolgsdelikt von Wissentlichkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer war nämlich schon allein aufgrund der Bestrafung vom 16.01.2018, Zl LVwG-2017/23/2351-7, bekannt, dass eine einzige Tränke für all seine Tiere unzureichend ist. Diese mittlerweile getilgte Strafe darf zwar gemäß § 55 Abs 2 VStG nicht bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht zur Beurteilung der subjektiven Tatseite des strafbaren Verhaltens herangezogen werden darf (VwGH 05.11.2024, Ra 2022/12/0030).
Außerdem wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2017, Zl ***, gemäß § 35 Abs 6 TSchG aufgetragen, dass seinen Rindern und Pferden am gegenständlichen Standort jederzeit Trinkwasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen muss. Dennoch hat er am Tattag den Teichzugang für seine Tiere abgesperrt und damit wissentlich in Kauf genommen, dass seine Tiere zumindest kurzfristig keine ausreichende Tränke hatten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigener Angabe diverse landwirtschaftliche Schulungen absolviert und einen Betreuungsvertrag mit einer Tierärztin abgeschlossen hat. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Die Behörde hat über den Beschwerdeführer bei einem Strafrahmen des § 38 Abs 1 TSchG von bis zu € 7.500,- eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (ca 13,3 % des Strafrahmens) verhängt und dabei das Straferkenntnis vom 04.12.2024, LVwG-2024/49/2553-6, als erschwerend gewertet. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig sein muss (VwGH 23.02.1994, 93/09/0191). Das Straferkenntnis vom 04.12.2024 kann daher für die am 05.06.2024 begangene Tat nicht erschwerend herangezogen werden. Und die Bestrafung vom 16.01.2018, Zl LVwG-2017/23/2351-7, ist ohnehin gemäß § 55 Abs 1 VStG getilgt. Dazu kommt, dass der Tatvorwurf nach § 5 TSchG nicht aufrechterhalten werden kann, sodass der niedrigere Strafrahmen des § 38 Abs 3 TSchG von bis zu € 3.750,- heranzuziehen ist.
Allerdings ist es als erschwerend zu werten, dass eine einzige Kugeltränke, deren Wasservorrat noch dazu zur Neige ging, in einem auffallenden Missverhältnis zu der damit versorgten Anzahl an Tieren (35 Rinder und Pferde) steht und, dass die Tat vorsätzlich (wissentlich) begangen wurde. Somit ist auch der Strafrahmen des § 38 Abs 3 TSchG zu ca 13,3 % auszuschöpfen und die Geldstrafe mit € 500,- neu festzusetzen.
Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass er mit dieser Bestrafung gegenüber anderen Tierhaltern, deren Hofstellen überhaupt keine Viehtränken hätten, diskriminiert werde, ist klarzustellen, dass eine allfällig rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung im Unrecht verleiht (vgl VwGH 30.01.2014, 2011/15/0040).
Zum zweiten Tatvorwurf:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, am bzw vor dem 05.06.2024 insgesamt 35 Rinder und Pferde ohne trockene und sauber gehaltene Unterstands- und Liegefläche gehalten zu haben. Die Tiere seien somit nicht vor Witterungseinflüssen geschützt gewesen und hätten nicht trocken und warm liegen können. Dadurch seien ihnen Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt worden. Der Beschwerdeführer habe damit gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 10 TSchG iVm Z 4.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung verstoßen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er eine Tretmistanlage nach anerkannten Richtlinien betreibe; sein Modell sei von der Förderstelle genehmigt. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass Richtlinien, Förderungen und Genehmigungen grundsätzlich keine Tierquälereien iSd § 5 TSchG rechtfertigen. Insofern erübrigt sich auch die beantragte Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Die Frage, ob eine als Tierquälerei zu qualifizierende Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden vorliegt, ist primär auf veterinärmedizinischer Ebene zu klären. Im vorliegenden Fall kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob das Konzept des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers theoretisch zur Tierhaltung geeignet war. Faktisch waren nämlich die Zeltplanen der Überdachungen seit dem Sturm vom 10.03.2024 so weit zerrissen, dass nicht allen Tieren gleichzeitig eine überdachte und trockene Unterstands- und Liegefläche zur Verfügung stand. Dazu kommt, dass der Mist nur einmal jährlich entfernt wurde und nicht ausreichend Einstreu vorhanden war, sodass sich eine 40 bis 50 cm hohe, feuchte Mistschicht entwickelt hat. Die Läufe der Tiere waren daher bis zur Höhe der Sprunggelenke mit Morast verschmutzt und es fehlte an trockenen Liegeflächen. Aufgrund dieser Umstände mussten die Tiere zweifellos leiden.
Zumal Z 2.8. der Anlage 1 und Z 4.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung bei einer ganzjährigen Haltung im Freien explizit für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche in einem Ausmaß fordert, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen möglich ist, kann keine Rede von „gerechtfertigten“ Leiden iSd § 5 Abs 1 TSchG sein. Aufgrund der verbindlichen Vorgabe der Tierhaltungsverordnung erübrigt es sich auch, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach weder Überdachung noch regelmäßiges Ausmisten notwendig sei. Weder der beantragte landwirtschaftliche Sachverständige noch eine allfällige Genehmigung durch eine Förderstelle kann etwas an der unmissverständlichen Tierhaltungsverordnung ändern, wonach jedem Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung stehen muss. Im Übrigen unterscheidet die Tierhaltungsverordnung auch nicht zwischen Hochlandrindern und sonstigen Rindern. Auch der Veterinärsachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Rinderrasse keinen Einfluss auf dieses Erfordernis hat.
Nicht erhärtet hat sich hingegen der Tatvorwurf, wonach den Tieren aufgrund der geschilderten Zustände auch Schmerzen und Schäden zugefügt worden seien. So hat der Amtstierarzt am 05.06.2024 keinen kritikwürdigen Zustand der Tiere festgestellt und sie als ausreichend gepflegt beschrieben. Das ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass auch das unzweifelhaft stattgefundene Leiden der Tiere den Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 5 Abs 1 TSchG objektiv erfüllt.
Auch in Bezug auf dieses Delikt ist auf subjektiver Ebene von Wissentlichkeit beim Beschwerdeführer auszugehen. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2017, Zl ***, wurden ihm für die gegenständliche Tierhaltung gemäß § 35 Abs 6 TSchG aufgetragen, den Bereich der Unterstände auszumisten, einzustreuen und trocken zu halten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018, Zl LVwG-2017/23/2351-7, wurde er gemäß § 38 Abs 3 iVm Z 4.3. der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung dafür bestraft, dass der Boden der Unterstände bis zu ca 15 cm mit Kot, Harn und Einstreu bedeckt waren, sodass die Tiere ständig in einem Gemisch aus Einstreu, Kot und Harn stehen mussten. Auch im nunmehr anhängigen Fall hat er seine Tiere vergleichbaren Zuständen ausgesetzt und damit wissentlich deren Leiden in Kauf genommen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigener Angabe diverse landwirtschaftliche Schulungen absolviert und einen Betreuungsvertrag mit einer Tierärztin abgeschlossen hat.
Auch seine Verteidigung, wonach er den Sturmschaden ohnehin bis zum Herbst (zum Almabtrieb) reparieren ließ, dafür aber zunächst auf die Deckungszusage der Versicherung warten musste, befreit ihn nicht von seinem Verschulden. Letztlich handelt es sich dabei um wirtschaftliche Überlegungen. Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt hat, hätte er den Schaden auch sofort reparieren lassen können, hätte dann aber bei fehlender Versicherungsdeckung die Kosten selbst tragen müssen. Von einem rechtfertigenden Notstand, der die unverzügliche Reparatur verhindert hätte, kann ohnehin keine Rede sein. Er hat somit eine unzureichende Tierhaltung und ungerechtfertigtes Tierleid in Kauf genommen, um nicht das Kostenrisiko für eine unverzügliche Reparatur tragen zu müssen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Die Behörde hat über den Beschwerdeführer bei einem Strafrahmen des § 38 Abs 1 TSchG von bis zu € 7.500,- eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (ca 13,3 % des Strafrahmens) verhängt und dabei das Straferkenntnis vom 04.12.2024, LVwG-2024/49/2553-6, als erschwerend gewertet. Zwar wurde der Beschwerdeführer auch mit diesem Straferkenntnis wegen Tierquälerei aufgrund fehlender trockener und sauber gehaltener Unterstands- und Liegeflächen im Zeitraum bis zum 09.03.2023 rechtskräftig bestraft, allerdings darf diese Strafe – wie bereits zum ersten Tatvorwurf ausgeführt - aufgrund der zeitlichen Überschneidung nicht erschwerend gewertet werden. Auch die einschlägige Vorstrafe vom 16.01.2018 ist bereits getilgt. Im Unterschied zum ersten Tatvorwurf ändert sich allerdings nichts am Strafrahmen des § 38 Abs 1 TSchG. Erschwerend kommt dazu, dass das Tierleid auch aus wirtschaftlichen Motiven in Kauf genommen wurde. Angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und fehlender Milderungsgründe ist die mit ca 13,3 % des Strafrahmens bemessene Strafe somit angemessen. Zudem ist beim Beschwerdeführer nicht von prekären Verhältnissen auszugehen.
Zum dritten Tatvorwurf:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, am bzw vor dem 05.06.2024 insgesamt 35 Rinder und Pferde ohne ausreichende Anzahl geeigneter, witterungsgeschützter Fütterungseinrichtungen gehalten zu haben. In qualitativer und quantitativer Hinsicht hätten daher nicht alle Tiere ausreichenden Zugang zu Futter gehabt. Dadurch seien ihnen Schmerzen, Leiden und/oder Schäden zugefügt worden. Der Beschwerdeführer habe damit gegen § 5 Abs 1 und 2 Z 13 iVm § 17 Abs 1 TSchG verstoßen.
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass seine Rinder aufgrund der herrschenden Rangordnung niemals gleichzeitig fressen würden. Die in der Rangordnung niederen Tiere würden warten, bis die anderen fertig seien, sodass keine zusätzlichen Futterstellen notwendig seien. Er räumt jedoch ein, dass der Sturmschaden vom 10.03.2024 die Fütterungseinrichtungen beschädigt hat.
Gemäß § 17 Abs 5 TSchG muss die Qualität und Menge des Futters dem Bedarf der Tiere entsprechen. Gemäß § 17 Abs 5 TSchG müssen die Fütterungseinrichtungen so angeordnet und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. Gemäß Z 2.6. der Anlagen 1 und 2 der 1. Tierhaltungsverordnung ist bei der Fütterung von Rindern und Pferden in Gruppenhaltung sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt. Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass bloß eine funktionsfähige Futterraufe für insgesamt 35 Rinder und Pferde ausreichend war. Aufgrund dieser Umstände mussten die Tiere zweifellos leiden.
Zumal die Tierhaltungsverordnung explizit ausschließt, dass es bei der Fütterung von Rindern und Pferden zu Verdrängungen kommt darf, liegt kein „gerechtfertigtes“ Leiden iSd § 5 Abs 1 TSchG vor. Aufgrund der verbindlichen Vorgabe der Tierhaltungsverordnung geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach aufgrund der Rangordnung in der Herde eine Verdrängung akzeptabel wäre. Nicht erhärtet hat sich hingegen der Tatvorwurf, wonach den Tieren aufgrund der geschilderten Zustände Schmerzen und Schäden zugefügt worden seien. So hat der Amtstierarzt am 05.06.2024 keinen kritikwürdigen Zustand der Tiere festgestellt, weshalb im Zweifel von keinem ausgehungerten Zustand gesprochen werden kann. Das ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass auch das unzweifelhaft stattgefundene Leiden der Tiere den Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 5 Abs 1 TSchG objektiv erfüllt.
Auch in Bezug auf dieses Delikt ist auf subjektiver Ebene von Wissentlichkeit auszugehen. Schon allein aufgrund der Bestrafung vom 16.01.2018, Zl LVwG-2017/23/2351-7, musste der Beschwerdeführer wissen, dass eine ordnungsgemäß Ernährung seiner Tiere erforderlich ist. Zumal er damals dafür bestraft wurde, seinen Tieren nur eine Tränke zur Verfügung gestellt zu haben, musste ihm klar sein, dass auch eine Futterraufe für 35 Rinder und Pferde zu wenig ist. Außerdem war ihm die fehlende Überdachung der Fütterung infolge des Sturmschadens vom 10.03.2024 bekannt. Wie bereits zum zweiten Tatvorwurf ausgeführt, hat er aus wirtschaftlichen Erwägungen mit der Reparatur zugewartet. Von einem rechtfertigenden Notstand, der die unverzügliche Reparatur verhindert hätte, kann ohnehin keine Rede sein. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Die Behörde hat über den Beschwerdeführer bei einem Strafrahmen des § 38 Abs 1 TSchG von bis zu € 7.500,- eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (ca 13,3 % des Strafrahmens) verhängt und dabei das Straferkenntnis vom 04.12.2024, LVwG-2024/49/2553-6, als erschwerend gewertet. Wie bereits ausgeführt, darf diese Bestrafung nicht erschwerend gewertet werden. Allerdings kommt als erschwerend hinzu, dass er das Tierleid aus wirtschaftlichen Motiven in Kauf genommen hat, dass ein auffallendes Missverhältnis besteht, wenn 35 Rindern und Pferden nur eine Futterraufe zur Verfügung steht und, dass er ganz bewusst nichts dagegen unternimmt, wenn rangniedrigere Tiere verdrängt werden. Angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung und fehlender Milderungsgründe ist die mit ca 13,3 % des Strafrahmens bemessene Strafe angemessen. Zudem ist beim Beschwerdeführer nicht von prekären Verhältnissen auszugehen.
Zum vierten Tatvorwurf:
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, am bzw vor dem 05.06.2024 insgesamt 35 Rinder und Pferde in einem Bereich gehalten zu haben, in dem sie nicht vor Verletzungen durch „Geräte, Maschinen, Werkzeuge und sonstige Materialien“ geschützt waren. Er habe daher Verletzungen der Tiere und damit Schmerzen, Leiden und Schäden in Kauf genommen und somit gegen § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 iVm § 17 Abs 1 TSchG verstoßen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 17 Abs 1 TSchG ausschließlich die Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters zum Gegenstand hat und somit in keinem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf steht. Auch § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG kann nicht herangezogen werden, da keine Verletzungen von Tieren und damit auch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden dokumentiert sind. Zwar ist gemäß § 38 Abs 5 TSchG auch der Versuch einer Tierquälerei strafbar, das setzt aber gemäß § 8 Abs 1 VStG vorsätzliches Handeln voraus. Dem Beschuldigten müsste also nachgewiesen werden, seine Tiere vorsätzlich gefährlichen Gegenständen ausgesetzt zu haben, um sie zu verletzen. Ein derartiger Tatvorwurf wurde nicht erhoben und kann auch vom Landesverwaltungsgericht nicht erblickt werden.
In Betracht zu ziehen ist hingegen eine Übertretung des § 18 Abs 2 TSchG, wonach die bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtung von Tieren so auszuführen und zu warten ist, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Vorsorgepflicht wird also nicht nur dann verletzt, wenn sich Tiere tatsächlich verletzten. Es genügt vielmehr bereits eine abstrakte Gefährdung. Das bedeutet aber nicht, dass jede auch nur irgendwie denkbare Gefahr, selbst dann, wenn sie nur unter denkbar ungünstigsten und nicht vorsehbaren Verhältnissen auftritt, eine Verletzung dieser Norm darstellt. Die Pflicht vorzusorgen, dass Tiere nicht verletzt werden, setzt vielmehr die Vorhersehbarkeit eines solchen Ereignisses voraus.
Inwiefern im vorliegenden Fall die inkriminierten „Geräte, Maschinen, Werkzeuge und sonstige Materialien“ eine vorhersehbare Gefahr für die Tiere dargestellt haben, geht aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht hervor. Dem Beschwerdeführer wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten, welcher konkrete Gegenstand zu welcher konkreten Gefahr für die Tiere geführt hat. Damit werden nicht nur seine Verteidigungsrechte verletzt, sondern wird er auch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist jene Gefahren im Tatzeitraum zu ermitteln, die vorhersehbar zu Verletzungen hätten führen können, und diese Gefahren dem Beschwerdeführer nunmehr erstmals vorzuhalten. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 4. ist somit Folge zu geben.
Abschließend wird festgehalten, dass keine Kosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 VwGVG anfallen, da das Rechtsmittel hinsichtlich aller vier Spruchpunkte zumindest teilweise erfolgreich war und Verfahrenskosten nur dann vom Beschwerdeführer zu tragen sind, wenn er mit seinem Rechtsmittel gar nicht durchdringt. Im Übrigen wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht von einer sofortigen Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung gemäß § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG Abstand genommen hat, um nach reiflicher Überlegung eine Beweiswürdigung vorzunehmen und die Entscheidung schriftlich zu erlassen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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